Hitler - Freiplatzspende , Führergeschenk

  • Guten Abend zusammen,



    Aus Mitteilungen für die die Truppe, vom Januar 1941

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Wie kann der Soldat an der Hitler - Freiplatzspende teilhaben?


    Jeder Soldat freut sich, wenn endlich der Tag gekommen ist, an dem er auf Urlaub fahren kann. Allein es gibt in der großen deutschen Wehrmacht viele Kameraden, die einsam im Leben stehen und keine Angehörigen haben, zu denen sie in Urlaub fahren könnten. Diesen Soldaten hilft die Hitler - Freiplatzspende ! Im Jahre 1933 schon wurde sie eingerichtet. Jetzt besteht eine Vereinbarung zwischen Oberkommando der Wehrmacht (OKW) und Nationalsozialische Volkswohlfahrt (NSV), wonach diese schöne Einrichtung guter Volkskameradschaft während des Krieges den Soldaten zugute kommen soll. Schon vor dem Kriege hat diese Organisation über 600 000 Männern schöne Wochen der Erholung, Ausspannung und Freude gebracht. In allen deutschen Gauen haben sich nämlich Familien gefunden, die aus Liebe zum Führer für einige Wochen einen Gast in ihr Haus nehmen und ihn nicht wie einen Fremden, sondern wie einen lieben Hausgenossen behandeln. Zahllose Briefe bezeugen, wie gut das Werk gelungen ist, solche Urlaube zu vermitteln.


    Wie stellt der Soldat es nun an, der von der Hitler - Freiplatzspende Gebrauch machen möchte? Er meldet sich bei seinem Einheitsführer. Dieser richtet einen kurzen Antrag unmittelbar an „das Hauptamt für Volkswohlfahrt, Berlin SO 36, Manbachufer 48/51“. Es ist wichtig, hierbei Namen, Dienstgrad, Zivilberuf, Familienstand, Urlaubsantritt und -dauer sowie die Wünsche hinsichtlich des Urlaubsortes bekanntzugeben. Dann wählt das Hauptamt für Volkswohlfahrt in Berlin einen geeigneten Platz aus und sendet den Freiplatz - Ausweis direkt und umgehend dem Einheitsführer zu, der den Antrag gestellt hat. Es ist natürlich praktisch, den Antrag mindestens vier Wochen vor Urlaubsantritt zu stellen, so dass die Urlauber rechtzeitig im Besitz ihrer Ausweiskarten sind.


    Nun ist noch eins wichtig. Sollte ein Soldat etwa auf den Gedanken kommen, sich zu genieren, von der Hitler - Freiplatzspende Gebrauch zu machen, so kann er nur ebenso herzlich wie dringend darauf hingewiesen werden, dass das ganz falsch wäre. Diese Einladungen sind völlig freiwillig und von Herzen gern ergangen. Die Einladenden freuen sich, wenn ein Soldat zu Gast kommt. Selbstverständlich erwachsen dem Urlauber keinerlei Unkosten. Es kann also jeder, der sonst keine Bleibe hat, durch die Hitler - Freiplatzspende zu einer schönen Erholungszeit in ein deutsches Heim kommen, das ihn mit herzlicher Kameradschaft aufnimmt.



    Gruß Marga

  • Liebe Marga,


    vielen Dank für diesen interessanten Beitrag!

    Ich habe davon noch nie gehört und bin deswegen sehr erstaunt, dass es diese Möglichkeit auch für Soldaten gab.


    Viele Grüße

    Horst

  • Guten Morgen lieber Horst,


    gern geschehen. Mir geht es genauso. davon hatte ich auch noch nie gehört. Seltsam, dass diese Möglichkeit schon 1933 eingerichtet wurde. Bis jetzt habe ich noch nicht mehr über dieses Thema finden können. aber wer weiß, ich suche jedenfalls weiter.


    Dir noch einen schönen Sonntag


    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Hier habe ich in einem Verordnungsblatt vom 20.06.1943 noch einen Vermerk zur Hitler-Freiplatzspende gefunden.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    332. Hitlerfreiplatzspende


    Nach Mitteilung des Amtes für Volkswohlfahrt werden die Freiplätze der Hitlerfreiplatzspende von Soldaten aller Dienstgrade nur sehr wenig in Anspruch genommen. Auf HVBl. 1942, Teil B. Seite 423, Nr. 717 wird hingewiesen. Danach kommen für Freiplätze nicht nur alleinstehende Soldaten in Betracht, sondern auch Genesende, die sich an der Front ausgezeichnet haben. Anforderung ausschließlich über die Wehrmacht-Kommandanturen und -Standortältesten.


    Eine Verschickung auf Hitlerfreiplatzspenden bis zu 14 Tagen rechnet nicht auf den Erholungsurlaub.


    Abt. II b/I c



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.10.1943

    Quelle: germandocsinrussia



    604. Führergeschenk für Fronturlauber


    Als Dank des Führers erhalten ab 15.10.1943 bis auf weiteres ein Führergeschenk alle in nachstehender Ziffer 1 Genannten, wenn sie


    — als Verwundete oder Kranke in das Heimatkriegsgebiet zurückkehren oder


    — in die Heimat beurlaubt werden und unter 1 a) genannten Gebiete zurückkehren, oder


    — im Anschluss an den Urlaub das Frontgebiet wechseln, oder


    — nach 9monatigem Aufenthalt unter 1 a) genannten Gebieten gelegentlich der Versetzung oder Verlegung in das Heimatkriegsgebiet oder in eins der nicht unter 1 a) aufgeführten Gebiete beurlaubt werden.


    Das Führergeschenk besteht entweder aus 1 Lebensmittelpaket, enthaltend

    5 KiloWeizenmehl
    2 KiloNährmittel
    1 KiloZucker
    1 1/2 KiloMarmelade (davon gegebenenfalls auch
    1 Kilo Marmelade u. 1/2 Kilo Honig
    1/2 Kilo Butter oder anderes Fett


    oder

    aus einer Sonderlebensmittelkarte, die zum Empfang der vorstehend aufgeführten Lebensmittel berechtigt, sowie der zum Ankauf erforderlichen Geldvergütung von 10,— RM in bar.


    Hierzu wird im einzelnen folgendes befohlen :


    1. zum einmaligen Empfang des Führergeschenks sind berechtigt:


    a) Angehörige der Wehrmacht und der Waffen-SS der Gesamt-Ostfront (ostwärts der Reichsgrenze, des Generalgouvernements und des Bezirks Bialystok) aus Finnland, Italien einschließlich Albanien und ital. Ägäis-Inseln, Griechenland einschließlich Kreta und Ägäis-Inseln, Serbien, Kroatien und Norwegen.


    Hierzu gehören auch die Besatzungen der in der östlichen Ostsee östlich der Reichsgrenze, in norwegischen Gewässern, im schwarzen Meer und im Mittelmeer dauernd stationieren Kriegsschiffe, Hilfsbeischiffe, Lazarettschiffe, marineeigenen Fahrzeuge aller Art, wenn sie von hier ihren Urlaub antreten, ferner die Besatzungen der in diesen Gewässern mindestens 6 Monate ununterbrochen eingesetzten Kriegsschiffe usw., wenn bei ihrer Rückkehr der Urlaub innerhalb von 2 Monaten angetreten wird.


    b) Die in den unter a) aufgeführten Gebieten oder an Bord von Kriegsschiffen, Hilfsbeischiffen, Lazarettschiffen, marineeigenen Fahrzeugen usw. eingesetzten männlichen und weiblichen Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht.


    c) Die in den unter a) aufgeführten Gebieten im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Angehörigen der Polizei, des Zollgrenzschutzes, des RAD., der OT., der NSKK.-Gruppe Todt, der Reichsbahn (sog. blaue Eisenbahner), die zivilen Besatzungen der unter a) genannten Kriegsschiffe usw., die uniformierten Bauarbeiter der Luftwaffe und die Angehörigen der NSKK-Motorgruppe Luftwaffe.


    d) Das in den besetzten Westgebieten und im Reichsgebiet zum Kampf eingesetzte fliegende Personal der Luftwaffe und die Besatzungen der in den besetzten Westgebieten stationierten schwimmenden Einheitlichen einschließlich der Hilfsbeischiffe usw. (Abschnitt b) und c) gilt auch hier), sowie die Besatzungen der Schiffe und Boote der Luftwaffe.


    e) Alle zum Kampf eingesetzten U-Bootsbesatzungen, ferner die Besatzungen von Hilfsstörern und Etappen-V-Schiffen, wenn die letzten beiden mindestens 6 Monate von ihrem Stützpunkt abwesend waren und nach Rückkehr innerhalb von 2 Monaten ihren Urlaub antreten.


    f) Die in den unter a) aufgeführten Gebieten eingesetzten Freiwilligenverbände des Heeres und der Waffen-SS, die landeseigenen Verbände, die Schutzmannschaftsbataillons und die Hilfswilligen.



    Fortsetzung nächste Seite

  • Fortsetzung



    2. Die Berechtigung zum Empfang des Führergeschenks ist dem Urlauber von der beurlaubenden Einheit auf Seite 21 des Soldbuches (für Gefolgschaftsmitglieder in dem Einsatzbuch) durch folgenden Wortlaut: „berechtigt zum Empfang des Führergeschenks“ mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bescheinigen. Für die Angehörigen der im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Organisationen ist die Empfangsberechtigung des Führergeschenks sinngemäß durch die eigenen Organisationen zu bescheinigen. Nähere Einzelheiten regeln diese Organisationen im Einvernehmen mit dem Ernährungsministerium selbst.


    3. Die Aushändigung des Lebensmittelpaketes erfolgt bis auf weiteres an den nachstehend aufgeführten Stellen durch Beauftragte des Reichskommissars für die Ukraine, Gauleiter Koch, und durch Organe der NSV. (Nationalistische-Volkswohlfahrt).


    Ausgabestellen sind:

    a) im besetzten Ostgebiet:


    Bhf. Zdolbunow,

    Bhf. Gretschany,

    Bhf. Ptzemysl,

    Bhf. Kowel,

    Bhf. Brest (Bug),


    b) im Reichsgebiet:


    Bhf. Memel,

    Bhf. Pogegen,

    Bhf. Tilsit,

    Bhf. Eydtkau,

    Bhf. Bialystok,

    Bhf. Königsberg (Hauptbahnhof).


    Die Ausgabe des Lebensmittelpaketes ist von den Ausgabestellen auf dem Urlaubsschein zu bescheinigen.


    Alle nicht über die in Ziffern 3 a) und b) angegebenen Orte erhalten kein Paket, sondern die Sonderlebensmittelkarte und die Geldvergütung.


    Alle Wehrmachtdienststellen haben dem Reichskommissar für die Ukraine und seinem Beauftragten auf Anforderung bei der Vorbereitung der Paketausgabe jede mögliche Unterstützung zuteil werden zu lassen (Stellung von Baracken, von Fahrzeugen, von Transportzügen, von Soldaten oder Gefangenen für schwere, nicht von Frauen zu leistende Arbeiten usw.).


    4. Soweit der Urlauber ein Lebensmittelpaket nicht empfangen hat, werden ihm die Sonderlebensmittelkarte mit den sonstigen für den Urlaub zustehenden Lebensmittelkarten von der für den Urlaubsort zuständigen Kartenstelle und die Geldvergütung von der an gleicher Stelle befindlichen Gemeindeverwaltung ausgehändigt. Die Aushändigung des Führergeschenks ist von der Kartenstelle auf dem Urlaubsschein zu bescheinigen.


    5. Nach Rückkehr aus dem Urlaub hat die Einheit auf Grund der von den unter 3. aufgeführten Ausgabestellen oder der Kartenstelle auf dem Urlaubsschein vorgenommenen Bescheinigung den Empfang des Führergeschenkes auf Seite 21 des Soldbuches (für Gefolgschaftsmitglieder im Einsatzbuch, für Angehörige der im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Organisationen sinngemäß) einzutragen.


    6. Das Führergeschenk steht den Fronturlaubern der in Ziffer 1. angeführten Gebiete auch bei mehrmaliger Beurlaubung nur einmal zu.


    7. Berechtigten, die als Verwundete oder Kranke aus den in Ziffer 1. genannten Gebieten in Lazarette des Heimatkriegsgebietes verlegt werden, sind die Sonderlebensmittelkarte und die Geldvergütung von 10,— RM durch die Lazarette auszuhändigen. Bescheinigung hierüber hat auf Seite 21 des Soldbuches (für Gefolgschaftsmitglieder im Einsatzbuch, für Angehörige der im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Organisationen sinngemäß) zu erfolgen.


    Die Lazarette haben über die Ausgabe der Sonderlebensmittelkarte sowie der Geldvergütung einen listenmäßigen Nachweis zu führen, der den Kartenstellen als Ausgabebeleg einzureichen ist.


    8. Für die Urlauber der Freiwilligenverbände des Heeres und der Waffen-SS kommt ausschließlich die Aushändigung des Lebensmittelpaketes Anden für sie zuständigen Umbruchbahnhöfen in Frage.


    9. Urlauber, die Lebensmittelpakete, Sonderlebensmittelkarten oder Geldvergütungen erschleichen, haben harte Strafen zu gewärtigen. Ebenso wird bestraft, wer mit dem Führergeschenk Wucher treibt.


    10. Bei Neuausstellung von Soldbüchern bzw. Einsatzbüchern ist die Eintagung über den Erhalt des Führergeschenkes durch die ausstellende Dienststelle nachzutragen.


    OKW. 22.9.43. Nr. 6447/43 AWA/W Allg.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 01.03.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    Zusatzinformation März 1944


    66. Führergeschenk für Fronturlauber


    Zahlreiche, beim Oberkommando der Wehrmacht vorliegende Anträge auf Zubilligung des Führergeschenkes bzw. Übersendung der Sonderlebens An Angehörige geben zu folgenden Klarstellungen Anlass:


    A.

    1. Grundsätzlich steht das Führergeschenk im Rahmen der erlassenen Bestimmungen nur demjenigen zu, der die Grenze zum Heimatkriegsgebiet nach dem 15.10.1943, 0,00 Uhr überschritten hat. Ausnahmsweise Zubilligung des Führergeschenks an diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt die Grenze zum Heimatkriegsgebiet überschritten haben, kann nicht erfolgen; derartige Anträge sind zwecklos.


    Soweit es die Gesamternährungslage zulässt, ist beabsichtigt, die Führergeschenkaktion fortlaufend durchzuführen.


    2. Verschiedentlich haben Wehrmachtdienststellen sowie Wehrmachtangehörige Anträge auf Übersendung des Führerpaketes oder der Sonderlebensmittelkarte an eine von dem Fronturlauber usw. bestimmte Person dem General z.b.V. IV eingereicht, obwohl in der Verfügung OKW. Nr. 7000/43 AWA/W Allg (IIb) vom 30.10.1943 Ziffer 1 ausdrücklich bestimmt ist, dass der Disziplinarvorgesetzte oder Dienstvorgesetzte beim Vorliegen einen berechtigten Antrages in eigener Zuständigkeit der vom Antragsteller bestimmten Person eine Empfangsberechtigung entsprechend dem veröffentlichten Muster zu übersenden hat.


    Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zu einer unverantwortlichen und unnötigen Belastung des Geschäftsverkehrs.


    3. Dienstreisenden und Kommandierten steht das Führergeschenk im Rahmen der erlassenen Bestimmungen nur zu, wenn sie im Anschluss an die Dienstreise usw. beurlaubt werden.


    4. Vorgesetzte, die bestimmungswidrig den Berechtigungsvermerk ins Soldbuch usw. eintragen oder Empfangsberechtigungen ausstellen, sind zur Verantwortung zu ziehen. Die Ausgabestellen sind angewiesen, die entsprechenden Eintragungen bzw. ausgestellten Empfangsberechtigungen genauestens zu überprüfen.


    5. Die vom Reichskommissar für die Ukraine an den Paketausgabestellen ausgegebenen Gutscheine für ein Führerpaket dienen ausschließlich der Vereinfachung der Paketausgabe. Sie berechtigen keinesfalls zum Empfang der Sonderlebensmittelkarte bei den Kartenstellen.


    6. Die aus anglo- amerikanischer Gefangenschaft zurückkehrenden bzw. zurückgekehrten Wehrmachtangehörigen sind ebenfalls zum Empfang des Führergeschenkes berechtigt. Die gemäß Verfügung OKW. Nr. 6400/43 AWA/W Allg (IIb) vom 17.9.1943 und gemäß Verfügung OKW. Nr. 7000/43 AWA/W Allg (IIb) vom 30.10.1943 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäß.


    7. Die Paketausgabestelle Gretschany ist nach Lemberg verlegt, die Paketausgabestelle Zdolbunow ist in Fortfall gekommen.



    B.

    Alle von Wehrmachtangehörigen usw. und Wehrmachtdienststellen beim Oberkommando der Wehrmacht, beim General z.b.V. IV, beim Reichsmarschall, bei der Reichskanzlei, beim Reichsernährungsminister usw. eingereichten Anträge dieser Art finden damit ihre Erledigung. Ebenso werden alle unberechtigten Anträge, die künftig noch bei vorgenannten Dienststellen eingehen, nicht beantwortet werden. Sie sind mit der kriegsnotwendigen Vereinfachung und Einschränkung des Geschäftverkehrs unvereinbar.


    OKW. 2.2.44 Nr. 837/44 W Allg (IIb).



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.04.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    Einschränkungen


    148. Führergeschenk für Fronturlauber


    — I. —


    Das Führergeschenk für Fronturlauber war von Anfang an als ein besonderer Dank des Führers an die kämpfende Truppe gedacht. Dieser Kreis ist zu Beginn der jetzt laufenden Aktion auch auf Urlauber ausgedehnt worden, die nicht unmittelbar zur kämpfenden Truppe gehörten.


    Der Kreis der Empfangsberechtigten muss daher wieder auf diejenigen beschränkt werden, die ursprünglich zum Empfang des Führergeschenkes berechtigt sein sollten. Dies ist um so mehr berechtigt, als große Teile der Bevölkerung des Heimatkriegsgebietes durch die vermehrten Luftangriffe schwierigeren Lebensbedingungen und größeren Gefahren ausgesetzt sind als ein Teil derjenigen, die bisher zum Empfang des Führergeschenkes berechtigt waren.


    In Abänderung der bisherigen Bestimmungen sind daher vom 15.4.1944 ab zum einmaligen Empfang des Führergeschenkes nur noch berechtigt:


    1. Diejenigen Wehrmachtangehörigen und Angehörigen der im Wehrmachteinsatz stehenden Einheiten der Waffen-SS, Polizei der OT. und des RAD., denen den Erlassen vom 5.10.1943 Az. 62 a V 3 B (VIII 2 c) Nr. 603/43 und vom 17.1.1944 Az. 62 a V 3 B (VIII 2 c) im Falle eines Erholungsurlaubs die Heimatverpflegungszulage für Fronturlauber zusteht; Änderungen der Bestimmungen über die Heimatverpflegungszulage für Fronturlauber gelten künftig ohne weiters auch für das Führergeschenk.


    2. Verwundete und kranke Wehrmachtangehörige, die in das Heimatkriegsgebiet zurückkehren, sofern sie vor ihrer Verwundung bzw. Erkrankung in Gefechtsgebieten eingesetzt waren, in denen ihnen nach vorstehender Ziffer 1 im Falle eines Erholungsurlaubs das Führergeschenk zugestanden hätte.


    3. Wehrmachtangehörige, die nach neunmonatigem ununterbrochenem Aufenthalt in Gefechtsgebieten, in denen die Heimatverpflegungszulage zusteht, in das Heimatkriegsgebiet oder in Gebiete, in denen die Heimatverpflegungszulage nicht zusteht, versetzt oder verlegt und von hier aus innerhalb von 3 Monaten nach der Versetzung Erholungsurlaub erhalten.


    4. Wehrmachtangehörige, die in ihre Heimat nach Südtirol beurlaubt werden, wenn sie sonst die Voraussetzungen vorstehender Ziffer 1. erfüllen. Für diese kommt jedoch ausschließlich die Aushändigung des Lebensmittelpaketes in Frage. Hierzu wird auf dem Bahnhof Bozen eine Paketausgabestelle eingerichtet.


    5. Im Rahmen dieser Verfügung sind den Wehrmachtangehörigen gleichzusetzen: die Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht, die im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Angehörigen des Zollgrenzschutzes, des RDK., der NSKK.-Gruppe Todt, der Reichsbahn (sogenannte blaue Eisenbahner), der NSKK.-Motorgruppe Luftwaffe, der Frontreparaturbetriebe GL., die uniformierten Bauarbeiter der Luftwaffe, die zivilen Gefolgschaftsmitglieder der zum Chef des Transportwesens abgeordneten Bauzüge, soweit sie Wehrmachtgefolge sind, die Angehörigen der Freiwilligenverbände des Heeres und der Waffen-SS, der landeseigenen Verbände, der Schutzmannschaftsbataillone und die Hilfswilligen, d.h. soweit sie in Gefechtsgebieten eingesetzt sind, in denen den Wehrmachtangehörigen bei Beurlaubung die Heimatverpflegungszulage für Fronturlauber zusteht.


    Die Angehörigen der landeseigenen Verbände, der Schutzmannschaftbataillone und die Hilfswilligen sind zum Empfang des Führergeschenkes jedoch nur berechtigt, soweit sie während des Urlaubs nicht in Urlauberheimen untergebracht sind.



    — II. —


    Die Aushändigung des Lebensmittelpaketes erfolgt bis auf weiteres an nachstehend aufgeführte Ausgabestellen:


    Bhf. Lemberg,

    Bhf. Przemysl- West,

    Bhf. Brest (Bug),

    Bhf. Warschau- Ost,

    Bhf. Wolkowysk,

    Bhf. Bialystok,

    Bhf. Eydtkau,

    Bhf. Pogegen,

    Bhf. Königsberg, Hauptbahnhof,

    Bhf. Danzig (Neufahrwasser),

    Bhf. Bozen (ausschließlich für Wehrmachtangehörige, die nach Südtirol beurteilt sind.



    — III. —


    Die Bestimmungen der Verfügungen OKW. Nr. 6400/43 AWA/W Allg (II b) vom 17.9.1943 und OkW. Nr. 7000/43 AWA/W Allg (II b) vom 30.10.1943 bleiben, soweit sie nicht zu vorstehender Regelung im Widerspruch stehen, in vollem Umfange gültig.


    OKW. 24.3.44. 2000/44 AWA/W Allg (II b).



    Gruß Marga



  • Guten Tag zusammen,



    und noch eine Erweiterung …


    Abschrift und Bearbeitung

    MVBl. vom 15.08.1944

    Quelle: germandocsinrussia



    373. Führergeschenk für Fronturlauber


    Volksdeutsche sowie französische, belgische, niederländische, norwegische und sonstige ausländische Angehörige der Freiwilligenverbände des Heeres und der Waffen-SS, der Luftwaffe und der Kriegsmarine, welchen nach Vfg.OKW.AWA/W Allg (IIb) Nr. 2000/44 vom 24.3.1944 das Führergeschenk zusteht, die aber nicht über Paketausgabestationen in die Heimat reisen, erhalten das Führergeschenk aus Truppenbeständen oder von Wehrmachtverpflegungsdienststellen. — Sekt (oder Rotwein) ist in diesen Fällen nicht auszugeben. —


    Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ist bereit, die Lebensmittel, die aus Truppenbeständen oder von Wehrmachtverpflegungsdienststellen für diese Zwecke bereitgestellt werden, zu erstatten, wenn nicht wegen Geringfügigkeit des Objektes und des großen Aufwandes an Arbeit darauf verzichtet wird.


    OKW. 27.7.44. 4698/44 AWA/W Allg


    Bekanntgeben.


    Wegen Bezugsverfügung vom 24.3.1944 siehe MVBl. 1944 Seite 360 Nr. 148.


    Meldung auf Rückerstattung ist beim OKM. nur vorzulegen, wenn in einem Monat im Bereich eines Befehlshabers in den besetzten Gebieten des Kommandierenden Admirals U-Boote, des Flottenkommandos usw. mehr als 100 Freiwillige das Geschenk erhalten haben.


    Nach MVBl. 1943 Seite 724 Nr. 604 soll das Führergeschenk enthalten:


    5 KgWeizenmehl
    2 kgNährmittel
    1 kgZucker
    1 1/2 kgMarmelade
    1/2 kgButter oder anderes Fett


    Die Befehlshaber entscheiden für ihren Bereich nach den örtlichen Verhältnissen, ob die Ausgabe durch ein Verpflegungsamt oder durch die Truppe zu erfolgen hat. Über die ausgegebenen Pakete ist ein Nachweis zu führen, der mit einer Bescheinigung des Vorgesetzten über die Berechtigung zum Empfang und Quittung des Empfängers zu belegen ist.


    (MarWehr/C. IIIAc. Nr. 11 996 c. 8.8.44.)



    Gruß Marga