Hallo Allerseits!
Abschrift und Bearbeitung!
Anlage zum Vегоrdnungsblatt der Waffen-SS Nr. 1 vom 01.01.1942 Ziffer 20.
20. Notstandsbeihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Sterbefällen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sehr oft Angehörige der Waffen-SS durch Geburten, Krankheits- und Todesfälle in ihrer Familie in Not geraten sind, obwohl ihnen in den meisten Fällen durch Gewährung von Notstandsbeihilfen hätte geholfen werden können.
Die Schuld daran trägt die mangelnde Aufklärung der Betroffenen über die Möglichkeiten einer geldlichen Hilfe und die dadurch unterlassene Antragstellung.
Über die wichtigsten Bestimmungen und Voraussetzungen einer Beihilfe wurde ein Merkblatt zusammengestellt, dass diesem Verordnungsblatt als Beilage angeheftet ist: „In welchen Fällen erhalte ich eine Notstandsbeihilfe?"
Es soll als Aufklärungsmaterial dienen für die Kompaniechefs, Zugführer und Stabsscharführer.
Im Interesse der SS-Führer, Unterführer und Männer ist davon fleißig Gebrauch zu machen.
Chef 524/1.42
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Merkblatt für den Handgebrauch.
In welchen Fällen erhalte ich eine Notstandsbeihilfe?
1.
- Jeder aktive SS-Angehörige hat für sich und seine Familie Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Truppenarzt
- Jeder Reservist (Еmpfänger von Kriegsbesoldung oder Familienunterhalt) hat für seine Person ebenfalls Anspruch auf freie Heilfürsorge. Seine Familie jedoch wird durch die bisherige Krankеnversicherung weitеr betreut.
Diese Ansprüche müssen geltend gemacht werden, bevor ein Antrag auf Notstandsbeihilfe gestellt wird.
2. Notstandsbeihilfe wird gewährt an:
a. alle aktiven Angehörigen der Waffen-SS (Friedensbesoldungsempfänger),
b. alle Kriegsbesoldungsempfänger,
c. die Hinterbliebenen verstorbener SS-Angehöriger, wenn die Kosten zu Lebzeiten entstanden sind. In allen anderen Fällen entscheidet das zuständige Fürsorge- und Versorgungsamt-SS
d. die volksdeutschen Gefolgschaftsmitglieder
Die unter a. bis d. Genannten können Notstandshilfe für sich, ihre Ehefrau, die ehelichen oder für ehelich erklärten Kinder und für Stiefkinder, beantragen. Uneheliche Kinder werden nur in Geburts- und Todesfällen berücksichtigt.
3. Beihilfefähige Anlässe
a) Erkrankungen
Beihilfefähig sind die Kosten für den Arzt, verordnete Arzneimittel, Verbandsmaterial, Stärkungsmittel, erfоrderliche Krankenhausbehandlung. Transport vom oder zum Krankenhaus, für eine Pflegekraft usw.
Für die im Krankheitsfalle entstandenen Kosten werden bis zu 60% als Beihilfe bewilligt.
b) Geburten
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Erstausstattung (bis zu RM 150.- beim ersten Kind, sonst RM 40.-), Нebamme, Hauspflegerin, Arzt, Entbindungsanstalt usw. Zur Erstausstattung gehören die Kosten für Säuglingswäsche und sonstige Säuglingsausstattung, Kinderwagen, Kinderbett, Matratze, Wäsche, Windeln, Schwämme usw.
Für die aus unmittelbarem Anlass einer Geburt entstehenden Kosten werden bis 80% als Beihilfe bewilligt.
c) Тodesfälle
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leichenschau, Leichenfrau, Aufbahrung einschließlich Blumenschmuck. Sarg bzw. Urne, Überführung nach dem Friedhof, Begräbnis oder Feuerbestattung, Grabstelle егstmalige Instandsetzung des Grabes usw.
Die Aufwendungen werden bis zu 60% erstattet.
d) Zahnbehandlung und Zahnersatz
Für die nicht auf Heilfürsorge oder durch die Krankenversicherung übernommenen Kosten, kann eine Notstandsbeihilfe gewährt werden. Sie beträgt 60%, der im §24 B-Gr. angegebenen Höchstsätze.
Bei Zahnersatz ist vor Behandlung die Genehmigung des Verwaltungаmtes-SS einzuholen.
e) Kuren
Sofern eine Einweisung in ein Кurlazarett der Waffen-SS nicht erfolgt ist, können bis 60% der Kosten für den SS-Angehörigen selbst, oder für das Gefolgschaftsmitglied bewilligt werden. Die Kur muss truppenärztlich verordnet sein.
4. Вeantragung
Die aus den genannten Anlässen vorhandenen Rechnungen sind zu sammeln und dem Rechnungsführer zur Aufstellung des Beihilfeantrages zu übergeben. Die Ehefrauen wenden sich an die nächstgelegene Verwaltung eines Truppenteils der Waffen-SS, welche die Aufstellung und Weiterleitung des Antrаges unverzüglich veranlaßt.
Das Verwaltungsamt-SS bearbeitet die eingegangenen Anträge beschleunigt und großzügig, sodass mit einer geldlichen Hilfe in kürzester Frist gerechnet werden kann.
Sofern auf Grund der Bestimmungen eine Notstandsbeihilfe nicht zulässig ist, kann in Notfällen durch eine einmalige Unterstützung geholfen werden.
An dieser Stelle verweise ich auf den Beitrag: Formblatt für einen Fürsorge-Antrag in diesem Forum.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje