Kriegsschiffe und deren Namensgeber - Beziehungen

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    14.07.1938


    Beziehungen von Kriegsschiffen, die sich aus ihren Namen ergeben


    1. Die Kommandanten sollen persönliche Beziehungen zu den Familien, Städten, Provinzen usw. pflegen, deren Namen das Schiff trägt oder mit denen das Schiff infolge seines Namens in engerer Verbindung steht. Diese werden nachstehend kurz „Paten" genannt.


    Gleiches gilt für die Flottillen, die einen Namen haben, und deren Flottillenchefs.


    Die Beziehungen ruhen, solange das Schiff sich nicht im Dienst befindet.


    2. Der Kommandant usw. hat den Vertretern der Paten Mitteilung zu machen über:

    • Tag und Ort der Indienststellung,
    • Tag und Ort der Außerdienststellung,
    • Wechsel des Kommandanten,
    • sonstige besonderen Ereignisse, die das Schiff oder die Besatzung betreffen.

    3. a) Ein besonders gutes Mittel zur Pflege der Beziehungen ist die Einladung an Bord von Vertretern der Paten und die Entsendung von Besatzungsabordnungen auf Einladung durch die Paten.


    b) Einladungen von Paten zur Indienststellung sind grundsätzlich zu unterlassen; dagegen sollen sie nach Beendigung der Erprobungen zum Besuch an Bord und, wenn möglich, auch zu einer kurzen Mitfahrt eingeladen werden. Mitfahrt von Frauen kommt jedoch nicht in Frage


    c) Bei Entsendung von Besatzungsabordnungen soll die Zahl von 50 Köpfen nicht überschritten werden.


    d) Die Kosten sind bei Entsendung von Besatzungsabordnungen beim Kapitel VIII B 9 Titel 19 (Verfügungssumme), bei Einladung von Paten an Bord beim Kapitel VIII B 21 Titel 41 Unterabschnitt b) des Marinehaushalts als Haushaltsausgabe zu buchen.


    e) Über die Entsendung von Abordnungen und die Einladung von Paten ist das Oberkommando der Kriegsmarine vorher rechtzeitig auf dem Dienstwege zu unterrichten.


    4. Anlässlich von Gedenktagen kann der Kommandant in geeigneter Form die Anteilnahme der Besatzung übermitteln. Geschenke kommen bei solchen Gelegenheiten nicht in Frage. Die Kosten für Telegramme, Briefe usw. sind bei den dafür zuständigen Kapiteln und Titeln des Marinehaushalts als Haushaltsausgabe zu buchen.


    5. Außer den vorstehenden aus dem Namen sich ergebenden Beziehungen hat der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine genehmigt, dass Schiffe usw., welche zu Verbänden, Organisationen usw. in einem sogenannten Kartellverhältnis stehen oder sonst engere Verbindungen unterhalten, Vertreter dieser Verbände zur Mitfahrt einladen. Solche Einladungen sollen die Zahl von 10 Köpfen und die Dauer von einer Woche in jedem Jahre nicht überschreiten.


    Für die Eingeladenen darf das Schiffsverpflegungsgeld und Messeführungsgeld beim Marinehaushalt (Titel Schiffsverpflegung) angefordert werden; siehe Sch.V.V. § 1 Nr. 2b) 3 Absatz 1 zu b) 3. Daneben dürfen Ausgaben für Gastfreundschaft nicht angefordert werden.


    Sonstige sich aus diesen Beziehungen ergebende Ausgaben sind bei den zuständigen Kapiteln und Titeln des Marinehaushalts als Haushaltsausgabe zu buchen.


    6. Allen Schiffskommandos wird bei der Pflege dieser Beziehungen sparsamste Wirtschaftsführung zur besonderen Pflicht gemacht.


    Quelle: germandocsinrussia


    Eigene Anmerkung: unglaublich, dass damals immer noch geglaubt wurde, dass Frauen an Bord Unglück bringen!


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    XI. Übernahme von Patenschaften


    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat angeordnet, dass für die weitere Dauer des Krieges keine besonderen Beziehungen von Kriegsschiffen zu Körperschaften oder Personen (sogenannten Patenschaften) neu angeknüpft werden sollen.


    Unter dieses Verbot fällt auch die Übernahme von Ehrenpatenschaften und dergleichen durch Schiffe oder sonstige Einheiten der Kriegsmarine für Kinder lebender Eltern ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Angehörige oder ehemalige Angehörige der Kriegsmarine oder sonstige Personen handelt, die mit der Kriegsmarine in Verbindung stehen oder standen.


    Nicht berührt werden soll durch dieses Verbot die kameradschaftliche Verbindung, die Schiffe usw. der Kriegsmarine mit den Hinterbliebenen gefallener oder gestorbener Angehöriger der Besatzung oder der Einheit aus ideellen Gründen oder zur materiellen Unterstützung unterhalten. Es ist jedoch nicht erwünscht, diese Verbindung als „Patenschaften" oder „Kriegs-Patenschaften" zu bezeichnen. Die Verbindung muss sich ferner in solchen Grenzen halten, dass eine Gefährdung der Geheimhaltung militärischer Maßnahmen ausgeschlossen ist.


    (AMA/MWehr IIf 3053 II. Ang. vom 27.07.1943)


    31968 PII


    Quelle: Ostsee-Tages-Befehl; Kiel, den 15.08.1943; Nr. 126


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: