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Abschrift und Bearbeitung
Quelle: germandocsinrussia
Dieses Merkblatt entnehme ich einer Akte von 03.1939 bis 12.1940, leider ist das Merkblatt selbst nicht datiert.
Merkblatt Nr. 1 *
für Offiziere des Beurlaubtenstandes
A) Allgemeines
1.) Zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes gehören Reserve-Offiziere und Landwehr-Offiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe.
2.) Der Offizier des Beurlaubtenstandes ist dem Kommandeur des für seinen Wohnsitz zuständigen Wehrbezirkskommandos unterstellt. (Während der Zeit, in der er zum aktiven Dienst einberufen ist, dem Kommandeur der aktiven Truppe.) Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die dem gleichen Wehrbezirkskommando unterstellt sind, bilden das Offizierkorps d. B. dieses Wehrbezirkskommandos.
3.) Offiziere d. B. sind berechtigt, den ihnen verliehenen militärischen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ (d. R.) oder „der Landwehr“ (d. L.) zu führen.
4.) Der Offizier d. B. wird bei Ernennung seinem zuständigen Wehrbezirkskommando überwiesen. Er hat sich bei diesem anzumelden. Jede Veränderung in den persönlichen und beruflichen Verhältnissen, ebenso jeder Wohnsitz- Wohnungswechsel ist dem zuständigen Wehrbezirkskommando zu melden. Hierzu gehören auch Veränderungen im Familienstand, Verleihung von Titeln und Orden, Erwerb von akademischen Graden und Würden usw.
Verzieht der Offizier d. B. in den Bereich eines anderen Wehrkr. Kdos., wird er von dem bisherigen Wehrbezirkskommando neuen Wehrkr. Kdos. überwiesen. Bei diesem hat er sich anzumelden. Die erste Meldung ist grundsätzlich persönlich zu erstatten.
5.) Der Offizier d. B. untersteht der Disziplinarstrafgewalt des Wehrbezirkskommandeurs und der diesem vorgesetzten Befehlshaber. (Einzelheiten s.R.G.Bl. 1935, Nr. 46, Teil II vom 16.10.35)
6.) Alle Gesuche in dienstlichen Angelegenheiten sind an das zuständige Wehrkr. Kdo. zu richten. Mitteilungen aller Wehrmachtsdienststellen an den Offizier d. B. gehen über dieses. Alle Schreiben und Anfragen des Wehrbez. Kdos. sind umgehend zu erledigen. Ein unmittelbarer Verkehr mit übergeordneten Dienststellen ist verboten und strafbar.
Offiziere d. B. , welche verreisen, haben Vorsorge zu treffen, dass Briefe entweder sofort zurückgehen oder ihnen nachgesandt werden. Keinesfalls dürfen sie länger als 24 Stunden bei ihnen liegen bleiben.
7.) Offiziere d. B. müssen Uniform tragen:
a) bei Einberufung zu aktivem Wehrdienst,
b) bei sonstigen dienstlichen Anlässen, z. B. Meldungen, Kriegsspielen usw.
c) bei Kameradschaftlichen Veranstaltungen eines Offizierkorps, soweit sie nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter von Behörden, staatlichen oder Parteiorganisationen daran teilnehmen und als solche eine besondere Uniform tragen müssen.
(Bei diesen Anlässen kann solange Zivil getragen werden, als nicht das Einkleidungsgeld (s. Ziffer 9) gezahlt ist oder für die Dienstverrichtung Uniform aus Heeresbeständen leihweise zur Verfügung steht bzw. eigene Uniform vorhanden ist.)
Offiziere d. B. können Uniform tragen:
a) bei Heldengedenkfeiern und Traditionsfesten,
b) bei einer Trauung,
c) bei Beerdigung von Angehörigen ihres Truppenteils, des Reichstreubundes ehemaliger Berufssoldaten, des N. S. Deutschen Marinebundes, des Reichskriegerbundes „Kyffhäuser“,
d) als Teilnehmer an Turnieren und Rennen, an kraftfahrsportlichen und luftsportlichen Veranstaltungen nach den Ausführungsbestimmungen der Wehrmachtsteile.
8.) Offizieren d. B. kann die Berechtigung zum Tragen ihrer bisherigen Uniform bei ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis erteilt werden, wenn sie sich in ihm 20 Jahre befunden haben. Bei kürzerer Dienstdauer kann die Genehmigung nur dann abgegeben werden, wenn die Offiziere d. B. vor ihrer Anstellung im Offizierkorps d. B. bereits die Erlaubnis zum Tragen einer Uniform erhalten haben.
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