Behandlungspflicht

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    778. Operationspflicht


    Zur Erhaltung, Wiederherstellung, Hebung und Beurteilung der Dienstfähigkeit hat sich für die Dauer des Krieges jeder Wehrmachtangehörige denjenigen ärztlichen Maßnahmen zu unterziehen, durch die nach wehrmachtärztlichem Urteil mit Wahrscheinlichkeit der beabsichtigte Zweck erreicht wird.


    Die Entscheidung hierüber trifft der für die Behandlung zuständige Sanitätsoffizier (Truppenarzt, leitender Sanitätsoffizier der Krankenabteilung, behandelnde Sanitätsoffizier) in pflichtgemäßem Ermessen nach den hierfür ergehenden Weisungen des O.K.W.


    Bei Ranghöheren entscheidet bei Einspruch derjenige Fachvorgesetzte des behandelnden Sanitätsoffiziers, der ranghöher ist als der Einsprucherhebende.


    Diesbezügliche Anordnungen eines Sanitätsoffiziers gelten als Befehl in Dienstsachen im Sinne der Vorschriften der §§ 92 ff. MStGB (Militär-Straf-Gesetz-Buch)


    O.K.W. 07.10.1940 Nr. 2656/40 AWA/WAllg (IIc)


    Die notwendigen sanitätsdienstlichen Weisungen ergehen gleichfalls durch das Oberkommando der Wehrmacht. Sie werden später bekanntgegeben.


    (AMA/G. IIaa. Verordnungsblatt-Nr. 8795 vom 22.10.1940.)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt vom 01.11.1940, Heft 39


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung! Anbei die Ergänzung zu Post #1.


    4. Operationspflicht


    Mit Erlaß Oberkommando der Wehrmacht Nr. 2656/40 AWA/ W Allg. (Ilc) vom 07.10.1940 ist den Sanitätsoffizieren eine bedeutende Vollmacht übertragen worden, deren Ausübung von größtem Verantwortungsbewusstsein und höchster Gewissenhaftigkeit getragen sein muss.



    1. Der zur Erhaltung, Wiederherstellung, Hebung oder Beurteilung der Dienstfähigkeit angeordnete Eingriff muss nach pflichtgemäßem Ermessen des anordnenden Sanitätsoffiziers unbedingt erforderlich sein und durch den Eingriff der beabsichtigte Zweck mit dem Grade der Wahrscheinlichkeit erreicht werden.


    2. Eingriffe zur Hebung einer bereits bei der Einstellung als herabgesetzt festgestellten Kriegsbrauchbarkeit (garnisons-verwendungsfähig [g.v.] oder arbeits-verwendungsfähig [a.v.]) dürfen nur angeordnet werden, wenn der betreffende Wehrmachtangehörige dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kriegs-verwendungsfähig (k.v.) wird.


    3. Die Entscheidung, ob ein Eingriff anzuordnen ist, kann in Zweifelsfällen von den Armee- und Wehrkreisärzten, den Chefs der Sanitätsämter, den Luftflotten-, Luftgau- und Flakkorpsärzten, Fliegerkorpsärzten und den ihnen dienststellenmäßig gleichgestellten Sanitätsoffizieren eingeholt werden. Dasselbe gilt auch für diejenigen Fälle, bei denen es sich um erhebliche Eingriffe handelt und eine Befehlsverweigerung des Patienten zu erwarten ist.


    Weitestgehende Beteiligung von anerkannten Fachärzten, einschließlich der Beratenden Ärzte, zur Entscheidung und Durchführung der Eingriffe wird dem für die Anordnung verantwortlichen Sanitätsoffizier zur Pflicht gemacht.


    4. Eingriffe, nach deren Gelingen die Kriegsbrauchbarkeit voraussichtlich lediglich als arbeits-verwendungsfähig (a.v.) zu beurteilen wäre sowie alle Amputationen ganzer oder halber Gliedmaßen sind grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Patienten auszuführen.


    5. Der Erlass des Oberkommando der Wehrmacht Nr. 2656/40 AWA/W Allg. (IIc) vom 07.10.1940 ermächtigt nicht zur Anordnung von Eingriffen, die sich nicht auf die Dienstfähigkeit beziehen, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheinen (z.B. Eingriffe zur Verbesserung der späteren Arbeitsfähigkeit u. ä. m.).


    6. Jeder Sanitätsoffizier, der gegen diese Anordnung verstößt, kann zur Verantwortung gezogen und nach den geltenden Bestimmungen, gegebenenfalls sogar wegen Missbrauch der Dienstgewalt, bestraft werden.


    Oberkommando der Wehrmacht, 06.12.1940


    (Az. 49 n 11 AHA/S In/Wi G [IIb])


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: