Anerkennung der Dienstzeit in fremden Heeren.

  • Guten Tag zusammen,



    Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Juni 1940

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    16. Anerkennung der Dienstzeit in fremden Heeren.


    Nachstehender Befehl des Reichsführer-SS zur Kenntnis:


    Auf Grund der von mir gegebenen Richtlinien wurde eine erhebliche Anzahl deutschstämmiger Kriegsfreiwilliger in die Waffen-SS eingestellt, die bereits in Wehrmachtsteilen fremder Staaten gedient haben und teilweise dort zu Dienstgraden befördert wurden. Zur Beseitigung von Unklarheiten und Ausschaltung besonderer Härten, die sich ergeben könnten, befehle ich folgendes:


    1. Anrechnung der Dienstzeit.


    Allen deutschstämmigen Soldaten ist bei Übernahme in die Waffen-SS die in der Wehrmacht eines fremden Staates abgeleitete Dienstzeit voll anzurechnen.


    2. Anerkennung der in fremden Wehrmachtsteilen erworbenen Dienstgrade.


    Unabhängig von der Anrechnung der Dienstzeit gemäß Ziffer 1 findet die Anerkennung des in einer fremden Wehrmacht erworbenen Dienstgrades nicht statt. Die Einstellung erfolgt grundsätzlich als SS-Mann bei einer der Ersatzeinheiten der Waffen-SS.


    Nach einer Grundausbildung von 6 Wochen Dauer, sind die Inhaber von Dienstgraden der ehemaligen polnischen oder tschechischen Armee bei Geeignetheit zum Rottenführer zu befördern und als Unterführer-Diensttuer zu verwenden.


    Die Bestätigung von Dienstgraden, die Volksdeutsche in anderen Armeen erworben haben, behalte ich mir persönlich vor.


    Nach spätestens 3 Monaten ist zu prüfen, ob sich der Einzelne


    a) zur Beförderung zum Unterführer

    b) zur Beförderung zum Führer


    eignet.


    Bei Geeignetheit zu a) ist dann die Beförderung zum Unterscharführer auszusprechen.


    Bei Geeignetheit zu b) hat die Meldung als SS-Führer-Anwärter an das Personal-Hauptamt zu erfolgen.


    Die Beförderung der Führer-Anwärter zum Unterscharführer ist gemäß Verfügung Reichsführer-SS Inspektion der SS-Junkerschulen Az. 17a 10/10.2.40 Tgb. Nr. 13/40 vorerst auszusetzen.


    Ist der Genannte weder zum Unterführer noch zum Führer geeignet, ist mir Meldung zu erstatten.


    3. Sollten freiwillige Volksdeutsche sich durch besonderen Einsatz und besondere Tüchtigkeit bereits einen höheren Dienstgrad als SS- Unterscharführer erworben haben, so ist selbstverständlich nicht zurückzustufen. Die Anzahl dieser Freiwilligen ist mir zum 20.5. zu melden.


    Der Reichsführer-SS

    gez. H. Himmler


    Kommandoamt der Waffen-SS IIb



    Herzliche Grüße


    Marga