Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Seetransport-Chef Schwarzes Meer
B. Nr. G. 2619/44
Ortsunterkunft, den 12.04.1944
Geheim!
Ausbildung der deutschen Handelsschiffs-Besatzungen an Fla-Waffen und mit Handwaffen
In der Anlage werden Richtlinien für die Ausbildung der deutschen Besatzungen auf deutschen Handelsschiffen übersandt.
Die Bordflak-Abteilungen, denen die Ausbildung übertragen ist, werden hiermit gebeten, umgehend entsprechende Befehle an die Bordflak-Führer zu geben.
Die Seetransport-Hauptstelle Konst. und Seetransport-Stelle Braila unterrichten die Kapitäne der in Frage kommenden Schiffe gemäß Punkt 6 und 7.
Handwaffen, Uniformen bzw. Armbinden sind von hier aus beantragt und werden nach Eingang der Seetransport-Hauptstelle zur Verteilung auf den Schiffen übergeben.
Schiffahrt G.m.b.H. wird um Mitteilung der Anzahl der deutschen Besatzungen, getrennt nach Offizieren und Mannschaften, auf den einzelnen deutschen Seeschiffen, G.Z.-Schiffen, Schleppern und Motorseglern gebeten.
Richtlinien für die Ausbildung der deutschen Handelsschiffs-Besatzungen an Fla-Waffen und mit Handwaffen
1. Gemäß Führerbefehl sind die deutschen Besatzungsmitglieder auf deutschen Nachschub-Schiffen zur Bedienung der Fla-Waffen weitgehend heranzuziehen und für den Fall feindlicher Landung auszubilden und mit Handwaffen zu versehen.
2. Gesamte Ausbildung wird den Bordflak-Abteilungen übertragen, die das Nötige durch die Bordflak-Führer auf den einzelnen in Frage kommenden Schiffen veranlassen und sich von der Durchführung überzeugen.
3. Zunächst sind die deutschen Besatzungsmitglieder an den Fla-Waffen auszubilden. Ferner sind sie im Gebrauch der neu aufzustellenden Raketen-Abschuss-Gestelle (RAG) zu unterrichten, wozu eine längere Ausbildung nicht erforderlich erscheint. Die Raketen-Abschuss-Gestelle (RAG) werden dann nach Anweisung des Bordflak-Führers von der Zivilbesatzung allein bedient.
4. Die Ausbildung der deutschen Besatzungsmitglieder im Gebrauch der Handfeuerwaffen kann während der Hafenliegezeiten durch die Bordflak-Führer oder geeignete Unteroffiziere erfolgen. Theoretisch ausgebildete Besatzungen können auf den Schießständen der deutschen oder rumänischen Einheiten praktische Schießübungen durchführen.
5. Die für die Ausbildung erforderlichen Maßnahmen sind vom Bordflak-Führer im engsten Einvernehmen mit der Schiffsleitung so zu treffen, dass der notwendige Schiffsdienst möglichst nicht beeinträchtigt wird.
6. Die Kapitäne der in Frage kommenden Schiffe sind von den Seetransport-Stellen entsprechend zu unterrichten und zu veranlassen, die Maßnahmen der Bordflak-Führer zur Durchführung der Ausbildung weitgehend zu unterstützen. Die deutschen Besatzungsmitglieder sind in Anwesenheit des Kapitäns durch einen Offizier der Seetransport-Stelle auf die Notwendigkeit der Ausbildung besonders hinzuweisen.
7. Den Kapitänen werden die im Ernstfalle auszugebenden Handwaffen und Uniformen von der Seetransport-Haupt-Stelle Konst. übergeben. Diese sind unter Verschluss zu halten. Die Kapitäne sind für den ihnen übergebenen Bestand verantwortlich.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje