Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
778. Operationspflicht
Zur Erhaltung, Wiederherstellung, Hebung und Beurteilung der Dienstfähigkeit hat sich für die Dauer des Krieges jeder Wehrmachtangehörige denjenigen ärztlichen Maßnahmen zu unterziehen, durch die nach wehrmachtärztlichem Urteil mit Wahrscheinlichkeit der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Die Entscheidung hierüber trifft der für die Behandlung zuständige Sanitätsoffizier (Truppenarzt, leitender Sanitätsoffizier der Krankenabteilung, behandelnde Sanitätsoffizier) in pflichtgemäßem Ermessen nach den hierfür ergehenden Weisungen des O.K.W.
Bei Ranghöheren entscheidet bei Einspruch derjenige Fachvorgesetzte des behandelnden Sanitätsoffiziers, der ranghöher ist als der Einsprucherhebende.
Diesbezügliche Anordnungen eines Sanitätsoffiziers gelten als Befehl in Dienstsachen im Sinne der Vorschriften der §§ 92 ff. MStGB (Militär-Straf-Gesetz-Buch)
O.K.W. 07.10.1940 Nr. 2656/40 AWA/WAllg (IIc)
Die notwendigen sanitätsdienstlichen Weisungen ergehen gleichfalls durch das Oberkommando der Wehrmacht. Sie werden später bekanntgegeben.
(AMA/G. IIaa. Verordnungsblatt-Nr. 8795 vom 22.10.1940.)
Quelle: Marine-Verordnungsblatt vom 01.11.1940, Heft 39
Gruß
Antje