I./s.SS-Schtz.-Rgt. „Langemarck“
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Btl.St.Qu., den 15.6.1942
Geschäftsordnung
I./s.SS-Schtz.-Rgt. „Langemarck“
1.
Die nachfolgende Geschäftsordnung gilt als „Befehl in Dienstsachen“.
Verstöße unterliegen disziplinärer und kriegsgerichtlicher Ahndung.
2.
Der Bataillons-Kommandeur ordnet den gesamten Dienst des Stabes an.
Sämtliche Entscheidungen und Befehle unterliegen seiner Genehmigung.
Alle übrigen Führer des Stabes sind Sachbearbeiter.
3.
Unterschrift:
Der Btl.-Kommandeur allein leistet alle Unterschriften, die einen Befehl,
eine Entscheidung, eine Beurteilung oder ein Werturteil bedeuten.
Während längerer Abwesenheit wird sein Vertreter befohlen, der mit
„i.V.“ zeichnet.
Der Btl.-Adjutant ist berechtigt, in dringenden Fällen
„a.B“ zu zeichnen.
Sämtliche übrigen Sachbearbeiter haben keine Unterschriftsberechtigung, sondern
können lediglich wenig wichtige und häufig wiederkehrende Schreiben mit
„i.A.“ unterschreiben. (siehe H.Dv. 30)
4.
Der gesamte Schrift- und Geschäftsverkehr richtet sich nach der H.Dv. 30
(Schrift- und Geschäftsverkehr des Heeres).
Ich weise auf saubere und sorgfältigste Bearbeitung sämtlichen Schriftverkehrs hin.
5.
Der Btl.-Adjutant überwacht den gesamten Geschäftszimmerbetrieb. Ihm untersteht
das Geschäftszimmerpersonal. Sämtlicher ein- und ausgehender Schriftverkehr aller
Abt., ausser IVa, IVb und V, ist dem Adjutanten vorzulegen.
Er trifft die Entscheidung über die Vorlage der wesentlichsten Schriftstücke
an den Btl.-Kdr.
Er bearbeitet die Sachgebiete Ia, IIa und IIb und ist mit der Führung des Stabes
(Disziplinarvorgesetzter) beauftragt.
6.
Der Ordonnanz-Offizier ist Vertreter des Adjutanten und unterstützt diesen in der
Erledigung seiner Dienstgeschäfte.
Er ist Sachbearbeiter von Ic und führt die Lagekarte, stellt Versorgungsmeldungen (Ib)
in Verbindung mit IVa, Ib/WuG u. V zusammen, bearbeitet III als Gerichts-Offizier
und VI als Fürsorge-Offizier des Btls.
7.
Der Btl.-Arzt, T.F.K.I, Verwaltungsführer, T.F.(W) des Btls.
Sind Sachbearbeiter ihrer Gebiete. Sie tragen dem Btl.-Kommandeur für ihre Sachgebiete
direkt vor unter Unterrichtung des Adjutanten bzw. Ord.-Offz.
8.
Der Btl.-Schreiber ist verantwortlich für den Geschäftsbetrieb im Btl.-Geschäftszimmer.
Ihm obliegt das Öffnen und Auszeichen der gesamten Dienstpost des Btls.
(Geheimpost und Führerangelegenheiten nur durch Adj.)
Er führt den Terminkalender und überwacht sämtliche Termine des Btls.
9.
Schreiber:
Ia→ Gefechtsschreiber
Ic→ Gefechsschreiber
Ib→ Gefechtsschreiber
IIb→ Gefechtsschreiber
IIa → Btl.-Schreiber
IIb → Btl.-Schreiber
III → Btl.-Schreiber
VI → Btl.-Schreiber
IVa → aus der Verwaltung
IVb → Stabs-S.Dg.
V → Schreiber
VI → Schreiber Stab
10.
Geschäftsbetrieb richtet sich nach den Diensterfordernissen.
In der Unterkunft im allg. von 8.00 – 12.00 u. 14.00 – 18.00 Uhr.
Wesentliche Verlängerung der Dienstzeit unterliegt dem Adjutanten.
Der Tel. v. Dienst wird durch den Stabsscharführer des Stabes eingeteilt.
Dienst laut Anweisung für den Tel. v. Dienst.
Der Melder v. Dienst gem. Dienstanweisung für den Melder v. Dienst.
Unterschrift: Unleserlich
SS-Sturmbannführer u. Btl.Kommandeur
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Quelle: NARA, T354-R160, Frame 788f
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MfG Uwe