Beute-Schiffe

  • Hallo allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando der Kriegsmarine

    B. Nr. 1 Skl. I ia 28632/41 geheim


    Berlin, den 12.07.1941


    Beute-Schiffe


    Verschiedene Anfragen geben Veranlassung, über die Behandlung von Beute-Schiffen folgendes zu bestimmen:


    I. Als Beute sind anzusehen:


    1. Bei Seefahrzeugen alle Schiffe in feindlichem Staatseigentum, die nicht für Handelszwecke bestimmt sind oder verwendet werden (Staatshandelsschiffe unterliegen dem Prisenrecht), sowie Schiffe in privatem Eigentum, die vom feindlichen Staat requiriert oder gechartert sind und ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, insbesondere für den militärischen Dienst, bestimmt waren oder verwendet wurden und nicht bei der Erfassung bereits aus diesem Dienst entlassen waren. Hierzu gehören außer den Kriegs- und Hilfskriegsschiffen:

    • Tross-Schiffe der feindlichen Kriegsmarine,
    • Zollkutter und
    • Polizeifahrzeuge.

    Französische Kriegs- und Hilfskriegsschiffe und sonstige Schiffe der französischen Kriegsmarine, die sich bei Inkrafttreten des Waffenstillstandes südlich Royan befanden, dürfen nicht als Beute behandelt werden.


    2. Bei Binnenschiffen alle Fahrzeuge im feindlichen Staatseigentum (einschl. der zu Eigentum requirierten Schiffe).


    3. Alle Neubauten im Staatseigentum, die noch auf den Helligen lagen. (Auf vom Stapel gelassene Neubauten findet Ziffer 1 Anwendung).


    II. Zuständigkeit:


    1. Über den Charakter eines Fahrzeuges als Beute entscheidet sowohl bei Seefahrzeugen, bei den von der Kriegsmarine erfassten Binnenschiffen wie bei Neubauten der zuständige Marinebefehlshaber.


    An der Betreuung der Fahrzeuge mit Handelsschiffscharakter durch die zuständigen Kriegsmarine-Dienststellen ändert sich hierdurch nichts.


    2. Sofern zweifelhaft ist, ob ein Fahrzeug als Prise oder als Beute anzusehen ist, ist zunächst die Entscheidung des zuständigen Reichskommissars beim Prisenhof einzuholen, ob das Fahrzeug der Behandlung als Prise unterliegt.


    3. Bei der Erfassung der im Staatseigentum stehenden Binnen-Schiffe in der Sowjet-Union ist mit Rücksicht auf die für das dortige Gebiet getroffenen besonderen Anordnungen die Entscheidung des zuständigen Wirtschaftsinspekteurs einzuholen, ob die Binnenschiffe als Beute zu behandeln oder zu requirieren sind.


    4. In Zweifelsfällen ist an Seekriegsleitung zu berichten.


    Im Auftrag


    gez.

    Wagner


    Für die Richtigkeit:


    gez.

    Unterschrift

    Regierungsinspektor


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: