Meldung von Todesfällen

  • Guten Tag zusammen,


    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Juni 1940


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    62. Meldung von Todesfällen.


    Zu der Bearbeitung von Todesfällen, die von den Einheiten noch immer uneinheitlich durchgeführt wird, wird nochmals grundsätzlich befohlen:


    1. Sofort bei Ableben eines Mannes ist dem Kommando der Waffen-SS fernmündlich oder durch Fernschreiben hiervon Meldung zu machen.


    2. Bei Todesfällen nach einer vorhergegangenen Krankheit, hat der bekannte Fragebogen, spätestens 6 Tage nach Abgabe der ersten Meldung an das Kommando der Waffen-SS über den eingetretenen Tod, mit einem genauen Bericht über den Verlauf der Krankheit in zweifacher Ausfertigung hier vorzuliegen.


    3. Bei Unglücksfällen mit tödlichem Ausgang ist ein umfassender Bericht über den Hergang des Unfalles dem Fragebogen beizufügen. Sonst ist in der gleichen Weise wie in Absatz 1. zu verfahren.


    4. Alle noch nicht abgeschlossenen Berichte und Meldungen haben dem Kommando der Waffen-SS bis zum 15.7.1940 vorzuliegen. Fristverlängerung wird nicht gewährt.


    5. Alle nachlässig bearbeiteten Vorgänge werden, nach Meldung an den Reichsführer-SS, dem Truppenteil wieder zugeleitet.


    6. Bei Todesfällen durch Feindeinwirkung entfallen sämtliche hier geforderten Meldungen und Fragebogen.


    7. Kann eine in den Fragebogen aufgeführte Ziffer zur Zeit nicht beantwortet werden, so ist dort einzusetzen " wird nachgemeldet ". Dies muss auch aus dem Text des entsprechenden Anschreiben ersichtlich sein.


    8. Sollten die Fragebogen bei den Einheiten noch nicht vorhanden sein, so sind diese unverzüglich bei Mahr, Miesbach zu bestellen.


    Der Reichsführer-SS hat das Kommando der Waffen-SS angewiesen, sämtliche Sachbearbeiter zu bestrafen, die diese Vorgänge nachlässig bearbeiten.


    Da es die Schutzstaffel zu ihren vornehmen Aufgaben zählt, sich der Angehörigen, im Dienst oder durch den Dienst verstorbener SS- Männer, umgehend anzunehmen, sieht der Reichsführer-SS die unsachgemäße Bearbeitung dieser Fälle als eine reine Interessenlosigkeit gegenüber den Hinterbliebenen an.


    Kommandoamt der Waffen-SS IIb



    Herzliche Grüße

    Marga