Beförderungsgrundsätze

  • Guten Abend zusammen,



    Hier etwas zum Thema Beförderungen.

    Quelle: Nara

    Anlage 8


    Beförderungsgrundsätze.



    Die vom Führer und Oberbefehlshaber des Heeres gegebenen Weisungen zur Verjüngung des Offizierkorps haben die Führerauslese und damit das Beförderungsverfahren auf eine neue Grundlage gestellt, die den künftigen Einsatz und das Unterstellungsverhältnis der aktiven Offiziere wesentlich berührt.


    Die nachfolgenden Richtlinien sollen zum Verständnis der getroffenen Maßnahmen dienen, sie sollen aber auch die Truppe zur Mitarbeit aufrufen, um die einmalige Gelegenheit des Krieges zum Erkennen der wirklichen Führerpersönlichkeiten auszunutzen.


    A. Beförderungsablauf.


    1.) Maßgebend für den Beförderungsablauf ist der Leistungsgrundsatz. Die besonderen Verhältnisse des Krieges ermöglichen eine einzigartige Auslese und sind daher für eine entsprechende Führerauswahl maßgeblich.


    2.) Bei der Beförderung werden in Zukunft folgende Unterschiede Platz greifen:


    a) Beförderung von Offizieren, die auf Grund außergewöhnlicher Persönlichkeitswerte und hervorragender dienstlicher Leistungen für die Verwendung in hohen und höchsten Führerstellen geeignet sind und ohne Rücksicht auf Dienst- und Lebensalter in entsprechenden Stellen unter gleichzeitiger Beförderung verwendet oder eingesetzt werden sollen,


    b) Beförderung von Offizieren, die auf Grund besonderer Leistungen oder auf Grund hervorragender Tapferkeitstaten ein Vorpatent erhalten und entsprechend früher zur Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad heranstehen bzw. mit Vorpatent befördert werden,


    c) planmäßige Beförderung aller übrigen Offiziere, die gemäß der Beförderungsplanung hierzu heranstehen, d. h. Beförderung solcher Offiziere, die zwar Befriedigendes leisten, sich aber aus der Masse nicht herausheben.


    Zu a):

    Es handelt sich nur um weit über den Durchschnitt stehende, besonders überragende Offiziere, die die Gewähr bieten, sogleich oder später in hohen, womöglich höchsten Führerstellen verwendet werden zu können. Für die Auswahl ist die besondere Mitarbeit der Truppe und der Kommando-Behörden des Feldheeres unerlässlich. Nur so wird das Oberkommando des Heeres/Personalakte (OKH/PA) in die Lage versetzt, solche Offiziere rechtzeitig zu erkennen und zu fördern. Offiziere, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden ohne Rücksicht auf ihr Rangdienstalter (R.D.A.) und Lebensalter vorgezogen und befördert werden, um sie rechtzeitig und in jugendlichem Alter in ihrer besonderen Eignung entsprechenden Stellen zu verwenden.


    Zu b):

    Diejenigen Offiziere sind zur Verbesserung ihres R.D.A. vorzuschlagen, die sich durch besondere Leistungen und Führereigenschaften oder hervorragende Tapferkeitstaten ausgezeichnet haben und es verdienen, aus der Allgemeinheit hervorgehoben zu werden, vor allem, um ihnen vor gleichaltrigen oder sogar älteren Offizieren die Möglichkeit der nächsthöheren Verwendung zu geben. Die so erfassten Offiziere bilden auch die Vorauslese für die besonders zu fördernden Offiziere (vgl. zu a).


    Diesen Grundsätzen stehen Vorschläge aus Fürsorgegründen (höheres Lebensalter) entgegen. Sie haben auch im Hinblick auf die allgemeinen Beförderungsbedingungen im Kriege zu unterbleiben, zumal die derzeitigen Beförderungsbestimmungen dem Führsorgegedanken ausreichend Rechnung tragen.


    Zu c):

    Es wird sich um die Masse der Offiziere handeln, die ohne besonderes Hervortreten ihre Stellung "ausfüllen" oder " gut ausfüllen ".


    Der für die nächste Zeit geplante normale Beförderungsablauf wird seit Mai 1942 durch das OKH/PA zeitgerecht für jeden Beförderungstag den Dienststellen bis zu den Divisionen abwärts bekanntgegeben.


    B. Übergehen in der Beförderung.


    Das in Abschnitte A erläuterte Beförderungsverfahren bedingt zwangsläufig, dass infolge der vorzunehmenden Auswahl und Siebung, Offiziere, die zwar nach ihrem Dienstalter zu einer Beförderung heranstehen, für die nächsthöhere Stelle aber nicht uneingeschränkt oder noch nicht nachgewiesenermaßen geeignet sind, in der Beförderung übergangen, d.h. angehalten werden. Offiziere, die für eine weitere Beförderung überhaupt nicht mehr geeignet sind, werden verabschiedet werden, gegebenenfalls unter Verbleib beim Heere nach erfolgter zur Verfügung Stellung.


    So sehr für besondere Leistungen und entsprechende Eignung eine Beförderung grundsätzlich nicht von einer bestimmten Dienstzeit in den einzelnen Dienstgraden abhängig sein soll, so nachdrücklich muss daran festgehalten werden, dass bei fehlender Eignung bzw. nicht ausreichenden Leistungen eine Beförderung nicht gerechtfertigt ist.


    Mit diesem Grundsatz ist der Offizierkorps vertraut zu machen. Übergangen werden in der Beförderung rechtfertigt nicht, Folgerungen daraus zu ziehen, wenn dem betreffenden Offizier dies nicht von seinem Vorgesetztem nahegelegt wird.


    Für den in Abschnitt A 2.) vorgesehenen Beförderungsablauf ergeben sich im einzelnen folgende Notwendigkeiten:


    1.) Auf Grund der bereits durchgeführten und weiter zu betreibenden Verjüngung des Offizierkorps und des eindeutig zu verfolgenden Leistungsgrundsatzes wird der Beförderungsablauf in den Stabsoffizier Dienstgraden -- insbesondere im Dienstgrad des Oberstleutnants und des Obersten -- vom OKH/PA besonders geregelt. Ältere Stabsoffiziere werden auch in solchen Stellungen verwendet bzw. belassen werden, die sonst mit jüngeren Offizieren besetzt werden. Hierdurch wird zwangsläufig die Notwendigkeit entstehen, ältere Offiziere im Dienst jüngeren Offizieren zu unterstellen.


    2.) Die Beförderung zum General wird ausschließlich von der Beurteilung und der Bewertung der Stelle, die der zu Befördernde auszufüllen vermag, abhängig sein. Ein scharfer Maßstab wird angelegt werden. Bei der Auslese wird der vor dem Feinde bewährte Truppenführer stets den Vorrang in der Beförderung vor anderen Offizieren haben.


    3.) Die Beförderung vom Generalmajor zum Generalleutnant wird nur Generalen in der Stellung eines Divisions-Kommandeurs oder dieser mindestens gleichwertigen Stellung vorbehalten bleiben. Die Beförderung zum General der Infanterie usw. wird nur nach Leistung und Dienststelle gemäß den Weisungen des Führers und Oberbefehlshabers des Heeres von Fall zu Fall erfolgen.


    4.) Die Möglichkeit der Beförderung bei ehrenvoller Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst wird durch vorstehende Regelung nicht berührt.


    Die nach A und B vorgesehenen Maßnahmen fordern vom Offizierkorps des Heeres ein hohes Maß von Verständnis für die dringende Frage der Führerauslese und ihre Folgen. Nur bei strengster Rechtlichkeit in ihrer Durchführung werden gelegentlich entstehenden Härten verstanden und ertragen werden.


    (Verf. ist bis zu den Divisionen verteilt).



    Herzliche Grüße


    Marga