Bewährungs- und Arbeitsabteilung für Legionsangehörige und nicht der SS angehörende Freiwillige der Waffen-SS

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    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: Nara R-175


    Berlin-Wilmersdorf, den 20. Oktober 1942

    SS-Führungshauptamt Kommando-Amt der Waffen-SS Kaiserallee 188

    Original Tagebuch Nr.6560/42 geheim


    Betr. : Aufstellung je eines Zuges bei der "Bewährungs- und Arbeitsabteilung" für Legionsangehörige und nicht der SS angehörende Freiwillige der Waffen-SS.

    Bezug: SS-Führungshauptamt, Original Tagebuch Nr. 4764/41 geh. vom 31.10.41


    Verteiler: Sonderverteiler.


    1.) Mit Wirkung vom 20.10.42 wird auf Befehl des Reichsführers-SS bei der "Bewährungsabteilung" (bei dem Wach-Bataillon Prag) und bei der "Arbeitsabteilung" (bei der Nachschubkommandantur der Waffen-SS und Polizei, Bobruisk) je ein Zug für Legionsangehörige und nicht der SS angehörende germanische Freiwillige der Waffen-SS, aufgestellt.


    2.) Gliederung und Ausrüstung:

    a) 1 Zug für Bewährungsabteilung nach Kriegsstärke und Kanonen 712 v. 1.11.41 b) 1 Zug

    b) 1 Zug für Arbeitsabteilung nach Kriegsstärke und Kanonen 2046 v. 1.3.42 b) 1 Zug


    3.) Besetzung der Führer-und Unterführerstellen erfolgt durch SS-Führungshauptamt, Kommando der Waffen-SS, Abteilung IIa bzw. IE.


    4.) Waffen, Gerät und Kraftfahrzeuge sind durch die "Bewährungs-" bzw. "Arbeitsabteilung" beim SS-Führungshauptamt, Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung Ib bzw. V/SS-Mot. anzufordern.


    5.) Bekleidung und Ausrüstung des Mannes nach V.-Bl.d.W.SS Nr.16 vom 1.9.41 Ziffer 348. (Abzeichen gemäss Ziffer 10) dieser Verfügung.)


    6.) KSt und KAN sowie Vorschriften werden durch SS-Führungshauptamt, Vorschriftenverwaltung, zugewiesen.


    7.) Diesem Zug der "Bewährungs- bzw. Arbeitsabteilung" können nur Legionsangehörige und nicht der SS angehörende germanische Freiwillige der Waffen-SS, die entweder SS polizeigerichtlich abgeurteilt oder wiederholt disziplinar bestraft worden sind, zugewiesen werden.


    8.) Die Entscheidung über die Überstellung zu einer der unter Ziff.2.) genannten Einheit trifft ausschließlich das Hauptamt SS-Gericht. Dieses veranlasst im Einvernehmen mit dem SS-FHA, Kommadoamt der Waffen-SS, die Versetzung zu einer dieser Abteilungen. Unmittelbare Versetzungen sind unzulässig.


    9.) Der Zug der Bewährungsabteilung" ist als Pionierzug auszubilden und wird später bei der 2.SS-Infanterie-Brigade eingesetzt. Die Ausbildung ist durch die Amtsgruppe Inspektionen zu überwachen und die Verwendungsbereitschaft dem SS-Führungshauptamt zu melden.


    10.) Die Angehörigen der Züge der "Bewährungs- bzw. Arbeitsabteilung" haben die Dienstbezeichnung "Schütze" (nicht SS-Schütze), sie tragen 2 schwarze Spiegel (ohne Siegrunen) und das Hoheitsabzeichen. Die Dienstzeit in den vorgenannten Zügen wird als Wehrdienst angerechnet. Gebührnis Abfindung als Schütze nach dem EWGG.


    Der Chef des Stabes


    gez. Jüttner


    SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS



    Herzliche Grüße


    Marga



    F.d.R.


    Hoffmann


    SS-Hauptsturmführer