Aufbau und Aufgaben der Verwaltung für russ. Gebiete - Richtlinien

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    General-Kommando XXXXI. Panzer-Korps

    Der Kommandierende General

    Qu. Nr. 1159/42 geheim


    Korps-Gefechtsstand, den 26.12.1942


    Richtlinien für den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltung für russische Gebiete


    I. Aufbau der Verwaltung

    Um die Verwaltung des rückwärtigen Korps- und Armee-Gebietes fester mit den ortsgebundenen Dienststellen zu koppeln, tritt eine Neuregelung ein. Nur dort, wo durch die Bekämpfung der Banden die Verwaltung des Landes Schwierigkeiten macht, werden die Verwaltungsorgane den Truppen zeitweise unterstellt.


    1. Der Verwaltungsbezirk

    a) Hierzu wird der Verwaltungsbezirk Bjoloi (Anmerkung: heute Belei) (Gefechts- und rückwärtiges Gebiet des XXXI. Panzer-Korps) neu gebildet.


    b) Kommandeur des Verwaltungsbezirks Bjeloi ist der Kommandierende General des XXXI. Panzer-Korps. Er hat auf dem Gebiet der Verwaltung die Ausübung seiner Befugnisse dem Quartiermeister des Korps übertragen.


    c) Das Gebiet des Verwaltungsbezirks Bjeloi teilt sich in das Gefechtsgebiet und in das rückwärtige Gebiet des XXXI. Panzer-Korps. Die rückwärtige Grenze des Gefechtsgebietes wird noch bestimmt.


    d) Im Gefechtsgebiet gelten die Besonderen Anordnungen für die Verwaltung nur soweit, als es die Kampftätigkeit zulässt.


    2. Die Kreise (Rayone)

    a) Der Verwaltungsbezirk Bjeloi umfasst die Kreise (Rayone) Bjeloi und Baturino. Die Abgrenzung dieser Kreise entspricht der Grenze der ehemaligen russischen Rayone. Der südliche Teil des Kreises Baturino verbleibt einstweilen unter der Verwaltung des Korück 582. (Siehe Karte, den Divisionen mit Schreiben vom 22.11.1942 übersandt, für 52. und 246. Infanterie-Division anliegend. - Anmerkung: Karte fehlt).


    b) Da die Rayongrenzen nicht mit den Divisions-Grenzen übereinstimmen wird folgendes festgelegt:

    1. In ihren Divisions-Bereichen haben die Divisionen alle militärischen Belange wahrzunehmen. Die Verwaltung verbleibt bei der Kreisverwaltung, zu dem der Rayon gehört.


    Hierdurch kommt es an den Korps-Grenzen dazu, dass die Verwaltungsbezirke der Nachbar-Korps verwaltungsmäßig in einem Teil der Abschnitte der Divisionen zuständig sind.


    2. Im Zweifelsfall entscheidet über die Zuständigkeit der Kommandeur des Verwaltungsbezirks.


    c) Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Verwaltung der Kreise Bjeloi und Baturino ist der Quartiermeister des Korps beauftragt.


    d) Der Quartiermeister bedient sich zur Verwaltung der Kreise neben den deutschen militärischen Dienststellen der neu aufzubauenden russischen Kreisverwaltung. Die Leistung und Beaufsichtigung dieser russischen Zivilverwaltung erfolgt gemäß der hierfür von der Armee ergehenden fachlichen Weisungen bzw. Verwaltungsanordnungen.


    e) Von den Organen der Verwaltung ausgegebene Weisungen oder Anordnungen, soweit sie nicht nebensächlicher Bedeutung sind, bedürfen der Unterschrift des Kommandeurs des Verwaltungsbezirks.


    3. Die örtliche Verwaltung

    a) Der Kreis gliedert sich in seinem deutschen Unterbau in Abschnitte, Unterabschnitte und Orts-Kommandanturen. Diese Untergliederung soll sich, soweit möglich und soweit dem nicht wesentliche militärische Interessen entgegenstehen, der Gliederung der ehemaligen russischen Gemeindeverwaltung anpassen. Bis zur Durchführung des Aufbaus der russischen Verwaltung bleibt die bestehende Gliederung des Korps-Gebietes auf Grund der dazu ergangenen Divisions-Befehle aufrechterhalten.


    b ) In seinem russischen Unterbau gliedert sich der Kreis in Gemeinden und Städte, soweit letztere bereits unter der Sowjet-Verwaltung bestanden. Eine schematische Darstellung der Gliederung der russischen Zivilverwaltung ist in der Anlage beigefügt. Bei der Einsetzung von Bürgermeistern in den Landgemeinden ist auf die frühere sowjetische Einrichtung der Sol-Sowjets (Einheitsgemeinden) zurückzugreifen.


    Danach bestehen die Gemeinden meistens aus mehreren Dörfern. An der Spitze einer Gemeinde steht der Bürgermeister, an der Spitze jeden Dorfes steht der Dorfälteste. Der Dorfälteste wird vom Bürgermeister der Gemeinde berufen und entlassen. Der Bürgermeister trägt gegenüber der deutschen Behörde die Verantwortung für die Auswahl. In dem Dorf, in dem der Bürgermeister wohnt, ist kein Dorfältester zu bestellen.


    Der Dorfälteste ist für den Dorfbereich ausführendes Organ des Bürgermeisters. Dem Dorfältesten stehen keine selbständigen Verwaltungsbefugnisse zu. Er handelt nach den Weisungen und im Auftrage des Bürgermeisters. Für die Leitung und Beaufsichtigung der russischen Gemeindeverwaltung gilt Ziffer 2c) entsprechend. Soweit der Quartiermeister die Aufsicht nicht unmittelbar ausübt, wird sie von den deutschen Dienststellen der Verwaltung in seinem Auftrage und nach seinen Weisungen durchgeführt.


    4. Die militärischen Dienststellen haben die deutschen Organe der Verwaltung bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kräften zu unterstützen, soweit dem überwiegende militärische Belange nicht im Wege stehen. Im Zweifel entscheidet der Kommandeur des Verwaltungsbezirks.


    5. Als Vorbereitung für die Einrichtung einer zivilen russischen Verwaltung unter deutscher Führung und Aufsicht erkunden die Divisionen in ihrem Bereich den Umfang, des Gebiets der ehemaligen russischen Einheitsgemeinden, sowie den Sitz der ehemaligen russischen Verwaltungen. Gemeinden, die durch Divisions-, oder Korps-Grenzen durchschnitten werden, sind in Zusammenarbeit mit der Nachbar-Division zu erkunden. Bis zum 10.01.1943 sind auf Karte 1:100.000 die festgestellten Gemeindegrenzen (Sitz der ehemaligen Gemeindeverwaltungen unterstrichen) dem Korps einzureichen. Im Bereich der Division verlaufende Grenzen der ehemaligen russischen Rayone sind mit in die Karte aufzunehmen.


    Alle Personen, die in der ehemaligen russischen Verwaltung tätig gewesen sind, oder z.Zt. als Bürgermeister oder in ähnlicher Funktion eingesetzt sind oder sonstwie zur Verwendung in der russischen Zivilverwaltung der Gemeinde und des Rayons geeignet erscheinen, sind dem Korps zum 10.01.1943 unter Angabe von:

    • Aufenthaltsort,
    • Geburtstag,
    • Beruf und
    • Volkstum

    namentlich zu benennen. Dabei ist anzugeben, ob der Benannte bereits abwehrmäßig überprüft ist.


    Alle russischen Schreibmaschinen sind zu erfassen, sicherzustellen und zum genannten Termin dem General-Kommando zu melden.


    6. Das Korps bestimmt, mit welchem Zeitpunkt die neue Verwaltungsorganisation als errichtet gilt. Bis dahin bleibt der derzeitige Aufbau der Verwaltung aufrechterhalten.


    7. Bei Auswahl der Bürgermeister ist mit Ic und Sonderkommando 7a (SD) aufs engste zusammenzuarbeiten. Erfolgt die Bestellung ohne vorherige Überprüfung durch den SD, so sind die Personalien dem Sonderkommando 7a auf dem Dienstwege umgehend mitzuteilen. Erfolgt umgekehrt die Bestellung allein durch den SD (z.B. in truppenarmen Räumen), so teilt Sonderkommando 7a die Personalien der Bürgermeister umgehend dem General-Kommando mit.


    Quelle: Nara T314 R984


    Fortsetzung folgt...


    Gruß

    Antje

  • Hallo Allerseits,


    Fortsetzung...


    II. Aufgaben der Verwaltung

    Wesentliche Aufgabe der Verwaltung ist es, die Bevölkerung zu loyaler Mitarbeit zu gewinnen. Dies wird vor allem dadurch erreicht, dass der Zivilbevölkerung gezeigt wird, dass der Kampf der deutschen Wehrmacht nicht ihr, sondern der bolschewistischen Roten Armee gilt. Es muss ihr gezeigt werden, dass sie umso mehr durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen wird, je weniger sie den notwendigen Anordnungen der Deutschen Wehrmacht Folge leistet.


    Dieser Aufgabe dienen:

    1. Die Erfassung aller Waffen und aller Vorräte an Vieh, Getreide, Bekleidung usw. derart, dass jeder Bewohner alle Vorräte anmelden muss und über ihren Verbleib jederzeit Rechenschaft ablegen kann.


    Alle Fahrräder sind zu beschlagnahmen und je nach Zustand (günstig geschätzt) mit bis zu RM 200,- zu bezahlen.


    Jedes Requirieren ist verboten und nötigenfalls mit Waffengewalt zu verhindern.


    2. Der unbedingte Schutz der so erfassten Bevölkerung, soweit sie friedlich und arbeitswillig ist, einschließlich ihrer Ernährung nach billigen Grundsätzen unter Abwägung von eigenem Besitz, Entgelt für Arbeitsleistung usw.


    3. Das rücksichtslose Durchgreifen gegen böswillige Elemente, besonders in allen Punkten, die eine direkte oder indirekte Begünstigung der Banden auch nur im geringsten ermöglichen.


    4. Der gerechte Arbeitseinsatz aller Arbeitsfähigen. Alle Arbeitskräfte über 10 Jahre sind geschlossen zum Arbeitseinsatz zu bringen. Vom Arbeitseinsatz befreit sind nur Einwohner über 60 Jahre, Kranke und Mütter mit Kindern unter 3 Jahren.


    Jede Ortskommandantur führt einen einfachen Arbeitsnachweis, aus dem tageweise die Arbeitsleistung und der Arbeitseinsatz nach der Einwohnerliste ersichtlich ist.


    Einteilung jedweder Zivilpersonen zu persönlicher Bedienung und Hilfeleistung wird hiermit verboten. Ausgenommen sind Beschäftigung von einer entsprechenden Anzahl Frauen bei jeder Einheitsküche und in Truppen-Wäschereien, sowie eine Abstellung von älteren Männern (etwa 50 Jahre alt) zur Bereitung von Brennholz. Wer gegen vorstehende Verbote verstößt oder ihre Übertretung bewusst oder fahrlässig begünstigt, wird wegen Verstoßes gegen einen lebenswichtigen Kriegsbefehl unter Anklage gestellt.


    Einzelheiten über die Heranziehung der Zivilbevölkerung zur Arbeit vergleiche Anordnung über die Leistung von Hand- und Spann-Diensten vom 20.12.1942 (siehe Anlage), Abfindung von Arbeitern russischen Volkstums vergleiche OKH/GenStdH/Gen.Qu./IVa (III, 3) Az. 985 Beih. Ost Nr. I/39468/41 vom 02.12.1941, Verpflegung russischer Arbeiter vergleiche OKH/GenStdH/Gen.Qu./IVa Az. I/833 b 41 (IV, 1) Nr. I/43171/41 vom 25.11.1941 und OKH/GenStdH/Gen.Qu./IVa (III, 3) Az. 985a Nr. I/27171/42 II. Ang. vom 04.06.1942.


    5. Registrierung der Zivilbevölkerung und Ausgabe von Ausweisen an diese. Das Wanderverbot ist bekanntzugeben und die Beachtung des Verbots zu überwachen. (Zusammenarbeit mit SD).


    6. Für ganz besondere Leistungen (aktive Mithilfe bei Bandenbekämpfung, Meldung von Fallschirmspringern, feindliche Agenten usw.) können Belohnungen gemäss A.O.K.9/O.Qu.QU.2/IV Wi Nr. 2117/42 geheim vom 18.06.1942 gewährt werden.


    7. Durchführung der vom A.O.K. zur Ausnutzung des Landes und seine Hilfsquellen für die Versorgung des Feldheeres und der Heimat gegebenen Weisungen (Zusammenarbeit mit IVa und IV Wi).


    8. Sicherstellung von Vorräten und kriegswichtigen Einrichtungen und Sachen aller Art. Von besonderer Wichtigkeit ist die Feldbestellung.


    Sicherung der Ernte vor Sabotage.


    In allen Fragen der Landwirtschaft ist mit dem Landwirtschaftlichen Offizier des Verwaltungsbezirks, den Kreis- und Abschnitts-Landwirten unmittelbar zusammenzuarbeiten.


    9. Anwerbung russischer Arbeitskräfte für das Reich und Abtransport der Angeworbenen (Zusammenarbeit mit den Arbeitseinsatz-Dienststellen) (A.O.K.9/O.Qu./Qu.2/IV Wi Nr. 1622/42 geheim vom 18.05.1942!)


    10. Anordnung und Überwachung sanitärer Maßnahmen zur Verhütung bzw. Bekämpfung von Seuchen (IVb).


    11. Einführung und Anwendung der vorläufigen Abgabenordnung (hierüber folgen besondere Anordnungen).


    Quelle: Nara T314 R984


    Fortsetzung folgt...


    Gruß

    Antje

  • Hallo Allerseits,


    Fortsetzung...


    12. Durchführung von Abwehrmaßnahmen nach den Weisungen des Ic (Zusammenarbeit mit Geheimer Feld-Polizei).


    13. Aufbau des OD (Ziviler Ordnungsdienst) in den Gemeinden im Benehmen mit Ic und Sonderkommando 7a (SD). (Siehe Anlage A.O.K.9 O.Qu./VII (Mil. Verw.) Az. 620 vom 10.12.1942. (Anmerkung: Anlage fehlt)


    14. Ziviler Luftschutz (besonders Einhaltung der Verdunklungsvorschriften) und Feuerschutzpolizei.


    15. Wiedereröffnung der Elementarschulen (in Zusammenarbeit mit Ic und Sonderkommando 7a).


    16. Propaganda in der Zivilbevölkerung (Zusammenarbeit mit Ic und Propaganda-Kompanie).


    17. Straßenbetreuung

    a) Zur Instandhaltung der Straßen, zur Schneeräumung und zum Bau von Schneezäunen im Winter ist der Einsatz der beiderseits der Straßen ansässigen Zivilbevölkerung erforderlich.


    Bis zu einer Tiefe von 3 km beiderseits der Straßen sind alle Zivilarbeitskräfte vorzugsweise zum Straßenbau und Instandhaltungsarbeiten und Schneeräumung heranzuziehen. Erst in zweiter Linie dürfen sie zu anderen Arbeiten verwendet werden.


    Bezüglich der Instandhaltung der Straßen und dem Einsatz von Arbeitskräften sind die Orts-Kommandanten an die Weisungen der vom General-Kommando oder den Divisionen bestimmten Straßen-Kommandanten gebunden.


    Für die Schneeräumung an den Eisenbahn- und Feldbahnstrecken gilt vorstehender Befehl sinngemäß. Ist ein gleichzeitiges Heranziehen der Bevölkerung zur Schneeräumung an den Straßen erforderlich, so sorgen die Organe der Verwaltung für einen Ausgleich.


    18. Evakuierung der Zivilbevölkerung

    a) Die für die Aufnahme der evakuierten Zivilbevölkerung vorgesehenen Dörfer in den rückwärtigen Divisions-Abschnitten sind vor der Durchführung der Evakuierung dorthin auf ihre Aufnahmefähigkeit in wirtschaftlicher (Ernährung) und räumlicher Hinsicht zu prüfen. Der Rücktransport der Evakuierten ist nach Möglichkeit mit der Fahrt von Leerkolonnen zu den Empfängen zu verbinden. Die Mitgabe des notwendigsten Verpflegungsbedarfs muss sichergestellt sein. Bei der Auswahl der für die Aufnahme der Evakuierten bestimmten Dörfer ist insbesondere auf den Bedarf von Arbeitskräften für die Wiederinbetriebnahme industrieller und gewerblicher Anlagen zu nehmen.


    b) Zuteilung von Hofland an Evakuierte.

    An Evakuierte ist zur Vermeidung künftiger Nahrungsmittelnot sofort das ortsübliche Stück Hofland zur Eigenbewirtschaftung zuzuweisen. Bei der Zuteilung von Saatgut sind sie entsprechend zu berücksichtigen. Die Bürgermeister regeln unter Aufsicht der Orts-Kommandanten Ausgabe und Zuteilung.


    19. Nach Abschluss der Evakuiertenbewegung, jedoch spätestens bis 15.01.1943 melden die Divisionen auf Karte 1:100.000 die endgültige rückwärtige Grenze des evakuierten Gebietes und die Zahl der Einwohner der Orte ihres Gebietes getrennt nach Männern, Frauen und Kindern unter 14 Jahren und nach Ortsansässigen und dort untergebrachten Evakuierten aus dem Gefechtsgebiet.


    20. Ärztliche Versorgung des Korps-Bereiches

    a) Bestellung der Abschnitts-Ärzte


    Unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Korps-Arztes XXXXI. Panzer-Korps nehmen die Divisions-Ärzte in den Abschnitten die Geschäfte eines Abschnitts-Arztes wahr.


    b) Aufgaben

    Die Abschnitts-Ärzte regeln und überwachen:


    aa) den Sanitätsdienst bei der Truppe


    bb) die ärztliche Versorgung und den Gesundheitszustand bei der Zivilbevölkerung


    Hierzu gehört:

    aa) für die deutsche Wehrmacht:

    • Einrichtung von Ortskrankenstuben,
    • Einrichtung und Inbetriebnahme von Fürsorge-Einrichtungen (Sauna, Entlausungsanstalt),
    • Mitwirkung bei Genesenden-Dörfern und Erholungsheimen.

    bb) für die Zivilbevölkerung:

    • Erfassung von russischen Ärzten und Pflegepersonal und planmäßige Aufteilung im Abschnitt,
    • Inbetriebnahme von Zivil-Krankenhäusern,
    • Erfassung und rechtzeitige Abwehrmassnahmen beim Auftreten von seuchenhaften Erkrankungen in der Zivilbevölkerung (Seuchendörfer),
    • Erfassung und Zuteilung notwendiger Medikamente (insbesondere von vorhandenen Heilpflanzen),
    • Zuteilung von bestehenden bzw. Anordnung neu zu errichtender Saunas für die Zivilbevölkerung.

    c) Meldung des Veranlassten bis 15.01.1943. Übersicht über die vorhandenen russischen Ärzte mit Standortmeldung ist anzufügen.


    Quelle: Nara T314 R984


    Fortsetzung folgt...


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Fortsetzung...


    21. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem gemäß Abschnitt I 6) die Verwaltung als errichtet gilt, bleibt die bisherige Regelung für die Ahndung der Vergehen für die Zivilbevölkerung bestehen.


    a) Mit der Errichtung der russischen Verwaltung wird eine Ordnungsstrafgewalt der Bürgermeister und Rayonleiter begründet.


    aa) Ordnungsstrafgewalt der Bürgermeister

    Da infolge Fehlens von landeseigenen Gerichten in weiten Kreisen der Bevölkerung die Rechtsunsicherheit zugenommen hat, sind die Bürgermeister zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Verhängung von Ordnungsstrafen befugt.


    1. Die Bürgermeister können Ordnungsstrafen nur für Straftaten geringfügiger Art aussprechen, die die Belange der deutschen Wehrmacht in keiner Weise berühren und die keine Gewaltakte, wie Plünderung, Raub usw. darstellen.


    2. Als Strafen kommen wahlweise in Frage:

    • Geldstrafe bis zu 1.000 Rubel,
    • Haftstrafe bis zu 14 Tagen,
    • Zwangsarbeit bis zu 14 Tagen.

    3. Die Bürgermeister sind verpflichtet, die Ordnungsstrafen-Verfügung mit Begründung unverzüglich über den zuständigen Rayonleiter dem Kommandeur des Verwaltungsbezirks zur Bestätigung zu übersenden. Die Ordnungsstrafverfügung kann erst nach Bestätigung durch den Kommandeur des Verwaltungsbezirks vollstreckt werden.


    4. Die Bürgermeister haben Straflisten nach folgendem Muster zu führen:

    • Strafliste der Gemeinde…..
    • Vor- und Zuname des Täters
    • Straftat
    • Strafe
    • Strafe vollstreckt ja/nein
    • Datum der Strafverfügung

    bb) Ordnungs-Strafgewalt der Rayonleiter

    Die Rayonleiter erhalten zur Stärkung ihrer Autorität und für den Vollzug ihrer Anordnungen die Befugnis, Ordnungsstrafen in folgendem Rahmen auszusprechen:


    1. Die Rayonleiter können zur Durchsetzung ihrer eigenen Anordnungen und für andere Übertretungen und Vergehen, die die Belange der Deutschen Wehrmacht in keiner Weise berühren, Ordnungsstrafen fortsetzen.


    2. Als Strafen kommen wahlweise in Frage:

    • Geldstrafen bis zu 2.000 Rubel,
    • Haftstrafen bis zu 2 Monaten,
    • Zwangsarbeit bis zu einem Monat.

    3. Die Rayonleiter sind verpflichtet, die Ordnungsstraf-Verfügung mit Begründung unverzüglich dem Kommandeur des Verwaltungsbezirks zur Bestätigung zu übersenden. Die Ordnungsstrafverfügung kann erst nach Bestätigung durch den Kommandeur des Verwaltungsbezirks vollstreckt werden.

    4. Die Rayonleiter haben Straflisten nach dem für die Bürgermeister geltenden Muster in entsprechender Weise zu führen.


    5. Die Ordnungsstrafgewalt der Bürgermeister gemäß Ziffer aa) bleibt bestehen. Der Rayonleiter kann jedoch in Fällen, in denen er eine Bestrafung von über 1.000 Rubel bzw. 14 Tagen Haft oder Zwangsarbeit für notwendig hält, die Ordnungsstrafe an Stelle des Bürgermeisters verhängen.


    a) Vergehen, die die Belange der Deutschen Wehrmacht berühren und Gewaltakte, wie Plünderung und Raub gegenüber russischer Zivilbevölkerung, deren Ahndung mit schärferen Strafen erforderlich ist, unterliegen weiterhin der Strafgewalt der deutschen Verwaltungsorgane. Die Grundsätze für die Bestrafung und das Verfahren bestimmen sich nach der Anlage.


    22. Disziplinar-Strafgewalt der Kommandanten und Militärgerichtsbarkeit

    Den Abschnitts-, Unterabschnitts- und Orts-Kommandanten steht die Disziplinar-Strafgewalt "gegen alle am Ort befindlichen Soldaten und Wehrmacht-Beamten" zu. Einzelheiten siehe Disziplinarstrafordnung für das Heer §§ 20 bis 23 (und den Kommentar dazu H.Dv. 31). Von dieser Disziplinarstrafgewalt ist durch die Orts- pp. Kommandanten im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin und der allgemeinen Sicherheit Gebrauch zu machen. Erzieherisch und abschreckend wirkt die Strafe nur dann, wenn sie sofort nach der Straftat verhängt wird.


    Verhängte Disziplinarstrafen sind schriftlich dem Disziplinar-Vorgesetzten des Bestraften auf dem Dienstwege über den Abschnitts-Kommandanten zur Eintragung in die Strafbücher zuzuleiten.


    Reicht nach Auffassung des betreffenden Kommandanten die disziplare Ahndung angesichts der Schwere der Tat nicht aus, so ist nach vorläufiger Festnahme des Täters Meldung auf dem Dienstweg an das General-Kommando, Abt. Qu., zu erstatten.


    Zur Unterrichtung der Kommandanten über die ihnen nach der Disziplinarstrafordnung zustehenden Rechte regeln die Abschnitts-Kommandanten im Einvernehmen mit den Kriegsgerichtsräten der Abschnitte die Unterweisung der Kommandanten am Sitz der Abschnitts-Kommandanten in regelmäßiger Folge.


    23. Propaganda für die Zivilbevölkerung

    a) Rundfunksendungen


    Die Bevölkerung in den besetzten Ostgebieten wird von den russischen Nachrichten-Sendungen des Großdeutschen Rundfunks bisher nur sehr unvollkommen erfasst, da Rundfunkgeräte und Draht-Funkanlagen nicht mehr vorhanden sind.


    Aus propagandistischen Gründen kommt der Erfassung der Bevölkerung durch die Rundfunksendungen große Bedeutung zu. Diejenigen Dienststellen, die in bewohnten Ortschaften liegen, sind daher anzuhalten, zu den Sendezeiten des russischen Nachrichtendienstes ihre Empfangsgeräte oder auch Lautsprecher, soweit vorhanden, der Bevölkerung in geeigneter Form zugänglich zu machen und diese durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Ortschaft auf Ort und Zeit der russischen Veranstaltung hinzuweisen.


    Der russische Sendeplan wird nachstehend wiedergegeben:

    12.00 bis 12.15 Uhr über die Sender Weichsel, Modohn, Smolensk, Minsk, Baranowitsche, DZH, DXL 6,. DXC 2.

    17.45 bis 18.00 Uhr über die Sender Weichsel, Modohn, Smolensk, Minsk, Baranowitsche, DXZ.


    Wellentabelle:

    DXL 6 - 15 130 kHz = 19.83 m

    DZH - 14 460 kHz = 20.75 m

    DXC 2 - 11 740 kHz = 25.55 m

    DXZ - 9 570 kHz = 31.35 m.


    b) Aushängekästen und Werbematerial

    In sämtlichen Orten sind von den Kommandanturen Aushängekästen, möglichst an den Gebäuden der Orts-Kommandanturen oder in deren Nähe anzubringen, die zum Anschlag von Benachrichtigungen und Befehlen und zur Aufnahme von Werbematerial bestimmt sind. Die Anlieferung des Werbematerials erfolgt durch General-Kommando, Abt. Ic.


    24. Ein Merkblatt über die Aufgaben des Orts-Kommandanten wird in der Anlage beigefügt (Siehe dazu den Beitrag hier im Forum)


    ,,https://www.wehrmacht-forum.de/index.php?thread/7502-ortskommandant-aufgaben/&highlight=ortsko


    25. Für die Wirtschafts- insbesondere für die landwirtschaftliche Verwaltung folgen noch nähere Befehle.


    gez.

    Harpe


    Für die Richtigkeit


    Major


    Quelle: Nara T314 R984


    Gruß

    Antje

  • Hallo Allerseits,


    ich habe noch etwas zu Orts-Kommandanturen gefunden und stelle es mal hier mit ein.


    Gruß

    Antje


    Abschrift und Bearbeitung!


    Sicherungs-Division 444

    Abteilung Ia und VII


    Stabs-Quartier, den 01.08.1941


    Sofortaufgaben der Orts-Kommandanturen


    A. Unmittelbare Maßnahmen der Orts-Kommandanturen


    I. Maßnahmen im militärischen Interesse


    1. Vorbereitung von Verteidigungsmaßnahmen.


    2. Ablieferung von Waffen und Munition, öffentliche Bekanntmachung:

    Todesstrafe androhen für Besitz und Kenntnis von Besitz von Waffen und Munition, scharfe Kontrolle sofort nach Fristablauf unter Prämienaussetzung für Mitteilungen aus der Bevölkerung.


    3. Ablieferung von sonstigem deutschen und russischen Heeresgut unter Androhung hoher Strafen.


    4. Plünderungsverbot (Durchführung wie bei 2).


    5. Ablieferung von Rundfunkempfangsgerät von Juden, Russen (jedoch nicht Ukrainern) und Polen (Durchführung wie bei 2).


    6. Ansammlungs- und Demonstrationsverbot.


    7. Feststellung politisch und kriminell gefährlicher Elemente und deren Sicherung. Scharfe Fahndung nach Banden, Partisanen-Abteilungen, abgesprungenen Fallschirmjägern, versprengten russischen Soldaten (in Uniform oder Zivil).


    Nach einer öffentlichen Bekanntmachung des Befehlshabers Süd sind versprengte russische Soldaten der nächsten Wehrmachts-Dienststelle zu melden, die sie den Gefangenenlagern zuleitet.


    Jede Begünstigung oder Hilfe seitens der Zivilbevölkerung für Partisanen, Versprengte, Fallschirmjäger usw. ist als Freischärlerei zu ahnden.


    8. Namentliche Ermittlung von Geiseln (Juden, Russen, Polen) und scharfe Belehrung.


    9. Lynchjustiz gegenüber Juden und andere Terrorakte sind mit allen Mitteln zu verhindern. Die Wehrmacht duldet nicht die Ablösung des einen Terrors durch einen anderen.


    10. Bewachung wehrwirtschaftlich wichtiger Betriebe gegen Sabotage.


    11. Absperrung bzw. Kenntlichmachung von Straßen und Plätzen, an denen Einsturz- und Explosionsgefahr besteht.


    12. Aufforderung zur Erntearbeit, Rückkehr zum Arbeitsplatz und Belieferung der Städte mit Lebensmitteln durch die Bauern. Die gesamte Bevölkerung, insbesondere Arbeitslose, sind als Erntehilfe einzusetzen, Arbeitslose sind aus politischen Gründen und aus Gründen der Spionageabwehr fortlaufend strengstens zu überwachen. Arbeitsverweigerer sind streng zu bestrafen.


    13. Festsetzung der Sperrstunde von 21.00 bis 5.00 Uhr.


    14. Verbot des Ausschanks von Alkohol an die Zivilbevölkerung.


    15. Markierung der Marsch-Straßen und Dienststellen des Heeres (Anschlagspfahl). Übersichtliche Beschilderung! Überholte Schilder entfernen.


    16. Verkehrsregelung, insbesondere Parkplätze.


    17. Luftschutzmaßnahmen.


    18. Maßnahmen zur Unterrichtung und Beeinflussung der Bevölkerung (Errichtung von Schaukästen, Bekanntgabe des Heeres-Berichtes in ukrainischer Sprache, Förderung der Herausgabe örtlicher Zeitungen, Anschlag von Aufrufen).


    II. Maßnahmen wirtschaftlicher Art


    1. Sicherung von Vorräten jeder Art (Bestandsverzeichnisse), Erkundung durch Erkundungstrupps und Befragen von Einwohnern, Schutz vor Plünderung und Verschleuderung, Aufstellen von Posten bei größeren Objekten (spätere Ablösung durch ukrainische Hilfspolizei).


    2. Meldung der Ergebnisse von Ziffer 1 an die nächsterreichbare Wirtschafts-Dienststelle (IV Wi der F.K. oder Division).


    III. Maßnahmen zur Errichtung einer landeseigenen Verwaltung


    1. Einsetzen eines vorläufigen Bürgermeisters an Sitze einer Orts-Kommandantur.


    2. Aufstellung einer ukrainischen Hilfspolizei.


    3. Einsetzen von vorläufigen Bürgermeistern in den übrigen Gemeinden des Oberkommando-Bereiches.

    Reg.-Chefs für die Region des Oberkommando-Bereiches (Vergleichbar dem deutschenLandrat, siehe Mappe F der Militär-Organisatorischen Ausgaben für das europäische Russland Seite 177 ff.)


    zu 1. bis 4.: Im Einverständnis mit Abteilung VII der Feld-Kommandantur.


    IV. Unterstützung notleidender Volksdeutscher


    B. Maßnahmen der landeseigenen Verwaltung, die unter Weisung, Aufsicht und Unterstützung der Orts-Komandanturen durchzuführen sind


    1. Ingangsetzung lebenswichtiger Betriebe (Bestellung von Betriebsführern).


    2. Brand- und Katastrophenbekämpfung.


    3. Eröffnung der Geschäfte (Aushang von Preistafeln) und des Marktes. Bei Kontingentierung der Lebensmittel Verbot des Verkaufs an die Wehrmacht.


    4. Aufräumungsarbeiten und Sicherung verlassener Wohnungen, Müll- und Wasserlachen-Beseitigung, täglicher Kehrzwang (Arbeitskommandos).


    5. Kenntlichmachung der Juden (weiße Armbinde am rechten Oberarm mit blauem Davidstern), Jude ist oder gilt,

    • von mindestens drei der Russe nach jüdischen Großeltern abstammt,
    • wer zwei jüdische Großeltern hat und sich zum Judentum durch Religionszugehörigkeit oder Heirat bekennt (öffentliche Bekanntmachung),
    • Kennzeichnung jüdischer Geschäfte.

    6. Beerdigung von Leichen und Beseitigung von Kadavern.


    7. Klärung der Trinkwasser-Verhältnisse, Brunnen für Trinkwasser-Zwecke sperren, bis Untersuchungsergebnis vorliegt.


    8. Meldeverpflichtung für Infektionskrankheiten einführen. Der Orts-Kommandant meldet sofort dem übergeordneten Sanitätsoffizier.


    9. Hygienische Überwachung der Unterkünfte, Errichtung einwandfreier Latrinen.


    10. Vorhandene Bordelle für die Wehrmacht zunächst sperren, ärztliche Untersuchung der Prostituierten veranlassen.


    11. Vorhandene Badegelegenheiten und Entlausungsanstalten in Betrieb setzen (Sonderpreise für Wehrmacht).


    12. Bekämpfung der Hunde- und Katzenplage (Tollwutgefahr) deren Auferlegung von Steuern bzw. durch Tötung.


    13. Sorge für Ernährung der Zivilbevölkerung, nötigenfalls Rationierung im Einvernehmen mit IV Wi der F.K.


    14. Durchführung der Preis- und Lohnstopp-Verordnung des Befehlshabers rückwärtiges Heeres-Gebiet vom 17.07.1941. (Brotpreise unbedingt festhalten, seine Überschreitung bestrafen).


    Die Truppe bezahlt nichtjüdische Arbeitskräfte, die für die Wehrmacht arbeiten, nach ortsüblichen Sätzen vom 10.07.1941.


    15. Weiterentrichtung von Abgaben, Erschließung von Einnahmequellen für die Gemeinden, z. B. Hundesteuern, Gebühren für Bäder, elektrisches Licht u.s.f.


    Wiedereinrichtung der öffentlichen Banken.


    16. Molkereien, Schlachthäuser, Mühlen, Metzgereien, Bäckereien, Fleisch-, Wurstfabriken, Barbierstuben u.s.f. in Betrieb nehmen und hygienisch überwachen lassen.


    17. Anlage von Verzeichnissen des von russischen Staatsorganen verwalteten Besitzes und des Judenvermögens.


    18. Fortführung der Matrikel, insbesondere der Judenmatrikel.


    19. Beseitigung sowjetrussischer Embleme, Sicherstellung kommunistischen Propaganda-Materials.


    20. Kinder sind zum Schulbesuch und zu ihrem Alter entsprechender Arbeit anzuhalten.


    C. Der bisher zur privaten Bewirtschaftung überlassene Hof und das gehörige Land wird Eigentum der Bauern und ist in Zukunft steuer- und lastenfrei (Befehlshaber rückwärtiges Heeres-Gebiet Süd, Abteilung VII, Nr. 146/41 Anordnung 11 vom 28.08.1941), sonstige Änderung der kollektiven Agrar-Anordnung nicht vorzunehmen.


    D.


    1. Anordnung, deren allgemeine Bekanntgabe nötig ist, sind nach Möglichkeit durch Maueranschlag, stets aber in der bisherigen ortsüblichen Form (z. B. Ausrufen) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Sie ist überdies oft die schnellste und wirksamste.


    2. Örtliche Zeitungen sind erwünscht. Vorbehaltlich endgültiger Regelung durch die Propaganda-Staffel kann Genehmigung zum vorläufigen Betrieb mit der Auflage erteilt werden, Artikel und Nachrichten der Lemberger Zeitung, soweit räumlich möglich, nachzudrucken und die Bekanntmachungen der Orts-Kommandantur und des Bürgermeisters zu veröffentlichen. Aller übriger Inhalt bedarf der Vorzensur von seiten des Orts-Kommandanten. Die Bürgermeister sind verpflichtet, die Zeitung öffentlich auszuhängen.


    3. Soweit Ausweise ausgestellt werden müssen, sind sie möglichst in deutscher und ukrainischer Sprache abzufassen. Sie sind ausnahmslos kurz zu befristen. Auf Grund des Ausweises genießen die Zivilpersonen den Schutz der deutschen Wehrmacht. Sie dürfen daher nur dann ausgestellt werden, wenn die Zivilpersonen für militärische oder wehrwirtschaftliche Beschäftigung nicht entbehrt werden können. Der Ausweis muss den Zweck seiner Ausstellung klar erkennen lassen (z. B. Arzt, Bürgermeister, Monteur usw.). Vor Ausstellen des Ausweises ist, soweit möglich, der S.D. zu hören. Hat er gegen einzelne Personen begründete Bedenken, so kann der Ausweis versagt werden.


    gez. Russwurm


    Für die Richtigkeit


    K.V. Assessor

    Quelle: germandocsinrussia


    P.S. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf das nachfolgende Thema hier im Forum hinweisen:


    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: