Tauglichkeitsgrade

  • Hallo Allerseits!


    Zur Anmerkung ich habe dieses Thema hier eingestellt, da es sich weder zum Heer noch zur Luftwaffe oder zur See unterscheiden wird. Sollte der Admin das anders sehen, bitte den Beitrag verschieben. Danke


    Abschrift und Bearbeitung!


    305. Tauglichkeitsgrade (innerhalb der Waffen-SS).


    Ab sofort sind (für die Waffen-SS) nur noch folgende Tauglichkeitsgrade zulässig:

    • kriegsverwendungsfähig (k.v.)
    • garnisonsverwendungsfähig Feld (g.v.F.)
    • garnisonsverwendungsfähig Heimat (g.v.H.)
    • arbeitsverwendungsfähig (a.v.)
    • wehruntauglich (w.u.)


    Bisher übliche Zusätze wie ,,motorisiert (mot.)“, „mechanische (mech.) Einheiten“, „nicht Fußtruppe" usw. haben zu unterbleiben. Da die meisten Feld-Einheiten (der Waffen-SS) voll motorisiert sind, erübrigen sich diese auch ohnehin.


    In der Mehrzahl der Fälle werden die bisher z.B. als kriegsverwendungsfähig motorisiert (k.v. mot.) beurteilten (SS-)Angehörigen als kriegsverwendungsfähig (k.v.) beurteilt werden können, in den restlichen Fällen als garnisonsverwendungsfähig Feld (g.v.F.) oder garnisonsverwendungsfähig Heimat (g.v.H.)


    Quelle: VBL WSS Nr 17, 01.09.1942


    Gruß
    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    197. Nicht zulässige Änderung der Tauglichkeitsbegriffe


    Es ist in letzter Zeit mehrfach vorgekommen, dass Dienststellen neue Tauglichkeitsbegriffe für eigene Zwecke geprägt oder vorgeschlagen haben, wie z. B.

    • Arktis Tauglichkeit
    • Mittelmeer Tauglichkeit
    • Norwegen Tauglichkeit,
    • a.v.w. - Arbeitsverwendungsfähigkeit für Wehrmacht
    • a.v.z. - Arbeitsverwendungsfähigkeit Zivil,
    • Infanterie Tauglichkeit,
    • f.v.mot - Feldverwendungsfähig mot.
    • f.v. keine Marschleistung - Feldverwendungsfähig keine Marschleistung
    • usw.

    Die Aufstellung derartiger Begriffe ist nicht angängig und bringt nur Verwirrung bei anderen Dienststellen, denen diese Begriffe nicht bekannt sind. Es wird deshalb erneut darauf hingewiesen (siehe auch Heeres-Dienstvorschrift 81/15 § 5 [2]), dass für Wehrmachtangehörige und bei der Untersuchung auf Tauglichkeit ausschließlich folgende Tauglichkeitsurteile abgegeben werden dürfen:


    • kriegsverwendungsfähig (k.v.)
    • garnisonsverwendungsfähig Feld (g.v.F.)
    • garnisonsverwendungsfähig Heimat (g.v.H.)
    • arbeitsverwendungsfähig (a.v.)
    • wehruntauglich (w.u.)
    • zeitlich untauglich

    Die Untersuchung auf Tropendienstfähigkeit, Fliegertauglichkeit usw. ist durch besondere Verfügungen geregelt.


    Oberkommando der Wehrmacht, 24.02.1942


    959/42 AHA/S In/Wi G (II b)


    Quelle: Allgemeine Heeresmitteilungen; 9. Jahrgang; Berlin, den 07.03.1942


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    625. Abänderung des wehrmachtärztlichen Tauglichkeitsurteils „arbeitsverwendungsunfähig“ (a.v.u.) in „wehruntauglich“ (w.u.)


    Da das wehrmachtärztliche Urteil „arbeitsverwendungsunfähig“ (a.v.u.) sich nicht immer mit der „Arbeitsverwendungsunfähigkeit“ im Sinne des Wehrmacht-Fürsorge und Versorgungsgesetzes (WFVG) deckt und dadurch Unklarheiten entstanden sind, wird statt dessen mit sofortiger Wirkung als wehrmachtärztliches Urteil: „wehruntauglich“ (abgekürzt: w.u.) eingeführt.


    Bei Musterungen oder sonstigen wehrmachtärztlichen Untersuchungen auf Tauglichkeit hat bei schwersten Körperfehlern, die ein Heranziehen zu irgendwelchem Dienst in der Wehrmacht nicht erlauben (v.U. Fehler), das Urteil „wehruntauglich“ (w. u.) zu lauten.


    Die Bestimmungen in den §§ 12 und 88 WFVG werden hierdurch nicht berührt.


    Der Erlaß Oberkommando der Wehrmacht 49s 18 10S Jn (IX/IV) Nr. 1710. 1239 vom 15.03.1940 betr. „Anweisung für die Sanitätsoffiziere zum D.U. Verfahren im Heere und in der Luftwaffe“ und die „Ärztliche Anweisung zur Beurteilung der Kriegsbrauchbarkeit (V. U. Wm. Teil 1 Auszug)“ vom 07.03.1938 sowie sämtliche diesbezügliche Verfügungen und Vorschriften sind entsprechend von a.v.u. in w.u. handschriftlich abzuändern.


    Oberkommando der Wehrmacht, 04.07.1941


    49n 11 AHA/S Jn/Wi G (IIc)


    Bekanntgegeben.


    In der Heeres-Dienstvorschrift 82/5b § 7,1 und § 12 Absatz b sowie im Erlaß Heeres-Verordnungsblatt 1939, Teil C Nr. 1053 Ziffer 5, 13, 21a und im Erlaß Heeres-Mitteilung 1941 Nr. 325 Abschnitt IV Ziffer 12 ist der Tauglichkeitsgrad „arbeitsverwendungsunfähig“ (a.v.u.) zu ersetzen durch „wehruntauglich“ oder „w.u.“.


    Ausgabe von Deckblättern zu Heeres-Dienstvorschrift 82/5 b bleibt vorbehalten.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 04.07.1941


    B 12 e/f 13081/41 AHA/Ag/H (II c)


    Quelle: Heeres-Verordnungsblatt; Berlin, 15.07.1941; Ausgabe 40


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    ich habe noch etwas zu Tauglichkeitsgraden der Marine gefunden und werde es hier mit einstellen, damit wir die Übersicht behalten.


    Gruß

    Antje


    Abschrift und Bearbeitung!


    III. Bezeichnung der Tauglichkeitsgrade der Soldaten auf den Führungsbüchern und in der Kommandierungskartei


    Im Ostsee-Tagesbefehl 1943 Seite 101, IV ist der Abschnitt A 2 durch nachstehenden Text zu ersetzen:


    2. Nachstehende Abkürzungen der Tauglichkeitsgrade sind zu verwenden:


    a) k.v./U (kriegsverwendungsfähig und ubootstauglich)


    b) k.v./Bord (= kriegsverwendungsfähig und borddienst, aber nicht ubootstauglich)


    c) k.v./Land (= kriegsverwendungsfähig aber nicht uboots- und borddiensttauglich)


    d) g.v.F. (= garnisonsverwendungsfähig Feld


    e) g.v.H. (= garnisonsverwendungsfähig Heimat)


    f) a.v. (= arbeitsverwendungsfähig).


    Untersuchungen auf Borddiensttauglichkeit sind bei Soldaten der Küstenlaufbahnen nur für die Jahrgänge 1914 und jünger durchzuführen. Die Untersuchungen und entsprechenden Eintragungen bzw. Änderungen der bisherigen Eintragungen sind bis 01.12.1943 vorzunehmen.


    26211 PII


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl; Kiel, den 18.06.1943; Nr. 97

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