Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
408. Meldung von übertragbaren Krankheiten
Die Meldepflicht übertragbarer Krankheiten (vergleiche Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 01.12.1938 Reichsgesetz-Blatt I 1938 Seite 1721) gilt auch für die Waffen-SS.
Im Rahmen der amtsärztlichen Befugnisse liegt die Ermittlung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten bei der Sanitäts-Inspektion der Waffen-SS, welche für den gesamten Dienstbereich der Waffen-SS zuständig ist.
I. Auf dem vorgeschriebenen Formblatt sind innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis folgende übertragbare Krankheiten nach erlangter Kenntnis folgende unmittelbar dem Hygiene-Institut der Waffen-SS, Berlin W 15, Knesebeckstr. 43 (unter Umgehung des Dienstweges) zu melden:
A)
- jede Erkrankung,
- jeder Verdacht,
- jeder Sterbefall an:
- Kindbettfieber nach Geburt oder Fehlgeburt (gültig für Familienangehörige der verheirateten SS-Männer)
- übertragbarer Kinderlähmung
- bakterieller Lebensmittelvergiftung
- Milzbrand
- Paratyphus
- Rotz
- Ruhr (meldepflichtig ist die klinische Krankheit „Ruhr“, also gleichgültig, welcher Bakterientyp als Ursache gefunden wird!)
- Tollwut (auch Bißverletzungen tollwütiger oder tollwutverdächtiger Tiere)
- Tularämie
- Thyphus
- ansteckender Lungen und Kehlkopf-Tuberkulose
- Haut-Tuberkulose
- Tuberkulose anderer Organe
B)
- jede Erkrankung und
- jeder Sterbefall an:
- Bang’scher Krankheit
- Diphtherie
- Übertragbarer Gehirnentzündung
- Übertragbarer Genickstarre
- Keuchhusten
- Körnerkrankheit (Trachom)
- Malaria
- Rückfallfieber
- Scharlach
- Trichinose
- Weil‘scher Krankheit
C)
Jeder gesunde Bazillenträger, welcher Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, Parathyphus, Ruhr oder Thyphus ausscheidet.
II. Fernschriftlich oder telegraphisch sind folgende gemeingefährliche Krankheiten einschließlich Verdacht und Todesfall zu melden:
- Aussatz,
- Cholera,
- Fleckfieber,
- Gelbfieber,
- Pest,
- Pocken,
- Papageienkrankheit
III. Mit den staatlichen Gesundheitsbehörden und der Heeres-Sanitäts-Inspektion ist eine wechselseitige Benachrichtigung über das Auftreten übertragbarer Krankheiten vereinbart worden.
Mit Wirkung vom 01.12.1939 ist den örtlich zuständigen Standortärzten der Wehrmacht, sowie den staatlichen Gesundheitsämtern das Auftreten von ansteckenden Krankheiten in der Truppe zu melden und zwar
a) jede Erkrankung, jeder Verdachts- und Todesfall an:
- Aussatz,
- Cholera,
- Fleckfieber,
- Gelbfieber,
- Pest,
- Pocken und
- Unterleibsthyphus
Ferne jede Erkrankung an:
- übertragbarer Genickstarre,
- epidemischer Kinderlähmung und an
- Rückfallfieber
(Meldung von Verdachts- und Todesfällen bei diesen Krankheiten ist nicht notwendig).
b) jedes gehäufte epidemische Auftreten von übertragbarer
- Ruhr,
- Diphtherie,
- Scharlach und
- Trachom.
Bei der Meldung zu III a ist der Name des Erkrankten anzugeben, bei Meldung III b ist nur die Tatsache des gehäuften Auftretens der genannten Krankheiten mitzuteilen.
IV. Verantwortlich für die Bekämpfung von Epidemien im Zuständigkeitsbereich der Waffen-SS sind ausschließlich die Hygieniker der Waffen-SS. Ist es nicht möglich, mit den allgemein üblichen Methoden (Gesundheitsbesichtigung, Isolierung, Abortivbehandlung usw.) die Epidemie zu unterbinden, so ist in jedem Falle das Hygiene-Institut der Waffen-SS Berlin W 15, Knesebeckstr. 43/44, Fernsprecher: 918641, Apparat 19) zu benachrichtigen.
Insbesondere ist jedes selbständige Verwenden von Impfstoff und Ausführen von Schutzimpfungen untersagt. Ausgenommen sind die in der Truppe üblichen vorbeugenden Impfungen gegen Typhus, Paratyphus und Pocken.
V. Für die Meldung von übertragbaren Krankheiten ist zu beachten, dass die klinische Krankheit meldepflichtig ist, gleichgültig, ob eine bakteriologische Untersuchung stattgefunden hat oder nicht und welches Ergebnis sie gehabt hat. Bei der Ruhr sind auch die Krankheitsfälle meldepflichtig, die durch giftarme Erreger hervorgerufen sind.
VI. Durch die Meldung der übertragenen Krankheiten unmittelbar an das Hygiene-Institut der Waffen-SS wird die selbstverständliche Pflicht zur Meldung an die direkten Vorgesetzten (Regimentsarzt, Standortarzt, Divisionsarzt) nicht berührt.
Kommando der Waffen-SS IV b
Quelle: V.-Bl.d.W.-SS Nr. 14 vom 01.12.1940
Gruß
Antje