Guten Abend zusammen,
Abschrift und Bearbeitung.
Quelle: germandocsinrussia
353. Errichtung, Ablieferung und Verwahrung von Testamenten.
Über die Errichtung, Ablieferung und Verwahrung von Testamenten bestehen bei der Truppe vielfach noch Unklarheiten. Nachstehend werden deshalb nochmals die wichtigsten Bestimmungen, die dabei zu beachten sind, bekanntgegeben.
I. Testamentsarten, die für Truppenangehörige hauptsächlich in Betracht kommen.
1. Das ordentliche Testament.
Es kann vor einem SS-Richter mündlich erklärt oder dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem SS-Richter eine von ihm selbst oder einer anderen Person errichtete Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
2. Das öffentliche Militärtestament.
Es wird dadurch errichtet, dass über mündliche Erklärung eines Erblassers ein SS-Führer eine schriftliche Verhandlung aufnimmt. Der das Testament aufnehmende SS-Führer hat als Zeugen entweder einen weiteren SS-Führer oder einen Offizier der Wehrmacht oder Wehrmachtsbeamten in Offiziersrang oder zwei sonstige Personen (auch Frauen) zuzuziehen. Der aufnehmende SS-Führer und die Zeugen dürfen mit dem Erblasser oder dem im Testament Bedachten nicht nahe verwandt oder verschwägert sein (z.B. Vater, Sohn, Bruder, Schwager und Schwiegervater des Testamentserrichters).
Der aufnehmende SS-Führer stellt die Person des Erblassers fest und berät diesen bei der Bildung des letzten Willens. Die schriftliche Verhandlung hat folgendes zu enthalten:
a) | die Zeitangabe; |
b) | die genaue Bezeichnung des Erblassers (nebst Dienststelle bzw. Feldpostnummer); |
c) | die genaue Bezeichnung des das Testament aufnehmenden SS-Führers; |
d) | die genaue Bezeichnung des bzw. der Zeugen; |
e) |
die Niederlegung des mündlich erklärten letzten Willens des Erblassers in unzweideutiger Fassung. |
Nach Schluss der Verhandlung muss die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und von dem aufnehmenden SS-Führer sowie den Zeugen unterschrieben werden. Die Unterschrift des Erblassers ist nicht unbedingt erforderlich.
Ist der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat der aufnehmende SS-Führer einen vereidigten Dolmetscher herbeizuziehen. Die Vereidigung des Dolmetschers kann der aufnehmende SS-Führer notfalls auch selbst vornehmen. Der Eid des Dolmetschers lautet dahin, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Wie die Zeugen, darf auch der Dolmetscher mit dem Erblasser und dem Testament Bedachten nicht nahe verwandt oder verschwägert sein. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen durch Vermittlung des Dolmetschers.
Die ganze Niederschrift wird in deutscher Sprache abgefasst. In ihr soll die Überzeugung des Aufnehmenden, dass der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig ist, festgestellt werden. Die Niederschrift muss ferner in die Sprache des Erblassers übersetzt werden. Die Übersetzung ist vom Dolmetscher anzufertigen oder zu beglaubigen und der deutschen Niederschrift als Anlage beizufügen. Die deutsche Niederschrift und die Übersetzung müssen vorgelesen werden, letztere durch den Dolmetscher.
Die deutsche Niederschrift muss die Feststellung enthalten, dass der Dolmetscher die Übersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der Erblasser, der Dolmetscher und der Testament Aufnehmende müssen die deutsche Niederschrift unterzeichnen.
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn sowohl der aufnehmende SS-Führer als auch sämtliche Zeugen der fremden Sprache mächtig sind. In diesem Falle muss nicht nur die Erklärung des Erblassers über seinen letzten Willen, sondern die ganze Niederschrift in fremder Sprache aufgenommen werden. Die Niederschrift muss außerdem die Feststellung des aufnehmenden SS-Führers enthalten, dass die mitwirkenden Personen alle der fremden Sprache mächtig sind. Auch soll die Überzeugung des aufnehmenden SS-Führers festgestellt werden, dass der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Eine deutsche Übersetzung der Niederschrift soll der Anlage beigefügt werden.
Muster eines öffentlichen Militärtestaments:
Gegenwärtig: ........................................................ Verhandelt, Div.Gef.Std. , den 14. Januar 1942 .
SS-Hstuf. Kesten
Feldpost-Nr. 05 396
als Verhandlungsleiter;
SS-Hstuf. Riehn
Feldpost-Nr. 05 369
als Zeuge.
Der SS-Schütze Hans Müller, Einheit Feldpost-Nummer 05 369, erklärte als seinen letzten Willen:
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
Diese Verhandlung ist dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt.
- gez. Kesten, ............................... gez. Riehn, ............................... gez. Müller, .......................................
3. Das private Militärtestament.
Es kann auf zwei Arten errichtet werden:
a) der Erblasser schreibt in deutscher oder fremder Sprache seinen letzten Willen eigenhändig nieder und unterschreibt das Geschriebene eigenhändig (möglichst mit Vor- und Familiennamen, Dienststelle, Wohnort und Beruf);
b) der Erblasser unterschreibt eigenhändig eine von ihm oder einem anderen in deutscher oder fremden Sprache angefertigte Niederschrift, die seinen letzten Willen enthält und lässt sie von einem SS-Führer oder einem Offizier oder einem Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang oder zwei sonstigen Zeugen (auch Frauen) unterschreiben.
In beiden Fällen (a und b) ist es zwar nicht notwendig, aber doch ratsam, in der Niederschrift anzugeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort (Kompanie, Bataillon oder Regiments-Gefechts-Stand usw.) das Testament errichtet wurde.
4. Das sog. Nottestament (3 24 des Testamentgesetzes).
Es wird errichtet, indem der Erblasser seinen letzten Willen vor drei Zeugen (auch Frauen) mündlich erklärt und einer der drei Zeugen darüber unter Angabe von Ort und Tag der Verhandlung sowie unter Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen eine Niederschrift aufnimmt, die dem Erblasser vorzulesen, von ihm zu genehmigen und von ihm sowohl als auch von den drei Zeugen eigenhändig zu unterschreiben ist. Kann der Erblasser nach der Überzeugung der mitwirkenden Personen nicht oder nicht mehr schreiben, (z.B. wegen schwerer Verwundung), so wird eine Niederschrift durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
Diese Art der Testamentserrichtung ist jedoch nur möglich, solange der Erblasser noch lebt, und nur zulässig, wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass ihm voraussichtlich die Errichtung eines anderen Testamentes nicht mehr möglich ist.
Diese Formerleichterung gegenüber dem unter 3b) erwähnten privaten Militärtestament besteht darin, dass die Unterschrift des Erblassers hier unter den genannten Voraussetzungen ersetzt werden kann. Kann der Erblasser noch schreiben, so wird in der Regel dem unter 3b) erwähnten privaten Militärtestament der Vorzug zu geben sein.
Fortsetzung folgt.
Gruß
Marga