Marschbereitschaftsstufen

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: Nara T-315 R-365


    GEHEIM

    Anlage 2 zu General Kommando XIX. (Gebirgs) Armee-Korps Ia Nr. 784/43 geh. vom 6.4.43


    Marschbereitschaftsstufen für den Befehlsbereich des XIX. (Gebirgs) Armee-Korps.


    Stufe I Marschbereitschaft vorbereiten !

    Alle erforderlichen Vorbereitungen zur Herstellung der Marschbereitschaft der Einheiten in ihrer für den Kampfeinsatz an anderer Stelle notwendigen Verfassung auf besonderen Befehl und in kürzest möglicher Zeit sind zu treffen.


    Pferde sind in ihren Stallungen aufzuschirren, Geschütze und Fahrzeuge auf ihren Parkplätzen fertigzumachen bzw. zu beladen.


    Stufe II Marschbereitschaft herstellen.

    Die Abmarschbereitschaft, d.h. der Zustand, der erforderlich ist, um die für den Kampfeinsatz voll gerüsteten Einheiten geschlossen in Bewegung zu bringen, ist so schnell wie möglich herzustellen.


    Jede Marschbereitschaft muss, wenn die Vorstufe rechtzeitig vorausgegangen war, äußerst nach 2 , sonst äußerst nach 6 Stunden (einschließlich eines etwa bis zum Bereitschaftsplatz erforderlichen Marsches) hergestellt sein.


    Bemerkung.

    Marschbereitschaft in der jeweils erforderlich gehaltenen Stufe ist unabhängig von etwa ausgelösten Alarmstufen zu befehlen. Sie kann auch ohne Alarmierung geschlossener Verbände, Truppenteile oder einzelner Einheiten befohlen werden. (Siehe auch D 3.) und 4.) der Verfügung). Nur bei Vollalarm tritt für die jeweils besonders zu bezeichnenden Verbände die höchste Marschbereitschaftsstufe automatisch in Kraft.



    Herzliche Grüße


    Marga