Deutsche Arbeitsfront - Aufgabe, Aufbau und Dienstweg

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Aufgabe, Aufbau und Dienstweg der Deutschen-Arbeitsfront-Ämter der Wehrmacht


    Nachstehend gebe ich die zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht einerseits und mir als Leiter der Deutschen Arbeitsfront (DAF) andererseits unter dem 29.05.1940 geschlossene Vereinbarung über die Aufgabe, Aufbau und Dienstweg der DAF-Ämter der Wehrmacht bekannt.


    Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft.


    Soweit sich aus ihr organisatorische Veränderungen ergeben, erlässt das Organisationsamt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.


    Berlin, den 11.07.1940


    gez.

    Dr. R. Ley

    Reichsleiter


    Zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht dem Reichsorganisationsleiter und Leiter der Deutschen Arbeitsfront Dr. Ley wird über Aufgabe, Aufbau und Dienstweg der DAF, in der Wehrmacht folgendes vereinbart:


    1. Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23.03.1934 sind die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile und der Chef Oberkommando der Wehrmacht, je für ihren Dienstbereich.


    Die Deutsche Arbeitsfront hat im Einverständnis mit dem Oberkommando der Wehrmacht und den Oberkommandos der drei Wehrmachtteile eine diesen Verhältnissen angepasste Organisation geschaffen.


    Diese Organisation besteht aus den Ämtern:

    • Oberkommando der Wehrmacht,
    • Heer,
    • Kriegsmarine,
    • Luftfahrt.

    Alle DAF-dienstlichen Angelegenheiten werden von den DAF-Ämtern der Wehrmacht mit den entsprechenden Kommandostellen der Wehrmacht bearbeitet. Das Oberkommando der Wehrmacht ist für alle DAF-dienstlichen Fragen die eine einheitliche Regelung in allen drei Wehrmachtteilen erfordern, zuständig.


    2. Die DAF-Ämter Oberkommando der Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine und Luftfahrt sind ausschließlich ausführende Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront bei der Wehrmacht zur Betreuung der zivilen Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht.


    3. Die DAF-Ämter der Wehrmacht erfassen und betreuen alle zivilen Gefolgschaften der Wehrmacht-Betriebe.


    4. Die gebietliche Einteilung der DAF-Ämter der Wehrmacht entspricht der gebietlichen Einteilung der Wehrkreise, Marine-Stationen oder der Luftgaue. Sie deckt sich nicht mit den Grenzen der Gaue der NSDAP.


    Maßgebend für die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der örtlichen DAF sind diejenigen Gauwaltungen der DAF, die gebietlich mit dem Sitz des zuständigen Wehrkreis-Kommandos, des Marinestations-Kommandos oder des Luftgau-Kommandos zusammenfallen. Zu allen übrigen Gauwaltungen der DAF halten die ausdrücklich damit beauftragten Standort-Obmänner (Verbindungsmänner) die Verbindung im Auftrage des Wehrkreis-Obmannes, Obmannes der Marinestation oder Luftgau-Obmanns aufrecht.


    5. Aufbau

    1. Der Aufbau der DAF-Ämter der Wehrmacht ist folgender:


    a) Leitung des DAF-Amtes Oberkommando der Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine, Luftfahrt,


    b) Wehrkreis-Dienstelle des DAF-Amtes Heer, Marinestations-Dienststelle des DAF-Amtes, Kriegsmarine, Luftgau-Dienststelle des DAF-Amtes Luftfahrt,


    c) Standort-Dienststelle des DAF-Amtes Heer, Kriegsmarine, Luftfahrt


    d) Betriebs-Obmann


    2. Die Leiter dieser Dienststellen führen folgende Bezeichnung:


    a) Amtsleiter des DAF-Amtes Oberkommando der Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine, Luftfahrt,


    b) Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann.


    c) Standort-Obmann,


    d) Betriebs-Obmann.


    3. Amtsbereich:


    a) des Amtsleiters:

    die gesamten wehrmachteigenen Betriebe seines Wehrmachtteiles beim Oberkommando der Wehrmacht seines Dienstbereichs, bei der Luftwaffe außerdem die besonderen Luftfahrtbetriebe,


    b) des Wehrkreis-Obmannes, des Obmanns der Marinestation,

    des Luftgau-Obmannes: im Wehrkreis-Bereich, Marinestations-Bereich, Luftgau-Bereich,


    c) des Standort-Obmanns:

    die Betriebe seines Wehrmachtteils.


    6. Die Amtsleiter sind Hauptbetriebs-Obmänner ihres Wehrmachtteils bzw. des Dienstbereichs des Oberkommandos der Wehrmacht und werden von diesem besoldet.


    7. Berufung und Abberufung der Betriebs-Obmänner:

    Die Berufung und Abberufung der für die DAF-mäßige Betreuung der Wehrmachtteile einzusetzenden Walter und Warte wird wie folgt durchgeführt:


    1. Die Hauptbetriebs-Obmänner und Leiter der DAF-Ämter der Wehrmacht werden durch den Reichsorganisationsleiter im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber des betreffenden Wehrmachtteils bzw. Chef Oberkommando der Wehrmacht berufen und abberufen.


    2. Der Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann wird nach Vorschlag durch den Hauptbetriebs-Obmann im Einvernehmen mit dem zuständigen Befehlshaber des Wehrkreises, der Marine-Station, des Luft-Gaues und dem Gau-Obmann seines Dienstsitzes berufen und abberufen.


    3. Die Standort-Obmänner und Betriebs-Obmänner werden vom Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marine-Station, Luftgau-Obmann mit Zustimmung des jeweiligen Kommandeurs des Standortes bzw. Betriebes und im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreis- bzw. Orts-Obmann berufen und abberufen.


    In Fällen, in denen sich ein Einvernehmen über die Besetzung von Amtswalter-Stellen nicht erzielen lässt, entscheidet der Oberbefehlshaber des betreffenden Wehrmachtteils gemeinsam mit dem Leiter der DAF.


    8. Versetzung im Amt befindlicher Betriebs-Obmänner:

    Im Hinblick auf die besonderen militärischen Belange bei der Errichtung, Änderung oder Verlegung von Dienststellen kann die Versetzung von im Amt befindlichen Betriebs-Obmännern unmittelbar durch den Hauptbetriebs-Obmann mit Zustimmung des Oberbefehlshabers seines Wehrmachtteiles ausgesprochen werden.


    9. Aufgaben der Hauptbetriebs-Obmänner und der Betriebs-Obmänner der DAF-Ämter:

    Die Hauptbetriebs-Obmänner als Leiter der DAF-Ämter der Wehrmacht in der Reichsleitung der DAF. haben die Aufgabe, alle Maßnahmen der DAF. mit den besonderen Belangen ihres Wehrmachtteils bzw. des Dienstbereichs des Oberkommandos der Wehrmacht in Einklang zu bringen. Sie leiten in dieser Eigenschaft die einheitliche Ausrichtung sowohl für alle Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront als auch für den Gesamtbetrieb ihres Bereichs.


    Aus diesem Grunde sind alle Betriebs-Obmänner an die fachlichen Weisungen der Leiter der DAF-Ämter der Wehrmacht bei der Durchführung aller ihrer Betreuungsmaßnahmen gebunden. Hierdurch soll unter allen Umständen vermieden werden, dass in der Betreuung des Gesamtbetriebes örtlich, voneinander abweichende Auffassungen entstehen können, die sich zum Nachteil der Gefolgschaften auswirken würden. Zu diesem Zweck arbeiten die Wehrkreis-Obmänner, Marinestations-Obmänner und Luftgau-Obmänner in allen Fragen der grundsätzlichen Betreuung mit den für sie zuständigen Gau-Obmännern der DAF zusammen.


    Die Obmänner, Walter und Warte der DAF-Ämter in den Wehrkreisdienststellen, Marinestations-Dienststellen, Luftgau-Dienststellen und den Standort-Dienststellen sowie den Betrieben sind Angestellte und Arbeiter der zuständigen Wehrmachtteile bzw. des Oberkommandos der Wehrmacht, werden von diesen besoldet und je nach Notwendigkeit freigestellt. Sie sind die engsten Berater und Helfer ihrer Betriebsführung in allen Fragen der Menschenführung und der sozialen Betreuung der zivilen Gefolgschaft.


    10. Einbau der Betrieb-Obmänner der DAF-Ämter der Wehrmacht in die Organisation der Deutschen Arbeitsfront

    Um auf allen Gebieten die engste Zusammenarbeit zwischen der allgemeinen Organisation der DAF und den wehrmachteigenen Betrieben sicherzustellen, unterstehen die Betriebs-Obmänner der wehrmachteigenen Betriebe in reinen DAF-Fragen, insbesondere in Fragen der grundsätzlichen politischen Betreuung, den fachlichen Weisungen der Deutschen Arbeitsfront. Zu diesem Zweck wird der Einbau der Betriebs-Obmänner der DAF-Ämter der Wehrmacht innerhalb der DAF wie folgt durchgeführt:


    1. Die Hauptbetriebs-Obmänner sind als Leiter eines DAF-Amtes der Wehrmacht in der Reichsleitung der DAF gleichzeitig Amtsleiter im Stab des Reichsorganisationsleiters.


    2. Die Wehrkreis-Obmänner, Obmänner der Marinestationen, Luftgau-Obmänner sind gleichzeitig Haupt- oder Abteilungsleiter in der zuständigen Gauwaltung.


    3. Die Standort-Obmänner sind gleichzeitig Abteilungsleiter bei der in Betracht kommenden Kreisverwaltung.


    4. Der Einbau der Betriebs-Obmänner bei den Orts-Obmännern der allgemeinen DAF wird von Fall zu Fall zwischen dem Kreis-Obmann der DAF. und dem Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann geregelt.


    11. Regelung des Zutritts der Gau- bzw. Kreis-Obmänner zu den wehrmachteigenen Betrieben:

    Der Kreis derjenigen Organe der DAF, denen Zutritt zu den wehrmachteigenen Betrieben gewährt wird, ist im Hinblick auf die besonderen militärischen Belange beschränkt. Er soll sich deshalb, soweit die hauptamtlichen Mitarbeiter der DAF in Frage kommen, nur auf die zuständigen Gau- und Kreis-Obmänner der DAF, oder ihrer Vertreter erstrecken.


    Bei allen Betriebsbesuchen ist durch den Gau-Obmann stets der zuständige Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann, durch den Kreis-Obmann stets der zuständige Standort-Obmann vorher zu verständigen, der seinerseits die Verbindung mit dem zuständigen Kommandeur (Oberwerftdirektor) herstellt und dessen Zustimmung herbeiführt.


    Über den vorgenannten Personenkreis hinaus ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit dem zuständigen Obmann eines DAF-Amtes der Wehrmacht (Wehrkreis-Obmann, Obmann der Marinestation, Luftgau-Obmann bzw. Standort-Obmann) bei dem zuständigen Betriebsführer besondere Genehmigung einzuholen, die jedoch nur in den seltensten Fällen erteilt werden soll.


    12 Meinungsverschiedenheiten:

    Alle über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberbefehlshaber des betreffenden Wehrmachtteils, soweit die Zuständigkeit des Oberkommandos der Wehrmacht gegeben ist, der Chef Oberkommando der Wehrmacht gemeinsam mit dem Leiter der Deutschen Arbeitsfront.


    13. Mit dem Tage, an dem die Unterschriften vollzogen sind, tritt dieses Abkommen in Kraft, das Abkommen vom 23.01.1939 außer Kraft


    Führer-Hauptquartier und Berlin, den 29.05.1940


    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht


    gez.

    Keitel


    Der Reichsorganisationsleiter und Leiter der DAF


    gez.

    Dr. R. Ley


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

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    Abschrift und Bearbeitung!


    Durchführungsbestimmungen für die Kriegsmarine


    Durchführungsbestimmungen für die Kriegsmarine zu dem Abkommen zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Generalfeldmarschall Keitel und dem Reichsorganisationsleiter Pg. Dr. Ley vom 29.05.1940 (Vorg.: Marine-Verordnungsblatt 1940 S. 490 Nr. 528)


    Zu dem Abkommen zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Generalfeldmarschall Keitel und dem Reichsorganisationsleiter Pg. Dr. Ley vom 29.05.1940 bekannt gegeben mit Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 490 Nr. 528 erlasse ich für den Bereich der Kriegsmarine nachstehende Durchführungsbestimmungen:


    Durch obiges Abkommen ist die Stellung der Deutschen Arbeitsfront (DAF) innerhalb der Wehrmacht neu festgestellt und ihr eine, der Gliederung der Wehrmacht entsprechende Form, gegeben worden. Es soll damit erreicht werden, dass die Arbeiten aller in den Wehrmachtbetrieben Tätigen auf politischem und sozialem Gebiete sowie auf dem Gebiete der Menschenführung den besonderen Verhältnissen der Wehrmacht angepasst werden. Wenn hierzu den Obmännern aufgegeben ist, auf den obengenannten Gebieten die Berater ihrer Gefolgschaftsführer zu sein, so ist es Pflicht beider Teile, die das Abkommen geschlossen haben, diese Beratertätigkeit wirksam werden zu lassen.


    Es ist also sowohl Aufgabe der Gefolgschaftsführer, ihre Obmänner bei allen Angelegenheiten, die die Gefolgschaft angehen, beratend hinzuzuziehen, wie auch Pflicht der Obmänner, diese Beratung in sachlich korrekter Form durchzuführen und über die reine Beratung hinaus ihren Gefolgschaftsführern praktische Anregungen in allen Fragen der Betreuung der Gefolgschaft zu geben.


    Das Ziel, die Schaffung einer wahren Arbeits- und Leistungsgemeinschaft und die Erhaltung des Betriebsfriedens, kann nur auf diese Weise erreicht werden. Voraussetzung ist dabei, beiderseitiges unbedingtes Vertrauen zwischen Gefolgschaftsführer und Obmann und zwischen Obmann und Gefolgschaft sowie höchste eigene Leistung, vorbildliche weltanschauliche, sittliche Haltung und einwandfreies Auftreten des Obmannes.


    Der Obmann muss bestrebt sein, das beste Gefolgschaftsmitglied des Betriebes zu sein. Seine Aufgabe ist nicht die Vertretung der Gefolgschaftsmitglieder gegenüber dem Gefolgschaftsführer, also eine einseitige Parteistellung, sondern die Wahrung und Sicherung des Betrieblichen Gemeinschaftslebens. Dieser Aufgabe dienen vor allen Dingen regelmäßige persönliche Aussprachen mit dem Gefolgschaftsführer und mit allen, mit Gefolgschaftsangelegenheiten betrauten Mitarbeitern des Gefolgschaftsführers.


    Durch die Mitarbeit des DAF-Walters wird der im "Gesetz zur Ordnung der Arbeit der öffentlichen Verwaltung und Betriebe" verankerte Grundsatz der alleinigen Verantwortung und des selbständigen Entscheidungsrechtes des Betriebsführers in keiner Weise berührt.


    Zu dem Abkommen ist im einzelnen folgendes zu sagen:


    Zu Ziffer 1 und 2 des Abkommens:


    Für die Zusammenarbeit mit den DAF-Waltern ist in erster Linie jeder Gefolgschaftsführer persönlich verantwortlich. Dieser erhält von dem Betriebs-Obmann bzw. dem für seinen Amtsbereich zuständigen Obmann die notwendigen Anregungen für die Durchführung seiner Betreuungsaufgabe. Er ist verpflichtet, seinen Obmann vor Entscheidungen usw. über alle grundlegenden Angelegenheiten der Betreuung und politischen Führung der Gefolgschaft heranzuziehen und diese Beteiligung bei allen wichtigen Verfügungen durch die Heranziehung des Obmannes zur Mitzeichnung aktenkundig zu machen.


    Insbesondere ist diese Zusammenarbeit auch für die Verbindung zwischen dem Oberkommando der Kriegsmarine und dem Amtsleiter des Amtes Kriegsmarine, als dem Hauptbetriebs-Obmann, notwendig. Sobald bei dem Oberkommando der Marine. und den unterstellten Dienststellen Gefolgschaftsämter eingerichtet sind, sind diese in erster Linie für die Zusammenarbeit verantwortlich.


    Zu Ziffer 3:


    Zur Erfassung und Betreuung der zivilen Gefolgschaft ist das Amt Kriegsmarine von der Einrichtung, Verlegung und Auflösung von Betrieben, bei denen Gefolgschaftsmitglieder beschäftigt werden, sofort, und zwar erforderlichenfalls durch Geheimschreiben in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für die Dienststellen in den besetzten Gebieten.


    Zu Ziffer 4:


    Mit Rücksicht auf die während des Krieges geänderte gebietliche Einteilung können für die Aufgaben in den besetzten Gebieten und für besondere Aufgaben bei den zuständigen Marine-Dienststellen im Einvernehmen mit dem OKM und der verantwortlichen Stellen Obmänner eingesetzt werden. Diese stehen je nach ihrem Aufgabenbereich den Stations-, Standort- oder Betriebs-Obmännern gleich.


    Zu Ziffer 5-8:


    Die Obmänner der DAF - Amt Kriegsmarine - sind als zivile Gefolgschaftsmitglieder folgenden Dienststellen beigegeben:


    a) der Amtsleiter, zugleich der Hauptbetriebs-Obmann, dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine für den ganzen Bereich,


    b) der Stations-Obmann dem Befehlshaber einer Marine-Station,


    c) der Standort-Obmann dem Kommandanten bzw. Standortältesten,


    d) die Betriebs-Obmänner den Gefolgschaftsführern des einzelnen Betriebes.


    Die Betriebs-Obmänner der Kriegsmarine-Werften haben die Stellung eines Standort-Obmannes. Für die einzelnen Ressorts dieser Betriebe werden Ressort-Obmänner berufen, die die Stellung eines Betriebs-Obmannes haben. Ein Ressort-Obmann kann mehrere Ressorts betreuen.


    e) Der Obmann aller in Berlin befindlichen Betriebe ist der Standort-Obmann OKM.


    Sämtliche Obmänner des DAF-Amtes Kriegsmarine werden gemäß Ziffer 7 des Abkommens aus den Reihen der Gefolgschaftsmitglieder berufen und bleiben auch in ihrer Dienststellung Gefolgschaftsmitglied der Kriegsmarine. Neben dem Einverständnis des zuständigen Gebiets-Obmannes der DAF ist auch das Einverständnis des zuständigen Hoheitsträgers der NSDAP zu ihrer Berufung einzuholen.


    Die Obmänner können ohne die Zustimmung des gemäß Ziffer 7 der Vereinbarung vom 29.05.1940 zu ihrer Berufung und Abberufung zuständigen Obmannes weder versetzt noch kommandiert, noch an eine andere Stelle berufen werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht freigestellt werden.


    Ziffer 8 des Abkommens bleibt unberührt.


    Obmänner und sonstige Amtswalter der DAF - Amt Kriegsmarine - versehen ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich und außerhalb ihrer Dienstzeit bzw. Arbeitszeit. Sie können jedoch durch ihre Gefolgschaftsführer ganz oder teilweise von sonstigen Dienstleistungen freigestellt werden, wenn der Gefolgschaftsführer und der zuständige Stations-Obmann die Notwendigkeit hierzu anerkennt. Dabei ist nicht nur die Größe der zu betreuenden Gefolgschaft zu berücksichtigen. Auch bei kleinen Gefolgschaften können die örtlichen Verhältnisse eine Freistellung rechtfertigen.


    Die Eingruppierung der Amtswalter der DAF-Ämter in der Wehrmacht richtet sich nach dem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 12.05.1942 Az. 10 13 390/42 AWA/WV (IVb), inhaltlich bekanntgegeben durch OKM K.V.Vd. Nr. 13 527 vom 09.06.1942. Dabei ist zu berücksichtigen, dass höher eingruppierte Gefolgschaftsmitglieder auch bei ihrer Berufung als Amtswalter nicht heruntergruppiert werden dürfen, und dass sie entsprechend ihrer bisherigen Stellung im Betrieb auch höhergruppiert werden können.


    Fortsetzung folgt...


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

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    Fortsetzung...


    Zu Ziffer 9:


    a) Für die Ausrichtung der dem DAF-Amt Kriegsmarine unterstellten Dienststellen besteht ein besonderer Dienstweg dieses Amtes. Die zur Durchführung von DAF-Dienststellen der Kriegsmarine an die unterstellten Dienststellen erlassenen Anordnungen und Verfügungen bedürfen nicht der Genehmigung des Oberkommandos der Kriegsmarine oder sonstiger Kriegsmarine-Dienststellen.


    Anordnungen, welche in den Dienstbetrieb der Kriegsmarine eingreifen und sich mit DAF-Dingen befassen, werden auf Antrag der zuständigen DAF-Dienststellen des Amtes Kriegsmarine von der zuständigen Marine-Dienststelle erlassen. Da das DAF-Amt Kriegsmarine alle die Kriegsmarine angehenden DAF-Dinge fachlich bearbeitet, ist eine Zusammenarbeit von Dienststellen der Kriegsmarine mit anderen Dienststellen der DAF unnötig.


    b) Die beratende und helfende Tätigkeit der Obmänner der DAF hat sich auf folgende Arbeitsgebiete zu erstrecken:


    A. Allgemeine Aufgaben


    Die Hauptaufgabe aller DAF-Walter der Kriegsmarine ist die rastlose Mitarbeit an der Begründung und Förderung einer echten Arbeitskameradschaft und Dienstgemeinschaft unter den zivilen Gefolgschaftsmitgliedern der Kriegsmarine.


    Sie haben alles daranzusetzen, dass zwischen den Gefolgschaftsführern der Dienststellen und Betriebe der Kriegsmarine und ihren zivilen Gefolgschaften ein enges Vertrauensverhältnis hergestellt und so vertieft wird, dass sich die Gefolgschaftsführer auch auf ihre zivilen Gefolgschaftsmitglieder zu jeder Zeit und in jeder Lage unbedingt verlassen können.


    Vorbedingung dazu ist, dass die DAF-Walter selbst das unbedingte Vertrauen ihrer Betriebsführer und der Gefolgschaften besitzen, das nur durch höchste eigene Leistung, vorbildliche weltanschauliche, sittliche Haltung und einwandfreies Auftreten erworben werden kann.


    Nur durch Verständnis und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Gefolgschaftsführer und DAF-Walter einerseits und DAF- Walter und Gefolgschaft andererseits wird auf die Dauer das Vertrauen zwischen Gefolgschaftsführer und Gefolgschaft gefestigt, der Arbeitsfriede gesichert und der Gemeinschaftsgeist gefördert und erhalten. Dieses Vertrauensverhältnis schafft die wahre Dienst- und Betriebsgemeinschaft und gibt die Gewähr für die Verwirklichung des nationalsozialistischen Grundsatzes, dass der Betrieb eine unzerreißbare Einheit sein muss, in der die Erhaltung und Pflege der Arbeitskraft der Gefolgschaftsmitglieder die Voraussetzungen für eine gedeihliche und aufwärtsstrebende Entwicklung des Betriebes sind.


    Durch persönliche Aussprache mit den Gefolgschaftsführern möglichst in Gegenwart ihrer mit der Durchführung von Aufgaben der DAF beauftragten Dienststellen in Verwaltung und Betrieb haben alle DAF-Walter dafür zu sorgen, dass Reibungen und Missverständnisse schon möglichst im Entstehen geklärt und ohne umfangreiche und unnötige Schreiberei behoben werden.


    B. Einzelaufgaben


    Neben diesen allgemeinen Aufgaben haben aber die DAF-Walter noch bei einer ganzen Reihe politischer, organisatorischer, sozialer, arbeitsrechtlicher und sonstiger Fragen, welche die zivilen Gefolgschaften betreffen, mitzuarbeiten und ihren Gefolgschaftsführer bzw. seine mit der Lösung dieser Aufgaben von ihm beauftragten Dienststellen beratend zu unterstützen.


    Um aber dem DAF-Walter dazu auch Gelegenheit zu geben, ist es notwendig, dass dieser Vor dem Erlass von Verfügungen und Entscheidungen, welche die Belange der zivilen Gefolgschaft im ganzen oder eines einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes betreffen gehört wird.


    Der DAF-Walter ist mit der zivilen Gefolgschaft eng verbunden und kennt die persönlichen Verhältnisse und Sorgen seiner Arbeitskameraden. Er ist daher auch in der Lage als Vertrauensmann seines Gefolgschaftsführers diesen entsprechend zu beraten und ihm das Tragen der großen Verantwortung zu erleichtern, die auf ihm ruht.


    Im einzelnen erstreckt sich die Mitarbeit und beratende Tätigkeit der DAF-Walter auf folgende, die zivilen Gefolgschaftsmitglieder betreffenden Fragen:


    B) Politische Aufgaben:


    1. Politische Überwachung.


    2. Sozialpolitische Betreuung.


    3. Arbeitsmäßige Ausrichtung und Erziehung.


    4. Presse und Propaganda.


    5. Aushang und Bekanntmachung der NSDAP und ihrer Verbände für die Anschlagtafeln in den Betrieben nach Genehmigung durch den Gefolgschaftsführer.


    6. Zum Zwecke der politischen Überwachung haben die DAF-Obmänner der Kriegsmarine als Beauftragte der Partei das Recht Einsicht in die Personalakten der zivilen Gefolgschaft zu nehmen.


    b) Organisatorische Fragen:


    1. Organisatorische Erfassung der Gefolgschaftsmitglieder.


    2. Berufung und Überwachung der Tätigkeit der DAF-Walter im Betrieb.


    3. Bildung und Überwachung der Tätigkeit von Werkfrauengruppen


    4. Bildung des Vertrauensrates in Betrieben, bei denen ein solcher zugelassen ist. Teilnahme an Vertrauensratsitzungen (Betriebs-Obmann mit beratender Stimme), Fällen von Entscheidungen nach Anhören des Vertrauensrates.


    5. Bildung von Werkscharen und deren Einsatz als Stoßtrupps (Werkscharführer ist der Betriebs-Obmann).


    c) Soziale Fragen:


    1. Sorge für das allgemeine Wohl und die Gesundheit der Gefolgschaft, menschliches Verstehen ihrer Sorgen und Nöte, Hilfe durch Rat und Tat, Besprechung vorgetragener Wünsche und deren Bearbeitung.


    2. Aufrechterhaltung der Verbindung mit invalide gewordenen Arbeitskameraden und deren Betreuung.


    3. Maßnahmen und Einrichtungen für die Betreuung.


    4. Wohnungs- und Unterkunftsangelegenheiten, Heimstätten.


    5. Verpflegung, Zuschüsse.


    6. Aufstellung des Hauptplanes.


    7. Verschickung von Gefolgschaftsmitgliedern und deren Angehörigen in Ferienheime, Erholungsstätten.


    8. Berufserziehung, fachliche Umschulung, Leistungsertüchtigung.


    9. Berufsausbildung und soziale Betreuung der Jugendlichen im Betrieb.


    10. Bezug und Zustellung der in Frage kommenden Fach- und Schulungsblätter.


    11. Unfallverhütung, Einsetzung von Arbeitsschutz-Walter und anderen mit sozialer und wirtschaftlicher Betreuung beauftragten Gefolgschaftsmitgliedern.


    12. Durchführung von Kraft durch Freude (KdF)-Veranstaltungen und Sorge für die Inanspruchnahme der bestehenden KdF-Einrichtungen auf den Gebieten des Volksbildungswerkes (Werkbücherei), der Feierabend- und Arbeitspausen-Gestaltung, KdF-Wagen, Schönheit der Arbeit, Reisen, Wandern, Urlaub, Betriebssport.


    13. Ausgestaltung und Durchführung von Gefolgschaftsappellen sowie von allen Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung der Dienst- und Betriebsgemeinschaft, die mit der Dienststelle zusammenhängen.


    14. Herausgabe von betrieblichen Dienstordnungen, Verfügungen welche wirtschaftliche und soziale Belange der Gefolgschaftsmitglieder berühren und deren Änderung.


    15. Überwachung eines würdigen, kameradschaftlichen Verkehrstones innerhalb der Gefolgschaft.


    d) Arbeitsrechtliche Fragen:


    1. Einreihung in die Vergütungs- und Lohngruppen bei Neueinstellungen.


    2. Verklassung von Arbeitern, Höhergruppierung von Angestellten und Übernahme von Arbeitern in das Angestelltenverhältnis. Von der beabsichtigten Übernahme eines Gefolgschaftsmitgliedes in das Beamtenverhältnis werden die Betriebs-Obmänner vorher unterrichtet.


    3. Stellungnahme zu Anträgen auf Lohnbeihilfen.


    4. Anordnung von Überstunden und Überwachung des Ausgleichens für die geleisteten Überstunden.


    5. Festsetzung des Leistungslohnes.


    6. Auswahl von Gefolgschaftsmitgliedern, die nach anderen Betrieben kommandiert oder versetzt werden sollen.


    7. Auswahl der aus dienstlichen Gründen zu entlassenden Gefolgschaftsmitglieder unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Familienstandes.


    8. Rechtsberatung in arbeitsrechtlichen Fragen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der zuständigen Rechtsberatungsstelle der DAF.


    e) Sonstige Fragen:


    1. Teilnahme an Betriebsbesuchen durch führende Persönlichkeiten der Wehrmacht, Partei oder des Staates, soweit diese Fragen die zivile Gefolgschaft berühren.


    2. Teilnahme an Vereidigungen, Beteiligung an der Auswahl von Gefolgschaftsmitgliedern, die zu einer besonderen Ehrung oder Auszeichnung vorgeschlagen werden sollen.


    3. Aufklärung über Aufgaben und Ziele der DAF und Förderung des Beitrittes der Gefolgschaftsmitglieder.


    4. Unterstützung des Gefolgschaftsführers bei der Schaffung der sozialen Voraussetzungen zur Erlangung der Auszeichnung "National-Sozialistischer Musterbetrieb".


    Die Führung und Verwaltung von betrieblichen Kassen, wie z. B. Betriebs- (KdF-) Reisekassen, Betriebssport-, Unterstützungs-, Kameradschaftskassen und von Geldern, die für Gemeinschaftsveranstaltungen innerhalb der Dienststellen und Betriebe genehmigt sind, an denen auch die zivilen Gefolgschaftsmitglieder teilnehmen, gehört nicht zum Aufgabengebiet der DAF-Walter und ist ausschließlich Sache des Gefolgschaftsführers.


    Dagegen haben die DAF-Walter bei der Bestimmung über die Verwendung der vorhandenen Gelder beratend mitzuwirken. Die Anforderungen von Geldern aus solchen vorhandenen Mitteln sind daher außer vom Gefolgschaftsführer auch vom Betriebs-Obmann gegenzuzeichnen.


    Ebenso ist die Einziehung der DAF-Beiträge und die Verwaltung der Mitgliedsbücher ausschließlich Aufgabe der Gefolgschaftsführer. Bei den zur Wahrung ihrer Aufgaben notwendigen Verhandlungen mit dem Gefolgschaftsführer und ihren Arbeitskameraden haben die DAF-Walter stets selbst den gehörigen Ton zu finden.


    Andererseits darf DAF-Waltern, die für die Belange der Gefolgschaftsmitglieder in sachlicher und disziplinierter Form eintreten, hieraus kein Schaden erwachsen.


    Die Tätigkeit der DAF-Walter liegt im Interesse der Kriegsmarine. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen daher vom Gefolgschaftsführer der notwendige zweckentsprechend eingerichtete Raum mit Fernsprechanschluss zu stellen.


    Bei kleineren Betrieben genügt unter Umständen auch die zeitweise Überlassung eines geeigneten Raumes zur alleinigen Benutzung. Die Benutzung eines Raumes, in dem noch andere Gefolgschaftsmitglieder arbeiten, ist wegen der zu erwartenden gegenseitigen Störung nicht zu empfehlen. Die Gebühren für dienstliche Telefongespräche trägt die Kriegsmarine.


    Zu Ziffer 10:


    Die Ziffer 10 betrifft nur innerdienstliche Verhältnisse der DAF.


    Zu Ziffer 11:


    Außer in Ziffer 11 bereits genannten Personen ist der Zutritt zu marineeigenen Betrieben auch von Rednern und Schulungsmännern der DAF, sowie den Übungsleitern, die des deutschen Berufserziehungswerkes und den ausübenden Mitwirkenden bei KdF- Veranstaltungen nach vorheriger Anmeldung bei dem Gefolgschaftsführer in Begleitung des Betriebs-Obmannes gestattet, soweit sie zu betrieblichen Veranstaltungen als Redner, Übungsleiter usw. herangezogen werden.


    Zu Ziffer 12:


    Vor der Herbeiführung der Entscheidung des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine über Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung des Abkommens Keitel/Ley vom 29.05.1940 soll immer der mündliche Ausgleich unter Hinzuziehung des Amtsleiters des DAF-Amtes Kriegsmarine und Hauptbetriebs-Obmann versucht werden.


    Besondere Bestimmungen


    1. Dienstweg


    Bei allen Eingaben und Mitteilungen von Gefolgschaftsmitgliedern an die DAF ist der Dienstweg der DAF genau so einzuhalten wie bei Eingaben an die Dienststellen. Es soll damit erreicht werden, dass jede Angelegenheit eines Gefolgschaftsmitgliedes, deren Erledigung durch die DAF gewünscht wird, zunächst dem Betriebs-Obmann zur Kenntnis kommt und dass dieser versucht, die Angelegenheit gemeinsam mit dem Gefolgschaftsführer zu bereinigen.


    Erst, wenn diese Bereinigung nicht gelingt oder aussichtslos erscheint, soll die Weitergabe an die nächsthöhere Dienststelle des DAF-Amtes Kriegsmarine erfolgen.


    Bei Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung bleibt es dem Obmann überlassen, auch von sich aus der nächsthöheren Dienststelle zwecks Herbeiführung einer grundlegenden Entscheidung zu berichten.


    Für die Benutzung von Rechtsberatungsstellen der DAF gelten besondere Bestimmungen.


    Danach ist es jedem Gefolgschaftsmitglied unbenommen, in Rechtsfragen den Rat und die Hilfe der Rechtsberatungsstellen in Anspruch zu nehmen. Den Rechtsberatungsstellen ist jedoch nachzuweisen, dass der Betriebs-Obmann bereits erfolglos mit der Angelegenheit befasst war. Das Verfahren vor den Rechtsberatungsstellen ist die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass betriebliche Angelegenheiten und Beschwerden innerhalb des Gesamtbetriebes der Kriegsmarine erledigt werden sollen.


    2. Schriftwechsel und Berichtswesen


    Die sämtlichen DAF-Dienststellen des Amtes Kriegsmarine sind in ihrem Schriftwechsel untereinander und mit anderen Dienststellen und Personen vollständig selbständig. Ihre Briefe unterstehen weder einer Kontrolle noch einer Zensur der Marine-Dienststellen.


    Nur die Vierteljahresberichte der Betriebs-Obmänner an den Standort, der Standort-Obmänner an den Stations-Obmann, der Stations-Obmänner an den Amtsleiter und des Amtsleiters an den Geschäftsführer der DAF müssen vor ihrer Weitergabe dem Gefolgschaftsführer bzw. dem Betriebsführer zur Kenntnis und Gegenzeichnung vorgelegt werden.


    Der Gefolgschaftsführer hat nicht das Recht, Berichte, deren Inhalt ihm nicht angenehm ist, zurückzuhalten oder eine Änderung zu verlangen. Es bleibt ihm unbenommen, zu allen, im Bericht erwähnten Fragen Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme dem Bericht beizufügen.


    Mit dieser Gegenzeichnung soll erreicht werden, dass die Berichte im gegenseitigen Vertrauen abgefasst werden, und dass der Obmann nicht hinter dem Rücken seines Gefolgschaftsführers Dinge berichtet, die er seinem Gefolgschaftsführer nicht unmittelbar zu sagen wagt.


    3. Zusammenarbeit mit den sonstigen Dienststellen der DAF


    Da die Aufgaben des DAF-Amtes Kriegsmarine die Ausrichtung der DAF-Arbeit auf die besonderen Belange der Kriegsmarine ist, geht die gesamte Zusammenarbeit mit den örtlichen Dienststellen der DAF und mit den Dienststellen des Zentralbüros grundsätzlich über das Amt Kriegsmarine und seine unterstellten Dienststellen.


    Falls unmittelbare Aussprachen, sei es auf fachlichen Arbeitsgebieten, z.B. Berufserziehung oder über Fragen des politischen Einsatzes, erforderlich werden, so sind diese Aussprachen grundsätzlich unter Beteiligung des DAF-Amtes Kriegsmarine herbeizuführen. Nur auf diese Weise ist eine einheitliche Ausrichtung gewährleistet.


    Vorstehende Durchführungsbestimmungen treten für den Bereich der Kriegsmarine an Stelle der im Marine-Verordnungsblatt 1939 Seite 305 ff. Nr. 395 bekanntgegebenen Richtlinien.


    (K.V.Vd Nr. 18 584/42 II vom 18.01.1943)


    Berlin, den 18.01.1943


    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine


    Raeder

    Großadmiral


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: