Errichtung, Ablieferung und Verwahrung von Testamenten.

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    353. Errichtung, Ablieferung und Verwahrung von Testamenten.


    Über die Errichtung, Ablieferung und Verwahrung von Testamenten bestehen bei der Truppe vielfach noch Unklarheiten. Nachstehend werden deshalb nochmals die wichtigsten Bestimmungen, die dabei zu beachten sind, bekanntgegeben.


    I. Testamentsarten, die für Truppenangehörige hauptsächlich in Betracht kommen.


    1. Das ordentliche Testament.

    Es kann vor einem SS-Richter mündlich erklärt oder dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem SS-Richter eine von ihm selbst oder einer anderen Person errichtete Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.


    2. Das öffentliche Militärtestament.

    Es wird dadurch errichtet, dass über mündliche Erklärung eines Erblassers ein SS-Führer eine schriftliche Verhandlung aufnimmt. Der das Testament aufnehmende SS-Führer hat als Zeugen entweder einen weiteren SS-Führer oder einen Offizier der Wehrmacht oder Wehrmachtsbeamten in Offiziersrang oder zwei sonstige Personen (auch Frauen) zuzuziehen. Der aufnehmende SS-Führer und die Zeugen dürfen mit dem Erblasser oder dem im Testament Bedachten nicht nahe verwandt oder verschwägert sein (z.B. Vater, Sohn, Bruder, Schwager und Schwiegervater des Testamentserrichters).


    Der aufnehmende SS-Führer stellt die Person des Erblassers fest und berät diesen bei der Bildung des letzten Willens. Die schriftliche Verhandlung hat folgendes zu enthalten:

    a) die Zeitangabe;
    b) die genaue Bezeichnung des Erblassers (nebst Dienststelle bzw. Feldpostnummer);
    c) die genaue Bezeichnung des das Testament aufnehmenden SS-Führers;
    d) die genaue Bezeichnung des bzw. der Zeugen;
    e)

    die Niederlegung des mündlich erklärten letzten Willens des Erblassers in
    unzweideutiger Fassung.

    Nach Schluss der Verhandlung muss die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und von dem aufnehmenden SS-Führer sowie den Zeugen unterschrieben werden. Die Unterschrift des Erblassers ist nicht unbedingt erforderlich.


    Ist der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat der aufnehmende SS-Führer einen vereidigten Dolmetscher herbeizuziehen. Die Vereidigung des Dolmetschers kann der aufnehmende SS-Führer notfalls auch selbst vornehmen. Der Eid des Dolmetschers lautet dahin, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.


    Wie die Zeugen, darf auch der Dolmetscher mit dem Erblasser und dem Testament Bedachten nicht nahe verwandt oder verschwägert sein. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen durch Vermittlung des Dolmetschers.


    Die ganze Niederschrift wird in deutscher Sprache abgefasst. In ihr soll die Überzeugung des Aufnehmenden, dass der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig ist, festgestellt werden. Die Niederschrift muss ferner in die Sprache des Erblassers übersetzt werden. Die Übersetzung ist vom Dolmetscher anzufertigen oder zu beglaubigen und der deutschen Niederschrift als Anlage beizufügen. Die deutsche Niederschrift und die Übersetzung müssen vorgelesen werden, letztere durch den Dolmetscher.


    Die deutsche Niederschrift muss die Feststellung enthalten, dass der Dolmetscher die Übersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der Erblasser, der Dolmetscher und der Testament Aufnehmende müssen die deutsche Niederschrift unterzeichnen.


    Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn sowohl der aufnehmende SS-Führer als auch sämtliche Zeugen der fremden Sprache mächtig sind. In diesem Falle muss nicht nur die Erklärung des Erblassers über seinen letzten Willen, sondern die ganze Niederschrift in fremder Sprache aufgenommen werden. Die Niederschrift muss außerdem die Feststellung des aufnehmenden SS-Führers enthalten, dass die mitwirkenden Personen alle der fremden Sprache mächtig sind. Auch soll die Überzeugung des aufnehmenden SS-Führers festgestellt werden, dass der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Eine deutsche Übersetzung der Niederschrift soll der Anlage beigefügt werden.


    Muster eines öffentlichen Militärtestaments:


    Gegenwärtig: ........................................................ Verhandelt, Div.Gef.Std. , den 14. Januar 1942 .


    SS-Hstuf. Kesten

    Feldpost-Nr. 05 396

    als Verhandlungsleiter;


    SS-Hstuf. Riehn

    Feldpost-Nr. 05 369

    als Zeuge.


    Der SS-Schütze Hans Müller, Einheit Feldpost-Nummer 05 369, erklärte als seinen letzten Willen:


    ........................................................................................................................................................................


    ........................................................................................................................................................................


    Diese Verhandlung ist dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt.



    - gez. Kesten, ............................... gez. Riehn, ............................... gez. Müller, .......................................



    3. Das private Militärtestament.

    Es kann auf zwei Arten errichtet werden:


    a) der Erblasser schreibt in deutscher oder fremder Sprache seinen letzten Willen eigenhändig nieder und unterschreibt das Geschriebene eigenhändig (möglichst mit Vor- und Familiennamen, Dienststelle, Wohnort und Beruf);


    b) der Erblasser unterschreibt eigenhändig eine von ihm oder einem anderen in deutscher oder fremden Sprache angefertigte Niederschrift, die seinen letzten Willen enthält und lässt sie von einem SS-Führer oder einem Offizier oder einem Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang oder zwei sonstigen Zeugen (auch Frauen) unterschreiben.


    In beiden Fällen (a und b) ist es zwar nicht notwendig, aber doch ratsam, in der Niederschrift anzugeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort (Kompanie, Bataillon oder Regiments-Gefechts-Stand usw.) das Testament errichtet wurde.


    4. Das sog. Nottestament (3 24 des Testamentgesetzes).

    Es wird errichtet, indem der Erblasser seinen letzten Willen vor drei Zeugen (auch Frauen) mündlich erklärt und einer der drei Zeugen darüber unter Angabe von Ort und Tag der Verhandlung sowie unter Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen eine Niederschrift aufnimmt, die dem Erblasser vorzulesen, von ihm zu genehmigen und von ihm sowohl als auch von den drei Zeugen eigenhändig zu unterschreiben ist. Kann der Erblasser nach der Überzeugung der mitwirkenden Personen nicht oder nicht mehr schreiben, (z.B. wegen schwerer Verwundung), so wird eine Niederschrift durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.


    Diese Art der Testamentserrichtung ist jedoch nur möglich, solange der Erblasser noch lebt, und nur zulässig, wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass ihm voraussichtlich die Errichtung eines anderen Testamentes nicht mehr möglich ist.


    Diese Formerleichterung gegenüber dem unter 3b) erwähnten privaten Militärtestament besteht darin, dass die Unterschrift des Erblassers hier unter den genannten Voraussetzungen ersetzt werden kann. Kann der Erblasser noch schreiben, so wird in der Regel dem unter 3b) erwähnten privaten Militärtestament der Vorzug zu geben sein.



    Fortsetzung folgt.



    Gruß


    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Fortsetzung der Abschrift und Bearbeitung über Testamente.

    Quelle: germandocsinrussia



    II. Ablieferung und Verwahrung der Testamente.


    1. Testamente, die vor einem SS-Richter errichtet sind, werden von den Gerichten von Amts wegen der Auskunftsstelle für Kriegsverluste der Waffen-SS in Berlin-Siemensstadt, Siemensdamm 82/84, zur amtlichen Verwahrung übersandt.


    2. Öffentliche Militärtestamente (I, 2.) sind von der Truppe unverzüglich an das zuständige, notfalls das nächst erreichbare SS- und Polizeigericht bzw. Frontgericht, abzuliefern. Dieses übersendet das Testament wie ein ordentliches vor einem SS-Richter errichtetes Testament der Auskunftsstelle für Kriegsverluste der Waffen-SS zur amtlichen Verwahrung.


    3. Für die Verwahrung eines privaten Militärtestaments (3. a und b) hat der Erblasser (Testamentserrichter) selbst zu sorgen. Er kann aber verlangen, dass das Testament von einem SS-Richter entgegengenommen und zur besonderen Verwahrung abgeliefert wird. Zu diesem Zwecke kann er ein solches Testament bei seiner Truppe oder Dienststelle abgeben. Von dort ist er dann an das zuständige SS- und Polizeigericht bzw. Frontgericht weiterzuleiten.


    4. Bei der Truppe oder einer Dienststelle werden keine Testamente aufbewahrt. Alle in deren Besitz gelangenden Testamente sind unverzüglich an das zuständige SS- und Polizeigericht bzw. Frontgericht abzuliefern. Dies gilt insbesondere von Testamenten, die im Nachlass eines Gefallenen oder Verstorbenen oder bei den zurückgebliebenen Sachen eines Vermissten, in Gefangenschaft Geratenen, in das Lazarett überführten oder eines sonst an der Sorge für die Sicherheit seines Testamentes Verhinderten gefunden werden. Dem Gericht sind in jedem Fall zugleich mit der Ablieferung eines Testaments mitzuteilen: Vor- und Zuname, bürgerlicher Beruf, Dienstgrad, Truppenteil, Geburtsort, Geburtstag, letzter Heimatwohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers sowie die Anschrift seiner nächsten Angehörigen (Ehefrau, Eltern), ausserdem der Anlass der Ablieferung (Tod, Vermisstsein oder Verlangen des Erblassers).


    Wenn der Erblasser lebt und erreichbar ist, erhält er von der Auskunftsstelle für Kriegsverluste der Waffen-SS zum Nachweis der amtlichen Aufbewahrung einen Hinterlegungsschein.



    III. Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung.


    Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe eines zur amtlichen Verwahrung abgelieferten Testaments verlangen. Bei öffentlichen Testamenten (vgl. I, 1. und 2.) hat dies zur Folge, dass sie als widerrufen gelten.



    IV. Gültigkeitsdauer der Testamente.


    Ein vor einem SS-Richter errichtetes ordentliches Testament (vgl. I, 4.) gilt unbeschränkt.


    Militärtestamente (vgl. I, 2. und 3.) verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf eines Jahres nach dem Tage, mit dem für den Erblasser das mobile Verhältnis aufgehört hat.


    Das Nottestament (vgl. I, 4.) gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.



    V.


    Die Testamentsformen, die von den germanischen und volksdeutschen Freiwilligen zu beachten sind, werden demnächst besonders veröffentlicht werden.


    Hauptamt SS-Gericht




    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Hier noch ein Fund zum mündlichen Testament.

    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS

    Berlin, den 15. Juli 1944

    Quelle: germandocsinrussia



    413. Militärisches Testamentsrecht; hier: "Das mündliche Testament ."


    Die Bestimmungen des militärischen Testamentrechts sind erweitert worden. Wehrmachtsangehörige können nunmehr auch durch ein mündliches Testament über ihr Vermögen bestimmen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sich der Wehrmachtsangehörige in einer unmittelbaren Todesgefahr befindet und keine Möglichkeit hat, seinen letzten Willen schriftlich festzulegen.


    Rechtswirksam wird ein solches mündliches Testament jedoch erst, wenn es später von dem zuständigen Nachlassgericht schriftlich festgelegt ist. Derjenige Soldat, dem der Erblasser seinen letzten Willen erklärt hat, muss deshalb die Äußerungen niederschreiben und die Niederschrift seinem Vorgesetztem unter Benennung etwaiger Zeugen übergeben.


    Die Disziplinarvorgesetzen haben ihre Untergebenen hierüber zu belehren.


    Diese Bestimmungen gelten im vollen Umfange für Angehörige der Waffen-SS.


    SS-Führungshauptamt/ Amt V/III



    Herzliche Grüße

    Marga