Offiziere des Beurlaubtenstandes - Merkblatt

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia

    Dieses Merkblatt entnehme ich einer Akte von 03.1939 bis 12.1940, leider ist das Merkblatt selbst nicht datiert.


    Merkblatt Nr. 1 *


    für Offiziere des Beurlaubtenstandes



    A) Allgemeines


    1.) Zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes gehören Reserve-Offiziere und Landwehr-Offiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe.


    2.) Der Offizier des Beurlaubtenstandes ist dem Kommandeur des für seinen Wohnsitz zuständigen Wehrbezirkskommandos unterstellt. (Während der Zeit, in der er zum aktiven Dienst einberufen ist, dem Kommandeur der aktiven Truppe.) Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die dem gleichen Wehrbezirkskommando unterstellt sind, bilden das Offizierkorps d. B. dieses Wehrbezirkskommandos.


    3.) Offiziere d. B. sind berechtigt, den ihnen verliehenen militärischen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ (d. R.) oder „der Landwehr“ (d. L.) zu führen.


    4.) Der Offizier d. B. wird bei Ernennung seinem zuständigen Wehrbezirkskommando überwiesen. Er hat sich bei diesem anzumelden. Jede Veränderung in den persönlichen und beruflichen Verhältnissen, ebenso jeder Wohnsitz- Wohnungswechsel ist dem zuständigen Wehrbezirkskommando zu melden. Hierzu gehören auch Veränderungen im Familienstand, Verleihung von Titeln und Orden, Erwerb von akademischen Graden und Würden usw.


    Verzieht der Offizier d. B. in den Bereich eines anderen Wehrkr. Kdos., wird er von dem bisherigen Wehrbezirkskommando neuen Wehrkr. Kdos. überwiesen. Bei diesem hat er sich anzumelden. Die erste Meldung ist grundsätzlich persönlich zu erstatten.


    5.) Der Offizier d. B. untersteht der Disziplinarstrafgewalt des Wehrbezirkskommandeurs und der diesem vorgesetzten Befehlshaber. (Einzelheiten s.R.G.Bl. 1935, Nr. 46, Teil II vom 16.10.35)


    6.) Alle Gesuche in dienstlichen Angelegenheiten sind an das zuständige Wehrkr. Kdo. zu richten. Mitteilungen aller Wehrmachtsdienststellen an den Offizier d. B. gehen über dieses. Alle Schreiben und Anfragen des Wehrbez. Kdos. sind umgehend zu erledigen. Ein unmittelbarer Verkehr mit übergeordneten Dienststellen ist verboten und strafbar.


    Offiziere d. B. , welche verreisen, haben Vorsorge zu treffen, dass Briefe entweder sofort zurückgehen oder ihnen nachgesandt werden. Keinesfalls dürfen sie länger als 24 Stunden bei ihnen liegen bleiben.


    7.) Offiziere d. B. müssen Uniform tragen:


    a) bei Einberufung zu aktivem Wehrdienst,


    b) bei sonstigen dienstlichen Anlässen, z. B. Meldungen, Kriegsspielen usw.


    c) bei Kameradschaftlichen Veranstaltungen eines Offizierkorps, soweit sie nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter von Behörden, staatlichen oder Parteiorganisationen daran teilnehmen und als solche eine besondere Uniform tragen müssen.


    (Bei diesen Anlässen kann solange Zivil getragen werden, als nicht das Einkleidungsgeld (s. Ziffer 9) gezahlt ist oder für die Dienstverrichtung Uniform aus Heeresbeständen leihweise zur Verfügung steht bzw. eigene Uniform vorhanden ist.)


    Offiziere d. B. können Uniform tragen:


    a) bei Heldengedenkfeiern und Traditionsfesten,


    b) bei einer Trauung,


    c) bei Beerdigung von Angehörigen ihres Truppenteils, des Reichstreubundes ehemaliger Berufssoldaten, des N. S. Deutschen Marinebundes, des Reichskriegerbundes „Kyffhäuser“,


    d) als Teilnehmer an Turnieren und Rennen, an kraftfahrsportlichen und luftsportlichen Veranstaltungen nach den Ausführungsbestimmungen der Wehrmachtsteile.


    8.) Offizieren d. B. kann die Berechtigung zum Tragen ihrer bisherigen Uniform bei ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis erteilt werden, wenn sie sich in ihm 20 Jahre befunden haben. Bei kürzerer Dienstdauer kann die Genehmigung nur dann abgegeben werden, wenn die Offiziere d. B. vor ihrer Anstellung im Offizierkorps d. B. bereits die Erlaubnis zum Tragen einer Uniform erhalten haben.



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  • Fortsetzung


    9.) Nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen erhalten die Offiziere d. B. bei Antritt der ersten Offizierübung für die von ihnen beschaffte Dienstbekleidung und Ausrüstung eine Einkleidungsbeihilfe bis zu 350.- RM. Die entstandenen Kosten sind durch Vorlage der Rechnung zu belegen.


    Bei jeder weiteren Übung nach Ablauf eines Jahres wird bei ihrem Antritt eine Einkleidungsbeihilfe bis zu 100.- RM gewährt. Beträgt die Dauer der Dienstleistung nicht mehr als 8 Tage, so wird bei der nächsten Übung keine Einkleidungsbeihilfe gezahlt.


    Die zu Übungen einberufenen Offiziere d. B. erhalten nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen für jeden Tag der Dienstleistung ein Übungsgeld, das zur Deckung der für die Übung entstehenden Ausgaben ( einschließlich Verpflegung und Unterkunft) dient.


    Das Übungsgeld beträgt für:


    Stabs-Offiziere und Hauptleute

    9.- RM, bei Gewährung freier Unterkunft 7.- R.M.


    Oberleutnante und Leutnante

    7.- RM, bei freier Unterkunft 5.- RM.


    Offiziere, die ihren Wohnsitz am Standort des Truppenteils haben und in diesem üben, erhalten nur die niederen Sätze.


    10.) Die Anzugordnung für das Reichsheer gilt in vollem Umfang für Offiziere d. B. des Heeres. Es dürfen nur vorschriftsmäßige Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke getragen werden.


    Die Anzugsordnung ist zum Preise von 25 Pf. im Verlag: Mittler & Sohn erhältlich.


    Es tragen:

    1.) Reserve-Offiziere die Uniform ihrer Truppenteile mit folgenden Abweichungen:


    a) an der Mütze in der schwarz-weiß-roten Kokarde das Eiserne Kreuz aus weißem Metall,


    b) unter den Schulterstücken eine Unterlage aus grauem Tuch, die auf jeder Seite die Tuchunterlage der Waffenfarbe um 1 mm zu überragen hat.


    2.) Landwehr-Offiziere die Uniform ihrer Stammwaffe mit folgenden Abweichungen:


    a) an der Mütze die schwarz-weiß-rote Kokarde wie Reserve-Offiziere;


    b) Schulterstücke wie die Reserve-Offiziere, jedoch anstatt der Regt.- usw. Nr., die römische Nr. ihres Wehrkreises aus weißem Metall.


    In diesem Zusammenhang wird auf folgende Punkte hingewiesen:


    a) Die Mütze soll von vorn gesehen waagerecht auf dem Kopf sitzen, die Kokarde in der Mittellinie des Gesichts.


    b) Der Mantel ist bis oben zuzuknöpfen.


    c) Handschuhe sind angezogen und zugeknöpft zu tragen.


    d) Besuch von Lokalen mit Barbetrieb ist in Uniform verboten.


    e) Die Kopfbedeckung ist beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen (z. B. Zimmern, Wirtschaften) abzulegen. In Theatern und anderen Gebäuden (Konzert- oder Tanzsälen, Räume geschlossener Gesellschaften und dergl.) , wo allgemein die Kopfbedeckung und Überkleidung abgelegt wird und in Verwahrung genommen werden kann, haben auch die Heeresangehörigen beides und die Seitenwaffe abzulegen und abzugeben.


    Dagegen ist beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen (z. B. Zimmern, Wirtschaften, Säle) die Seitenwaffe nicht abzulegen.


    f) Beim Reiten darf die Seitenwaffe fortgelassen werden. Auf dem Wege zum Reiten und zurück muss sie mitgeführt werden.


    g) In Berlin ist beim Besuch von Lokalen grundsätzlich der kleine Gesellschaftsanzug zu tragen. Falls Offiziere in unmittelbarem Anschluss an eine Dienstverrichtung eine Mahlzeit in Lokalen der Stadt einnehmen, kann hierbei auch der Dienst- oder Büroanzug (hohe Stiefel) getragen werden. Das Gleiche gilt für Offiziere, die sich auf der Durchreise befinden. Lokale mit ausgesprochen gesellschaftlichen Charakter dürfen im Dienstanzug (hohe Stiefel) nicht getragen werden.



    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Fortsetzung:


    11.) Gegenseitige Grußpflicht besteht zwischen:


    a) Wehrmachtsangehörigen untereinander, (soweit nicht die Bestimmungen über Ehrenbezeigungen in Frage kommen) einschließlich Angehörigen der Landespolizei, ehemaligen Angehörigen des alten Heeres und der alten Marine in Uniform.


    b) Angehörigen der Wehrmacht, der Schutzpolizei und der Gendarmerie, Forstbeamten des öffentlichen Dienstes und Bahnschutzbeamten, den Angehörigen des D.L.V. und R.L.B., der S.A. mit ihren Gliederungen, der S.S. und des Arbeitsdienstes, sowie den politischen Leitern.


    Grußpflicht des Einzelnen besteht ferner:


    a) gegenüber den Fahnen und Standarten des alten Heeres, den Kriegsflaggen des alten Marine, den Fahnen der Landespolizei, den Fahnen und Feldzeichen des D.L.V. und R.L.B., der S.A. mit ihren Gliederungen, der S.S., des Reichstreubundes, des Kyffhäuserbundes, des Arbeitsdienstes, der Hitlerjugend sowie der politischen Organisationen der nationalsozialistischen Bewegung, sofern sie in geschlossenem Zuge mitgeführt werden.


    b) beim Spielen des Deutschland- und Horst Wessel-Liedes,


    c) beim Herantreten an Ehrenmale oder beim Betreten von Eherenmalen,


    d) vor allen Leichenbegängnissen,


    e) gegenüber Vorgesetzten in bürgerlicher Kleidung, sofern sie den Wehrmachtsangehörigen bekannt sind.


    f) Freiwilliger Gruß wird gegenüber ausländischen Wehrmachtsangehörigen, die zuerst grüßen, erwartet.


    12.) Vorgesetzte erwidern eine Ehrenbezeigung durch Gegengruß, in Gemeinschaft mehrerer erwidert jeder Vorgesetzte einzeln die Ehrenbezeigung.


    13.) In geschlossenen Räumen ist bei dienstlichen Meldungen im Dienstanzug mit Mütze oder im Meldeanzug die Kopfbedeckung abzunehmen und in der linken Hand zu halten. Mit der rechten Hand ist der „Deutsche Gruß“ zu erweisen. Bei Begrüßung durch den Vorgesetzten sind die Handschuhe nicht auszuziehen.


    14.) Wehrmachtsangehörige in Uniform ohne Kopfbedeckung oder in bürgerlicher Bekleidung grüßen mit dem Deutschen Gruß.


    15.) Neben den bei der aktiven Truppe abzuleistenden Übungen ist der Reserve-Offizier zur Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung der Offiziere d. B. in einer Reserve-Offizier-Gemeinschaft (R.O.G.) verpflichtet und zwar in den ersten 6 Offiziersjahren mindestens 4 mal an einer einjährigen R.O.G. (Näheres durch die Wehrkr. Kdos.)


    16.) Die Kriegsverwendung wird im Frieden durch die Wehrbezirk-Kommandos bekannt gegeben. Für ihre Ausrüstung haben die Offiziere d. B. selbst zu sorgen, wenn ihnen ein Einkleidungsgeld gezahlt worden ist.


    17.) Offiziere d. B. bedürfen zur Eheschließung der Genehmigung des zuständigen Wehrersatzinspekteurs. Der Antrag ist auf dem Dienstwege zu stellen, unter Vorlage der zum Ariernachweis erforderlichen Personal-Papiere der Braut. Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wehrersatzinspekteurs entscheidet endgültig der vorgesetzte Wehrkreisbefehlshaber.


    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Fortsetzung


    18.) Die Offiziere d. B. sind den in der Wehrmacht gegebenen Bestimmungen zur Wahrung der Ehre unterworfen. Die von den Herren Oberbefehlshabern der drei Wehrmachtsteile hierzu ergangenen Bestimmungen stehen im Bedarfsfalle beim Wehrbezirks-Kommando oder Wehrmeldeamt zur Einsicht zur Verfügung.


    Die Offiziere d. B. bis zum Dienstgrad des Hauptmanns bzw. Kapitänleutnants unterstehen in Ehrenangelegenheiten dem Kommandeur des für ihren Wohnsitz zuständigen Wehrbezirkkommandeur, die Offiziere d. B. im Stabsoffizierrang dem zuständigen Wehrersatzinspekteur.


    Offiziere d. B., die nicht im aktiven Wehrdienst stehen, müssen Ehrenangelegenheiten einer Prüfung zuführen. Sie können sich entweder an das für ihren Wohnsitz zuständige Wehrbezirkskommando bzw. an die Wehrersatzinspektion oder an außerhalb der Wehrmacht stehende Organisationen oder Ehrengerichte wenden. Nehmen sie außerhalb der Wehrmacht stehende Organisationen oder Ehrengerichte in Anspruch, so haben sie ihrem Wehrbezirkskommandeur bzw. Wehrersatzinspekteur von der Einleitung und vom Ausgang der Angelegenheit Meldung zu erstatten.


    An das Urteil außerhalb der Wehrmacht stehender Organisationen bzw. Ehrengerichte ist der Wehrbezirkskommandeur bzw. der Wehrersatzinspekteur nicht gebunden. Es steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen, zu prüfen, ob die Angelegenheit noch einer ehrenrätlichen Untersuchung durch den Ehrenrat der Offiziere d. B. zuzuführen ist.


    Offiziere d. B., die zu Übungen einberufen sind, unterstehen auch in Ehrenangelegenheiten für die Dauer der Übung dem Kommandeur des betr. Truppenteils, an Bord dem Kommandanten bzw. Seebefehlshaber.


    19.) Der Offizier d. B. hat über dienstliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, auch wenn diese nicht ausdrücklich als „Geheim“ bezeichnet sind. Diese Pflicht zur Dienstverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrverhältnis. In Sonderheit ist jede Erörterung dienstlicher Angelegenheiten in öffentlichen Lokalen oder auf der Straße verboten und strafbar.


    20.) Stirbt ein Offizier d. B. während einer Übung, wird er mit militärischen Ehren begraben.


    21.) Es wird erwartet, dass die Offiziere d. B. der an sie ergehenden Aufforderung zum Beitritt zur Kameradschaftlichen Vereinigung des Offizierkorps d. B. Folge leisten.



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  • Fortsetzung


    B) Nur für Offiziere d. B. der Kriegsmarine


    Zu A) 10.) Für die Offiziere d. B. der Kriegsmarine gelten die Bekleidungsbestimmungen für die Kriegsmarine. Soweit sich aus diesen nicht Anweisungen ergeben, sind die Vorschriften der Ziffer 10.) auch von den Offizieren d. B. der Kriegsmarine einzuhalten.



    C) Nur für Offiziere d. B. der Luftwaffe


    Zu A) 2.) Die Offiziere d. B. der Luftwaffe unterstehen hinsichtlich Ausbildung und In-Übung-Halten den zuständigen Kommandeuren der Luftgaureserven, die sie zum Dienst in den Flieger- oder Landesschützen-Stürme heranzuziehen haben. Das Unterstellungsverhältnis unter die Kommandeure der Wohn-Wehrbezirke wird dadurch nicht berührt.


    Zu A) 4.) Reserve-Offiziere der alten Wehrmacht und Reserve-Offizier-Anwärter haben sich nach Ernennung zu „Offizieren des Beurlaubtenstandes der Reichsluftwaffe“ auch bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Kommandeur der Luftgaureserve zu melden.


    Zu A) 10.) Für den Anzug der Offiziere d. B. der Reichsluftwaffe sind die „Anzugsbestimmungen vom 01.04.1935“ in der „Anzugsordnung für die Luftwaffe“ maßgebend. Sie sind im Verlag „Offene Worte“ , Berlin W. 35 erschienen.


    In dieser Vorschrift ist der Anzug für alle dienstlichen und privaten Gelegenheiten genau vorgeschrieben. Soweit sich daraus nicht Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften der Ziffer A) 10.) auch von den Offizieren d. B. der Luftwaffe innezuhalten.


    Zu A) 13.) „In geschlossenen Räumen ist bei dienstlichen Meldungen die Kopfbedeckung abzunehmen und in der rechten Hand zu halten.“ (Anzugordnung für die Luftwaffe Ziffer 33 Absatz 3 .)



    Merkblatt Nr. 1 *


    * ) Anmerkung:

    Dieses Merkblatt entbindet den Offizier d. B. nicht von der Verpflichtung sich anderweitig über die für ihn dienstlich und außerdienstlich geltende Bestimmungen zu unterrichten. Hierzu wird auch empfohlen:


    „Der Offz.d.B.“ (Handbuch für den Offiz. u. Offz.-Anw.d.B. aller Waffen) von Friedrich Altrichter, Oberstltn. im Heer. Verlag von E.G. Mittler & Sohn, Berlin.


    Die besonderen Dienstverhältnisse der Reserve-Offizier-Anwärter und Offiziere d. B. werden in der Heer-Ordnung, Kriegsmarine-Ordnung und Luftwaffen-Ordnung geregelt.




    Gruß Marga