Prisenschiffe - Einsatz und Verwendung

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    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 23.03.1942

    Quelle: germandocsinrussia



    11. Verwendung von Prisenschiffen


    Für die Verwendung von Prisenschiffen gilt folgendes:


    a) Schiffe, die im prisengerichtlichen Verfahren zugunsten des Reichs eingezogen sind, sind wie marineeigene Schiffe zu verwenden und stehen für die Aufgaben der Kriegsmarine unentgeltlich zur Verfügung.


    Falls nach Verwendung eines Schiffes durch die Kriegsmarine sein Verkauf an einen Dritten erfolgt, ist der Verkaufserlös den Einnahmen des Kriegshaushalts Kapitel VIII E 230 Titel M 2 E Einnahme aus der Verwendung von Prisen zuzuführen.


    b) Bei Schiffen, deren vorläufige Verwendung gemäß § 68 Prisengerichtsordnung gestattet wurde, erfolgt Regelung wie zu a) Absatz 1.


    Falls nach dem prisengerichtlichen Verfahren eine Einziehung nicht erfolgt, erhalten bei Verwendung der Schiffe durch die Kriegsmarine die Reeder eine entsprechende Vergütung nach den ergangenen Bestimmungen zu Lasten des Kriegshaushalts Kapitel VIII E 230 Titel M 16 (entsprechender Unterteil). Von der Vergütung an die Reeder sind gegebenenfalls die Kosten für die von der Kriegsmarine vorgenommenen Verbesserungen an den Einrichtungen der Schiffe einzubehalten. Der einbehaltene Betrag ist den Einnahmen des Reichs zuzuführen, und zwar dem Kriegshaushalt Kapitel VIII E 230 Titel M 1 E Allgemeine Einnahmen.


    c) Werden Schiffe, die keine Banngutträger waren und bei denen ein prisengerichtliches Verfahren fraglich ist, durch die Kriegsmarine verwendet, so erfolgt Regelung wie zu b) Absatz 2.



    Gruß Marga