Seetransporte der Wehrmacht - Ablauf

  • Hallo Allerseits


    Auszüge aus der Seetransportvorschrift (M.Dv.Nr. 406, L.Dv. 89) vom 01.03.1939


    Seetransporte der Wehrmacht


    I. Allgemeines


    Organisation

    1.) Über die Transportmittel auf den Seewasserstraßen und über See verfügt für die Zwecke der Wehrmacht im Auftrage des Oberkommandos der Wehrmacht das Oberkommando der Kriegsmarine.


    2.) Der Chef des Transportwesens fordert den Seeschiffsraum für Heeres- und Luftwaffentransporte, Truppentransporte über See, Räumungstransporte usw. unter Angabe von Transportmenge, Zeit und Ort beim Oberkommando der Kriegsmarine an. Das Oberkommando der Kriegsmarine berechnet den Transportraum, stellt durch die Kriegsmarinedienststellen die Transportschiffe bereit und teilt dem Chef des Transportwesens Ort und Zeitpunkt der Bereitstellung mit.


    Seetransportarten:

    5.) Man unterscheidet folgende Seetransportarten, die bezüglich Größe, Herrichtung und Ausrüstung der Transportschiffe verschieden zu behandeln sind:

    a) Truppentransporte mit Gerät,

    b) Truppentransporte (Mannschafts-Transport) ohne Gerät,

    c) Pferdetransporte,

    d) Provianttransporte,

    e) Güter-und Munitionstransporte,

    f) Viehtransporte,

    g) sonstige Güter-, Vorräte-, Kohlen-, Öl usw. einschließlich Räumungs-(R) Transporte.


    II. Transportverbereitungen


    Entscheidung der Transportart

    24.) Bei Truppentransportarten über See ist für Schiffsraumbedarf und Auswahl geeigneter Schiffe die Entscheidung des OKH zu folgenden zwei Fällen ausschlaggebend:


    a) Die Truppe soll unmittelbar nach der Ausschiffung einsatzbereit sein - daher Verladung nach taktischen Erfordernissen, kein Zerreißen von Verbänden -. Der Truppenverband wird mit seinem gesamten Tross, d.h. Ausrüstung, Waffen, Pferde, Hunde, Proviant, Fahrzeuge, Gerät und Munition verladen. Diese Art der Verladung erfordert erhöhten Raumbedarf und wesentlich andere Schiffstypen als im zweiten Falle.


    b) Die Truppe hat nach der Ausschiffung Zeit zum Sammeln und Aufstellen der Verbände - daher technisch zweckmäßigste Verschiffung von Mannschaften mit Handwaffen und Marschgepäck auf schnellaufenden Fahrgastschiffen, Pferde, Fahrzeuge, Gerät und Wehrmachtgut auf Frachtschiffen.


    25.) Alle Bedarfsgegenstände der Wehrmacht fallen unter die Bezeichnung "Wehrmachtgut".


    Voranschlag nach Brutto-Register-Tonne (B.R.T.) und qm. Bodenfläche:

    44.) Bis zur Vorlage der Seetransportanmeldung erfolgt die erste überschlägige Berechnung des erforderlichen Schiffsraumbedarfs für Truppentransporte mit Gerät, einsatzbereit am Bestimmungsort, nach B.R.T. und qm benötigter Bodenfläche auf Grund nachstehender Anhaltewerte:

    1. für nicht motorisierte Truppenteile je Mann, einschließlich Gepäck, Pferde, Fahrzeuge und Zubehörteile:
    • bei kurzer Transportdauer (bis 3 Übernachtungen) etwa 9 B.R.T.
    • bei gewöhnlicher Transportdauer (4 - 10 Übernachtungen) etwa 11 B.R.T.
    • bei langer Transportdauer (über 10 Übernachtungen) etwa 14 B.R.T.

    b.) für motorisierte Truppenteile je Mann einschließlich Gepäck, Fahrzeuge und Zubehör

    • bei kurzer Transportdauer etwa 15 B.R.T.
    • bei gewöhnlicher Transportdauer etwa 17 B.R.T.
    • bei langer Transportdauer etwa 20 B.R.T.

    c.) für Fliegerverbände je Mann einschließlich Gepäck, Flugzeuge, Zubehör und Brennstoff im Tankschiff

    • bei kurzer Transportdauer etwa 22 B.R.T.
    • bei gewöhnlicher Transportdauer etwa 25 B.R.T.
    • bei langer Transportdauer etwa 28 B.R.T.

    d) ungefährer Bodenbedarf für

    • 1 Mann 1,5 - 2 qm
    • 1 Pferd 2,5 - 4 qm
    • pferdebespannte Fahrzeuge 10 qm
    • motorisierte Fahrzeuge 13 qm

    45.) Für Truppentransporte (Mannschaftstransporte) ohne Gerät gelten als Anhaltewerte unter der Voraussetzung, dass nur Handwaffen und Marschgepäck mitgeführt werden:

    • bei kurzer Fahrt pro Mann 2,5 B.R.T.
    • bei gewöhnlicher Fahrt pro Mann 4 B.R.T.
    • bei langer Fahrt pro Mann 5 B.R.T.

    in qm ausgedrückt:

    • bei langer Fahrt je Mann etwa 2 qm Bodenfläche bei Einbau von 2 Kojen übereinander;
    • 1 qm Bodenfläche bei Einbau von 3 Kojen übereinander.

    Bei längeren Fahrten müssen entsprechende Zuschläge berücksichtigt werden. Abweichungen sind je nach Eignung der verfügbaren Transportschiffe möglich.


    46.) Für Pferdetransporte sind je Pferd 7,5 B.R.T. bzw. 2,5 - 4 qm Bodenfläche in Ansatz zu bringen. Da die Unterbringung von Pferden an Bord stets in Einzelständen erfolgt, ist die Dauer des Seetransports für den Raumbedarf weniger von Bedeutung.


    Herrichten und Ausrüsten der Schiffe

    68.) a) Munitionstransporte unterliegen den Beförderungsbestimmungen der Seefrachtordnung. Einbau von Flutvorrichtungen und -anlagen zur Temperaturkontrolle der Laderäume wird von Fall zu Fall befohlen.


    b) Bei Truppentransporten ist die von der Truppe mitgeführte Munition an Deck zu lagern, wenn sonstige geeignete Munitionsräume an Bord nicht vorhanden sind. Die Anordnungen Ziffer 93 b) sind zu befolgen.


    c) Allgemein ist streng darauf zu achten, dass die Munition keinen höheren Temperaturen als 30 Grad Celsius ausgesetzt wird. Nötigenfalls und bei intensiverer Sonnenbestrahlung, wobei derartige Temperaturen erreicht werden, sind die Stapel durch Besprengung der Persenning mit Feuerlöscher zu kühlen. Sollte die Temperatur in Munitionsstapeln durch irgendwelche Umstände mehr als 30 Grad Celsius erreichen, so ist dieses dem Transportführer bzw. dem empfangenden Kommando zu melden.


    III. Transportdurchführung


    Aufmarschplan

    82.) Im Aufmarschplan werden die Fahrzeuge nach Typen und Größennummern bezeichnet, geordnet nach Decks und Luken in der Reihenfolge, wie sie unter bester Raumausnutzung zur Verladung gelangen müssen.


    83.) Wird die Benutzung einer Ablauflinie erforderlich, wird die Truppe nur bis zu dieser an den Hafen herangebracht und hinter der Ablauflinie in der Reihenfolge:

    • Fahrzeuge für Unterraum,
    • für unteres Zwischendeck,
    • für oberes Zwischendeck und
    • für Deck

    wie in der Aufmarschliste befohlen, aufgestellt.


    Von dieser Ablauflinie wird die Truppe fernmündlich oder durch Melder vom Einschiffungs-Offizier in kleineren Trupps zum Transportschiff abgerufen.


    Vorkommandos

    85.) Die zu verschiffende Truppe stellt zur Unterstützung der Einschiffungs- bzw. Ausschiffungsleitung für jedes Transportschiff ein Vorkommando unter Führung eines Offiziers (Hauptmann) als Verlade-Offizier. Bei Pferdetransporten wird als Verlade-Offizier zweckmäßig ein Veterinär-Offizier gestellt.


    86.) Die Stärke des Vorkommandos ist wie folgt festzusetzen:

    • 1 Offizier (Verlade-Offizier) für jedes Schiff
    • 1 Unteroffizier und 1 Mann für jeden Stab
    • 1 Unteroffizier und 1 Mann für jede Kompanie, bzw. Einheit.

    87.) Das Vorkommando wird durch die Einschiffungsleitung in seine Aufgabe eingewiesen, bis zum Eintreffen der Truppe an Bord untergebracht und verpflegt. Dienstanweisung siehe Anlage 17.


    Reihenfolge der Verladung

    90.) Diese wird von Fall zu Fall im Einschiffungsbefehl angeordnet.


    91.) Grundsätzlich für die Reihenfolge der Verladung ist, dass zuerst verladen wird, was zuletzt gebraucht wird.


    92.) Der Truppenführer veranlasst die gemäß Aufmarschplan erforderliche Aufstellung der Fahrzeuge, die für die Verladung mit besonderen Anhängezetteln durch die Organe der Einschiffungsleitung versehen werden.


    93.)

    • Geräte und Gegenstände, die während des Seetransportes von der Truppe benötigt werden und auf Fahrzeugen mitgeführt werden, sind vor Verladen der Fahrzeuge herunterzunehmen.
    • für Munition, die die Truppe an Bord mitführt, gelten folgende Anordnungen:

    a) Munition muss an Bord von anderen Gütern getrennt und gut abgelegen von allen brennbaren Materialien gelagert werden, soweit möglich, an Stellen, die den allgemeinen Verkehr an Bord nicht zugänglich sind.


    Diese Lagerstellen dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen liegen, besonders aber ist darauf zu achten, dass sie von Schornsteinfunken nicht erreicht werden können.


    b) An Deck ist die Munition so hoch zu lagern (auf Balken, Brettern, Grätings usw.), dass Wasser und Deckfeuchtigkeit sie von unten nicht erreichen kann. Von oben ist sie mit Persenning gut wasserdicht abzudecken.


    c) Sichtbare Schilder betr. Rauchverbot und Annäherung mit offenem Feuer sind anzubringen.


    d) Sicherheitsposten sind bei jedem einzelnen Munitionsstapel aufzustellen.


    e) Feuerlöschschläuche sind anzuschlagen und die Steigrohre bzw. Leitungen unter Druck zu setzen.


    f) Bezüglich Beeinflussung der Munition durch erhöhte Temperaturen siehe auch Ziffer 68c).


    94.) Feldküchen und zugehörige Proviantfahrzeuge werden stets zuletzt verladen. Sie werden für die weitere Benutzung während des Seetransportes im Hinterschiff an Deck aufgestellt.


    Enttanken der Kraftfahrzeuge

    95.) Vorschriften der Seeversicherung sowie die Sicherheit des Transportes bedingen ein Verladen von Kraftfahrzeugen nur mit entleerten Brennstoffbehältern.


    96.) Das Enttanken der Kraftfahrzeuge erfolgt vor dem Schiff im Einvernehmen zwischen Truppe und örtlicher Transportkommandantur.


    Verladegeräte

    97.) Für die Verladearbeiten werden in erster Linie die Schiffsladebäume und Winden benützt, vorhandene Ladekräne können zur Beschleunigung der Arbeiten mit verwendet werden.


    98.) Mannschaften mit Handwaffen und Handgepäck werden über feste Landgänge und Treppen an Bord genommen (nicht Gleichschritt, 3 bis 5 Schritte Abstand, Rechtsverkehr).


    99.) Die Verladung von Pferden erfolgt in besonderen Pferdekästen, von denen je nach Abmessung der Ladeluken bis zu 3 Pferdekästen gleichzeitig benutzt werden.


    100.) Fahrzeuge werden mit Tauwerk- oder Drahtstrippen verladen, Kraftfahrzeuge mit Spezialverladegeräten, wobei die Räder in Metallhändeln ruhen.


    101.) Eine Zusammenstellung der für die einzelnen Fahrzeugtypen zu verwendenden Verladegeräte ist in der Aufstellung "Verladegeräte für Fahrzeuge und Pferde der Wehrmacht" bei den Kriegsmarinedienststellen enthalten.


    102.) Die Verladung von Wehrmachtgut erfolgt mit den in der Schifffahrt üblichen Hilfsmitteln.


    Fortsetzung folgt...


    Quelle: germandocsinrussa Findbuch 12477, Akte 418


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Fortsetzung...


    Sicherheitsmaßnahmen

    103.) Aufgabe der Einschiffungs-Offiziere (Superkargos) und Schiffsleitung ist, in erster Linie alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich sind. Hierzu gehören unter anderem:

    • Rauchverbot unter Deck und an offenen Luken,
    • Aufstellen von Raumwachen und Sicherheitsposten,
    • Bezeichnen und Klarhalten der Feuerlöschmittel,
    • Verteilen der Eingeschifften auf Boote und Flöße,
    • Verteilen der Schwimmwesten,
    • Einweisen in die Handhabung der Schwimmwesten und Handfeuerlöscher
    • Rollenexerzieren und Unterricht über Verhalten an Bord,
    • Aufstellen von Flieger und U-Boots-Ausguckposten

    104.) Die Belehrung der eingeschifften Truppe hat sofort nach beendigter Einschiffung vor Antritt der Reise durch die Truppen-Offiziere nach deren Einweisung durch die Einschiffungs-Offiziere zu erfolgen.


    IV. Ausschiffung


    Ausschiffungsbefehl

    112.) Die Ausschiffungsleitung stellt der eingeschifften Truppe den Ausschiffungsbefehl zu und führt im Benehmen mit der zuständigen Transportkommandantur und der einkommenden Truppe die fachmännische Ausschiffung durch.


    Betanken der Kraftfahrzeuge

    116.) Das Betanken der Kraftfahrzeuge erfolgt vor dem Schiff im Einvernehmen zwischen Truppe und örtlicher Transportkommandantur.


    Beendigung der Ausschiffung

    118.) Nach beendigter Ausschiffung erstatten der Ausschiffungs-Offizier der Ausschiffleitung, der Verlade-Offizier dem Transportführer Meldung, dass der Transport ausgeschifft ist Ausschiffungsleitung, Transportführer, Ausschiffungs-Offizier, Verlade- Offizier, und Schiffsleitung besichtigen gemeinsam die entleerten Transporträume zwecks ordnungsgemäßer Übergabe.


    V. Abweichende Verladearten


    Ein- und Ausschiffung auf dem Strom

    119.) Besondere Umstände können es erforderlich machen, dass die Ein- und Ausschiffung nicht am Kai sondern auf Schiffen erfolgen muss, die entweder auf dem Strom geankert oder an Pfählen bzw. Bojen festgemacht haben und somit nur auf dem Wasserwege zu erreichen sind. Auch in diesem Falle sind Zuständigkeit und Organisation der Ein- bzw. Ausschiffungsleitung die gleichen wie bei Verladen am Kai. Es tritt lediglich für Ein- bzw. Ausschiffungsleitung erschwerend hinzu:

    • Gestellung der erforderlichen Hilsfahrzeuge (Schlepper, Leichter, Verkehrs- und Sicherheitsboote)
    • doppelter Umschlag und infolgedessen längere Zeitdauer.

    Ein- und Ausschiffung an offener Küste

    120.) Diese Art der Verladung erfordert erhebliche umfangreiche Vorbereitungen und die Zuteilung eines Pionier-Offiziers zur Ein- bzw. Ausschiffungsleitung (nähere Ausführungen siehe Teil III).


    Anhaltswerte für Ein- und Ausschiffungszeiten

    121.) Die Dauer der Ein- und Ausschiffung ist abhängig von

    • Schiffsgröße,
    • Zusammensetzung der zu verladenden Truppe, besonders bezgl. Anzahl und Art der Fahrzeuge, Pferde und des Wehrmachtgutes,
    • von Witterungsverhältnissen und
    • etwaiger Gegenwehr.


    122.) Nachtverladung, selbst auf abgeblendetem Schiff, erfordert keine merklichen Mehrbedarf an Zeit.


    123.) Ausschiffungszeiten betragen etwa ein Drittel der Einschiffungszeiten.


    124.) Ein Transportschiff von rund 6.000 B.R.T. benötigt am Kai etwa 12 Stunden für die Einschiffung von Truppen mit Gerät.


    125.) 100 Mann brauchen zum Anbordgehen mit Marschgepäck bei Benutzung nur eines Landganges etwa 10 Minuten.


    126.) 100 Pferde können bei Einbau fester Rampen in etwa 1 Stunde an Bord geführt werden. Bei Verladen mit nur einem Pferdekasten sind hierzu etwa 6 Stunden erforderlich.


    127.) Bei Ein- und Ausschiffung auf dem Strom oder an offener Küste sind

    • Entfernung von Land,
    • doppelter Umschlag,
    • Wind,
    • Strom und
    • Seegang

    für den Zeitbedarf ausschlaggebend.


    Zweiter Teil Ausführungsbestimmungen


    I. Befehlsverhältnisse


    Führer des Geleitzuges

    128.) Führer des Geleitzuges ist der älteste Seeoffizier der zum Geleit gestellten Kriegsschiffe. Er ist verantwortlich für alle taktischen und seemännischen Maßnahmen, die für sichere Überführung der Transportschiffe auf See erforderlich sind.


    Führer der Handelsschiffe

    129.) Führer der Handelsschiffe ist ein befohlener Vertreter der Kriegsmarine. Er kann Seeoffizier, Superkargo, oder Kapitän eines Handelsschiffes sein. Sein Schiff (Schiff des Führers der Handelsschiffe) fährt in der Regel vorn und führt im allgemeinen als Richtungsschiff für die übrigen Handelsschiffe den Geleitzug nach den Befehlen des Führers des Geleitzuges.


    130.) Bezüglich Ziffer 128 und 129 siehe Geleitzugs-Vorschrift M.Dv. 863 I


    Truppenführer

    132.) Truppenführer ist der Führer des eingeschifften Truppenverbandes. Wird für den Seetransport des Truppenverbandes nur 1 Schiff benötigt, kann der Truppenführer gleichzeitig Transportführer sein.


    Alle für die Ein- und Ausschiffung erforderlichen Befehle der Ein- und Ausschiffungsleitung wie auch die vom Führer des Geleitzuges für die Dauer der Seefahrt erteilten Befehle, soweit sie für den Befehlsbereich des Transportführers in Frage kommen, gehen an den Transportführer, der für ihre Durchführung verantwortlich ist.


    Transportführer

    133.) Auf jedem Transportschiff ist der rangälteste Offizier der eingeschifften Truppe ohne weiteres Transportführer. Offizier vom Regiments-Kommandeur an sind berechtigt, einen anderen Offizier mit den Geschäften des Transportführers zu beauftragen.


    Bei Transporten auf Handelsschiffen und auf Kriegsschiffen ist der Transportführer der Vorgesetzte aller unmittelbar zum Transport gehörenden Soldaten und Wehrmachtbeamten.


    Bezüglich disziplinarer Unterstellung des an Bord befindlichen Zusatzpersonals der Kriegsmarine (F.T.-, Signalpersonal, Geschützbedienung) siehe Ziffer 135.


    Die dem Transport angeschlossenen dienstälteren Offiziere, sonstige Beamte, Angestellte und Arbeiter, haben den Anordnungen des Transportführers in Beziehung auf auf die Ordnung des Transportes ebenfalls Folge zu leisten.


    Seine Disziplinarbefugnisse regeln sich nach der Disziplinarstrafordnung. Versieht der Truppenführer jedoch seine Geschäfte an Stelle des zum Transport gehörenden dienstälteren Offiziers, so erstreckt sich seine Eigenschaft als Vorgesetzter nur soweit, wie es die innere Ordnung des Transportes erfordert. Die Disziplinarbefugnisse verbleiben in diesem Falle bei dem dienstältesten Offizier.


    Zu seiner Unterstützung bestimmt er einen "Offizier vom Schiffsdienst" außerdem hat jede Kompanie bzw. Einheit 1 "Unteroffizier vom Dienst" zu stellen. Es ist die Aufgabe des Transportführers, für Aufrechterhaltung eines guten Einvernehmens zwischen Truppe, Ein- und Ausschiffungs-Offizier und der Schiffsbesatzung zu sorgen.


    Verladeoffizier

    136.) Der Führer des Vorkommandos der zu verschiffenden Truppe ist der Verlade-Offizier (Hauptmann). Er trifft nach Anweisung der Ein- und Ausschiffungsleitung in engster Zusammenarbeit mit dem Ein- und Ausschiffungs-Offizier die für die Verladearbeiten notwendigen Anordnungen für die Truppe und sorgt für Gestellung und Ablösung der Arbeitskommandos. Wird bei Pferdetransporten als Verlade-Offizier ein Veterinär-Offizier gestellt, gilt vorstehende Anweisung sinngemäß, siehe Ziffer 85 bis 89.


    II. Transportvorbereitungen an Bord für Mannschaften


    162.) Herrichten der Schlafplätze für Mannschaften:

    • Bei kurzer Transportdauer Strohsäcke (Inhalt 15 kg. Langstroh); im Notfalle biwakmäßig auf losem Langstroh (Feuergefahr beachten).
    • Bei gewöhnlicher Transportdauer Strohsäcke auf Pritschen.
    • Bei langer Transportdauer Einbau von Transportbetten.
    • Für Offiziere und Feldwebel im allgemeinen stets Einbau von Transportbetten, soweit durchführbar.
    • Anstelle der Strohsäcke sind bei langer Transportdauer Seegrasmatrazen,
    • je Mann 2 wollene Decken, übliche Kasernenbettwäsche und Handtücher an Bord zu geben.
    • Soweit Schiffskammern zur Unterbringung zur Verfügung stehen, ist hierfür erforderliche Ausrüstung sicherzustellen.
    • Falls für Offiziere der Truppe Verpflegung in der Kajüte gefordert wird, ist für ausreichendes Eßgeschirr Sorge zu tragen.
    • An geeigneter Stelle sind für Seekranke in den Transportdecks mit Sägemehl oder Torfmull gefüllte Speibecken aufzustellen.

    163.) Einbau von Niedergangstreppen und Ansetztreppen mit beiderseitig festen Geländern in Luken der Mannschaftsräume. Breite Treppen, (Doppeltreppen) müssen außerdem ein gleiches Geländer in der Mitte haben.


    164.) Als Notausgänge sind außer den vorhandenen eisernen Schiffsraumleitern hölzerne Reserveleitern nach Bedarf in Luken der Mannschaftsräume vorzusehen.


    165.) Einbau wasserdichter Lukenklappen an Niedergängen der Oberdecks uken.


    166.) Sichern geöffneter Arbeitsluken in Transportdecks durch handfeste Geländer.


    167.) Einbau von Gewehrständern in Mannschaftstransporträumen in unmittelbarer Nähe der Schlafplätze.


    168.) Anbringen von Aufhängemöglichkeiten für Marschgepäck und Ausrüstungsgegenstände in Mannschaftstransporträumen.


    169.) Einbau von Aborthäusern an Deck (je 50 Mann = 1 Sitz), Dauerspülanschluss nach Außenbords mit ausreichendem Gefälle. Beleuchtung siehe Ziffer 170.


    170.) Einbau von Waschhäusern an Deck. Bei längerer Transortdauer Anschluss an Frischwasserleitung. Falls Beleuchtung durch Anschluss an Lichtleitung nicht möglich, ist Notbeleuchtung vorzusehen.


    Fortsetzung folgt...


    Quelle: germandocsinrussa Findbuch 12477, Akte 418


    Gruß

    Antje

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    Schutzmaßnahmen

    194.) Aus Sicherheitsgründen (Sturzgefahr) ist an Bord das Tragen von Sporen untersagt.


    195.) Für die Dauer des Aufenthalts an Bord sind Nagelschuhe abzulegen und unbenagelte Schnürschuhe zu tragen.


    196.) Niedergänge und Verkehrswege an Bord dürfen nicht versperrt werden.


    197.) Raumwachen und Sicherheitsposten sind aufzustellen und als im Dienst befindlich durch Umschnallen kennttlich zu machen.


    198.) Üben der Alarmarten ist täglich zu wiederholen, Sicherheitsposten und Bedienungsmannschaften der Abwehrwaffen wie auch Raumwachen dürfen ihre Posten nur auf besonderen Befehl verlassen.


    199.) Bei stilliegendem Transportschiff im Hafen ist möglichst jede Gelegenheit auszunutzen, die eingeschiffte Truppe unter Aufsicht mit dem Gebrauch des Seefallreeps vertraut zu machen. Zu üben ist Auf- und Absteigen mit Handwaffen und Marschgepäck auf den Kai oder besser auf außen am Schiff längsseits gelegte Hilfsfahrzeuge. Sicherheitsmaßnahmen sind zu beachten. (Sicherheitsboot mit Rettungsgerät).


    200.) Die Bestimmungen über Verhalten an Bord (Merkblatt) sind, während des Seetransportes mehrmals erneut bekanntzugeben. Durch kurze fachmännische Aufklärungsvorträge der Superkargos ist die bordungewohnte Truppe mit den Schiffsverhältnissen möglichst vertraut zu machen.


    201.) Pferde werden im allgemeinen abgeschirrt verladen.


    202.) Verladebrücken und eingebaute Niedergänge für Pferde müssen genügend breit sein, zu beiden Seiten ein etwa 1,5 m hohes, festes, bis unten mit Segeltuch bespanntes Geländer und im Boden alle 25 cm kräftige Querleisten haben. Der Neigungswinkel darf 35 Grad nicht übersteigen.


    203.) Werden zur Verladung Leitern benötigt, sind die Böden der Leichten durch Holzauflage (5 cm) zu verstärken und für Pferde mit Schrittleisten zu versehen. Rampeneinbau ist von Leichtergröße abhängig. Pferde sind im Leichter querschiffs zu stellen, möglichst eng, um sich gegenseitig zu stützen. Sie sind kurz an der Bordwand anzubinden. Ausblick aufs Wasser ist zu verhindern.


    204.) Verladen von Pferden mittels Pferdegurten erfolgt nur in Ausnahmefällen auf besondere Anweisung, des gleichen Anwendung von Slipgurten bei von Bordgehen der Pferde ins Wasser. Die Pferde pflegen sobald sie hochgehoben werden, ruhig zu hängen, dagegen sehr unruhig zu werden sobald sie auch nur mit einem Bein des Deck berühren. Aus diesen Gründen ist beim Niedersetzen größte Vorsicht erforderlich.


    205.) Pferdekästen sind zum Einführen der Pferde so aufzustellen, dass die Tiere bei geöffneten Kastentüren freien Ausblick haben und nicht die Bordwand sehen. Störrischen Pferden ist ein gutmütiges Pferd vorauszuführen.


    206.) Sofort nach Schließen der Pferdekastentüren ist der Kopf des Pferdes mit Kopfhaltetau nach Anweisung herunterzubinden.


    207.) Alle schwebenden Lasten sind durch Haltetaue in ihrer Schwebelage während des Weges durch die Luft festzuhalten (Drehung vermeiden).


    208.) Zum Schutze des Gepäcks der Truppe bei Regen sind durch die Truppe Zeltbahnen während der Verladung bereitzuhalten, wenn Schutzräume an Land nicht vorhanden.


    Landung und Einschiffung an offener Küste

    209.) Landen und Einschiffen einer für die beabsichtigte Verwendung voll einsatzbereiten Truppe an offener Küste, insbesondere unter feindlicher Gegenwirkung, bedarf umfangreicher und gründlicher Vorbereitung.


    Neben Überlegungen und Vorarbeiten rein taktischer Art, die auf Zweck und Durchführung, auf Stärke und Zusammensetzung der Truppe, Reihenfolge und Verlauf der Einschiffung, der Überführung und Ausschiffung, Seetransport, Ein- und Ausschiffungsmittel, auf Munitions- und Verpflegungsnachschub Bedacht zu nehmen haben, sind Vorarbeiten navigatorischer and seemännischer Art für eine solche Unternehmung von ausschlaggebender Bedeutung.


    211.) Gang der Vorbereitungen für einen Truppentransport mit anschließender Landung an offener Küste, Einschiffung im Hafen und Seetransport ist dasselbe wie im I. und II. Teil dieser Vorschrift. Demgemäß ist zu verfahren, doch sind die Vorbereitungen erheblich umfangreicher.


    212.) Eine Landung oder Einschiffung an offener Küste erfordert weitaus mehr Hilfsmittel als im Hafen oder auf dem Strom. An Schiffsbesatzung und Truppe werden größere Anforderungen, bedingt durch die Verhältnisse auf See, bei Bedienung des Ladegerätes gestellt als bei einem gewöhnlichen Truppentransport von Hafen zu Hafen,


    III. Vorbereitungen


    Auswahl einer Landungsstelle

    213.) Landungen an offener Küste können nur in ruihigem Wasser ausgeführt werden. Geschützte Buchten, wie Flußmündungen oder durch vorgelagerte Inseln geschützte Küstenstellen sind besonders geeignet.


    214.) Erfolgt die Landung an ungeschützter Küste, kann mit regelmäßigem Nachschub erst gerechnet werden, wenn eine geschützte Reede oder ein Hafen in der Nähe zur Verfügung steht.


    Gesichtspunkte zur Erkundung einer Landungsstelle (Erkundungsbericht)

    215.)

    a) Schutz gegen Wind und Seegang, geeigneter Ankerplatz für die Transportflotte

    b) Wassertiefen, Ankermöglichkeit, etwa vorgelagerte Untiefen;

    c) Tidenhub, Richtung und Stärke etwaigen Ebbe- und Flutstromes oder sonstiger Küstenströmung;

    d) Art und Stärke der Brandung;

    e) Erkunden günstiger Stellen, an denen Hilfsfahrzeuge auf Strand gesetzt werden können;

    f) Beschaffenheit des Strandes, ob felsig, schlickig, steinig, verkrustet oder sandig, gleichmäßig oder ungleichmäßig abfallend;

    g) Angabe ob oder wo am Ufer große Steine liegen und in welcher Entfernung vom Strand die 1, 2 und 10 Meter-Linie der Wassertiefe verläuft

    h) Vorhandensein von Abzugsgräben, Kanälen, Prielen und dergleichen in näherer Umgebung der Landungsstelle.


    IV. Befehlsverhähltnisse


    Truppenbefehlshaber

    239.) Der Truppenbefehlshaber bestimmt die Landungsstelle im Hinblick auf das taktische Ziel der Operation. Seiner Forderung ist zu entsprechen soweit keine seemännischen oder seetaktischen Gründe entgegenstehen.


    240.) Zwischen dem Truppenbefehlshaber, dem Befehlshaber der Seestreitkräfte und dem Führer der Handelsschiffe ist von Beginn der Unternehmung ab engste Zusammenarbeit notwendig.


    241.) Der Truppenbefehlshaber bestimmt die Zusammensetzung der einzelnen Wellen, in welcher Reihenfolge das Ausbooten vor sich gehen soll und an welchen Stellen des Küstenstriches die einzelnen Ausschiffungstruppen an Land zu gehen haben. Bei Einschiffung wird in umgekehrter Reihenfolge verfahren.


    242.) Die seemännische Durchführung der Landung und deren Schutz nach See und Luft obliegt allein dem Befehlshaber der Seestreitkräfte.


    243.) Bei der artilleristischen Unterstützung der Landung durch Seestreitkräfte sind die Wünsche der Truppe zu berücksichtigen.


    Ausschiffungsbefehl

    254.) Der Ausschiffungsbefehl hat zu enthalten:

    a) Bekanntgabe der taktischen Lage und Aufgabe der Landungstruppen. Angabe über eigene Flotte und ihre Sicherheitsmaßnahmen nach See, Land und Luft,


    b) klare Anordnungen über Organisation und Leitung der Landung;


    c) ob Truppen bereits vor dem Ankern auf Torpedoboote usw. übersteigen (wann, wo, welche Truppenteile, auf welche Fahrzeuge?);


    d) Ankerplätze der einzelnen Transportschiffe mit

    • Skizze,
    • Tiefenverhältnissen,
    • Grundbeschaffenheit usw.
    • (Uhrzeit des Ankerns wird erst während der Fahrt mitgeteilt.)

    e) Verteilen der Hilfsfahrzeuge auf die Transportschiffe;


    f) Reihenfolge der zur Verladung kommenden

    • Mannschaften,
    • Pferde,
    • Geschütze,
    • Geräte und Material um Brückenbau,

    g) Reihenfolge des Ausladens der Transportschiffe (Schiffe, die am schnellsten und nächsten der Landungsstelle entladen werden können haben den Vorzug);


    h) Beginn des Baues vor Landungsbrücken unter Bezeichnung der Baustellen;


    i) Auslegen von Bojen und Landungstrossen;


    k) die Entlademöglichkeiten der Truppe an Land;


    l) Aufenthalt und Bezeichnung der Kommandos der Landungstruppen an Land;


    m) Bekanntgabe wichtiger Signale (Flaggen-Leuchtsignale) zwischen Land und Transportflotte, Verhalten, wenn während der fahrt Nebel auftritt;


    n) Verteilen der Schleppzüge nebst Landeplätzen und deren Bezeichnung (Ansteuerungsmarke gelbe Flagge, rechts davon eine grüne, links eine rote Flagge begrenzen die Landungsstellen von See aus gesehen);


    o) Ausschiffung von

    • Wehrmachtgut,
    • Munition,
    • Sanitätsmitteln und
    • Verpflegungsmitteln;

    p) Befehle für Aufenthalt der Hilfsfahrzeuge nach Beendigung der Ausschiffung;


    q) Verhalten der Transportschiffe nach der Landung.


    255.) Bei Einschiffung an offener Küste gelten vorstehende Bestimmungen sinngemäß.


    Fortsetzung folgt...


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    V. Durchführungsmaßnahmen


    Vorbesprechungen

    256.) Die Aufgaben, die mit einem so schwierigen Unternehmen, wie es die Landung bzw. Einschiffung an offener Küste bedeutet, verbunden sind, erfordern, dass sämtliche Maßnahmen eingehend, jedoch unter Vermeidung starrer Bindungen vor dem Auslaufen besprochen werden.


    257.) Jeder Schritt muss bis ins einzelne ausgearbeitet sein, bevor 1 Mann gelandet wird. Gründliche Vorbereitung ist Voraussetzung für Erfolg.


    Vorübungen

    258.) Um die Truppe mit den an sie herantretenden Anforderungen praktisch vertraut zu machen, muss reichlich Zeit für Vorübungen zur Verfügung stehen.


    259.) Praktische Vorübungen haben sich zu erstrecken auf:

    • Hilfeleistung bei Ein- und Ausschiffung (Arbeitskommandos),
    • Ein- und Aussteigen in Boote und Hilfsfahrzeuge am Transportschiff über Fallreepstreppen und Seefallreeps,
    • Verhalten in Hilfsfahrzeugen, Booten und auf Schwimmflößen,
    • Auslegen von Landungstrossen usw.

    260.) Da für die Durchführung von Landungen an offener Küste die Zeit vor Tagesanbruch am günstigsten ist, sind die Vorübungen zweckmässig abgeblendet bei Dunkelheit vorzunehmen.


    Ein- und Ausschiffung an offener Küste

    261.) Wie bei einer Ein- und Ausschiffung auf dem Strom werden die längsseits des Transportschiffes liegenden Hilfsfahrzeuge mit den Schiffsladebäumen be- oder entladen.


    262.) Die Mannschaften gehen über Fallreepstreppen und Seefallreeps an oder von Bord, wobei Schwimmwesten anzulegen sind.


    263.) Alle zur Ein- und Ausschiffung benötigten Hilfsfahrzeuge werden zum Transportschiff und zurück geschleppt.


    264.) Für Hilfsfahrzeuge, die Mannschaften befördern, ist ein Unteroffizier oder Unteroffizier der Truppe abzuteilen.


    265.) Während der Überfahrt auf den Hilfsfahrzeugen zwischen Transportschiff und Landungsstelle behält die Truppe Schwimmwesten angelegt. Nach Betreten von Land sind die Schwimmwesten dem Führer des betreffenden Hilfsfahrzeuges zu übergeben.


    266.) Aufgabe der Pioniere beim Landen an offener Küste:

    a) Gestellung geschlossener Pionierlandungseinheiten (Kompanie, Züge, Gruppen) unter ihren Führern zum Besetzen und Bedienen der Landungs- und Pferdeboote für Mannschaften, Geräte und Pferde;


    b) Bau von Landungsbrücken und Stegen an Land zum Anlegen

    • der Hilfsfahrzeuge,
    • Ein- und Aussteigen der Mannschaften und
    • Ein- und Ausladen des Wehrmachtgutes,
    • Auslegen und Bedienen der Landungetrossen;

    c) Bedienen des Brückengerätes und der Landungsstege;


    d) Handhaben der Floßsäcke.


    267.) Für die Reihenfolge der Ausschiffung ist maßgebend, dass möglichst bald ein geschlossener Verband kampffähig an Land verfügbar ist.


    268.) Sollen die Pferde ins Wasser entladen werden, um neben Booten schwimmend an Land gebracht zu werden, sind Pferdegurte mit Slipeinrichtung zu verwenden.


    269.) Bei diesen Gurten wird nur die Seite des Pferdegurtes, an der Brust- und Schwanzriemen fest angebracht sind, in den Haken der Hebetrosse eingehakt. Die andere Seite des Pferdegurtes sowie die Brust-und Schwanzriemen werden durch Schlaufen gezogen und mit einem Holzkeil gehalten. Das herausziehen des Holzkeiles erfolgt mittels einer Handleine von Deck aus, sobald das Pferd im Wasser aufschwimmt. Anwendung von Schwimmblasen hat sich nicht bewährt.


    270.) Es ist unbedingt zu vermeiden, dass ein Pferd, das schwimmend gelanddet werden soll, auch nur für kurze Zeit mit dem Kopf unter Wasser gerät. Die Begleitboote dürfen daher nicht schneller fahren, als die Pferde schwimmen können. Bei Brandung ist davon abzusehen, Pferde schwimmend an Land zu bringen.


    Fortsetzung folgt...


    Gruß

    Antje

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    Merkblatt über Verhalten an Bord - Sicherheitsvorschriften


    I. Verkehr zwischen Schiff und Land:


    1. Schiff am Kai:

    Zwei ausgelegte Landgänge (Geländestege) sind im rechtsseitigen Einbahnverkehr wie folgt zu benutzen:

    • Einzeln hintereinander im Schritt.
    • Abstand vom Vordermann drei Schritt.
    • Nicht stehen bleiben.
    • Kein Gleichschritt,
    • ohne Sporen.
    • Gepäck umgehängt,
    • Gewehr in der Hand,
    • andere Wege sind nicht erlaubt.
    • Sicherheitsposten (ohne Gewehr und Stahlhelm) an jedem Landgang stellt die Truppe.
    • Rettungsring an Leine und Rettungsstange greifbar für Sicherheitsposten stellt Schiff.

    2. Schiff zu Anker:

    Verbindung zu Land mittels Verkehrsfahrzeugen, die am Fallreep (Geländetreppe) oder Seefallreep (Strickleiter mit Holzsprosson) anlegen.

    a) Bei Benutzung des Fallreeps gelten folgende Vorschriften:

    • Einzeln hintereinander im Schritt,
    • Abstand vom Vordermann 5 Schritt,
    • Nicht stehen bleiben,
    • Kein Gleichschritt,
    • Ohne Sporen,
    • Gepäck umgehängt,
    • Gewehr in der Hand,
    • Wechselseitiger Einbahnverkehr nach Anweisung der Sichertheitsptosten.
    • Gestellung der Sicherheitsposten und Rettungsgerät wie unter 1).

    b) Bei Benutzung des Seefallreeps gelten folgende Bestimmungen:

    • Gepäck und Gewehr umgehängt.
    • Tornisterriemen über Schulterklappen.
    • Zu den Patronentaschen führende Riemen aushaken
    • Obere Rockknöpfe öffnen.
    • Ohne Sporen.
    • Warten bis Vordermann Seefallreep verlassen hat.
    • Nicht stehenbleiben.
    • Wechselseitiger Einbahnverkehr nach Anweisung der Sicherheitsposten.
    • Schwere Traglasten werden an Leinen befestigt, durch abgeteilte Leute der Truppe neben dem Seefallreep heruntergelassen oder aufgeholt.
    • Gestellung der Sicherheitswesten und Rettungsgerät wie unter 1).


    II. Verkehr an Bord

    • Andere als die vom Vorkommando zugewiesenen Auf- und Niedergänge dürfen ohne besonderen Befehl nicht benutzt werden.
    • Am angewiesenen Lagerplatz wird das Gepäck angelegt, Gewehr in den Gewehrständer gestellt und unbenageltes Schuhzeug angezogen.
    • Treppen und Zugänge sind für den Verkehr, der sich in ruhiger Weise zu vollziehen hat, freizuhalten.
    • An Deck und möglichst auch in den Transporträumen werden Alarmplätze auf die eingeschiffte Truppe verteilt.
    • Je nach Befehl tritt die Truppe an Deck oder unter Deck an.


    III. Sicherheitsmassnahmen


    1.) Jeder Mann erhält an Bord eine Schwimmweste, die er auf seinem Lagerplatz sofort greifbar aufzubewahren hat (Anlegen nur auf Befehl). Der Gebrauch der Schwimmwesten wird durch die Einschiffungs-Offiziere bekannt gegeben und praktisch vorgeführt. Für die pflegliche Behandlung der erhaltenen Schwimmweste ist der Empfänger verantwortlich.


    2.) Jeder Transportangehörige wird einem der vorhandenen Rettungsboote oder Flöße zugeteilt. Die Nummer oder der Standort seines Bootes oder Floßes muss ihm jederzeit bekannt sein.


    3.) Alle den Schiffsdienst betreffenden Befehle, denen ein Pfeifsignal (Trillerpfeife) voraus geht, werden laut gerufen. Bei Ertönen eines solchen Signals hat daher sofort allgemeine Ruhe einzutreten. Zur Vermeidung von Verwechslungen ist der Truppe an Bord jedes Pfeifen untersagt. Bei Nebel hat an Deck und unter Deck völlige Ruhe zu herrschen. Die Back und das Vordeck sind sofort zu räumen


    4.) Die Stellen an denen Handfeuerlöscher und Rotlampen oder Feuerlöschgerät und Rettungsringe vorhanden sind, wie auch die Handhabung dieser Geräte müssen jedem Transportangehörigen bekannt sein.


    5.) Beobachtete Mängel sind sofort zur Kenntnis des Transportführers zu bringen.


    6.) Im Interesse der Sicherheit ist verboten:

    a) Rauchen und offenes Licht (Streichhölzer, Feuerzeug) unter Deck wie auch in der Nähe der Niedergänge an Deck der an offenen Luken und Windschächten (Nur Benutzung elektrischer Taschenlampen ist gestattet.).


    b) Sitzen auf der Reeling (Schiffsgeländer), auf oder bei offenen Luken.


    c) Klettern auf die Reeling, in die Takelage der Masten, auf die Rettungsboote, Flöße und Aufbauhäuser an Deck; Aufenthalt auf solchen Schiffsstellen, die nicht mit Geländer versehen sind.


    d) Betreten abgesperrter Schiffsteile, wie Kommandobrücke, Maschinenräume, Räume der Schiffsbesatzung usw. ohne besonderen Befehl.


    e) Selbständiges Öffnen oder Schließen von Ladeluken oder Bullaugen (Schiffsfenster) an oder unter Deck.


    f) Berühren zugänglicher Hilfsmaschinen, Dampfmaschinen, elektrischer Leitungen, Klappen und Ventile .


    6) Hineinwerfen von Gegenständen gleich welcher Art in Oberlichte, offene Luken, Luftschächte usw.


    h) Überbordwerien schwimmbarer Gegenstände, die den Reiseweg längere Zeit kenntlich machen. (Blechdosen bleiben z.B. häufig lange Zeit schwimmend, wenn sie nicht beiderseits angeschlagen sind).


    i) Beschädigen oder Mitnehmen Schiffseigener Gegeständ'e und Ausrüstungen.


    k) Jegliche Verunreinigung der Räume und Decks. Vor beendeter Ausschiffung müssen die Truppen für Übergabe saubere Schiffsräume sorgen.


    IV. Sicherheitswachen

    Während des Seetransportes werden auf Anordnung des Einschiffungs-Offiziers an Deck und in den Transporträumen Sicherheitswachen von der Truppe gestellt. Posten umgeschnallt.


    V. Arbeitskommandos

    Auf ersuchen des Ein- und Ausschiffungs-Offiziers werden Arbeitskommandos, die zur Unterstützung der Schiffsbesatzung im Sicherheitsdienst zur Verfügung stehen, abgeteilt.


    VI. Signal mit der Schiffsglocke

    Signale mit der Schiffsglocke gegeben sind nur Uhrzeitsignale, über die die eingeschiffte Truppe zu belehren ist, oder Nebelsignale bei zu Anker liegendem Schiff.


    VII. Alarmsignale

    Die Bekanntgabe der einzelnen Alarmsignale und die Belehrung der Truppe über ihr Verhalten bei Alarm (Rollenexerzieren) erfolgt im Anschluss an die beendigte Einschiffung an Bord.


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    Gruß

    Antje

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    Dienstanweisung für Vorkommando


    Führer des Vorkommandos ist der Verlade-Offizier, der Truppe.

    • Armbinde: weiss mit schwarzer Inschrift: "Verlade-Offizier ",
    • zugehörige Unteroffiziere u. Mannschaften gelb mit schwarzer Inschrift "V.K."

    1. Zur Unterstützung bei der Ein- und Ausschiffung wird der Ein- u. Ausschiffungsleitung für jedes Schiff ein Vorkommando der zu befördernden Truppe unter Führung eines Offiziers. als "Verlade-Offizier" bei gegeben.


    2. Das Vorkommando hat sich bei der Einschiffungsleitung gemäß Einschiffungsbefehl zu melden.


    3. Das Vorkommando muss für die gesamte Zeit der Einschiffung der Einschiffungsleitung zur Verfügung stehen. Es ist während dieser Zeit von seiner Truppe zu keinem anderen Dienst heranzuziehen.


    4. Dem Verlade-Offizier unterstehen:

    a) Unteroffiziere und Mannschaften seines Vorkommandos,

    b) die Arbeitskommandos der Truppe.


    5. Der Verlade-Offizier hat eine endgültige Liste über die Stärken der einzuschiffenden Offiziere, Portepee-Unteroffiziere, Unteroffiziere, und Mannschaften, eine Liste der zu verladenden Truppenfahrzeuge und des Wehrmachtgutes mitzubringen und die Listen der Einschiffungsleitung zu übergeben. Etwaige Wünsche über Unterbringung der Truppen sowie Verladung der Fahrzeuge hat der Verlade-Offizier der Einschiffungsleitung vorzutragen. Die Wünsche werden, soweit durchführbar, erfüllt.


    6. Das Vorkommando wird an Bord untergebracht und bis zum Eintreffen der Truppe auch vom Schiff verpflegt.


    7. Der Verlade-Offizier überwacht die Übernahme:

    • der Unterbringungsräume,
    • der Aufenthalts- Appell- und Alarmplätze,
    • Marschgelegenheiten usw.

    Er unterrichtet sich über:

    • die Parkplätze und Bereitstellungsräume sowie
    • über den Weg von der Stadtgrenze bzw. den Ausladebahnhöfen zu den Einschiffungsplätzen.

    Er veranlasst:

    • die Empfangnahme der Truppe beim Eintreffen an der Stadtgrenze bzw. Ausladebahnhöfen und
    • sorgt für die Führung zu den Einschiffungsplätzen.

    8. Nach Eintreffen der Truppe im Hafengebiet sorgt der Verlade-Offizier für die schnelle Bereitstellung der Arbeitskommandos und stellt diese der Einschiffungsleitung zur Verfügung.


    9. Während der Einschiffung ist der Verlade-Offizier Verbindungs-Offizier zwischen der Einschiffungsleitung und der Truppe. Er sorgt nach Anweisung der Einschiffsleitung für das laufende Heranbringen der Fahrzeuge von den Parkplätzen bis zur Übernahmestelle am Kai und veranlasst selbständig das Nachrücken der Fahrzeuge gemäß Aufmarschplan, deren Bezeichnung durch Anhängeschilder und überwacht das Ordnungsgemäße Enttanken der Kraftfahrzeuge.


    10. Zu seiner Unterstützung stellt die Truppe je einen Offizier zur Aufsicht auf das Vorder- und Achterdeck desgleichen an Land. Die Aufsicht ist dafür verantwortlich, dass kein Mann der Arbeitskommandos seinen Posten verlässt und dass die Ablösung zu den Essenspausen nur stattfindet, wenn Ersatzmannschaften gestellt sind.


    11. Nach beendeter Einschiffung hat der Verlade-Offizier der Einschiffungsleitung die erfolgte Unterbringung der Truppe und Übernahme der Fahrzeuge zu melden. Er ist dafür verantwortlich, dass nach beendeter Einschiffung niemand ohne ausdrückliche Genehmigung der Einschiffungsleitung das Schiff verlässt.



    Merkblatt über Verhalten in Booten


    1.) Befehlsverhältnis

    In jedem Boot (gleich ob Ruderboot, Motorboot oder sonstiges Hilfsfahrzeug) ist der Steuermann des Fahrzeuges der verantwortliche Bootsführer. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Ihm wird zweckmäßig ein Offizier oder Unteroffizier der Truppe zugeteilt.


    Bei der Ausschiffung wirkt das Vorkommando in gleicher Weise unterstützend mit bei Durchführung des von der Ausschiffungsleitung erlassenen Ausschiffungsbefehles.


    2.) Einsteigen

    • Die Mannschaften treten bootsweise abgeteilt, feldmarschmäßig ausgerüstet, mit ungeladenem Gewehr, in der Nähe des Anlegeplatzes des Bootes an.
    • Auf Befehl des Bootsführers steigen sie einzeln mit losen Abständen ein und setzen sich auf die zugewiesenen Plätze. Das Gewehr wird zwischen den Beinen, auf dem Boden des Bootes aufgesetzt gehalten.
    • Das Einsteigen geschieht in Ruhe und Ordnung ohne Aufenthalt, aber auch ohne Drängen und übereilen.
    • Die Mannschaften sitzen entweder achtern im Boot oder seitwärts auf den Ruderbuchten neben den Bootsgasten.
    • Sitzen auf dem Bootsrand und stehen im Boot ist verboten.
    • Beim Kentern eines Bootes im tiefen Wasser sind die Mannschaften durch umgehängtes Gepäck gefährdet. Es wird daher je nach Wetterlage besonders befohlen, ob Schwimmwesten anzulegen, Gepäck, Seitengewehr, Patronentaschen usw. abzulegen sind.
    • Wird das Gepäck nicht abgelegt, sind die Tornisterriemen über die Schulterklappen zu nehmen und die zu den Patronentaschen führenden Riemen auszuhaken.


    3.) Verhalten

    • In den Booten ist jedes Aufstehen, Platzwechsel oder Verlassen verboten.
    • Ehrenbezeigunen, auch bei Anreden durch Vorgesetzte, unterbleiben.
    • Jeder hat sich ruhig zu verhalten.
    • Niemand darf sich während der Fahrt mit den Bootsgasten in ein Gespräch einlassen.
    • Rauchen ist nur mit Erlaubnis des ältesten Vorgesetzten gestattet.
    • Überboardhängenlassen von Armen und Händen sowie das Überlegen des Körpers nach außen oder heftige Bewegungen sind zu vermeiden.
    • Beim Anlegen nicht am Bootsrand festhalten, da Finger abgeklemmt werden können.

    4.) Aussteigen

    • Den Befehl zum Aussteigen erteilt der Bootsführer.
    • Das Aussteigen geschieht gleichfalls in größter Ruhe und Ordnung.
    • Wenn notwendig, ist das Gewehr umzuhängen.
    • Nur der Teil der Leute darf aufstehen, den der Bootsführer bestimmt.
    • Beim Aussteigen sind die Anlegestellen ohne Befehl sofort freizumachen.
    • Muss bei Landungen unmittelbar in das Wasser ausgestiegen werden, ist zu empfehlen, Schuhzeug auszuziehen und um den Hals zu hängen.
    • Munition ist hinten oben am Gewehr zu befestigen.
    • Nach dem Aussteigen sind Schwimmwesten den Bootsführer vollzählig zu übergeben.
    • Die Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die Boote nicht von der Kriegsmarine besetzt sind.


    Alarmübersicht:


    Art des Alarms

    Wer zuerst festgestellt ruft

    Wer zuerst festgestellt handelt

    Kommando

    Ausführung

    1.) Mann über Bord

    Mann über Bord

    Wirft Rettungsring in die Nähe des Überbordgefallenen

    Mann über Bord

    Der Ruf wird weitergegeben bis auf die Brücke zum wachhabenden Schiffs-Offizier. Weiteres veranlasst dieser. Alle Eingeschifften treten auf Alarmplätzen an Deck. Auf Anforderung treten Arbeitskommandos zum Aufheißen der Boote an Deck.

    2.) Feuer im Schiff

    Feuer im Schiff

    Bekämpft Brand mit Feuerlöschgerät, Wasser, Wolldecken und sonstigen Mitteln

    Feuer im Schiff

    Der Ruf “Feuer im Schiff” ist weiterzugeben bis auf die Brücke zum wachhabenden Schiffs-Offizier. Antreten mit Schwimmwesten und Gasmaske an den Alarmplätzen an Deck. Auf Anforderung treten Arbeitskommandos zum Sicherheitsdienst der Schiffsbesatzung.

    3.) Schotten dicht

    -

    -

    Schotten dicht


    Antreten mit Schwimmwesten auf den Alarmplätzen an Deck. Auf Anforderung treten Arbeitskommandos zum Sicherheitsdienst der Schiffsbesatzung. Bedingung: Ruhe im Schiff

    4.) Klar bei Rettungsbooten

    -

    -

    An die Boote

    Antreten aller Eingeschifften bei den ihnen zugeteilten Booten, Rettungsflößen usw. mit Schwimmweste. WEitere Befehle erteilt die Schiffsleitung.

    5.) Fliegeralarm

    -

    -

    Fliegeralarm!

    Antreten unter Deck mit Gasmaske und Schwimmweste. Die für die FLiegerabwehr abgeteilten Leute treten mit Handwaffen an Deck an.


    Ende


    Quelle: germandocsinrussa Findbuch 12477, Akte 418


    Gruß

    Antje

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