Hallo Allerseits,
Marineverordnungsblatt Heft 35 vom 15.10.1941
Nummer 682: Überführung gefallener oder verstorbener Wehrmachtangehöriger.
Der Führer hat in letzter Zeit erneut die Bitte eines seiner nächsten Mitarbeiter um Überführung seines im Osten gefallenen Sohnes in die Heimat abgelehnt und nochmals entschieden, dass eine Überführung gefallener oder verstorbener Wehrmachtangehöriger auf keinen Fall in Frage komme, ganz gleichgültig um wen es sich handele.
Zum Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister und Chef der Reichskanzlei wird deshalb das in der Verfügung des OKW Aktenzeichen 31 t AWA/W Allg. IV R Nr. 5610/40 vom 13.11.1940 mit Nachtrag OKW Aktenzeichen 31 t AWA/WVW (IIIa) Nr. 1600/41 vom 23.05.1941 erlassene Überführungsverbot in Erinnerung gebracht.
In sinngemäßer Anwendung der Ziffer I, 1 der Bezugsverfügung wird das dort ausgesprochene Überführungsverbot auf die Gebiete der mit dem deutschen Reich verbündeten Staaten ausgedehnt.
OKW 15.09.1941 - 31 t AWA/WVW (IIIa)
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje