Straßenkommandant - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    56. Infanterie-Division

    Divisions-Gefechtsstand, 05.05.1943


    Dienstanweisang für alle Organe der Verkehrsaufsicht


    Der Straßenkommandant:


    Er regelt und überwacht den Einsatz aller zur Verkehrsaufsicht eingeteilten Offiziere und Soldaten.


    Der Straßenkommandant bezeichnet die Marschstraßen, beseitigt kleine Verkehrshindernisse und veranlasst Sperrung von Querwegen.


    Er überwacht den Ablauf der Bewegungen und die Marschzucht der marschierenden Verbände.


    Er und seine Organe sind berechtigt, Führer und Soldaten, die gegen die Marschzucht verstoßen vorläufig festzunehmen.


    Beim Übergang hält sich der Straßenkommandant an der Brücke auf und ruft die Verbände beim Ablauf-Offizier ab.


    Er kann sich vorübergehend durch den Brückenkommandanten vertreten lassen.


    Für das Divisionskommando

    Der erste Generalstabsoffizier

    Wahl


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Armee-Oberkommando 18

    Armee-Pionier-Führer


    Armee-Gefechtsstand, den 10.03.1943


    Dienstanweisung für technischen Straßen-Kommandanten


    I. Unterstellung:

    Die technischen Straßen-Kommandanten sind unterstellt den Dienststellen, durch die sie eingesetzt werden.


    II. Aufgaben:

    im Straßen-Instandsetzungs- und Instandhaltungs-Dienst.


    Die technischen Straßen-Kommandanten


    1. unterrichten sich: laufend über den Zustand der ihnen unterstellten Straßen, so dass die für die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten erforderlichen Vorbereitungen mit den zuständigen Stellen getroffen werden können.


    2. richten ein: die für die Überwachung und Betreuung der Strecke erforderlichen Straßen-Stützpunkte oder andere Einrichtungen wie z. B. fliegende oder ständige Kommandos.


    3. fordern an: die erforderlichen Arbeitskräfte, Gespanne, Lkw und das erforderliche Arbeitsgerät, sowie die Baustoffe, soweit diese nicht selbst geworben werden können (bei Gen. Kdos., Oberbaustab 32, Korück 583, Orts- und Lager-Kommandanten bzw. bei den Truppenführern unmittelbar.) (vergl. Befehl "Der Oberbefehlshaber der 18. Armee vom 13.03.1943" betr. Organisation der Straßen- und Wegeinstandhaltung.)


    4. überzeugen sich: von den durch die Orts- und Lager-Kommandanten und Truppen gestellten Arbeitskräften, Gespannen, Lkw und dem Gerät. Nichtgestellung melden sie ihren vorgesetzten Dienststellen.


    5. regeln: den Arbeitseinsatz


    6. leiten: die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten so, dass die Straßen, Brücken, Durchlässe usw. jederzeit befahrbar sind oder in kürzester Zeit befahrbar gestaltet werden.


    7. stellen ab: Fachkräfte als Anleitungspersonal auf Anfordern der Orts-Kommandanten und Truppenführer in Ausnahmefällen z.B. bei größeren Instandsetzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten, die eine einwandfreie, sachgemäße Arbeit verlangen.


    8. melden: größere, längere Zeit in Anspruch nehmende Instandsetzungen ihrer vorgesetzten Dienststelle.


    III. Aufgaben zur Sicherung des Straßenverkehrs:

    Die technischen Straßen-Kommandanten


    1. überwachen: die Befahrbarkeit der Straßen und Wege,


    2. steuern: den Verkehr (z. B. Blockverkehr, Umleitungen usw.).


    3. ordnen an: die unbedingt erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Sperrungen und Umleitungen.


    4. melden: angeordnete Verkehrsbeschränkungen, Sperrungen und Umleitungen an die Gen. Kdos., Oberbaustab 32 bzw. Korück 583.


    5. veranlassen: die Aufstellung der für den Verkehr erforderlichen Straßenwarn- und Sperrschilder, Flaggen (Fähnchen), Schlagbäume und Posten.


    6. melden: festgestellte Verstöße gegen die erlassenen für die Straßen- und Wegebenutzung und -instandhaltung gegebenen Befehle.


    IV. Winterdienst


    Die unter II. und III. festgelegten Aufgaben gelten sinngemäß auch für den Winterdienst (z.B. Regelung der Schneeräumung, des Streuens, Festlegen von Winterwegen usw.)



    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Oberbefehlshaber der 18. Armee


    Armee-Gefechtsstand, den 13.03.1943


    Organisation der Straßen- und Wegeinstandhaltung


    Zur Organisation der Instandsetzung, Instandhaltung und des Neubaues von Straßen, Wegen und Brücken im Armeebereich befehle ich:


    I.


    1. Für sämtliche für die Versorgung und den dauernden Verkehr benötigten Straßen und Wege sind von den für die Instandhaltung der betr. Wege und Straßen zuständigen Dienststellen (General-Kommandos, Korück, Oberbaustab usw.) ältere Offiziere als technische Straßen-Kommandanten einzusetzen.


    2. Die technischen Straßen-Kommandanten sind für die Instandsetzung und Instandhaltung der Straßen und Wege insgesamt verantwortlich. Sie haben dafür so zu sorgen, dass die Straßen und Wege jederzeit befahrbar sind. Für die Durchführung dieser Aufgabe gilt die "Dienstanweisung für technischen Straßen-Kommandanten" vom 10.03.1943. (Anmerkung: siehe Post #2)


    3. Die Orts-Kommandanten sind für die Wege- und Straßen-Instandsetzung und -instandhaltung in ihrem Bereich neben dem technischen Straßen-Kommandanten voll verantwortlich. In erster Linie setzen sie hierzu die Ortseinwohner an. Darüber hinaus stehen ihnen hierzu aber auch die in ihrem Bereich untergebrachten Truppen zur Verfügung.


    Die Straßen- und Wegestrecken von Ortsbereich zu Ortsbereich sind, auch wenn sie von der Armee (Oberbaustab) betreut werden, von den General-Kommandos, bzw. Divisionen und Korück, zu unterteilen und den im Bereich der Straßen- und Wegestrecken untergebrachten Truppen mit Ausnahme der dem Oberbaustab unterstehenden Bau-Bataillone verantwortlich für die Instandhaltung und Instandsetzung zuzuweisen.


    In Ausnahmefällen, bei größeren Instandsetzungen, deren Durchführung Fachkenntnisse verlangt, sind beim technischen Straßen-Kommandanten Fachkräfte zur Anleitung anzufordern.


    4. Sämtliche an den Straßen und Wegen oder in deren Bereich in Orten oder Lagern untergebrachten Truppen sind über die in Ziffer 3. befohlene Instandhaltungspflicht hinaus zur Kräfte, Gespann-, bzw. Lkw-Gestellung für die Wege- und Straßen-Instandhaltung und -setzung ohne weiteren Befehl verpflichtet. Anforderungen der technischen Straßen-Kommandanten bei den Orts- oder Lager-Kommandanten oder Truppenführern auf Gestellung von Kräften zur Straßen- und Wegeinstandsetzung ist zu entsprechen.


    5. Jeder Straßen- und Wegebenutzer trägt die Verantwortung dafür, dass die Straßen und Wege in benutzbarem Zustande bleiben. Hierzu gehört:


    >a) verantwortungsbewusste Beachtung aller getroffenen Verkehrsbestimmungen.


    b) Meldung festgestellter, auch kleiner Schäden bei der nächstgelegenen Orts-Kommandantur, die für Beseitigung Sorge zu tragen hat.


    6. Der Ausbau, die Instandhaltung und Instandsetzung der Wege und Straßen hat grundsätzlich nach den von der Armee gegebenen Weisungen zu erfolgen.


    Diese Weisungen sind:


    a) Richtlinien über Einheitsbauweise von Knüppeldämmen. Ausgabe vom 15.12.1942.


    b) Merkblatt über Maßnahmen an Straßen und Wegen vor, während und nach der Schlammzeit. Ausgabe vom 05.03.1943.


    c) Merkblatt über Instandsetzung von Straßen und Wegen. Ausgabe vom 11.03.1943.


    7. Die Truppe ist monatlich über den Inhalt des vorstehenden Befehles sinngemäß zu belehren.


    Verstöße gegen diesen Befehl sind grundsätzlich mit aller Schärfe zu ahnden.


    II.


    1. Beabsichtigte Wege-, Straßen- und Brückenneubauten sind der Armee mit Karte 1 : 50.000 vor Inangriffnahme der Arbeiten zu melden. Die Meldung hat neben der Angabe der örtlichen Lage kurz zu enthalten: Ausbauart, nutzbare Breite, Tragkraft.


    2. Straßenbevollmächtigte für den gesamten Armeebereich sind der Armee-Pionier-Führer und der Kommandeur des Oberbaustabes 32. Sie sind befugt, in meinem Auftrage Weisungen zur Straßeninstandhaltung und Instandsetzung, der Armee-Pionier Führer darüber hinaus auch für Neubauten, zu erteilen.


    Lindemann


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Armee-Oberkommando 18

    Armee-Pionier-Führer


    Armee-Gefechtsstand, den 05.03.1943


    Merkblatt über Maßnahmen an Straßen und Wegen vor, während und nach der Schlammzeit


    A. Maßnahmen vor der Schlammzeit:


    I. Entwässerung:


    1. Straßengräben


    a) freilegen und freihalten von Schnee, Eis und anderer, den Abfluss des Wassers hemmende Hindernisse (z.В. Geäst, Strauchwerk usw.),


    b) ableiten in natürliche Vorfluten (Bäche oder von der Straßenachse abfallende Geländesenken).


    2. Durchlässe reinigen von den abflusshemmenden Hindernissen (Eis, Schnee, Geäst, Schlamm usw.).


    3. Tageswasser (Schmelz- und Regenwasser) ableiten in die Straßengräben.


    II. Instandsetzung und Instandhaltung:

    • bevorraten: schlechte Straßenstellen mit Baustoffen (Knüppel, Schotter, Kies, Sand, nicht Humus, Moor und Lehmboden).
    • bereitlegen: Faschinen, Knüppelteppiche aller Art und Spurtafeln,
    • bereitstellen: erforderliches Arbeitsgerät (Schlammkratzer, leichte Walzen, Schaufeln, Kreuzhacken, Sägen, Äxte, Zangen) und sonstige Baustoffe wie Draht, Nägel usw. in Straßenstützpunkten, Truppenunterkünften oder in zur Straßenbetreuung errichteten Behelfsbauten,
    • verlegen: die, zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt erforderlichen Knüppeldämme nach den durch das Armee-Oberkommando 18 herausgegebenen Richtlinien über Einheitsbauweise verlegen von Knüppeldämmen.
    • kennzeichnen: schmale Fahrbahnen, Ausweichstellen und Moorwege durch Leitpfähle (Sichtzeichen).

    III. Abhilfen:


    1. Brückensicherung:

    • ernennen: Flußkommandanten,
    • einrichten: Hochwasser- und Eiswarndienst,
    • bereitstellen: Sicherungs- und Sprengtrupps (siehe Merkblätter des Armee-Oberkommandos 18),
    • freilegen: Straßen und Wege in einer Breite von rund 8 - 15 m beidseitig von der Straßenachse (Sonnen- und Windzutritt), soweit auf Tarnung verzichtet werden kann.

    2. Wasserwege:

    • erkunden: als Ersatz für unbefahrbare Straßen,
    • bereitstellen: erforderliche Kähne und Flöße an geeigneten Stellen

    3. Holzbahnen:

    • erkunden: geeignete Trassen,
    • verlegen: in fachtechnischer Art,
    • bereitstellen: weiteres erforderliches Gerät und Baustoffe.

    B. Maßnahmen während der Schlammzeit:


    1. Entwässerung der Fahrbahn:

    • ableiten: Wasserpfützen in die Straßengräben.

    2. Fahrbahninstandsetzung:

    • bereithalten bzw. bestimmen: Arbeitskräfte zur Überwachung der Straße und sofortigen Instandsetzung aller auftretenden Schäden,

    wichtig:

    • ausbessern: sofort auch kleine oder beginnende Schäden, Fahrspuren und Schlaglöcher mit bevorrateten Baustoffen (Schotter, Kies und Sand), keinesfalls mit Humus, unzerkleinerten Findlingen oder durch Einlegen von Knüppeln in die Spurrinnen.
    • verlegen: Knüppelteppiche, Faschinen und Spurtafeln an Frostaufbruchs- oder anderen unbefahrbaren, kürzeren Strecken,
    • beseitigen: ausgefahrene Spurrinnen durch Einebnen z. B. mit Schlammkratzer oder leichteren Walzen während der Dauer der Nachtfröste,
    • sichern: Randsteine bei Pflasterstrecken durch Hinterfüllen mit Schotter, Kies oder Verlegen von Randbalken.

    3. Verkehrslenkung:

    • einsetzen: Posten zur Sicherstellung der Beachtung der für den Verkehr erlassenen Befehle und Überwachung der Befahrbarkeit der Straßen und Wege.

    4. Verkehrseinschränkung:

    • sperren: Straßen ohne festen Unterbau für schweren Lkw-Verkehr und wenn erforderlich, für den gesamten Fahrverkehr (Einsatz von Tragtieren und Tragmannschaften).

    5. Verkehrsdisziplin:

    • befahren: unbefestigte Straßen während der Dauer der Nachtfröste nur Nachts. Geringe Fahrgeschwindigkeiten. Einbahn- und Blockverkehr bei schmalen Straßenfahrbahnen.

    6. Schleppdienst:

    • einrichten: nur als Notbehelf auf kürzeren Wegestrecken.

    7. Selbsthilfe von Fahrzeugen:

    • mitnehmen: kleinere Reisigbündel, kleinere Faschinen und kleinere Knüppelteppiche.

    C) Maßnahmen nach der Schlammzeit:


    Instandsetzung:


    a) entfernen: behelfsmäßig eingebrachte Baustoffe noch vor der völligen Austrocknung der Fahrbahn,


    b) einebnen: die Fahrbahn mit leichtem Fall nach den Seiten zu (Querneigung) und anschließendem, leichten Abwalzen oder Stampfen,


    c) beseitigen: die Schäden an Fahrbahn und Nebenanlagen (Brücken, Durchlässe, Gräben usw.) entsprechend den hierzu gegebenen Richtlinien.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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