Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
200. Zurückziehung von Soldaten aus der kämpfenden Truppe aus besonderem Anlaß; Ermittlungsaktion Stalingrad
Vermißte Soldaten sind gefallenen Soldaten gleichzusetzen, sofern nicht nachweisbar feststeht, daß sie sich lebend in feindlicher Gefangenschaft befinden (H.V.Bl. 42 B, Nr. 757 IV, 2).
Ein Soldat, der einer im Kampfraum Stalingrad eingeschlossenen gewesenen Einheit angehört hat, gilt jedoch erst dann als vermißt, wenn den Angehörigen durch den Arbeitsstab Stalingrad des zuständigen Stellv. Generalkommandos die Be- nachrichtigung erteilt wurde, daß die Ermittlungen nach dem Verbleib des betreffenden Soldaten keine restlose Klarheit ergeben haben.
Vgl. Durchführungsbestimmungen zu OKW AHA/Ag. E/Tr.-Abt.-Nr. 1400/43 vom 18.02.1943, Ziffer II, 8a (verteilt nur an die Wehrersatz-Dienststellen mit Vfg. stellvertretendes General-Kommando. XI. Armee-Korps, Abt. Ib E-Arbeitsstab Stalingrad Az. 20-23 b Nr. 1636 (5) geh. vom 23.02.1943).
Abt. Ib E/II b 2
Quelle: Verordnungsblatt stellvertretendes General-Kommando. XI. Armee-Korps; Hannover den 20.04.1943
Gruß
Antje