Zahnärztliche Versorgung des Heeres

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Heeresarzt

    Az. 1284 (Hyg.)

    Nr. I/25 257/43

    H.Qu., den 21.08.1943


    Zahnärztliche Versorgung des Heeres


    Aus den angegebenen Verfügungen:

    • 1. Heeres-Sanitätsinspekteur Nr. 11 789/43 Org. IIIa vom 12.07.1943
    • 2. Heeres-Sanitätsinspekteur Nr. 15 011/42 Org. IIIa vom 05.11.1942

    werden folgende Punkte auszugsweise für das Feldheer bekanntgegeben. Die unterstellten Sanitäts-Offiziere, Sanitäts-Offiziere (Z), Kriegszahnärzte und Heeresapotheker sind über die sie angehenden Punkte zu unterrichten.


    1. Bei der Eingliederung von Zahnersatz geht noch zu viel Zeit durch formelle Dinge verloren.


    Für die Genehmigung von Zahnersatz durch Chefärzte von Kriegslazaretten wird auf Verfügung "Heeres-Sanitäts-Inspekteur/Heeresarzt, Az. 1284 (IIa) Nr. I/6630/42 vom 08.02.1942" verwiesen.


    Zahnersatz aus gold, auch Reparaturen, bedürfen auf jeden Fall der Genehmigung durch Heeres-Sanitäts-Inspekteur, Anträge sind auf dem Dienstwege vorzulegen.


    Die in Verfügung HV.Bl. 1942 Teil B Nr. 784 gegebenen Bestimmungen über Gewährung von Zahnersatz sind genauestens zu beachten.


    2. Ausfüllen der Zahnersatzanträge:

    Bei Überweisung Zahnkranker an Heeres-Zahnstationen zwecks Eingliederung von Zahnersatz ist künftig ein vereinfachtes Formblatt nach beiliegendem Muster (Anlage 1) zu verwenden.


    3. Bei Zahnersatzanträgen dürfen nur die in den Formblättern angeführten Angefangen gefordert werden.

    unter Ziffer 3 der Formblätter sind als Begründung folgende Fragen zu beantworten:

    • a. Alter des Behandlungsbedürftigen?
    • b. Steht im wievielten Dienstjahr?
    • c. Soldat oder Wehrmachtbeamter des Friedenstandes oder Beurlaubtenstandes?
    • d. Liegt ÄDB vor?
    • e. Verlust der Zähne erfolgte durch?
    • f. Tauglichkeitsgrad vor Eingliederung des Zahnersatzes?
    • g. Tauglichkeitsgrad nach Eingliederung des Zahnersatzes?
    • h. Kurze Begründung der Notwendigkeit des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der derzeitigen Richtlinien für die Gewährung von Zahnersatz?

    Die Beantwortung der Fragen hat eine Wiedergabe des Wortlautes der Fragen zu unterbleiben. Es sind den Antworten lediglich die Ziffern vorzusetzen, unter denen vorstehend die Fragen aufgeführt sind. z.B.

    • zu a.) 26 Jahre
    • zu b.) im 3. Dienstjahr
    • zu c.) Wehrmachtbeamter des Friedenstandes
    • zu d.) Nein
    • zu e.) Durch Parodontose oder Karies oder Feindeinwirkung (Infanterie-Geschoss oder Autounfall im Dienst oder dergleichen.)
    • zu f.) G.v.H.
    • zu h.) k.v.

    Weitere Angaben sind im Interesse der Einschränkungen des Schriftverkehrs und eines beschleunigten Abschlusses der Behandlung nicht zu fördern. Ein Parodontose-Status oder Angaben über Vorliegen einer Parodontose sind nur anzufordern, wenn die prothetische Arbeit ausdrücklich als Teil der Parodontose-Behandlung beantragt werden.


    4. Parodontose:

    Zahnbettschwund in vorgeschrittenem Alter kann eine physiologische Erscheinung sein. Inselchen Fällen ist die Notwendigkeit einer Parodontose-Behandlung besonders sorgfältig zu prüfen. es wird darauf hingewiesen, dass stark gelockerte Zähne, die sonst durch Schienung zu erhalten wären, unter den Kriegsverhältnissen zweckmäßigerweise entfernt werden; besonders gilt das für Wehrmachtangehörige jenseits des 55. Lebensjahres.


    5. Völlige Umarbeitung von Prothesen ist im allgemeinen nicht zweckmäßig, da Neuanfertigungen unter unwesentlichem Mehrverbrauch von Material in kürzerer Zeit ausgeführt werden kann.


    6. Prothesenträger sind mit 1 Zahnprothese tropendienstfähig; diese soll nach Möglichkeit aus Stahl gefertigt sein. (siehe Richtlinien für die Untersuchung auf Tropendienstfähigkeit, Anlage XXIV. zu H.Dv. 209/1 vom, 07.12.1942)


    7. Die Eingliederung von Zahnersatz kann in vielen Fällen erheblich beschleunigt werden, wenn zugleich mit der Entfernung von Wurzeln und nicht erhaltungsfähigen Zähnen die operative Abtragung und Glättung der Knochenränder vorgenommen wird. Die Leiter der Heeres-Zahnstationen haben die Durchführung dieser Anordnung besonders zu beachten.


    8. Kieferverletzte sind Kiefer-orthopädisch auf die beste Weise zu versorgen. Es wird darauf hingewiesen, dass gold für diese Fälle in ausreichender Menge zur Verfügung steht. (Siehe H.V.Bl. 1943 Teil B Nr. 462)


    9. Die zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit unbedingt notwendige zahnärztliche Behandlung muss im Interesse der Erhaltung der Schlagkraft des Heeres schnellstens unter Zurückstellung aller nicht dringenden Arbeiten ausgeführt werden. Bei jeder Lazarettaufnahme ist der Zustand des Gebisses - ob Behandlungsbedürftig oder nicht - festzulegen; erforderliche Behandlung ist, wenn irgend möglich, schon während des Lazarett-Aufenthaltes einzuleiten.


    Quelle: T-313 R-388 Pz.-AOK 4


    Fortsetzung folgt.


    Gruß

    Antje

  • Fortsetzung ...


    10. Auf die mit Heeresarzt Az. 1284 (Isa) Nr. I/33 558/42 vom 09.07.1943 ausgegebene Verfügung "Heeres-Sanitäts-Inspekteur Nr. 10 000/42 S In/Org. IIIa vom 16.06.1942" wird zur genauen Beachtung erneut hingewiesen.


    11. Überwachung der in zahnärztlicher Behandlung befindlichen Soldaten:

    • Die Soldaten sind anzuhalten, die Bestellzeiten genauestens einzuhalten.
    • Es ist darauf hinzuwirken, dass die Truppe den Zahnkranken pünktlich in Marsch setzt.

    12. Karteikarten in Heeres-Zahnstationen:

    In allen Heeres-Zahnstationen sind die planmäßigen Karteikarten (nach Muster Anlage 3) zu führen. Nach ihnen ist der mit Verfügung "Heeresarzt Az. 1392 (IIb) Nr. I/57 437/42 (Einschränkungen.) vom 19.11.1942" angeordnete Tätigkeitsbericht zu erstatten. Teil B der Karteikarte ist nicht auszufüllen, wenn für den Zahnkranken ein Überweisungsschein vom Truppenarzt ausgestellt worden ist und damit der Soldat bereits einen Ausweis für die Truppe besitzt.


    13. Das wertvolle zahnärztliche Instrumentarium und Gerät ist pfleglichsten zu behandeln. Ordnung und Sauberkeit - auch in den Laboratorien - sind gerade für Zahnstationen unerlässlich.


    14. In keiner Zahnstation darf mehr als 1 Monatsbedarf an Verbrauchsmaterial lagern. Alle etwa darüberhinaus vorhandenen Mengen - ebenfalls Ersatzteile, wie Bohrschläuche, Hand-, und Winkelstücke usw. - sind umgehend dem nächsten ASP zuzuführen.


    15. In allen Heeres-Zahnstationen sind Bestandslisten zu führen, die laufend zu ergänzen sind.


    16. Die Reinigung und Desinfektion der Bohrer ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da durch unsachgemäße Behandlung der Verbrauch an Bohrern unverhältnismäßig hoch gestiegen ist. Es sind nur solche Desinfektionsmittel zu verwenden, die weder zu Rostansatz noch zu Stumpfwerden der Bohrer führen.


    17. Anforderung von künstlichen Zähnen siehe H.V.Bl. 43 Teil B Nr. 462;

    Bei den Augenblicklichen Beschaffungsschwierigkeiten ist es nicht zu verantworten, dass aus kosmetischen Gründen Zähne nicht verwendet werden, die funktionell brauchbar sind. Bevorratung über den Bedarf eines Monats hinaus wird hiermit ausdrücklich verboten.


    18. Da häufig die der Packung Zahnzement beigegebene Flüssigkeit nicht für den Verbrauch des Pulvers ausreicht, ist unter Angabe der Art des Zements zusätzlich Flüssigkeit anzufordern. Es dürfen keine Reste von Verbrauchsmaterialien usw. ungenutzt bleiben.


    19. Das Verhältnis Paladon-Hartgips ist von 1:12 auf 1:15 geändert worden, da erfahrungsgemäß zur Verarbeitung einer Klinikpackung Paladon 15 kg. Hartgips benötigt werden. In Zukunft wird Paladon nur mit einer entsprechenden Menge Hartgips abgegeben werden. Es sind daher die Anforderungen so zu stellen, dass das Verhältnis 1 Klinikpackung Paladin zu 15 kg Hartgips gegeben ist.


    Ausnahmefälle (z.B. wenn noch Vorräte des einen oder des anderen Materials vorhanden sind.) sind in der Übergangszeit kurz zu begründen.


    20. Für die Heeres-Zahnstationen, die über Gerät zur Anfertigung von Stahltechnik verfügen, kommen Diamantschleifsteine zur Ausgabe. Da mit einer Neubeschaffung dieser Steine in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden werden kann, ist schonendste Behandlung dringend notwendig.


    Die Leiter der Heeres-Zahnstationen halten die Diamantschleifsteine ständig unter Verschluss, geben sie nur in den Fällen aus, in denen ihre Anwendung notwendig ist, und sorgen dafür dass nur Zahnsubstanz, keine Füllungen usw. damit geschliffen wird. Zur evtl. Aufarbeitung sind die Schleifsteine dem nächsten ASP zuzusenden.


    21. Erfahrungen in der Stahlverarbeitung haben gezeigt, dass selbst an abgedeckten Stellen jedes unechte Lot, auch sog. Speziallote, Auflösungserscheinungen zeigen. Es wird deshalb Angeordnet, dass in den Fällen, in denen sich das Löten nicht vermeiden lässt, nur noch Stahlgoldlot zu gebrauchen ist. Dieses ist beim nächsten ASP anzufordern. Ungeachtet dieser Verfügung wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei allen Stahlarbeiten grundsätzlich das Angusserfahren anzuwenden ist, das dass Löten nur in Ausnahmefällen nötig wird.


    22. Verwendung von Silea

    Bei der Verarbeitung von Silea ist folgendes zu beachten:

    • Silea ist nach dem Ausglühen und Abkühlenlassen an der Luft stets völlig weich und zeigt keine Spuren von Sprödigkeit.
    • Dabei ist Vorraussetzung, dass Silea in der Flamme nicht zum Schmoren kommt.
    • Wird dagegen das geglühte Silea scharf abgeschreckt, so zeigen sich regelmäßig Abschreckrisse, bis zur halben Breite eines Kronenringes durchlaufen können. Es ist dabei gleichgültig, ob in Wasser, Säure oder Spiritus abgeschreckt wird.
    • Abschrecken ist also unter allen Umständen zu unterlassen;
    • Sowohl geglühte Blechteile als auch gelötete Gussteile und gegossene Stücke in der Einbettmaschine müssen stets langsam abkühlen.

    23. Die Führer der Sanitätswesen-Einheiten geben den unterstellten Sanitäts-Offizieren (Z), bzw. Kriegszahnärzten Einsicht in alle Heeres-Verordnungsblätter und Allgemeiner Heeresmitteilungen; auch alle anderen grundsätzlichen Befehle, Anordnungen usw. müssen zur Kenntnis der Zahnstationen kommen.


    24. Alle Sanitäts-Offiziere, Sanitäts-Offiziere (Z), Kriegszahnärzten, besonders die Leiter der Heeres-Zahnstationen und Heeresapotheken sind für genaueste Beachtung vorstehend gegebener Anordnungen verantwortlich. - Die Truppenärzte halten ihren Kommandeuren jeweils über die ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung betreffende Verfügungen usw. Vortrag und machen hierüber einen Aktenvermerk.


    25. Alle dieser Verfügung entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.


    F.d.R.

    ...

    Stabsarzt und Adjutant


    I.A.

    gezeichnet Dr. Wolter


    Quelle: Nara T-313 R-388 Pz.-AOK 4


    Gruß

    Antje

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando des Heeres

    Berlin, den 14.12.1942


    Neuregelung des zahnärztlichen Dienstes.

    Bezug: "O.K.H. vom 27.05.1942 HOA Nr. 1161/42 Ag. P1 Ch H Rüst u. BdE AHA/S In/Pers II Nr. 2120/42."


    In Ergänzung der Bezugsverfügung wird angeordnet:


    Alle Soldaten (Zahnärzte), die nach der Beurteilung der zuständigen Kommandeure (Regiments- bzw. selbständige Bataillons- (Abteilungs) - Kommandeure) zur Ernennung zum Offiziersanwärter oder für eine Namhaftmachung zum Offiziersanwärterlehrgang (H. Dv. 82/3b Teil A Ziffer 37) nicht in Frage kommen, sind in den zahnärztlichen Dienst zu Sanitätseinheiten zu versetzen.


    Diese Versetzungen sind frühestens nach einer Zugehörigkeit von 3 Monaten zu einem Feldtruppenteil, bei dem Ernennung zum Offiziersanwärter bzw. Namhaftmachung zu einem Offizieranwärterlehrgang erfolgen darf, spätestens nach einer Gesamtdienstzeit dieser Zahnärzte als Soldat von 18 Monaten zu verfügen. Diese versetzten Soldaten (Zahnärzte) können bei entsprechender Führung und fachlicher Eignung durch den zuständigen Leitenden Sanitätsoffizier nach den in H.Dv. 82/3b Teil B Anl. 2a für Ärzte genannten Dienstzeiten bis zum Unterarzt (Z) der Reserve befördert werden.


    Eine Verwendung als Sonderführer oder Kriegszahnarzt oder eine Beförderung über den Unterarzt-Dienstgrad hinaus kommt für oben genannten Personenkreis nicht in Betracht.


    Für die Richtigkeit:

    gez. Unterschrift

    Oberfeldzahlmeister

    Im Auftrage

    gezeichnet Olbricht


    Quelle: Nara T-315 R-12


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: