Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Der Heeresarzt
Az. 1284 (Hyg.)
Nr. I/25 257/43
H.Qu., den 21.08.1943
Zahnärztliche Versorgung des Heeres
Aus den angegebenen Verfügungen:
- 1. Heeres-Sanitätsinspekteur Nr. 11 789/43 Org. IIIa vom 12.07.1943
- 2. Heeres-Sanitätsinspekteur Nr. 15 011/42 Org. IIIa vom 05.11.1942
werden folgende Punkte auszugsweise für das Feldheer bekanntgegeben. Die unterstellten Sanitäts-Offiziere, Sanitäts-Offiziere (Z), Kriegszahnärzte und Heeresapotheker sind über die sie angehenden Punkte zu unterrichten.
1. Bei der Eingliederung von Zahnersatz geht noch zu viel Zeit durch formelle Dinge verloren.
Für die Genehmigung von Zahnersatz durch Chefärzte von Kriegslazaretten wird auf Verfügung "Heeres-Sanitäts-Inspekteur/Heeresarzt, Az. 1284 (IIa) Nr. I/6630/42 vom 08.02.1942" verwiesen.
Zahnersatz aus gold, auch Reparaturen, bedürfen auf jeden Fall der Genehmigung durch Heeres-Sanitäts-Inspekteur, Anträge sind auf dem Dienstwege vorzulegen.
Die in Verfügung HV.Bl. 1942 Teil B Nr. 784 gegebenen Bestimmungen über Gewährung von Zahnersatz sind genauestens zu beachten.
2. Ausfüllen der Zahnersatzanträge:
Bei Überweisung Zahnkranker an Heeres-Zahnstationen zwecks Eingliederung von Zahnersatz ist künftig ein vereinfachtes Formblatt nach beiliegendem Muster (Anlage 1) zu verwenden.
3. Bei Zahnersatzanträgen dürfen nur die in den Formblättern angeführten Angefangen gefordert werden.
unter Ziffer 3 der Formblätter sind als Begründung folgende Fragen zu beantworten:
- a. Alter des Behandlungsbedürftigen?
- b. Steht im wievielten Dienstjahr?
- c. Soldat oder Wehrmachtbeamter des Friedenstandes oder Beurlaubtenstandes?
- d. Liegt ÄDB vor?
- e. Verlust der Zähne erfolgte durch?
- f. Tauglichkeitsgrad vor Eingliederung des Zahnersatzes?
- g. Tauglichkeitsgrad nach Eingliederung des Zahnersatzes?
- h. Kurze Begründung der Notwendigkeit des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der derzeitigen Richtlinien für die Gewährung von Zahnersatz?
Die Beantwortung der Fragen hat eine Wiedergabe des Wortlautes der Fragen zu unterbleiben. Es sind den Antworten lediglich die Ziffern vorzusetzen, unter denen vorstehend die Fragen aufgeführt sind. z.B.
- zu a.) 26 Jahre
- zu b.) im 3. Dienstjahr
- zu c.) Wehrmachtbeamter des Friedenstandes
- zu d.) Nein
- zu e.) Durch Parodontose oder Karies oder Feindeinwirkung (Infanterie-Geschoss oder Autounfall im Dienst oder dergleichen.)
- zu f.) G.v.H.
- zu h.) k.v.
Weitere Angaben sind im Interesse der Einschränkungen des Schriftverkehrs und eines beschleunigten Abschlusses der Behandlung nicht zu fördern. Ein Parodontose-Status oder Angaben über Vorliegen einer Parodontose sind nur anzufordern, wenn die prothetische Arbeit ausdrücklich als Teil der Parodontose-Behandlung beantragt werden.
4. Parodontose:
Zahnbettschwund in vorgeschrittenem Alter kann eine physiologische Erscheinung sein. Inselchen Fällen ist die Notwendigkeit einer Parodontose-Behandlung besonders sorgfältig zu prüfen. es wird darauf hingewiesen, dass stark gelockerte Zähne, die sonst durch Schienung zu erhalten wären, unter den Kriegsverhältnissen zweckmäßigerweise entfernt werden; besonders gilt das für Wehrmachtangehörige jenseits des 55. Lebensjahres.
5. Völlige Umarbeitung von Prothesen ist im allgemeinen nicht zweckmäßig, da Neuanfertigungen unter unwesentlichem Mehrverbrauch von Material in kürzerer Zeit ausgeführt werden kann.
6. Prothesenträger sind mit 1 Zahnprothese tropendienstfähig; diese soll nach Möglichkeit aus Stahl gefertigt sein. (siehe Richtlinien für die Untersuchung auf Tropendienstfähigkeit, Anlage XXIV. zu H.Dv. 209/1 vom, 07.12.1942)
7. Die Eingliederung von Zahnersatz kann in vielen Fällen erheblich beschleunigt werden, wenn zugleich mit der Entfernung von Wurzeln und nicht erhaltungsfähigen Zähnen die operative Abtragung und Glättung der Knochenränder vorgenommen wird. Die Leiter der Heeres-Zahnstationen haben die Durchführung dieser Anordnung besonders zu beachten.
8. Kieferverletzte sind Kiefer-orthopädisch auf die beste Weise zu versorgen. Es wird darauf hingewiesen, dass gold für diese Fälle in ausreichender Menge zur Verfügung steht. (Siehe H.V.Bl. 1943 Teil B Nr. 462)
9. Die zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit unbedingt notwendige zahnärztliche Behandlung muss im Interesse der Erhaltung der Schlagkraft des Heeres schnellstens unter Zurückstellung aller nicht dringenden Arbeiten ausgeführt werden. Bei jeder Lazarettaufnahme ist der Zustand des Gebisses - ob Behandlungsbedürftig oder nicht - festzulegen; erforderliche Behandlung ist, wenn irgend möglich, schon während des Lazarett-Aufenthaltes einzuleiten.
Quelle: T-313 R-388 Pz.-AOK 4
Fortsetzung folgt.
Gruß
Antje