Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Aufgabe, Aufbau und Dienstweg der Deutschen-Arbeitsfront-Ämter der Wehrmacht
Nachstehend gebe ich die zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht einerseits und mir als Leiter der Deutschen Arbeitsfront (DAF) andererseits unter dem 29.05.1940 geschlossene Vereinbarung über die Aufgabe, Aufbau und Dienstweg der DAF-Ämter der Wehrmacht bekannt.
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft.
Soweit sich aus ihr organisatorische Veränderungen ergeben, erlässt das Organisationsamt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Berlin, den 11.07.1940
gez.
Dr. R. Ley
Reichsleiter
Zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht dem Reichsorganisationsleiter und Leiter der Deutschen Arbeitsfront Dr. Ley wird über Aufgabe, Aufbau und Dienstweg der DAF, in der Wehrmacht folgendes vereinbart:
1. Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23.03.1934 sind die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile und der Chef Oberkommando der Wehrmacht, je für ihren Dienstbereich.
Die Deutsche Arbeitsfront hat im Einverständnis mit dem Oberkommando der Wehrmacht und den Oberkommandos der drei Wehrmachtteile eine diesen Verhältnissen angepasste Organisation geschaffen.
Diese Organisation besteht aus den Ämtern:
- Oberkommando der Wehrmacht,
- Heer,
- Kriegsmarine,
- Luftfahrt.
Alle DAF-dienstlichen Angelegenheiten werden von den DAF-Ämtern der Wehrmacht mit den entsprechenden Kommandostellen der Wehrmacht bearbeitet. Das Oberkommando der Wehrmacht ist für alle DAF-dienstlichen Fragen die eine einheitliche Regelung in allen drei Wehrmachtteilen erfordern, zuständig.
2. Die DAF-Ämter Oberkommando der Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine und Luftfahrt sind ausschließlich ausführende Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront bei der Wehrmacht zur Betreuung der zivilen Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht.
3. Die DAF-Ämter der Wehrmacht erfassen und betreuen alle zivilen Gefolgschaften der Wehrmacht-Betriebe.
4. Die gebietliche Einteilung der DAF-Ämter der Wehrmacht entspricht der gebietlichen Einteilung der Wehrkreise, Marine-Stationen oder der Luftgaue. Sie deckt sich nicht mit den Grenzen der Gaue der NSDAP.
Maßgebend für die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der örtlichen DAF sind diejenigen Gauwaltungen der DAF, die gebietlich mit dem Sitz des zuständigen Wehrkreis-Kommandos, des Marinestations-Kommandos oder des Luftgau-Kommandos zusammenfallen. Zu allen übrigen Gauwaltungen der DAF halten die ausdrücklich damit beauftragten Standort-Obmänner (Verbindungsmänner) die Verbindung im Auftrage des Wehrkreis-Obmannes, Obmannes der Marinestation oder Luftgau-Obmanns aufrecht.
5. Aufbau
1. Der Aufbau der DAF-Ämter der Wehrmacht ist folgender:
a) Leitung des DAF-Amtes Oberkommando der Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine, Luftfahrt,
b) Wehrkreis-Dienstelle des DAF-Amtes Heer, Marinestations-Dienststelle des DAF-Amtes, Kriegsmarine, Luftgau-Dienststelle des DAF-Amtes Luftfahrt,
c) Standort-Dienststelle des DAF-Amtes Heer, Kriegsmarine, Luftfahrt
d) Betriebs-Obmann
2. Die Leiter dieser Dienststellen führen folgende Bezeichnung:
a) Amtsleiter des DAF-Amtes Oberkommando der Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine, Luftfahrt,
b) Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann.
c) Standort-Obmann,
d) Betriebs-Obmann.
3. Amtsbereich:
a) des Amtsleiters:
die gesamten wehrmachteigenen Betriebe seines Wehrmachtteiles beim Oberkommando der Wehrmacht seines Dienstbereichs, bei der Luftwaffe außerdem die besonderen Luftfahrtbetriebe,
b) des Wehrkreis-Obmannes, des Obmanns der Marinestation,
des Luftgau-Obmannes: im Wehrkreis-Bereich, Marinestations-Bereich, Luftgau-Bereich,
c) des Standort-Obmanns:
die Betriebe seines Wehrmachtteils.
6. Die Amtsleiter sind Hauptbetriebs-Obmänner ihres Wehrmachtteils bzw. des Dienstbereichs des Oberkommandos der Wehrmacht und werden von diesem besoldet.
7. Berufung und Abberufung der Betriebs-Obmänner:
Die Berufung und Abberufung der für die DAF-mäßige Betreuung der Wehrmachtteile einzusetzenden Walter und Warte wird wie folgt durchgeführt:
1. Die Hauptbetriebs-Obmänner und Leiter der DAF-Ämter der Wehrmacht werden durch den Reichsorganisationsleiter im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber des betreffenden Wehrmachtteils bzw. Chef Oberkommando der Wehrmacht berufen und abberufen.
2. Der Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann wird nach Vorschlag durch den Hauptbetriebs-Obmann im Einvernehmen mit dem zuständigen Befehlshaber des Wehrkreises, der Marine-Station, des Luft-Gaues und dem Gau-Obmann seines Dienstsitzes berufen und abberufen.
3. Die Standort-Obmänner und Betriebs-Obmänner werden vom Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marine-Station, Luftgau-Obmann mit Zustimmung des jeweiligen Kommandeurs des Standortes bzw. Betriebes und im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreis- bzw. Orts-Obmann berufen und abberufen.
In Fällen, in denen sich ein Einvernehmen über die Besetzung von Amtswalter-Stellen nicht erzielen lässt, entscheidet der Oberbefehlshaber des betreffenden Wehrmachtteils gemeinsam mit dem Leiter der DAF.
8. Versetzung im Amt befindlicher Betriebs-Obmänner:
Im Hinblick auf die besonderen militärischen Belange bei der Errichtung, Änderung oder Verlegung von Dienststellen kann die Versetzung von im Amt befindlichen Betriebs-Obmännern unmittelbar durch den Hauptbetriebs-Obmann mit Zustimmung des Oberbefehlshabers seines Wehrmachtteiles ausgesprochen werden.
9. Aufgaben der Hauptbetriebs-Obmänner und der Betriebs-Obmänner der DAF-Ämter:
Die Hauptbetriebs-Obmänner als Leiter der DAF-Ämter der Wehrmacht in der Reichsleitung der DAF. haben die Aufgabe, alle Maßnahmen der DAF. mit den besonderen Belangen ihres Wehrmachtteils bzw. des Dienstbereichs des Oberkommandos der Wehrmacht in Einklang zu bringen. Sie leiten in dieser Eigenschaft die einheitliche Ausrichtung sowohl für alle Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront als auch für den Gesamtbetrieb ihres Bereichs.
Aus diesem Grunde sind alle Betriebs-Obmänner an die fachlichen Weisungen der Leiter der DAF-Ämter der Wehrmacht bei der Durchführung aller ihrer Betreuungsmaßnahmen gebunden. Hierdurch soll unter allen Umständen vermieden werden, dass in der Betreuung des Gesamtbetriebes örtlich, voneinander abweichende Auffassungen entstehen können, die sich zum Nachteil der Gefolgschaften auswirken würden. Zu diesem Zweck arbeiten die Wehrkreis-Obmänner, Marinestations-Obmänner und Luftgau-Obmänner in allen Fragen der grundsätzlichen Betreuung mit den für sie zuständigen Gau-Obmännern der DAF zusammen.
Die Obmänner, Walter und Warte der DAF-Ämter in den Wehrkreisdienststellen, Marinestations-Dienststellen, Luftgau-Dienststellen und den Standort-Dienststellen sowie den Betrieben sind Angestellte und Arbeiter der zuständigen Wehrmachtteile bzw. des Oberkommandos der Wehrmacht, werden von diesen besoldet und je nach Notwendigkeit freigestellt. Sie sind die engsten Berater und Helfer ihrer Betriebsführung in allen Fragen der Menschenführung und der sozialen Betreuung der zivilen Gefolgschaft.
10. Einbau der Betrieb-Obmänner der DAF-Ämter der Wehrmacht in die Organisation der Deutschen Arbeitsfront
Um auf allen Gebieten die engste Zusammenarbeit zwischen der allgemeinen Organisation der DAF und den wehrmachteigenen Betrieben sicherzustellen, unterstehen die Betriebs-Obmänner der wehrmachteigenen Betriebe in reinen DAF-Fragen, insbesondere in Fragen der grundsätzlichen politischen Betreuung, den fachlichen Weisungen der Deutschen Arbeitsfront. Zu diesem Zweck wird der Einbau der Betriebs-Obmänner der DAF-Ämter der Wehrmacht innerhalb der DAF wie folgt durchgeführt:
1. Die Hauptbetriebs-Obmänner sind als Leiter eines DAF-Amtes der Wehrmacht in der Reichsleitung der DAF gleichzeitig Amtsleiter im Stab des Reichsorganisationsleiters.
2. Die Wehrkreis-Obmänner, Obmänner der Marinestationen, Luftgau-Obmänner sind gleichzeitig Haupt- oder Abteilungsleiter in der zuständigen Gauwaltung.
3. Die Standort-Obmänner sind gleichzeitig Abteilungsleiter bei der in Betracht kommenden Kreisverwaltung.
4. Der Einbau der Betriebs-Obmänner bei den Orts-Obmännern der allgemeinen DAF wird von Fall zu Fall zwischen dem Kreis-Obmann der DAF. und dem Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann geregelt.
11. Regelung des Zutritts der Gau- bzw. Kreis-Obmänner zu den wehrmachteigenen Betrieben:
Der Kreis derjenigen Organe der DAF, denen Zutritt zu den wehrmachteigenen Betrieben gewährt wird, ist im Hinblick auf die besonderen militärischen Belange beschränkt. Er soll sich deshalb, soweit die hauptamtlichen Mitarbeiter der DAF in Frage kommen, nur auf die zuständigen Gau- und Kreis-Obmänner der DAF, oder ihrer Vertreter erstrecken.
Bei allen Betriebsbesuchen ist durch den Gau-Obmann stets der zuständige Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann, durch den Kreis-Obmann stets der zuständige Standort-Obmann vorher zu verständigen, der seinerseits die Verbindung mit dem zuständigen Kommandeur (Oberwerftdirektor) herstellt und dessen Zustimmung herbeiführt.
Über den vorgenannten Personenkreis hinaus ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit dem zuständigen Obmann eines DAF-Amtes der Wehrmacht (Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann bzw. Standort-Obmann) bei dem zuständigen Betriebsführer besondere Genehmigung einzuholen, die jedoch nur in den seltensten Fällen erteilt werden soll.
12 Meinungsverschiedenheiten:
Alle über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberbefehlshaber des betreffenden Wehrmachtteils, soweit die Zuständigkeit des Oberkommandos der Wehrmacht gegeben ist, der Chef Oberkommando der Wehrmacht gemeinsam mit dem Leiter der Deutschen Arbeitsfront.
13. Mit dem Tage, an dem die Unterschriften vollzogen sind, tritt dieses Abkommen in Kraft, das Abkommen vom 23.01.1939 außer Kraft
Führer-Hauptquartier und Berlin, den 29.05.1940
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
gez.
Keitel
Der Reichsorganisationsleiter und Leiter der DAF
gez.
Dr. R. Ley
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje