Guten Tag zusammen,
Abschrift und Bearbeitung.
O. U., den 8. Febr. 1944
12./ SS-Pz.Div. "Hitler - Jugend"
Der Chef des Feldgerichtes.
(Quelle: Nara T - 354 R - 155)
Dienst - und Vollzugsordnung für den Strafvollstreckungszug der 12./ SS - Pz. Div. "Hitlerjugend"
I. DIENSTORDNUNG.
1. Art des Dienstes.
Der Dienst der Bestraften im Straf - Vollstreckungs - Zug ( St. V. Z.) muss in der körperlichen Beanspruchung härter sein und unter schwereren Lebensbedingungen stehen, als jeder andere Dienst in der Truppe.
Bei den mit Gefängnis Bestraften ist er in der Hauptsache als Arbeitsdienst unter erschwerten Bedingungen durchzuführen. Die mit Arrest Bestraften sollen in erster Linie in ihrer militärischen Ausbildung gefördert werden, doch sind auch sie unter erschwerten Bedingungen zum Arbeitsdienst heranzuziehen.
2. Dauer des Dienstes.
Die Dauer des Dienstes im Allgemeinen und der Arbeit im Besonderen regelt der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges. Die Arbeitszeit soll unter Berücksichtigung von Strafmaß und Schwere der Arbeit im Allgemeinen 10 bis 14 Stunden betragen. Von den Bestraften ist das Äußerste zu verlangen, was ohne Beeinträchtigung der Gesundheit geleistet werden kann.
Sonntags wird wie Werktags gearbeitet.
3. Einsatz.
Der Einsatz des Straf - Vollstreckungs - Zuges erfolgt dort, wo seine Arbeit angefordert wird. Nach Möglichkeit soll der Straf - Vollstreckungs - Zug nicht unmittelbar neben anderen Einheiten arbeiten. Wenn gleichzeitig mehrere Anforderungen gestellt werden, entscheidet der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges über die Reihenfolge der Erledigung entsprechend ihrer Dringlichkeit.
4. Unterbringung.
Die Unterbringung der mit Gefängnis Bestraften erfolgt in den vorhandenen Gefängniszellen. Die Unterbringung der mit Arrest Bestraften erfolgt in den fester Unterkunft, jedoch unter verschärfter Aufsicht.
5. Aufsicht und Bewachung.
Während des Einsatzes des Straf - Vollstreckungs - Zuges ist für Sicherheit und Ordnung durch ständige Aufsicht und Bewachung Sorge zu tragen. Auch während der Unterbringung in der dienst - und arbeitsfreien Zeit ist dauernde Beaufsichtigung erforderlich.
Mindestens jeden Morgen und jeden Abend ist der Bestand der Bestraften zu prüfen.
6. Fluchtversuche und Entweichungen.
Bei Fluchtversuchen und Entweichungen ist seitens der Wachmannschaften nach einmaligem Anruf sofort von der Waffe Gebrauch zu machen.
Jeder Fluchtversuch und jede Entweichung sind dem Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges umgehend zu melden, der im Falle einer Entweichung unverzüglich die zur Wiederergreifung notwendigen Maßnahmen zu treffen hat. Bei Entweichung ist stets ein Tatbericht einzureichen und bei Fluchtversuchen dann, wenn eine disziplinare Bestrafung nicht ausreicht.
II. VOLLZUGSORDNUNG.
7. Zweck des Strafvollzugs.
Zweck des Strafvollzugs ist neben Vergeltung und Abschreckung eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung der Bestraften. Unerbittliche Strenge, Gerechtigkeit und Wohlwollen müssen sich zu einem sinnvollen Ganzen vereinigen.
8. Verhalten der Bestraften.
Die Bestraften sind zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet. Jeder außerdienstliche Verkehr mit anderen Personen sowie die Annahme irgendwelcher Vorteile und Leistungenist ihnen untersagt. Kein Bestrafter darf ohne Erlaubnis den ihm zugewiesenen Platz in der Unterbringung, im Dienst oder bei der Arbeit verlassen oder abändern.
9. Tragen von Waffen.
Die Bestraften tragen während ihrer Zugehörigkeit zum Straf - Vollstreckungs - Zugs keine Waffen.
Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Einsatz an Orten, an denen mit feindlichen Angriffen zu rechnen ist, eine sofortige Bewaffnung des Straf - Vollstreckungs - Zuges zum Kampfeinsatz erfolgen kann.
10. Orden und Ehrenzeichen, sowie sonstige Auszeichnungen.
Orden und Ehrenzeichen, sowie sonstige Auszeichnungen haben die Bestraften während der Zugehörigkeit zum Sraf - Vollstreckungs - Zug abzulegen.
11. Wehrsold.
Der Wehrsold ist von einer Einheit des Bestraften bestimmungsgemäß zu kürzen und zu verwahren.
12. Verpflegung, Alkohol - und Rauchverbot.
Die Bestraften erhalten wegen ihrer starken körperlichen Beanspruchung den normalen Verpflegungssatz ihrer Truppe, jedoch keine Marketenderwaren, Süßigkeiten und Sonderzuteilungen; sie dürfen sich auch keinerlei sonstige Zusatzverpflegung selbst beschaffen oder zuwenden lassen.
Es besteht für sie Alkohol - und Rauchverbot.
13. Freizeitgestaltung.
Während der Freizeit können den Bestraften Tageszeitungen oder Nachrichtenblätter der Truppe, sowie Bücher mit erzieherischem Inhalt zum Lesen überlassen werden.
Beleuchtung ist ihnen nur bis spätestens 20.00 Uhr zu gewähren. Karten und Unterhaltungsspiele sind verboten.
Fortsetzung folgt.
Herzliche Grüße
Marga