Kommandeur des Feldzeugstabes beim Armee-Oberkommando - Dienstanweisung

  • Guten Tag zusammen,




    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: Nara

    Anlage zu Nr. 3855/39 g. Kommandos Allgemeines Heeres-Amt Ia (I) v.14.12.1939


    Dienstanweisung für den Kommandeur des Feldzeugstabes (Fest.) beim Armee Oberkommando (A.O.K.)


    1.) Der Kommandeur des Feldzeugstabes (Fest.) untersteht dem Armee Oberkommando. Er ist der Berater des Armee- Befehlshaber in allen Fragen der Verwaltung von Waffen, Gerät und Munition der Landesbefestigung.


    2.) Seine Aufgaben sind im Besonderen:


    a) Verwaltung der bodenständigen Bestände an Waffen, Gerät und Munition im Bereich der Armee, soweit sich die Bestände nicht in Verwaltung der Truppen oder sonstiger Dienststellen befindet. Hierzu gehören:


    Übernahme der Einlagerung, der Vollzähligkeit, des brauchbaren Zustandes, der sachgemäßen Pflege, der Instandsetzungsarbeiten, der Ergänzung der Bestände. Zusammenfassen der Munitions- Gerätbestandsnachweise.


    b) Einlagerung der Bestände in neu fertiggestellte Befestigungsanlagen oder Sammellager.


    c) Überwachen der vorschriftsmäßigen Übergabe der Bestände von einem Truppenteil an den anderen, sowie die geregelte Abgabe durch die Truppe in die Verwaltung des Feldzeugstabes (Fest.) ; Durchführung der Reinigung, Instandsetzung und Ergänzung des Materials nach Übernahme.


    3. Dem Kommandeur des Feldzeugstabes (Fest.) werden H.N.Za. (F.) (Heeresnebenzeugamt (Fest.) ) und H.N. Ma. (Fest.) nach Bedarf unterstellt.


    4. Der Feldzeugstab (Fest.) kann z. Zt. mit der Verwaltung der Munitionslager der Armee beauftragt werden. Hierzu ist die Verstärkung des Feldzeugstabes (Fest.) durch zeitweise Kommandierung von Fachpersonal aus den Nachschub Bataillonen und aus den Stäben der Divisions-Nachschubführer erforderlich.


    5. Der Kommandeur des Feldzeugstabes (Fest.) verkehrt in Vollzug der Weisungen des Armee- Oberkommandos in technischen und Nachschubangelegenheiten mit dem territorial zuständigen Feldzeug- Kommando unmittelbar.


    6. Der Kommandeur des Feldzeugstabes (Fest.) hat die Befugnis gemäß Heeres-Druckvorschrift 3/11 Abschnitt XII.




    Herzliche Grüße


    Marga