Strafvollstreckungszüge - SS

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung.



    O. U., den 8. Febr. 1944


    12./ SS-Pz.Div. "Hitler - Jugend"

    Der Chef des Feldgerichtes.


    (Quelle: Nara T - 354 R - 155)


    Dienst - und Vollzugsordnung für den Strafvollstreckungszug der 12./ SS - Pz. Div. "Hitlerjugend"



    I. DIENSTORDNUNG.


    1. Art des Dienstes.

    Der Dienst der Bestraften im Straf - Vollstreckungs - Zug ( St. V. Z.) muss in der körperlichen Beanspruchung härter sein und unter schwereren Lebensbedingungen stehen, als jeder andere Dienst in der Truppe.


    Bei den mit Gefängnis Bestraften ist er in der Hauptsache als Arbeitsdienst unter erschwerten Bedingungen durchzuführen. Die mit Arrest Bestraften sollen in erster Linie in ihrer militärischen Ausbildung gefördert werden, doch sind auch sie unter erschwerten Bedingungen zum Arbeitsdienst heranzuziehen.


    2. Dauer des Dienstes.

    Die Dauer des Dienstes im Allgemeinen und der Arbeit im Besonderen regelt der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges. Die Arbeitszeit soll unter Berücksichtigung von Strafmaß und Schwere der Arbeit im Allgemeinen 10 bis 14 Stunden betragen. Von den Bestraften ist das Äußerste zu verlangen, was ohne Beeinträchtigung der Gesundheit geleistet werden kann.


    Sonntags wird wie Werktags gearbeitet.


    3. Einsatz.

    Der Einsatz des Straf - Vollstreckungs - Zuges erfolgt dort, wo seine Arbeit angefordert wird. Nach Möglichkeit soll der Straf - Vollstreckungs - Zug nicht unmittelbar neben anderen Einheiten arbeiten. Wenn gleichzeitig mehrere Anforderungen gestellt werden, entscheidet der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges über die Reihenfolge der Erledigung entsprechend ihrer Dringlichkeit.


    4. Unterbringung.

    Die Unterbringung der mit Gefängnis Bestraften erfolgt in den vorhandenen Gefängniszellen. Die Unterbringung der mit Arrest Bestraften erfolgt in den fester Unterkunft, jedoch unter verschärfter Aufsicht.


    5. Aufsicht und Bewachung.

    Während des Einsatzes des Straf - Vollstreckungs - Zuges ist für Sicherheit und Ordnung durch ständige Aufsicht und Bewachung Sorge zu tragen. Auch während der Unterbringung in der dienst - und arbeitsfreien Zeit ist dauernde Beaufsichtigung erforderlich.


    Mindestens jeden Morgen und jeden Abend ist der Bestand der Bestraften zu prüfen.


    6. Fluchtversuche und Entweichungen.

    Bei Fluchtversuchen und Entweichungen ist seitens der Wachmannschaften nach einmaligem Anruf sofort von der Waffe Gebrauch zu machen.


    Jeder Fluchtversuch und jede Entweichung sind dem Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges umgehend zu melden, der im Falle einer Entweichung unverzüglich die zur Wiederergreifung notwendigen Maßnahmen zu treffen hat. Bei Entweichung ist stets ein Tatbericht einzureichen und bei Fluchtversuchen dann, wenn eine disziplinare Bestrafung nicht ausreicht.



    II. VOLLZUGSORDNUNG.


    7. Zweck des Strafvollzugs.

    Zweck des Strafvollzugs ist neben Vergeltung und Abschreckung eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung der Bestraften. Unerbittliche Strenge, Gerechtigkeit und Wohlwollen müssen sich zu einem sinnvollen Ganzen vereinigen.


    8. Verhalten der Bestraften.

    Die Bestraften sind zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet. Jeder außerdienstliche Verkehr mit anderen Personen sowie die Annahme irgendwelcher Vorteile und Leistungenist ihnen untersagt. Kein Bestrafter darf ohne Erlaubnis den ihm zugewiesenen Platz in der Unterbringung, im Dienst oder bei der Arbeit verlassen oder abändern.


    9. Tragen von Waffen.

    Die Bestraften tragen während ihrer Zugehörigkeit zum Straf - Vollstreckungs - Zugs keine Waffen.


    Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Einsatz an Orten, an denen mit feindlichen Angriffen zu rechnen ist, eine sofortige Bewaffnung des Straf - Vollstreckungs - Zuges zum Kampfeinsatz erfolgen kann.


    10. Orden und Ehrenzeichen, sowie sonstige Auszeichnungen.

    Orden und Ehrenzeichen, sowie sonstige Auszeichnungen haben die Bestraften während der Zugehörigkeit zum Sraf - Vollstreckungs - Zug abzulegen.


    11. Wehrsold.

    Der Wehrsold ist von einer Einheit des Bestraften bestimmungsgemäß zu kürzen und zu verwahren.


    12. Verpflegung, Alkohol - und Rauchverbot.

    Die Bestraften erhalten wegen ihrer starken körperlichen Beanspruchung den normalen Verpflegungssatz ihrer Truppe, jedoch keine Marketenderwaren, Süßigkeiten und Sonderzuteilungen; sie dürfen sich auch keinerlei sonstige Zusatzverpflegung selbst beschaffen oder zuwenden lassen.


    Es besteht für sie Alkohol - und Rauchverbot.


    13. Freizeitgestaltung.

    Während der Freizeit können den Bestraften Tageszeitungen oder Nachrichtenblätter der Truppe, sowie Bücher mit erzieherischem Inhalt zum Lesen überlassen werden.


    Beleuchtung ist ihnen nur bis spätestens 20.00 Uhr zu gewähren. Karten und Unterhaltungsspiele sind verboten.



    Fortsetzung folgt.


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Morgen,


    Fortsetzung der Abschrift und der Bearbeitung der 12./ SS - Pz. Div. "Hitler Jugend".

    ( Quelle: Nara T -354 R - 155 )


    14. Briefe und sonstiger Postverkehr.

    Die Bestraften dürfen wöchentlich einen Brief oder eine Karte absenden und empfangen.


    In dringenden Fällen, insbesondere bei Todesfällen oder Bombenschäden in der Familie, zur Regelung von befristeten Rechts - oder Geschäftsangelegenheiten oder ähnlichem, kann häufigerer Briefwechsel vom Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges gestattet werden.


    Sämtliche Post der Bestraften ist vom Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges oder einem von ihm dazu besonders beauftragten Unterführer zu prüfen. Zu diesem Zwecke ist abgehende Post offen vorzulegen und eingehende Post zu öffnen. Wenn auf Grund der Prüfung Bedenken bestehen, ist die Post nicht abzusenden bzw. auszuhändigen, was den Bestraften jeweils unter Mitteilung der Gründe zu eröffnen ist. Für abgehende Post, die beanstandet und nicht abgesandt wird, kann den Bestraften ein Ersatzschreiben genehmigt werden.


    Pakete oder Päckchen dürfen von den Bestraften weder abgesandt noch empfangen werden. Eine Genehmigung dazu kann nur in Ausnahmefällen von dem Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges gegeben werden, wobei jedoch der Empfang von Lebens - oder Genussmittel jeder Art unstatthaft ist. Beanstandete Briefe und sonstige Post, sowie Pakete und Päckchen, die nicht abgesandt oder den Bestraften nicht ausgehändigt werden, sind beim Straf - Vollstreckungs - Zug zu verwahren und den Bestraften bei der Entlassung mitzugeben; über die Verwendung verderblicher Waren, die nicht bis zur Entlassung aufgehoben werden können, entscheidet der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges nach freiem Ermessen.


    Ausgenommen von der Mitgabe bei der Entlassung bleiben auf Anordnung des Führers des Straf - Vollstreckungs Zuges, Briefe und sonstige Post, deren Zurückbehaltung wegen ihres Inhaltes auch noch nach der Entlassung des Bestraften dem Straf - Vollstreckungs - Zugs angebracht erscheint; sie sind der Einheit des Bestraften aus dem erkennenden Feldgericht, zwecks Beiname zu den Disziplinarvorgängen oder zu den Strafakten zu übersenden.


    15. Besuche und Urlaub.

    Besuche der Bestraften sind verboten und können nur in Ausnahmefällen vom Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges genehmigt werden.


    Urlaub an die Bestraften ist verboten und kann nur in dringendsten Fällen, z. B. bei Todesfällen oder Bombenschäden in der Familie vom Gerichtsherrn gewährt werden, dessen Entscheidung durch den Division - Richter unmittelbar herbeizuführen ist.


    16. Vergünstigungen.

    Aus Erziehungsgründen kann der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges einzelnen Bestraften bei besonders guten Leistungen von Fall zu Fall Vergünstigungen, z. B. Beschaffung von Marketenderwaren, Süßigkeiten, Rauchwaren und sonstiger Zusatzverpflegung, ( jedoch keine alkoholhaltigen Getränke ), das Schreiben eines Sonderbriefes oder Besuchserlaubnis gewähren.


    17. Bestrafungen während der Zugehörigkeit zum Straf - Vollstreckungs - Zug.

    Disziplinare Freiheitsstrafen, die der Führer des Straf - Vollstreckungs Zuges gegen Bestrafte während ihrer Zugehörigkeit zum Straf - Vollstreckungs - Zug neu verhängt, werden sofort vollzogen mit der Maßgabe, dass die Dauer ihrer Verbüßung auf die Zeit der Strafe wegen der die Einstellung in den Straf - Vollstreckungs - Zug erfolgte, nicht umgerechnet wird. Diese Strafe ist um die Dauer der neu verhängten Disziplinarstrafe zu verlängern, wobei der Aufenthalt des Bestraften im Straf - Vollstreckungs -Zug über drei Monate betragen kann.


    Die vom Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges neu verhängte Disziplinarstrafe ist unter Beifügung der Strafverfügung unverzüglich dem Feldgericht mitzuteilen. Bei disziplinar Bestraften ist der Einheit des Bestraften durch den Straf - Vollstreckungs - Zug sofort über die neu verhängte Disziplinarstrafe Mitteilung zu machen.



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Morgen,



    Abschrift und Bearbeitung,


    ( Quelle: Nara T - 345 R - 155 )



    O. U., den 28. März 1944


    12. SS./ Pz. Div. " Hitlerjugend "

    Strafvollstreckungszug


    Betr. : Auflösung des Straf - Vollstreckungs - Zuges



    An die

    12. SS - Pz. Div. " Hitlerjugend "


    Art. Rgt. 12

    Auf Befehl der Div. wird der Strafvollstreckungszug vorübergehend aufgelöst. Die Wiedereinberufung der Männer zum Straf - Vollstreckungs - Zug erfolgt auf Befehl der Div. im neuen Unterkunftsraum.


    Nachstehende Männer vom Art. Rgt. 12 sind zur Zeit zum Straf - Vollstreckungs - Zug kommandiert:


    Zur Zeit im Lazarett:

    1. SS - Kan. Wolfgang Stein = 5./ 12 noch 18 Tage zu verbüßen


    Mit Wirkung vom 29.3.1944 zurück kommandiert:

    1. SS - Kan. Alexander Bruske 5./ 12 noch 10 Tage zu verbüßen
    2. SS - Kan. Wilhelm Lesenich 5./ 12 noch 10 Tage zu verbüßen
    3. SS - Kan. Harry Kessler 4./ 12 noch 16 Tage zu verbüßen
    4. SS - Kan. Erich Kosterletzki 9./ 12 noch 79 Tage zu verbüßen
    5. SS - Kan. Kurt Polenz 1./ 12 noch 20 Tage zu verbüßen
    6. SS - Kan. Walter Krüsemann 3./ 12 noch ? Tage zu verbüßen
    7. SS - Kan. Robert Apitz 3./ 12 noch 30 Tage zu verbüßen


    Der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges

    ( Name ? )

    SS - Obersturmführer





    O. U. den 14. Febr. 1944


    12./ SS Pz. Div. " Hitlerjugend "

    Feldgericht


    Strafvollstreckungszug ( St. V. Z. )


    EINSTELLUNG UND ENTLASSUNG DER BESTRAFTEN.


    I.


    Einstellung.

    Alle Einstellungen in den Straf - Vollstreckungs - Zug erfolgen über das Divisions - Gericht.

    1.) Bei gerichtlichen Strafen ist der Bestrafte nur auf Anforderung des Divisions - Gerichts über dieses zum Straf Vollstreckungs - Zug in Marsch zu setzen.


    2.) Bei Disziplinarstrafen über 14 Tage ist der Bestrafte sofort unter Mitgabe eines Einstellscheins II gemäß Anlage 2 der SS - DBO ( vgl. das selbst Seite 63 ) und einer Abschrift der Disziplinar - Strafverfügung ebenfalls über das Divisions - Gericht zum Straf - Vollstreckungs - Zug in Marsch zu setzen.


    3.) Den Bestraften zu 1.) und 2.) sind mitzugeben:

    a Ärztliche Bescheinigung über Haft - und Arbeitsfähigkeit, sowie Freiheit von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer.
    b Vollständige Bekleidung und Ausrüstung, sowie Waffen. Dazu gehören auch Wäsche - und Fußbekleidung, sowie bei längerer Dauer der Strafe Seife zum Wäsche waschen.


    4.) Die Bestraften sind in jedem Falle unter Bewachung zu überführen.



    II.


    Strafzeitberechnung.

    1.) Die Berechnung der Strafzeit erfolgt in den Fällen I. , Zif. 1 und 2 durch das Divisions - Gericht. Dies setzt auch den Strafbeginn und das voraussichtliche Strafende auf Einstellschein II ein.


    2.) Jede Abänderung des Strafendes ( z. B. durch Urlaub oder verhängte Disziplinarstrafe ) ist durch den Straf - Vollstreckungs - Zug dem Divisions - Gericht unverzüglich mitzuteilen. von diesem wird sodann auf das neue Strafende errechnet.


    3.) Jedem Bestraften wird bei der Meldung beim Divisions - Gericht der Beginn und das Ende seiner Strafzeit bekanntgegeben. Jede etwaige spätere Änderung der Strafzeitberechnung gibt der Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges dem Bestraften bekannt. Falls der Bestrafte dagegen Einwendungen erhebt, werden diese geprüft und darüber, bei gerichtlichen Strafen durch das Divisions - Gericht und bei disziplinaren Strafen, durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten entschieden.



    III.


    Abnahme von Sachen der Bestraften.

    Bei der Einstellung in den Straf - Vollstreckungs - Zug sind den Bestraften gegen Quittung abzunehmen: Soldbuch, Bargeld, Waffen, Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, entbehrliche Sachen, wie Schmucksachen - mit Ausnahme des Trauringes -, Streichhölzer, Messer und alle Gegenstände, die Fluchtpläne, Ordnungswidrigkeiten oder Bestechungen erleichtern könnten.


    Die abgenommenen Sachen sind beim Straf - Vollstreckungs - Zug bis zur Entlassung des Bestraften sicher zu verwahren.



    IV.


    Belehrung des Bestraften.

    Die Bestraften sind alsbald nach der Einstellung dem Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges vorzuführen, von dem sie über die Bestimmungen der Dienst - und Vollzugsordnung in verständlicher zusammengefasster Form zu belehren sind.



    V.


    Entlassung.

    Die Entlassung des Bestraften aus dem Straf - Vollstreckungs - Zug erfolgt im Laufe des letzten Straftages so, dass er nach Möglichkeit noch am selben Tag vor Eintritt der Dunkelheit seine Einheit erreichen kann. (D. h. also z. B. wenn Strafende am 5.12.43 , 0.00 Uhr ist, bereits im Laufe des 4.12.43 ). Wird durch Gnadenentscheidung oder Vollstreckungsentscheidung des Gerichtsherrn eine vorzeitige Entlassung angeordnet, so ist diese alsbald nach Entscheidungs - Eingang beim Straf - Vollstreckungs - Zug durchzuführen.


    Vor der Entlassung hat sich jeder Bestrafte beim Führer des Straf - Vollstreckungs - Zuges abzumelden, der ihm dabei etwa notwendige Ermahnungen mit auf den Weg geben soll. Dem Bestraften sind bei der Entlassung mitzugeben:


    a Ein Entlassungsschein, mit dem ihm unter Angabe des Tages der Entlassung zu bescheinigen ist, dass er aus dem Straf - Vollstreckungs - Zug ordnungsgemäß entlassen wurde.
    b Vergleichsmitteilung
    c Die ihm bei der Einstellung abgenommenen Sachen gegen Rückgabe - Quittung
    d Etwaige Briefe und sonstige Post, die bis zur Entlassung beim Straf - Vollstreckungs - Zug verwahrt wurden und deren Zurückbehaltung nicht angeordnet ist. (Vgl. dazu Nr. III. )



    VI.


    Anzeige der Entlassung, Rücksendung des Einstellscheins mit Anlagen und Führungsbericht.

    Bei jeder Entlassung sind sofort der Einheit des Bestraften und bei feldgerichtlichen Strafen auch dem erkennenden Feldgericht:


    a) Schriftliche Entlassungsanzeige unter Angabe des Tages und Grundes der Entlassung ( ob nach Strafverfügung bzw. vorzeitiger Entlassung auf Grund welcher Gnaden - oder Vollstreckungsentscheidung) zu machen.


    b) Einstellschein I mit Abschrift des Urteils oder der gerichtlichen Strafverfügung an das erkennende Feldgericht , Einstellschein II mit Abschrift der Disziplinarstrafverfügung an die Einheit des Bestraften zurückzusenden, desgleichen etwaige sonstige während der Zugehörigkeit des Bestraften zum Straf - Vollstreckungs - Zug entstandene Vorgänge.


    c) Ein Führungsbericht zu übersenden.



    VII.


    Listenführung des Straf - Vollstreckungs - Zuges über Einstellung und Entlassungen.

    Beim Straf - Vollstreckungs - Zug ist eine laufende, namentliche Liste zu führen, in der sämtliche Einstellungen und Entlassungen von Bestraften mit Dienstgrad, Name und Vorname, Einheit, Urteil oder gerichtliche bzw. disziplinare Strafverfügung mit Datum und Aktenzeichen, Art und Dauer der Strafe, Tag der Einstellung und Entlassung einzutragen sind.



    Name ?

    SS - Sturmbannführer und Divisions - Richter



    Herzliche Grüße


    Marga