Befehl für die eingeschifften Mannschaften - Merkblatt

  • Guten Abend zusammen,



    auch wenn meine Sehqualität noch zu wünschen übrig lässt, hier nach langer Zeit mal wieder ein Beitrag von mir.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Panzerjägerabteilung 7

    II/ Nr. 499/40 geh.


    Abt. St.Qu.Bevel, 19.09.1940


    An

    Stabskompanie, 1. , 2. und 3. Kompanie


    Anliegend werden Merkblätter zur Bekanntgabe an die Truppe verteilt:



    Merkblatt



    Befehl für die eingeschifften Mannschaften

    — Sicherheitsvorschriften —


    I. Verkehr zwischen Schiff und Land:



    1. Schiff am Kai:


    Zwei ausgelegte Landgänge (Geländerstege) sind im rechtsseitigen Einbahnverkehr wie folgt zu benutzen:


    — Einzeln hintereinander im Schritt


    — Abstand vom Vordermann drei Schritt


    — Nicht stehen bleiben


    — Kein Gleichschritt


    — Ohne Sporen


    — Gepäck umgehängt, Gewehr in der Hand


    — Andere Wege sind nicht erlaubt


    — Sicherheitsposten an jedem Landgang stellt Truppe


    — Rettungsring an Leine und Rettungsstange greifbar für Sicherheitsposten stellt Schiff.


    2. Schiff zu Anker:


    Verbindung mit Land mittels Verkehrsfahrzeugen, die am Fallreep (Geländertreppe) oder Seefallreep (Strickleiter mit Holzsprossen) anlegen.


    a) Bei Benutzung des Fallreeps gelten folgende Vorschriften:


    — Einzeln hintereinander im Schritt


    — Abstand vom Vordermann fünf Schritt


    — Nicht stehen bleiben


    — Kein Gleichschritt


    — Ohne Sporen


    — Gepäck umgehängt, Gewehr in der Hand


    — Wechselseitiger Einbahnverkehr nach Anweisung der Sicherheitsposten


    — Gestellung der Sicherheitsposten und Rettungsgeräte wie unter I.


    b) Bei Benutzung des Seefallreeps gelten folgende Bestimmungen:


    — Gepäck und Gewehre umgehängt


    — Tornisterriemen über Schulterklappen


    — Zu den Patronentaschen führende Riemen aushaken


    — Obere Rockknöpfe öffnen


    — Ohne Sporen


    — Warten, bis Vordermann Seefallreep verlassen hat


    — Nicht stehen bleiben


    — Wechselseitiger Einbahnverkehr nach Anweisung der Sicherheitsposten


    — Schwere Traglasten werden an Leinen befestigt, durch abgeteilte Leute der Truppe neben dem Seefallreep heruntergelassen oder aufgeholt


    —Gestellung der Sicherheitsposten und Rettungsringe wie unter I.



    II. Verkehr an Bord:


    Andere als die vom Vorkommando zugewiesenen Auf- und Niedergänge dürfen ohne besonderen Befehl nicht benutzt werden. Am angewiesenen Lagerplatz wird das Gepäck abgelegt, Gewehr in den Gewehrständer gestellt und Sportschuhe angezogen. Treppen und Zugänge sind für den Verkehr, der sich in ruhiger Weise zu vollziehen hat, freizuhalten.


    An Deck und möglichst auch in den Transporträumen werden Alarmplätze auf die eingeschiffte Truppe verteilt. Je nach Befehl tritt die Truppe an Deck oder unter Deck an.



    Fortsetzung folgt.



    Gruß Marga




  • Guten Abend,


    weiter geht es ….


    III. Sicherheitsmaßnahmen



    1. Jeder Mann erhält an Bord eine Schwimmweste, die er auf seinem Lagerplatz sofort greifbar aufzubewahren hat (Anlegen nur auf Befehl). Der Gebrauch der Schwimmwesten wird durch die Einschiffungsoffiziere bekanntgegeben und praktisch vorgeführt. Für die pflegliche Behandlung der Schwimmwesten ist der Empfänger verantwortlich.


    2. Jeder Transportangehörige wird einem der vorhandenen Rettungsboote oder Flöße zugeteilt. Die Nummer oder der Standort eines Postens oder Floßes muss ihm jederzeit bekannt sein.


    3. Alle den Schiffsdienst betreffenden Befehle, denen ein Pfeifensignal vorausgeht, werden laut gerufen. Bei Ertönen eines solchen Signals hat daher sofort allgemeine Ruhe zu herrschen. Jegliche Unterhaltung an Deck sowie Singen und Lärmen unter Deck sind dann verboten. Die Back und das Vordeck sind sofort zu räumen.


    4. Die Stellen, an denen Handfeuerlöscher und Notlampen oder Feuerlöschgerät und Rettungsringe vorhanden sind, müssen jedem Transportangehörigen bekannt sein.


    6. Im Interesse der Sicherheit ist verboten:


    a) Rauchen und offenes Licht (Streichhölzer- Feuerzeug), unter Deck wie auch in der Nähe der Niedergänge an Deck oder an offenen Luken und Windschächten. (Nur Benutzung elektrischer Taschenlampen ist gestattet).


    b) Sitzen auf der Reeling, (Schiffsgeländer), auf oder bei offenen Luken.


    c) Klettern auf der Reeling, in den Masten, auf Rettungsbooten oder Flößen und Aufbauhäusern an Deck. Aufenthalt auf solchen Schiffsstellen, die nicht mit einem Geländer versehen sind.


    d) Betreten abgesperrter Schiffsstelle, wie Kommandobrücke, Maschinenräume, Räume der Schiffsbesatzung usw. ohne besonderen Befehl.


    e) Selbstständiges Öffnen oder Schließen von Ladeluken oder Bullaugen (Schiffsfenster) an oder unter Deck.


    f) Berühren zugänglicher Hilfsmaschinen, Dampfmaschinen, elektrischer Leitung, Klappen und Ventile.


    g) Hineinwerfen von Gegenständen gleich welcher Art in Oberlichte, offene Luken, Luftschächte usw.


    h) Überbordwerfen schwimmbarer Gegenstände, die den Reiseweg längere Zeit kenntlich machen. (Blechdosen bleiben z. B. häufig lange Zeit schwimmend, wenn sie nicht beiderseitig angeschlagen sind.


    i) Beschädigen oder Mitnehmen schiffseigener Gegenstände und Ausrüstungen.


    k) Jegliche Verunreinigung der Räume und Decks. Vor beendeter Ausschiffung müssen die Truppen für Übergabe sauberer Schiffsräume sorgen.



    IV. Sicherungswachen


    Während des Transportes werden auf Anordnung des Einschiffungsoffizieres an Deck und in den Transporträumen Sicherungswachen von der Truppe gestellt.



    V. Arbeitskommandos


    Auf Ersuchen des Ein- und Ausschiffungsoffiziers werden Arbeitskommandos, die zur Unterstützung der Schiffsbesatzung im Sicherheitsdienst zur Verfügung stehen, abgeteilt.



    VI. Signal mit der Schiffsglocke


    Signale mit der Schiffsglocke gegeben, sind nur Uhrzeitsignale (Anlage), über die die eingeschiffte Truppe zu belehren ist, oder Nebelsignale bei zu Anker liegendem Schiff.



    Anlage siehe nächste Seite.



    Gruß Marga

  • Fortsetzung


    Anlage zum Merkblatt



    „Uhrzeitsignale“ sogenannte Glasen


    Einzel- und Doppelschläge der Schiffsglocke (bis höchstens 4 Doppelschläge) oder Doppelschläge (bis höchstens 3 Doppelschläge) mit nachfolgendem Einzelschlag sind Uhrzeitsignale und keine Alarmsignale.


    Diese Uhrzeitsignale werden vom Rudersmann auf der Brücke an einer kleinen Glocke halbstündlich gegeben und vor allem nachts vom Ausguckmann an der Schiffsglocke wiederholt.


    Jede durch 4 teilbare volle Uhrzeitstunde, wie 4, 8, 12, 16, 20, und 24 Uhr bedeutet das Ende einer Wache und wird durch 4 Doppelschläge = 8 Glasen bekanntgegeben. Die abgelaufenen Einzelstunden und halben Stunden einer solchen Wache werden wie folgt angezeigt:


    ZeitDoppelschläge und EinzelschlägeSignale Glasen
    24.004 Doppelschläge .. .. .. ..8 Glas
    0.301 Einzelschlag.1 Glas
    1.001 Doppelschlag..2 Glas
    1.301 Doppelschlag u. 1 Einzelschlag .. .3 Glas
    2.002 Doppelschläge .. ..4 Glas
    2.302 Doppelschläge u. 1 Einzelschlag .. .. . 5 Glas
    3.003 Doppelschläge .. .. ..6 Glas
    3.303 Doppelschläge u. 1. Einzelschlag .. .. .. .7 Glas
    4.004 Doppelschläge .. .. .. ..8 Glas
    4.301 Einzelschlag .1 Glas


    usw.


    Weitere Einzelschläge — 1 Glas — kurz vor Ablauf einer Woche bedeuten „Wachwecksignale“ und Signale zur Ablösung.




    Gruß Marga