Freiwillige der Wehrmacht im Krankeneinsatz

  • Hallo Allerseits,


    dieses ist ein sehr umfangreiches Thema das sich zu einem späteren Zeitpunkt auch mit Ausländischen "Freiwilligen" beschäftigt.


    Ich starte mal das Thema mit einer Dienstordnung!


    Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz (Ab 01.07.1941 gültige Neufassung)


    § 1 Geltungsbereich


    Die Dienstordnung gilt nur bei besonderem Einsatz der Wehrmacht. Sie erstreckt sich nur auf Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die bei der Wehrmacht in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis beschäftigt werden.


    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht bestimmt den Zeitpunkt für den Beginn und die Beendigung der Anwendung dieser Dienstordnung für die gesamte Wehrmacht oder einzelne Teile.


    § 2 Dienstliche Stellung


    Die im § 1 bezeichneten Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen rechnen zum Personal der Freiwilligen Krankenpflege. Für die Dauer des besonderen Einsatzes der Wehrmacht ist der Chefarzt Gefolgschaftsführer der Krankenschwestern usw. Die Krankenschwestern usw. haben während dieser Zeit nur den Anordnungen des Chefarztes, seiner Beauftragten und der übergeordneten militärischen Stelle Folge zu leisten.


    § 3 Schweigepflicht


    Die Krankenschwestern usw. sind verpflichtet, über die ihnen durch ihre Tätigkeit in Wehrmacht-Lazaretten usw. bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Wehrmacht fort. Die Krankenschwestern usw. sind vom Gefolgschaftsführer entsprechend zu belehren und haben die Kenntnis ihrer Schweigepflicht schriftlich zu bestätigen.


    § 4 Arbeitszeit


    Die regelmäßige Arbeitszeit der Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen beträgt in der Woche 60 Stunden - die Pausen nicht eingerechnet -.


    Die tägliche Arbeitszeit der Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen soll in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.


    Die Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen sind an einem Tage jeder Woche von 14.00 Uhr ab von der Arbeit freizustellen. Der freie Nachmittag soll, so oft es die Diensteinteilung zulässt, am Wochenende gewährt werden. An Stelle des freien Nachmittags kann in jeder 2. Woche ein Vormittag bis 14.00 Uhr freigegeben werden. In einem Zeitraum von 2 Wochen kann an Stelle von zwei halben Ruhetagen 1 ganzer Ruhetag gewährt werden. Mit Rücksicht auf die regelmäßige Beschäftigung der Gefolgschaftsmitglieder an Sonn- und Feiertagen ist außerdem in einem Zeitraum von 2 Wochen ein weiterer voller Ruhetag zu gewähren. Dieser soll, so oft es die Diensteinteilung zulässt, auf einen Sonntag fallen.


    Die Gewährung von Freizeit an Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen regelt der Gefolgschaftsführer unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse. Die Freizeit ist außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit von 60 Stunden wöchentlich festzusetzen.


    Bei dringendem dienstlichen Bedürfnis sind die Krankenschwestern usw. verpflichtet, ohne Anspruch auf besondere Vergütung auch über die vorstehend festgesetzte Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.


    § 5 Barbezüge


    Die baren Dienstbezüge der Krankenschwestern usw. bestehen aus:

    • Grundentschädigung,
    • gegebenenfalls Kinderzuschläge,
    • gegebenenfalls Zuschuss für Selbstbeköstigung,
    • gegebenenfalls Zuschuss für Selbstunterbringung,
    • gegebenenfalls Oberschwesternzulage.

    Die in den §§ 6 bis 10 festgesetzten Beträge unterliegen nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen.


    § 6 Grundentschädigung


    Die Grundentschädigung beträgt monatlich neben freier Verpflegung und Unterbringung:


    Krankenschwestern

    in der Altersgruppe

    bis zur Vollendung des…

    Grundentschädigung in RM

    Lohnsteuer für Ledige in RM

    Lohnsteuer für Verheiratete in RM

    25. Lebensjahres

    70,-

    1,-

    -

    30. Lebensjahres

    90,-

    3,-

    2,-

    40. Lebensjahres

    100,-

    5,-

    3,-

    nach Vollendung

    40. Lebensjahres

    110,-

    7,-

    5,-


    Schwesternhelferinnen und Helferinnen in der Altersgruppe bis zur Vollendung des…

    Grundentschädigung in RM

    Lohnsteuer für Ledige in RM

    Lohnsteuer für Verheiratete in RM

    25. Lebensjahres

    55,-

    -

    -

    30. Lebensjahres

    70,-

    1,-

    -

    40. Lebensjahres

    80,-

    3,-

    2,-

    nach Vollendung

    40. Lebensjahres

    90,-

    3,-

    2,-


    Die vorstehend aufgeführten Steuerbeträge stellen die Steuer von den Gesamtbezügen dar. Von Kraktenschwestern usw., die Kinderzuschlag nach § 7 erhalten, wird eine Lohnsteuer nicht erhoben. Bürgersteuer wird nach Maßgabe der Eintragung auf der Steuerkarte in Abzug gebracht.


    § 7 Kinderzuschläge

    (Gültig ab 01.01.1941)


    Kinderzuschläge werden gewährt:


    a) für eheliche Kinder,

    b) für ehelich erklärte Kinder,

    c) für an Kindes Statt angenommene Kinder,

    d) für Stiefkinder, die in den Hausstand des Gefolgschaftsmitgliedes aufgenommen sind,

    e) für uneheliche Kinder, die vom Gefolgschaftsmitglied voll unterhalten werden müssen,

    f) für Pflegekinder nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 72 der BV. - Reichs-Verordnungsblatt 1940 Seite 152 -


    Für dasselbe Kind wird nur einmal Kinderzuschlag gewährt. Bezieht der Ehemann einer verheirateten Krankenschwester usw. von öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben im Sinne der ATO. laufende Bezüge, seien es Dienstbezüge oder Ruhegehalt ober ruhegehalts ähnliche Bezüge - letztere mit Ausnahme der Bezüge aus der Invaliden-, Angestellten-, Arbeitslosen- oder Knappschaftsversicherung - , so wird der der Krankenschwester usw., zustehende Kinderzuschlag nur insoweit gezahlt, als er über den dem Ehemann zustehenden Kinderzuschlag hinausgeht.


    Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind monatlich 20,- RM.


    Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt, für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur, wenn sie


    1. sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf befinden, und wenn sie


    2. nicht ein eigenes Einkommen von mindestens 40,- RM monatlich haben.


    Verzögert sich der Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus, so verlängert sich die Altersgrenze in Satz 1 für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 24. Lebensjahr hinaus. Nr. 67 bis 70 der Reichs-Besoldungs-Vorschrift finden Anwendung.


    Die Kinderzuschläge können ohne Rücksicht auf das Lebensalter auch für Kinder gewährt werden, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind und nicht mindestens monatlich 40,- RM eigenes Einkommen haben, wenn für das erwerbsunfähige Kind ein Kinderzuschlag oder eine Kinderbeihilfe vor Vollendung des 24. Lebensjahres von einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb gewährt worden war und die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 24. Lebensjahres eingetreten ist.


    Fortsetzung folgt..


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Fortsetzung...


    § 8 Zuschuss für Selbstbeköstigung.


    Krankenschwestern usw. haben grundsätzlich Anspruch auf Lieferung von Verpflegung in Natur. Falls sie jedoch aus dienstlichen Gründen bei Dienststellen der Wehrmacht nicht voll oder gar nicht verpflegt werden, erhalten sie für die nicht gelieferte freie Verpflegung einen Zuschuss zur Selbstbeköstigung, und zwar:


    a) für Morgenkost: 0,35 RM,

    b) Mittagskost: 1,05 RM,

    c) für Abendkost 0,70 RM,

    d) die volle Tagesverpflegung 2,10 RM


    Krankenschwestern usw., die bei Feld- und Kriegslazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendet sind, erhalten im Falle der Selbstbeköstigung die Geldabfindung zur Selbstverpflegung nach den für Soldaten geltenden Sätzen gemäß Erlass Oberkommando der Wehrmacht 27/27 (F.K.) 1245/41. AWA/WV (IV a) vom 16.05.1941 Buchstabe C Ziffer 2 (vergleiche Oberkommando der Marine K.V. Vd. Nr. 12548/41 vom 07.06.1941)


    § 9 Zuschuss für Selbstunterbringung


    Die Krankenschwestern usw. erhalten Wohnung mit Geräteausstattung, Heizung und Beleuchtung. Falls amtliche Unterkunft aus besonderen Gründen nicht gewährt werden kann, werden für Selbsteinmietung folgende Zuschüsse gezahlt:


    Ortstklasse S 30,- RM

    Ortstklasse A 26,- RM

    Ortstklasse B 24,- RM

    Ortstklasse C 22,- RM

    im übrigen 20,- RM


    Verheiratete Krankenschwestern usw., die bei Selbsteinmietung ihre bisherige eigene Wohnung benutzen, erhalten als Zuschuss für Selbstunterbringung die Hälfte der vorstehenden Sätze, sie erhalten keinen Zuschuss, wenn der Ehemann Beamter oder Angestellter bei einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb im Sinne der Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.) ist oder als Soldat Wohnungsgeldzuschuss bezieht.


    Witwen und Geschiedene werden den Ledigen gleichgestellt.


    Krankenschwestern usw., die bei Feld- und Kriegslazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendet sind, wird stets amtliche Unterkunft gewährt. Geldentschädigung für Selbstunterbringung ist dort in keinem Falle zuständig.


    § 10 Oberschwesternzulage


    Die auf Anordnung des Gefolgschaftsführers als aufsichtführende Oberschwestern verwendeten Krankenschwestern erhalten eine Zulage von monatlich 7,- RM.


    § 11 Dienstversäumnis


    Ein Fernbleiben vom Dienst ist nur zulässig, wenn die Erlaubnis hierzu vorher vom Gefolgschaftsführer erteilt ist. Der Gefolgschaftsführer ist ermächtigt, ausnahmsweise in besonders gearteten Fällen bis zur Dauer von 3 Tagen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge auszusprechen.


    Im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge nach §§ 6 bis 10 gegebenenfalls unter Abzug der gesetzlichen Barleistungen (Krankengeld, Hausgeld) bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.


    Schwangere sind berechtigt, die ihnen obliegende Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie voraussichtlich binnen 6 Wochen niederkommen. In dem Zeitraum bis 6 Wochen nach der Niederkunft dürfen Wöchnerinnen nicht beschäftigt werden (§ 2 des Gesetzes über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16.07.1927). Für vorgenannte Zeiträume werden die Bezüge nach §§ 6 bis 10 gegebenenfalls unter Anrechnung der nach der Reichsversicherungsordnung oder einer sonstigen öffentlichen Sozialversicherung zustehenden Wochenhilfe weitergezahlt.


    § 12 Dienstreisen


    Bei Dienstreisen erhalten die Krankenschwestern usw. Reisekostenvergütung nach der Reiseverordnung für die Wehrmacht.


    Es gehören Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen zur Reisekostenstufe IV.


    Die Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen haben abweichend von der Reiseverordnung Anspruch auf Benutzung der II. Wagen- oder I. Schiffsklasse.


    Kommando-Gebührnisse oder Trennungsentschädigung werden an Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen nicht gezahlt.


    § 13 Urlaub


    Während der Dauer der Unterstellung unter diese Dienstordnung kann den Krankenschwestern usw. nach mindestens 6-monatigem Einsatz in jedem Urlaubsjahr ein 21-tägiger Urlaub unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge und Zahlung des Zuschusses für Selbstbelköstigung gewährt werden, sofern die dienstlichen Verhältnisse oder eine Urlaubssperre dem nicht entgegenstehen. Bei besonderer Erholungsbedürftigkeit kann der Urlaub vom Gefolgschaftsführer um 7 Kalendertage erhöht werden. Das Urlaubsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. des nächsten Jahres.


    Entschädigungen für etwa entgangenen Urlaub werden nicht gezahlt.


    §14 Schutzkleidung


    Zweckentsprechende Schutzkleidung für den Dienst am Krankenbett wird unentgeltlich gewährt. Für Reinigung der Leibwäsche und der Schutzkleidung haben die Krankenschwestern usw. selbst zu sorgen. Hierfür erhalten sie eine Entschädigung von monatlich 7,- RM. Die Reinigung besonderer Ordenskleidung, worin auch das Stärken und Plätten von Hauben gehören, ist Sache der betreffenden Krankenschwestern. Eine Entschädigung wird hierfür nicht gewährt.


    § 15 Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Lösung des Notdienstverhältnisses


    Das Beschäftigungsverhältnis der aus Anlass des kriegsmäßigen Einsatzes eingestellten Krankenschwestern usw., mit der Wehrmacht erlischt ohne besondere Kündigung mit Beendigung des Einsatzes der Wehrmacht bzw. der Abwicklung der damit verbundenen Aufgaben, ebenso wird ein etwa bestehendes Notdienstverhältnis gelöst.


    Während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht kann das Beschäftigungsverhältnis seitens des Gefolgschaftsführers (Chefarztes) und seitens der Krankenschwester mit 14-tägiger Frist zum Monatsschluss nur aus wichtigem Grunde und im Reichsgebiet nur mit vorheriger Zustimmung des Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege aufgekündigt werden. Außerhalb des Reichsgebiets ist die Zustimmung des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege erforderlich. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Einvernehmen zwischen Gefolgschaftsführer und Krankenschwester usw. zur Auflösung kommt.


    Das Recht zur fristlosen Entlassung aus disziplinaren oder sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt bestehen.


    Die beabsichtigte Lösung eines Notdienstverhältnisses ist vom Gefolgschaftsführer bei dem zuständigen Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege zu beantragen. Während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht ist ein Notdienstverhältnis grundsätzlich nur zum Monatsschluss zu lösen, nachdem der Krankenschwester usw. dieses 14 Tage vorher angekündigt ist. Die sofortige Lösung eines Notdienstverhältnisses in besonderen Fällen, die sonst eine fristlose

    Entlassung zur Folge hätten, wird damit nicht ausgeschlossen.


    In einem Zeitraum von 6 Wochen vor bis 6 Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung des Gefolgschaftsführers unwirksam, wenn diesem zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder wenn ihm die Krankenschwester usw. davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung Kenntnis gegeben hat (vergleiche § 4 des Gesetzes über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16.07.1927) Ist für einen Zeitpunkt gekündigt, der in vorbezeichnete Schutzfrist fällt, so wird der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses um die Dauer dieser Schutzfrist hinausgeschoben. Während dieser Schutzfrist wird auch die Lösung eines Notdienstverhältnisses nicht durchgeführt.


    § 16 Zeugnisausstellung


    Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Krankenschwester usw. Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines Zeugnisses, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht.


    § 17 Auszahlung der Bezüge

    Die Dienstbezüge für den laufenden Monat werden jeweils am 15. des Monats an die Krankenschwestern usw. gezahlt. Fällt der Zahltag auf einen Sonntag oder Feiertag, sind die Dienstbezüge bereits am vorangehenden letzten Werktag auszuzahlen.


    Fortsetzung folgt...


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    181. Zivilpersonal im Krankenpflegedienst der Kriegsmarine (einschließlich des an Bord von Lazarettschiffen eingeschifften Personals)

    (Vorgang: K.V. Vd. Nr. 10978 vom 25.07.1940)


    Die bisher über die rechtliche Stellung und Abfindung des im Krankenpflegedienst beschäftigten Zivilpersonals getroffenen Bestimmungen des Oberkommandos der Marine werden insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Notdienstverpflichtung entstehenden Verhältnisse geändert und ergänzt soweit nachstehend zusammenfassend in der ab 01.07.1941 gültigen Regelung bekannt gegeben.


    Die Neufassung der Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei „besonderem Einsatz", die hinsichtlich des § 7 (Kinderzuschlag) mit dem 01.01.1941, im übrigen mit dem 01.07.1941 in Kraft tritt.

    [siehe Post #1]


    Die in der Dienstordnung für die bei Feld- und Kriegslazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten eingesetzten Krankenschwestern usw. getroffenen Bestimmungen gelten im Bereich der Kriegsmarine auch für die an Bord von Lazarettschiffen und in Marinelazaretten eingesetzten Krankenschwestern usw., soweit sie gemäß Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 165 Ziffer 11 unter den Begriff „Feldheer" fallen.


    Die durch Oberkommando Marine K.V. Vd Nr. 10978/40 vom 25.07.1940 getroffenen Bestimmungen sowie die dazu herausgegebenen Ergänzungen sind hiermit überholt. Insoweit die Marine-Dienstvorschrift 565 entgegenstehende Bestimmungen enthält, sind sie hierdurch für den Bereich der Kriegsmarine aufgehoben. Entsprechende Änderung der Marine-Dienstvorschrift 565 bleibt vorbehalten.


    Quelle: germandocsinrussia


    Fortsetzung folgt…


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  • Hallo Allerseits,


    Fortsetzung zu Post #3 …


    Rechtliche Stellung und Abfindung des im Krankenpflegedienst innerhalb der Kriegsmarine beschäftigten Zivilpersonals


    A. Mutterhausschwestern


    I. Rechtsstellung


    • Deutsche Rote-Kreuz-Schwestern,
    • N.S.-Schwestern,
    • Vertragsschwestern des Reichsbundes der freien Schwestern und Pflegerinnen,
    • in der Diakoniegemeinschaft zusammengeschlossene evangelische Schwestern,
    • katholische Mutterhausschwestern und Lernschwestern vorgenannter Organisationen,

    die im Rahmen der Freiwilligen Krankenpflege bei der Kriegsmarine eingesetzt sind, haben den Anordnungen des Chefarztes, seiner Beauftragten und der übergeordneten militärischen Stellen Folge zu leisten (vergleiche Marine-Dienstvorschrift 565 Teil I 5). Sie stehen in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Kriegsmarine, bleiben weiterhin Angehörige ihrer Mutterhäuser und sind als solche nicht Gefolgschaftsmitglieder der Kriegsmarine im Sinne des § 2 des „Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben", sondern zählen zum Gefolge der Kriegsmarine. Vergleiche Ausführungen im Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 176 Nr. 159 und Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 636 Nr. 628 und Seite 687 Nr. 695). Das zwischen den Schwestern und den Mutterhäusern usw. begründete Treueverhältnis wird durch den Einsatz der Schwestern bei der Kriegsmarine nicht berührt.


    Die bei der Kriegsmarine tätigen, auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.10.1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 1441) herangezogenen Mutterhausschwestern (auch Lernschwestern und Hilfsschwestern) gelten als notdienstverpflichtet für das Mutterhaus zur Verwendung bei der Wehrmacht.


    II. Vergütung


    Unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten der Schwestern-Organisationen wird vereinbarungsgemäß den Mutterhäusern usw. für jede Schwester und Lernschwester, die sie der Kriegsmarine zur Dienstleistung im Krankenpflegedienst zur Verfügung stellen, monatlich eine bestimmte Vergütung gewährt. Zu den vorgenannten Schwestern zählen auch Röntgen-Assistentinnen, technische Assistentinnen, Laborantinnen, Masseurinnen, Küchenleiterinnen und Diätköchinnen.


    Diese Vergütung für

    a) die Schwestern,

    b) Lernschwestern beträgt für:


    1. Deutsche Rote-Kreuz-Schwestern, N.S.-Schwestern und Vertragsschwestern des Reichsbundes der freien Schwestern und Pflegerinnen


    a) 115,- RM

    b) 92, RM


    2. in der Diakoniegemeinschaft zusammengeschlossene evangelische Schwestern


    a) 95,- RM

    b) 76,- RM


    für die Schwesternschaft nachstehen der Diakonievereine:

    • Zehlendorfer Diakonieverein,
    • Hessisch-Rheinisch-Westfälischer Diakonieverein


    a) 110,- RM

    b) 88,- RM


    3. Katholische Mutterhausschwestern


    a) 75,- RM

    b) 60,- RM


    Wenn Mutterhäuser der Kriegsmarine zur Dienstleistung im Krankenpflegedienst Hilfsschwestern zur Verfügung stellen, so erhalten die Mutterhäuser für diese Kräfte die gleiche Vergütung wie für Lernschwestern.


    Für katholische Mutterhausschwestern, die zu sonstigen Dienstleistungen in Verwaltung und Wirtschaft der Lazarette zur Verfügung gestellt werden, beträgt die Vergütung monatlich 40,- RM.


    Fortsetzung folgt…


    Quelle: germandocsinrussia


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    III. Freie Unterkunft und Verpflegung


    siehe dazu Post 2 § 9.


    Zusatz:

    Wenn Schwestern usw. außerhalb des Reichsgebietes ausnahmsweise auf Selbstverpflegung angewiesen werden müssen, erhalten Sie die gleiche Geldabfindung zur Selberpflegung wie Wehrmachtangehörige mittelbar ausgezahlt.


    Mutterhausschwestern auf Infektions- und Tuberkulose-Stationen erhalten eine zusätzliche Verpflegung im Werte von täglich 0,25 RM. Lassen die ernährungswirtschaftlichen Vorschriften nur eine geringer zu bewertende zusätzliche Verpflegung zu, so wird der Unterschiedsbetrag in bar an die Mutterhausschwester ausgezahlt.


    IV. Freie Schutzkleidung


    siehe dazu Post 2 § 14.


    V. Zuschlag für aufsichtsführende Oberschwestern


    siehe dazu Post 2 § 10.


    VI. Weiterzahlung der Vergütung usw. im Krankheitsfalle


    Werden Schwestern während ihrer Abstellung zur Kriegsmarine verwendungsunfähig krank, so sind den Mutterhäusern die Monatsvergütung, gegebenenfalls der Zuschlag für aufsichtführende Oberschwestern, der Zuschlag für Reinigen der Wäsche und die Zuschüsse für Selbstsbeköstigung und Selbstunterbringung noch bis zur Dauer von 6 Wochen weiter zu zahlen. Werden ausnahmsweise bei vorübergehender Krankheit Schwestern im Lazarett gepflegt, so entfällt für diese Zeit die Zahlung etwa vorher gezahlter Zuschüsse für Selbstbeköstigung und Selbstunterbringung.


    VII. Zahlungsart


    Die Vergütungen, Zuschläge und Zuschüsse werden von den Lazaretten monatlich nachträglich unmittelbar den einzelnen Mutterhäusern, die die Schwestern entsandt haben, überwiesen. Für die N.S.-Schwestern und Vertragsschwestern des Reichsbundes der freien Schwestern und Pflegerinnen sind die genannten Beträge an die Gauamtsleitung Amtes für Vollswohlfahrt zu überweisen.


    Wenn Deutsche Rote-Kreuz-Mutterhausschwestern in Marine-Lazaretten außerhalb des Reichsgebietes oder an Bord von Lazarettschiffen eingesetzt sind, soweit letztere gemäß Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 165 Ziffer 11 unter den Begriff „Feldheer" fallen, so sind ihnen monatlich 50,- RM (umgerechnet nach dem Wehrmachtkurs) gegen Quittung auszuzahlen, so dass von der Vergütung nach A II 1 nur noch 65,- RM bzw. 42,- RM an das Mutterhaus abzuführen bleiben. In den Ländern, in denen für die Wehrmachtangehörigen hinsichtlich Auszahlung des Wehrsoldes Einschränkungen getroffen sind, darf der Betrag von 50,- RM nicht an die Mutterhausschwestern im besetzten Gebiet ausgezahlt werden, sondern ist von der betreffenden Zahlstelle zugunsten der Mutterhausschwester zur Auszahlung in der Heimat anzuweisen bzw. durch Feldpostanweisung dorthin zu überweisen.


    Für die von Mutterhäusern entsandten Schwestern steht den Mutterhäusern Vergütung vom Tage der Beorderung ab zu. Der für den Zahlungsbeginn maßgebliche Tag der Beorderung ist von dem zuständigen Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege im Verwendungsbuch der Schwester zu vermerken.


    VIII. Einsatzzulage


    Die Mutterhausschwestern erhalten Einsatzzulage gemäß OKM K.V. Vd Nr. 12548 vom 07.06.1941 und den hierzu erlassenen Ergänzungen.


    Der Betrag wird dem Mutterhaus ausgezahlt.


    IX. Arbeitszeit


    Die Arbeitszeit der Mutterhausschwestern usw. regelt sich nach § 4 der Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz.


    X. Urlaub


    Den in der Freiwilligen Krankenpflege während des Krieges bei der Kriegsmarine tätigen Mutterhausschwestern usw. kann nach mindestens 6-monatigem Einsatz in jedem Urlaubsjahr ein 21-tägiger Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Monatsvergütung und etwa bis dahin gezahlter Zuschüsse gewährt werden, sofern die dienstlichen Verhältnisse oder eine allgemeine Urlaubs- oder Reisesperre dem nicht entgegenstehen. Bei besonderer Erholungsbedürftigkeit kann der Urlaub vom Gefolgschaftsführer um 7 Kalendertage erhöht werden. Für die Dauer des Urlaubs wird der Zuschuss zur Selbstbeköstigung gezahlt.


    Das Urlaubsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. des nächsten Jahres. Für etwa entgangenen Urlaub werden Entschädigungen nicht gezahlt.


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    XI. Kranken- und Altersversorgung


    Mit den voraufgeführten Leistungen sind alle Ansprüche der Mutterhäuser usw. und ihrer Schwestern gegen die Kriegsmarine abgegolten. Insbesondere ist es Sache der Mutterhäuser usw., die Kranken- und Altersversorgung ihrer Schwestern selbst zu regeln. Von Seiten der Kriegsmarine ist hinsichtlich der Sozialversicherung der Schwestern nichts zu veranlassen. Auch werden Beiträge zu diesen Versicherungen nicht übernommen.


    Unberührt davon bleiben lediglich Ansprüche, die die Schwestern gegebenenfalls auf Grund des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes oder des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes erwerben.


    XII. Unfallversicherung


    Die von Mutterhäusern usw. der Kriegsmarine zum Krankenpflegedienst zur Verfügung gestellten Mutterhausschwestern sind gemäß Beschluss des Reichsversicherungsamts, Abteilung für Unfallversicherung, vom 17.10.1932 - I. B. 298/32 - von den Mutterhäusern (Unternehmern der Pflegetätigkeit) bei der für das Mutterhaus zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert.


    XIII. Frühere Verträge


    Die vor dem Kriege zwischen Lazaretten und Mutterhäusern abgeschlossenen Verträge über die Gestellung von Schwestern usw., sind durch die im Laufe des Krieges getroffenen und vorstehend zusammengefassten Regelungen gegenstandslos geworden.


    Quelle: germandocsinrussia


    Fortsetzung folgt….


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    B. Im Krankenpflegedienst der Kriegsmarine eingesetzte weibliche Beamte


    I. Vergütung


    Die im Rahmen der Freiwilligen Krankenpflege im Kriege bei der Kriegsmarine als Schwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, technische Assistentinnen, Diätassistentinnen oder Krankengymnastinnen eingesetzten weiblichen Beamten anderer Verwaltungen gelten, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Heranziehung erfolgt ist, als zur Kriegsmarine abgeordnet (kommandiert).


    Sie sind künftig nur noch im Wege der Abordnung im Einvernehmen mit der abgebenden anderen Verwaltung heranzuziehen. Die Entsendestellen der weiblichen Beamten sind zu veranlassen, diesen die ihnen zustehenden Gehälter usw., jedoch ohne Kommandovergütung, weiterzuzahlen. Etwa diesen weiblichen Beamten zustehendes Kommandogeld ist durch die Lazarette zu zahlen.


    Den früheren Beschäftigungsdienststellen der weiblichen Beamten sind die weiter gezahlten Dienstbezüge auf Anfordern vierteljährlich zu erstatten. Die Zuständigkeit für Feststellung, Zahlung, Buchung, Rechnungslegung und Prüfung der Einzelbeträge bei den bisherigen Dienststellen wird durch dieses Verfahren nicht geändert.


    II. Unterkunft


    a) Am Wohnort

    Müssen weibliche Beamte, die kein Kommandogeld erhalten, aus dienstlichen Gründen amtlich - also in marineeigenen oder von der Kriegsmarine ermieteten Räumen - untergebracht oder einquartiert werden, so erhalten sie die Unterkunft unentgeltlich, sofern und solange sie aus ihrem Wohnungsgeldzuschuss noch anderweitige Mietzahlungsverpflichtungen zu bestreiten haben und sich von dieser Verpflichtung nicht frei machen können. Erhält die Beamtin keinen Wohnungsgeldzuschuss, weil ihr Ehemann im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wird die amtliche Unterkunft ebenfalls unentgeltlich gewährt.


    Amtlich untergebrachte weibliche Beamte, die kein Kommandogeld, jedoch Wohnungsgeldzuschuss erhalten und keine anderweitigen Mietzahlungsverpflichtungen haben, müssen für die gewährte amtliche Unterkunft nachstehende Monatssätze entrichten:


    in Ortsklasse S 30,- RM

    in Ortsklasse A 26,- RM

    in Ortsklasse B 24,- RM

    in Ortsklasse C 22,- RM

    im übrigen 20,- RM


    b) Außerhalb des Wohnortes

    Beim Bezug von Kommandogeld wird den weiblichen Beamten im Falle der Selbstunterbringung ein besonderer Zuschuss hierfür nicht gewährt.


    Für gewährte amtliche Unterkunft wird das Kommandogeld um ¼ gekürzt.


    III. Verpflegung


    Bei Teilnahme an der Lazarettverpflegung ist von den weiblichen Beamten für die volle Tagesverpflegung ein Betrag von 1,20 RM zu entrichten. Beim Bezug von Kommandogeld ist dieses für die gewährte Verpflegung um ½ zu kürzen. Damit ist die in Anspruch genommene Verpflegung abgegolten.


    Weibliche Beamte, die als Schwestern, Schwesternhelferinnen oder Helferinnen auf Infektions- und Tuberkulosestationen tätig sind oder als Röntgenassistentinnen ständig mit Infektions- und Tuberkulosekranken in Verbindung kommen, erhalten eine freie zusätzliche Verpflegung im Werte von täglich 0,25 RM. Lassen die ernährungswirtschaftlichen Vorschriften nur eine geringer zu bewertende zusätzliche Verpflegung zu, so wird der Unterschiedsbetrag in bar gewährt.


    IV. Einsatzzulage


    Die weiblichen Beamten erhalten Einsatzzulage nach Maßgabe der durch OKM K.V.Vd. Nr. 12.548 vom 07.06.1941 getroffenen Bestimmungen sowie der hierzu erlassenen Ergänzungen und dazu freie Unterkunft und freie Wehrmachtverpflegung.


    Neben der Einsatzzulage stehen Kommandogebührnisse oder Trennungsentschädigung nicht zu.


    V. Freie Schutzkleidung


    Den als Schwestern eingesetzten weiblichen Beamten wird ebenso wie den übrigen Schwestern usw. zweckentsprechende Schutzkleidung amtlich gestellt. Sofern die Reinigung ihrer Wäsche und Schutzkleidung nicht von den Lazaretten durchgeführt wird, ist ihnen neben den Beamtenbezügen, die sie von der entsendenden anderen Verwaltung weiter erhalten, die Entschädigung von monatlich 7,- RM nach § 15 der Dienstordnung für Krankenschwestern usw. der Wehrmacht bei besonderem Einsatz durch das Lazarett zu zahlen.


    VI. Ausnahmeregelung


    In den Fällen, in denen bei dieser Regelung die Gesamtbezüge der als Schwestern usw. eingesetzten weiblichen Beamten niedriger sind als die Gesamtbezüge entsprechender nichtbeamteter Kräfte, ist wegen etwaigen Ausgleichs dem OKM zu berichten.


    VII. Arbeitszeit


    Die Arbeitszeit der im Rahmen der Freiwilligen Krankenpflege eingesetzten weiblichen Beamten regelt sich nach den für das übrige Pflegepersonal geltenden Bestimmungen.


    VIII. Urlaub


    Den in der Freiwilligen Krankenpflege während des Krieges bei der Kriegsmarine als Krankenschwestern tätigen weiblichen Beamten kann nach mindestens 6-monatigem Einsatz in jedem Urlaubsjahr ein 21-tägiger Erholungsurlaub gewährt werden, sofern die dienstlichen Verhältnisse oder eine allgemeine Urlaubs- oder Reisesperre dem nicht entgegenstehen. Bei besonderer Erholungsbedürftigkeit kann der Urlaub vom Gefolgschaftsführer um 7 Kalendertage erhöht werden.


    Die als technische Assistentinnen, Diätassistentinnen und Krankengymnastinnen eingesetzten weiblichen Beamten erhalten den für entsprechende nichtbeamtete Kräfte zuständigen Urlaub.


    Quelle: germandocsinrussia


    Fortsetzung folgt….


    Gruß
    Antje

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    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

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    C. Freie Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen


    I. Arbeitsrechtliches Verhältnis


    a) Allgemein


    Freie Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen - hierzu gehören auch die Schwestern der „Reichsgemeinschaft der freien Caritasschwestern" - stehen als Personal der Freiwilligen Krankenpflege im arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Kriegsmarine. Für das Beschäftigungsverhältnis gilt die Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz.


    Zum Ausgleich von Härten, die sich bei Anwendung vorgenannter Dienstordnung auf die bereits vor dem 26.08.1939 bei der Kriegsmarine eingestellten freien Krankenschwestern (geprüfte oder ungeprüfte) ergeben, sind die Dienststellen ermächtigt, für diese Kräfte im Falle der unverschuldeten Kündigung und bei Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfalle die Fristen anzuwenden, die bei Geltung der Kr.T. (Reichs-Verordnungsblatt 1940 Nr. 3330) maßgeblich wären.


    Ferner sind die Dienststellen ermächtigt, den während der Geltung der „Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz“ unverschuldet ausscheidenden freien Krankenschwestern die schon vor dem 26.08.1939 bei der Kriegsmarine eingestellt wurden, gegebenenfalls Übergangsgeld zu zahlen, und zwar für den Zeitraum, der sich aus der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) Nr. 1 bis 9 zu § 16 TO. A ergibt.


    Für die Höhe des Übergangsgeldes sollen die nach der Kr.T. zustehenden Bezüge maßgeblich sein, die im Einzelfalle zu ermitteln wären.


    b) Bei Notdienstverpflichtung


    Werden freie Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.10.1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 1441) zum langfristigen Notdienst herangezogen, so gelten sie als notdienstverpflichtet unter Begründung eines einem Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses.


    II. Vergütungen


    a) Die freien Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen erhalten die in den §§ 6 bis 10 vorgenannter Dienstordnung festgesetzten Vergütungen, und zwar

    • Grundentschädigung,
    • ggf. Kinderzuschläge,
    • ggf. Zuschuss für Selbstbeköstigung,
    • ggf. Zuschuss für Selbstunterbringung,
    • ggf. Oberschwesternzulage

    als Nettobeträge, von denen lediglich die im § 6 aufgeführten Lohnsteuersätze und ggf. die Bürgersteuer abzusetzen sind. Weitere Abzüge, insbesondere auch für Versicherungsbeiträge, finden im Allgemeinen nicht statt.


    Zum Nachweis des Lebensalters gemäß § 6 der Dienstordnung genügt jede amtliche Urkunde, in der die Angabe des Geburtsdatums enthalten ist (Verwendungsbuch der Freiwilligen Krankenpflege, Ausweis, Zeugnisse usw.).


    b) Krankenschwestern (Oberschwestern), Schwesternhelferinnen und Helferinnen auf Infektions- und Tuberkulosestationen erhalten eine zusätzliche Verpflegung im Werte von täglich 0,25 RM. Lassen die ernährungswirtschaftlichen Vorschriften nur eine geringer zu bewertende zusätzliche Verpflegung zu, so wird der Unterschiedsbetrag in bar gezahlt.


    III. Einsatzzulage


    Die freien Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen erhalten Einsatzzulage nach Maßgabe der durch OKM K.V. Vd. Nr. 12.548 vom 07.06.1941 getroffenen Bestimmungen sowie der hierzu erlassenen Ergänzungen.


    IV. Abfindung der für den Krankenpflegedienst der Kriegsmarine notdienstverpflichteten freien Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die zuvor als nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst standen


    Die Abfindung der für den Krankenpflegedienst der Kriegsmarine herangezogenen freien Schwestern usw., die zuvor als nichtbeamtete Kräfte (Gefolgschaftsmitglieder) im Öffentlichen Dienst standen, regelt sich nach § 1 Absatz 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 14.10.1939 - Reichsgesetzblatt 1939 I Seite 2049 und Reichs-Verordnungsblatt 1939 Nr. 3256 - da sie unter Begründung eines einem Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses notdienstverpflichtet sind. Sie erhalten also bei der Kriegsmarine Bezüge nach der Dienstordnung für Krankenschwestern usw. Sind diese Bezüge geringer als die bisherigen Bezüge, so hat die bisherige Beschäftigungsdienststelle den Unterschiedsbetrag zu zahlen.


    Den bisherigen Beschäftigungsdienststellen der aus dem öffentlichen Dienst herangezogenen (nichtbeamteten) Gefolgschaftsmitglieder müssen die Bezüge aus der Verwendung bei der Kriegsmarine mitgeteilt werden.


    Als Einkommen sind zugrunde zu legen:


    1. Grundentschädigung gemäß § 6,


    2. ggf. Kinderauflage, gemäß § 7,


    3. ggf. Oberschwesternzulage gemäß § 10,


    4. als Wert freier Verpflegung - gleichgültig, ob Verpflegung in Natur oder der Zuschuss für Selbstbeköstigung gewährt wird - der Betrag von monatlich 36,- RM,


    5. als Wert freier Unterkunft - gleichgültig, ob amtliche Unterkunft oder der Zuschuss für Selbstunterbringung gewährt wird - der Betrag von monatlich 20, RM und


    6. als von der Kriegsmarine übernommene Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung monatlich 3,60 RM.


    Die gemäß § 10 der Dienstordnung zu zahlende Entschädigung für Reinigung der Leibwäsche und Schutzkleidung von monatlich 7,- RM ist Aufwandsentschädigung und gilt nicht als Einkommensteil.


    V. Zahlung


    Für Berechnung und Auszahlung der Vergütungen ist die Beschäftigungsdienststelle bzw. deren Zahlstelle zuständig.


    Im außerdeutschen Gebiet werden die nach der Dienstordnung zustehenden Barbeträge auf Wunsch ganz oder zum Teil ausgezahlt. Dabei darf die Umrechnung nur nach dem Wehrmachtkurs vorgenommen werden. Die volle Auszahlung der dienstordnungsgemäßen Bezüge darf nicht stattfinden in Ländern, in denen für die Wehrmachtangehörigen einschränkende Bestimmungen hinsichtlich Auszahlung des Wehrsoldes gelten. Der im Ausland nicht zur Auszahlung kommende Teil der dienstordnungsgemäßen Vergütung ist von der Zahlstelle zugunsten der Schwester usw. zur Auszahlung in der Heimat anzuweisen, bzw. durch Feldpostanweisung zu überweisen.


    Werden freie Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, deren Bezüge bis dahin von einer im außerdeutschen Gebiet befindlichen Dienststelle berechnet und gezahlt wurden, wegen Krankheit, zwecks späterer Entlassung oder zwecks anderweitiger Verwendung dem zuständigen Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege überwiesen, so ist diesen Personen von der letzten Zahlstelle eine Bescheinigung über zustehende Vergütungen und zu entrichtende Versicherungsbeiträge mitzugeben. Die Bescheinigung muss ferner Angaben darüber enthalten, bis wann Vergütungen gezahlt und Versicherungsbeiträge entrichtet sind.


    Werden für vorgenannte Personen bis zur Gesundung, bis zur Entlassung oder bis zum anderweitigen Einsatz Vergütungen zuständig, so veranlasst der Beauftragte des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege die Zahlung von Vergütung und Entrichtung von Versicherungsbeiträgen durch eine Marine-Dienststelle des Heimatgebiets. Diese Marine-Dienststelle ist im Einvernehmen zwischen dem Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege und der zuständigen Marine-Intendantur für alle Fälle vorgenannter Art zu bestimmen.


    VI. Sozialversicherung


    Hinsichtlich der Sozialversicherung der freien Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die unter die vorgenannte Dienstordnung für Krankenschwestern usw. fallen, ist wie folgt zu verfahren:


    1. Krankenversicherung


    a) Die freien Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen sind während der Zeit des Einsatzes für den Fall der Krankheit pflichtversichert. Zuständig für die Durchführung der Krankenversicherung ist die Betriebskrankenkasse des Reichs.


    Als Entgelt im Sinne des § 160 RVO ist in allen Fällen der monatliche Durchschnittsbetrag von 150,- RM zugrunde zu legen, so dass der von der Kriegsmarine zu leistende Gesamtbetrag für die Krankenversicherung für jede Schwester monatlich 5,40 RM beträgt. Dieser Betrag ist an die Betriebskrankenkasse des Reichs abzuführen. Hinsichtlich des Meldewesens, der Beitragsabführung und des Verfahrens bei Inanspruchnahme von Leistungen des V.K.R. gelten die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen krankenversicherungspflichtigen Gefolgschaftsmitglieder.


    b) Diese Regelung greift nicht Platz, sofern Lazarettangehörige bereits bei der Reichs-Betriebskrankenkasse Wilhelmshaven oder der Betriebskrankenkasse der Deutsche Werke Kiel A.G. versichert sind. In diesen Fällen sind auch die Krankenschwestern usw. bei den genannten Kassen gegen Krankheit versichert.


    Die Marine-Intendanturen haben in Verbindung mit den Lazaretten sicherzustellen, dass die Versicherungsbeiträge den Betriebskrankenkassen rechtzeitig zugeführt werden.


    c) Sind freie Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen nachweislich Mitglied einer Ersatzkrankenkasse, ist der Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 5,40 RM monatlich entsprechend der Vorschrift des § 520 Reichs-Versicherungsordnung unmittelbar an die Schwester usw. bei Zahlung der Vergütung auszuzahlen.


    2. Rentenversicherung


    a) Die unter die genannte Dienstordnung fallenden Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen sind versicherungspflichtig nach dem Angestelltenversicherungsgesetz. Sie unterliegen auch der Überversicherung (Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 451 Nr. 467).


    b) Als Entgelt im Sinne der Angestelltenversicherung und -überversicherung ist in allen Fällen der monatliche Durchschnittsbetrag von 150,- RM zugrunde zu legen. Hiernach ist für jede angestelltenversicherungspflichtige Schwester für die Angestelltenversicherung (einschließlich Überversicherung) monatlich ein Gesamtbetrag von 16,- RM an den zuständigen Versicherungsträger zu entrichten.


    c) Für die als Schwesternhelferinnen und Helferinnen notdienstverpflichteten selbständigen Handwerkerinnen gilt das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21.12.1938 (Reichsgesetzblatt 1938 I Seite 1900) weiter. Da die Übernahme der vollen Versicherungsbeiträge für die Helferinnen im Krankenpflegedienst auf das Reich aus besonderen Gründen angeordnet wurde, erstattet die Kriegsmarine auch diesen Notdienstverpflichteten die nachweisbar zur Handwerkerversicherung zu entrichtenden Pflichtbeiträge in Grenzen von 16,- RM monatlich.


    Helferinnen, die als selbständige Handwerkerinnen auf Grund des § 3 des Handwerkerversorgungsgesetzes vom 21.12.1938 von der Versicherungspflicht ganz oder halb befreit sind (Vorliegen einer Lebensversicherung), sind ebenfalls die vollen Versicherungsbeiträge in Grenzen des Betrages von 16,- RM monatlich auszuzahlen. Auszahlung ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn Versicherungsfreiheit nachgewiesen ist.


    d) Für Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die vor ihrem Einsatz bei der Wehrmacht in Krankenhäusern der Reichsknappschaft beschäftigt waren, früher der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten angehört und die Erklärung nach § 128 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937 - Reichsgesetzblatt I Seite 1393 - abgegeben haben, dass sie weiter pensionsversicherungspflichtig bleiben wollen, bleibt auch für die Zeit des Einsatzes bei der Wehrmacht die Versicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten bestehen. Diesen Persone ist sofern sie den Nachweis der Abgabe der Erklärung nach § 125 Absatz 1 Ziffer 1 des Ausbaugesetzes vom 21.12.1937 führen, der Betrag bei der Gehaltszahlung auszuzahlen, der zur Aufrechterhaltung der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten von der Schwester usw. tatsächlich entrichtet wird, jedoch nicht mehr als 32,- RM monatlich. Die Abführung der Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger obliegt den betreffenden Schwestern selbst.


    Zu 1 und 2:

    Arbeitgeberanteile für die Kranken- und Rentenversicherung sowie deren Arbeitnehmeranteil, der von der Kriegsmarine übernommen ist, sind zu Lasten der Lohntitel zu buchen.


    3. Zusätzliche Versorgung von notdienstverpflichteten freien Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die zuvor als nichtbeamtete Kräfte im öffentlichen Dienst standen.


    Hier ist nach § 2 der 6. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung (Reichsgesetzblatt 1940 I Seite 815 und Reichs-Verordnungsblatt 1940 Seite 180 Nr. 3440) zu verfahren, der nachstehend im Wortlaut wiedergegeben wird:


    § 2 Zusätzliche Verordnung der aus dem öffentlichen Dienst herangezogenen Angestellten und Arbeiter bei Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses


    (1) Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter, die aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zum langfristigen Notdienst unter Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses herangezogen werden, wird nach den Grundsätzen geregelt, die für das bisherige Beschäftigungsverhältnis maßgebend waren. War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht vorgesehen, so bewendet es hierbei auch bei dem Beschäftigungsverhältnis auf Grund des Notdienstes.


    (2) Die Beitragshöhe richtet sich nach den aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zustehenden Bezügen. Wird die zusätzliche Versorgung durch eine Versicherung in einer höheren als der Pflichtkasse bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt, so ist als Beitrag für die Pflicht- und Überversicherung der Beitrag zu entrichten, der nach den aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zustehenden Dienstbezügen zu entrichten gewesen wäre.


    (3) Die nach Absatz 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge sind von dem Dienstleistungsempfänger des neuen Beschäftigungsverhältnisses an den in Frage kommenden Träger der Versicherung abzuführen. Die Verteilung des Beitrags auf den Dienstberechtigten und den Notdienstpflichtigen ergibt sich aus Absatz 1. Der bisherige Dienstberechtigte ist an der Beitragsaufbringung während der Dauer des Notdienstes nicht beteiligt.


    (4) War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Versicherung der Versorgungsanwartschaft oder des Versorgungsanspruchs bei einem Dritten (Versorgungsanstalt, Versorgungskasse) vorgesehen, so sind von dem Dienstleistungsempfänger des neuen Beschäftigungsverhältnisses an den bisherigen Dienstberechtigten als dem Versorgungsträger die aus der Anlage ersichtlichen Beiträge abzuführen. Für die Errechnung der Beiträge sind die aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zustehenden Bezüge zugrunde zu legen.


    Die Beiträge sind an den bisherigen Dienstberechtigten vom Beginn des Löhnungszeitraums (Lohnwoche oder Monat) ab zu zahlen, der auf den Beginn des Notdienstverhältnisses folgt, bis zum Ende des Löhnungszeitraums, in dem das Notdienstverhältnis beendet wird. Die Beitragsentrichtung durch den Not- dienstpflichtigen regelt sich während der Dauer des Notdienstes nach den im bisherigen Beschäftigungsverhältnis hierfür maßgebenden Bestimmungen.


    (5) Der bisherige Dienstberechtigte hat dem Notdienstpflichtigen für den neuen Dienstleistungsempfänger eine Bescheinigung über die Höhe der bisherigen Bezüge (nach Abzug etwa gewährter Überstundenentschädigungen, der außertariflichen Zulage gemäß Nr. III der Gemeinsamen Dienstordnung des Reichs - Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1938 Seite 169 - oder einer entsprechenden Zulage), der nächsten Steigerung der Dienstbezüge und der vor und nach der Steigerung zu entrichtenden Beiträge zu den reichsgesetzlichen Sozialversicherungen und zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Angabe der jeweiligen Beitragsanteile des Dienstberechtigten sowie unter Bezeichnung des Versicherungsträgers - Zahlstelle und Zahlungsweise - mitzugeben.


    4. Arbeitslosenversicherung

    Die Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen unterliegen während des Einsatzes nicht der Beitragspflicht zum Reichsstock für Arbeitseinsatz.


    5. Unfallversicherung

    In Ausübung oder infolge des Dienstes eintretende Unfälle werden nach der Marine-Dienstvorschrift 286 und dem III. Buch der RVO behandelt.


    VII. Überführung von Schwesternhelferinnen in das Verhältnis von Hilfsschwestern eines Mutterhauses


    Schwesternhelferinnen, die in einem Schulungskurs den Nachweis ihrer Eignung zum Einsatz in mobilen Einheiten erbracht haben, können auf ihren Antrag zu Ende eines Monats zum Zweck ihrer Aufnahme als Hilfsschwester in ein Mutterhaus aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Kriegsmarine entlassen werden. Sie treten dann in ein Treueverhältnis zu ihrem Mutterhaus, das für Krankenversorgung, Altersversorgung und Vergütung seiner Hilfsschwester zu sorgen hat.


    Soweit die Schwesternhelferinnen bisher für die Wehrmacht notdienstverpflichtet waren, gelten sie nunmehr als notdienstverpflichtet für das Mutterhaus zur Verwendung bei der Wehrmacht.


    Den Mutterhäusern werden von den Lazaretten für jede Hilfsschwester, die sie der Kriegsmarine zur Dienstleistung im Krankenpflegedienst zur Verfügung stellen, monatlich nachträglich die gleichen Beträge überwiesen, die nach vorstehendem Teil A - Mutterhausschwestern - für Lernschwestern zu leisten sind. Im Übrigen gelten für die Hilfsschwestern auch die sonstigen Ausführungen über Lernschwestern.


    Fortsetzung folgt….


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    D. Technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen


    I. Arbeitsrechtliches Verhältnis


    a) Allgemein


    Die technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen rechnen zum Personal der Freiwilligen Krankenpflege. Ihr Arbeitsverhältnis und ihre Bezüge regeln sich nach der Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Reichs, der Reichsgaue, der Länder, und der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Träger der Reichsversicherung (Kr.T.), die im Reichs-Verordnungsblatt 1940 Nr. 3330 bekannt gegeben ist. Die besondere Dienstordnung (Marine) zu vorgenannter Tarifordnung wurde im Marine-Verordnungsblatt 1940 Nr. 383 veröffentlicht. Soweit in der Kr.T. nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis ferner noch die Allgemeine Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO) und die Tarifordnung A (TO.A) für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst nebst den dazugehörigen Allgemeinen und besonderen Dienstordnungen.


    Gemäß besonderer Dienstordnung der Kriegsmarine (BDO-Marine) zur Anlage 1 TO. A sind einzuweisen:

    • in Vergütungsgruppe VIII TO. A - Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
    • in Vergütungsgruppe VII TO. A - Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterinnen großer Zentralküchen für mehrere Angestellte oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in großen Diätküchen, die auf Grund ihrer langjährigen - mindestens 5-jährigen - Tätigkeit als solche besondere Leistungen aufweisen.

    b) Bei Notdienstverpflichtung


    Werden technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.10.1938 (Reichsgesetzblatt 1938 I Seite 1441) zum langfristigen Notdienst herangezogen, so gelten sie als notdienstverpflichtete, unter Begründung eines einem Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses.


    Die beabsichtigte Lösung des Notdienstverhältnisses ist vom Gefolgschaftsführer im Reichsgebiet bei dem zuständigen Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege, außerhalb des Reichsgebiets beim Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege zu beantragen. Während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht ist ein Notdienstverhältnis grundsätzlich nur zum Monatsschluss zu lösen, nachdem dieses der Notdienstverpflichteten 14 Tage vorher angekündigt ist. Die sofortige Lösung eines Notdienstverhältnisses in besonderen Fällen, die sonst eine fristlose Entlassung zur Folge hätten, wird damit nicht ausgeschlossen.


    Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses besteht auch für Notdienstverpflichtete bei Lösung des Notdienstverhältnisses.


    II. Einsatzzulage


    Die technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen erhalten von der Kriegsmarine Einsatzzulage nach Maßgabe der durch OKM K.V. Vd. Nr. 12.548 vom 07.06.1941 getroffenen Bestimmungen, sowie der hierzu erlassenen Ergänzungen und dazu freie Unterkunft und freie Wehrmachtverpflegung. Neben der Einsatzzulage stehen Kommandogebührnisse oder Trennungsentschädigung nicht zu.


    III. Abfindung der für den Krankenpflegedienst der Kriegsmarine notdienstverpflichteten technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen, die zuvor als nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst standen


    Die Abfindung der für den Krankenpflegedienst der Kriegsmarine herangezogenen vorbezeichneten Personen, die zuvor als nichtbeamtete Kräfte (Gefolgschaftsmitglieder) im öffentlichen Dienst standen, regelt sich nach § 1 Absatz 2 der 3. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 14.10.1939 - Reichsgesetzblatt 1939 I Seite 2049 und Reichs-Verordnungsblatt 1939 Nr. 3256 -, da sie unter Begründung eines einem Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses notdienstverpflichtet sind. Sie erhalten also bei der Kriegsmarine Bezüge nach der einschlägigen Tarifordnung.


    Sind diese Bezüge geringer als die bisherigen Bezüge, so hat die bisherige Beschäftigungsdienststelle den Unterschiedsbetrag zu zahlen.


    Den bisherigen Beschäftigungsdienststellen der aus dem öffentlichen Dienst herangezogenen (nichtbeamteten) Gefolgschaftsmitglieder müssen also die Bezüge aus der Verwendung bei der Kriegsmarine mitgeteilt werden.


    Als Einkommen sind zugrunde zu Legen:


    1. die tariflichen Bezüge,


    2. ggf. als Wert freier Unterkunft der Betrag von monatlich 20,- RM,

    als Wert freier Verpflegung der Betrag von monatlich 36,- RM.


    IV. Sozialversicherung


    a) Allgemein


    Durch die Einbeziehung der technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen

    und Diätassistentinnen in das Personal der „Freiwilligen Krankenpflege" wird die im Frieden bestehende Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen nicht berührt.


    b) Bei Notdienstverpflichtung


    Auf die zum langfristigen Notdienst unter Begründung eines einem Arbeitsvertrage entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses herangezogenen technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen kommen die versicherungsrechtlichen Durchführungsvorschriften zur Notdienstverordnung zur Anwendung, und zwar:


    1. Zweite Durchführungs-Verordnung (DVO) zur Notdienstverordnung (Sozialversicherung der Notdienstpflichtigen) vom 10.10.1939 - Reichsgesetzblatt 1939 I Seite 2018 und Reichs-Verordnungsblatt 1939 Seite 311 -,


    2. Sechste Durchführungs-Verordnung zur Notdienstverordnung (zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Heranziehung zum langfristigen Notdienst) vom 22.05.1940 (Reichsgesetzblatt 1940 I Seite 815 und Reichs-Verordnungsblatt 1940 Seite 180).


    Zu 1.: Über die Sozialversicherung für ein Notdienstverhältnis mit Beschäftigungsverhältnis ist im § 3 der 2. Durchführungs-Verordnung nachstehendes bestimmt:


    „(1) Wird zwischen dem Dienstleistungsempfänger und einem Notdienstpflichtigen, der nicht unter § 2 fällt, ein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäftigungsverhältnis begründet, so finden für die Sozialversicherung die allgemeinen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Jedoch bleiben Personen, die vor der Heranziehung zum Notdienst der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung unterlagen, aber auf Grund des Notdienstes eine invalidenversicherungspflichtige oder nichtknappschaftliche Beschäftigung ausüben, für die Dauer des Notdienstes in ihrem bisherigen Versicherungszweig versichert; maßgebend für die Höhe des Beitrages ist der zuletzt an den bisherigen Versicherungsträger bezahlte Beitrag. Der Beitragsanteil der bisher knappschaftlich Versicherten zum Reichsstock für Arbeitseinsatz beträgt 0,5 % des der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Entgelts. Für selbständige Handwerker gilt das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21.12.1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 1900) weiter; der Dienstleistungsempfänger erstattet dem Notdienstpflichtigen die Hälfte des vor der Verpflichtung regelmäßig entrichteten Beitrags.


    (2) Sind Notdienstpflichtige bei Eintritt in den Notdienst Mitglieder anderer Träger der Krankenversicherung, so ruhen Mitgliedschaft und die sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten für die Dauer der Beschäftigung im Notdienst."


    In Abweichung von § 3 Absatz 2 der 2. Durchführungs-Verordnung zur Notdienstverordnung wird in sinngemäßer Anwendung des Erlasses „Reichsarbeitsminister vom 16.12.1939 - II a 15.982/39" - Reichs-Arbeitsblatt Teil IV Seite 554 - zugestanden, dass technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen, die vor ihrem Einsatz nachweislich Mitglied einer Ersatzkasse waren, in dieser verbleiben. In diesen Fällen ist der bei Mitgliedschaft in der Betriebskrankenkasse des Reichs bzw. der Reichsbetriebskrankenkasse Wilhelmshaven oder der Betriebskrankenkasse Deutsche Werke Kiel A.G. Kiel auf die Kriegsmarine entfallende Beitragsanteil zur Krankenkasse bei Zahlung der Vergütung an die technischen Assistentinnen usw. entsprechend § 520 Reichs-Versicherungsordnung mit auszuzahlen.



    Zu 2.: Die zusätzliche Versorgung der aus dem öffentlichen Dienst herangezogenen Angestellten und Arbeiter bei Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses ist mit § 2 der 6. Durchführungs-Verordnung geregelt, der bereits im vorstehenden Teil C, Abschnitt VI 3, im Wortlaut wiedergegeben ist.


    V. Zahlung


    Werden technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen in Marine-Lazaretten oder an Bord von Lazarettschiffen, soweit sie gemäß Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 165 Ziffer 11 unter den Begriff „Feldheer“ fallen, oder in den besetzten Gebieten eingesetzt, so bleiben sie hinsichtlich der Zahlung ihrer tariflichen Vergütung der bisherigen Heimatdienststelle zugeteilt. Wegen der Abfindung neu eingestellter technischer Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen setzt sich das für die Einstellung zuständige Sanitätsamt mit der Marine-Intendantur seines Bereichs in Verbindung, die eine Marine-Dienststelle mit der Zahlung der tariflichen Vergütung beauftragt.


    Die tariflichen Bezüge der an Bord von Lazarettschiffen oder in Marine-Lazaretten, soweit sie gemäß Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 165 Ziffer 11 unter den Begriff „Feldheer" fallen, sowie in den besetzten Gebieten eingesetzten technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen dürfen künftig von der beauftragten Marine-Dienststelle nur noch zur Auszahlung an einen von der technischen Assistentin usw. zu benennenden Empfänger in der Heimat angewiesen werden.


    Soweit für die Wehrmachtangehörigen in den besetzten Gebieten die Überweisung von privaten Geldbeträgen aus der Heimat zugelassen ist, gelten die für die Wehrmachtangehörigen erlassenen Bestimmungen auch für die technischen Assistentinnen usw. in den besetzten Gebieten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wehrsoldes die Einsatzzulage tritt. Die technischen Assistentinnen usw. in besetzten Gebieten dürfen sich also, soweit zulässig, einmal im Monat private

    Geldbeträge aus der Heimat bis zur Höhe des Monatsbetrages der Einsatzzulage durch die Feldpost übersenden lassen.


    Die Auszahlung der Einsatzzulage führen die Beschäftigungsdienststellen bzw. deren Zahlstellen durch.


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    Quelle: germandocsinrussia


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    3. A bis D


    Allgemeine Abfindungsbestimmungen


    I. Vergütung bei tageweiser Beschäftigung

    Werden in Einzelfällen ausnahmsweise Schwestern usw. nur tageweise zur Dienstleistung bei der Kriegsmarine herangezogen bzw. ihr zur Verfügung gestellt, erhalten diese bzw. die Mutterhäuser dafür 1/30 der im § 6 der Dienstordnung bzw. der unter A festgesetzten Pauschalsätze (115/92, 95/76, 75/60). Daneben steht gegebenenfalls der Zuschuss zur Selbstbeköstigung nach § 8 der Dienstordnung zu. Dauert die tageweise Beschäftigung länger als einen halben Monat, jedoch weniger als einen Monat, so wird außerdem gegebenenfalls die Hälfte des zuständigen Zuschusses zur Selbstunterbringung sowie für Reinigung der Schutzkleidung und bei den unter die Dienstordnung fallenden Schwestern usw. aus Kinderzuschlägen gewährt.


    II. Vergütung bei stundenweiser Beschäftigung


    Bei stundenweiser Arbeitsleistung von Schwestern usw. beträgt die Stundenvergütung 1/260 der unter A festgelegten Pauschalsätze bzw. 1/260 der in § 6 der Dienstordnung festgelegten Grundentschädigung. Da den stundenweise eingesetzten Kräften Verpflegung und Unterkunft nicht gewährt werden, erhalten diese zu der vorstehend bestimmten Stundenvergütung einen Zuschlag 0,30 RM je Arbeitsstunde.


    Zu I und II:


    Die tageweise oder stundenweise Beschäftigten sind Kranken- und Rentenversicherungspflichtig, jedoch nicht der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung unterworfen.


    III. Seeverpflegungszuschuss


    Das an Bord von Lazarettschiffen eingeschiffte Zivilpersonal der Krankenpflege erhält, wenn die im Absatz 2a bis c zu Ziffer 18 BDO. (Besondere Dienst-Ordnung) zu § 20 TO. S. genannten Voraussetzungen vorliegen - vergleiche hierzu Marine-Verordnungsblatt 1940 Seit 831 Nr. 797 und Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 330 Nr. 277 -, den Seeverpflegungszuschussteil. Dieser beträgt gemäß Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 562 Nr. 527 zur Zeit für Verheiratete 1,20 RM und für Unverheiratete 0,60 RM.


    IV. Frontzulage


    Wenn die Zahlung der Frontzulage gemäß § 7 des Einsatz-Wehrmacht-Gebührnis-Gesetz (EWGG) für das militärische Personal eines Lazarettschiffes oder eines Marine-Lazaretts usw. angeordnet ist, wird die Frontzulage auch an das unter gleichen Lebensbedingungen eingesetzte Krankenpflegepersonal dieses Lazarett-Schiffes bzw. Lazaretts usw. gewährt (einschl. Mutterhausschwestern, denen die Frontzulage unmittelbar auszuzahlen ist). Der nach Ziffer III gewährte Seeverpflegungszuschussteil ist gemäß Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 686 Nr. 691 mit der Frontzulage voll aufzurechnen.


    V. Unterkunftsansprüche


    In den Unterkunftsansprüchen sind Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen den Angestellten bis Vergütungsgruppe VI TO. A gleichzustellen und daher nach Marine-Verordnungsblatt 1940 Nr. 383 Seite 402 ff. in die Gruppe 3 des Tarifs der Vergütungssätzee für die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes geforderte Unterkunft einzureihen.


    VI. Dienstliche Reisen


    Das bei der Kriegsmarine eingesetzte Personal der Freiwilligen Krankenpflege wird bei allen dienstlichen Reisen (Einberufungs-, Versetzungs-, Entlassungs-, und Dienstreisen) auf vereinfachten Wehrmachtfahrschein unter Stundung der Gebühren auf Kosten der Wehrmacht befördert, und zwar das weibliche Personal in der 2. Wagenklasse, das männliche Personal in der 3. Wagenklasse.


    Die Fahrscheine sind bei der Einberufung von dem zuständigen Sanitätsamt, im Übrigen von der betreffenden Marine-Dienststelle auszufertigen.


    Gemäß § 12 der Dienstordnung für Krankenschwestern usw. gehören Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen zur Reisekostenstufe IV. Oberinnen bei den kommandierenden Admiralen erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe III.


    VII. Urlaubsregelung und freie Eisenbahnfahrt für Schwestern usw., die in Marine-Lazaretten außerhalb des Reichsgebiets oder auf fahrbereiten Lazarett-Schiffen (vergleiche Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 165 Nr. 11) eingesetzt sind


    Für Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen sowie technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen in Marinelazaretten außerhalb des Reichsgebiets oder auf fahrbereiten Lazarettschiffen gilt Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 333 Nr. 317 (vgl. Abschnitt B daselbst).


    VIII. Urlaubsregelung und freie Fahrt für alle übrigen Schwestern usw., soweit VII nicht zutrifft


    a) Von der Familie getrennt lebende verheiratete Schwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen, die nicht unter die Regelung der Ziffer VII fallen, können, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, nach einem Vierteljahr und weiterhin in jedem Vierteljahr eine Reise zum Besuch der Familie ausführen und erhalten dabei an Stelle einer Reisebeihilfe die kostenfreie Eisenbahnfahrt auf vereinfachten Wehrmachtfahrschein.


    Zur Durchführung dieser Reisen wird während des Krieges neben dem tarif- oder dienstordnungsgemäßen Urlaub ein Zusatzurlaub gewährt. Dieser ist so zu bemessen, dass neben der Zeit, die zur Hin- und Rückreise unbedingt erforderlich ist, eine Freizeit bis zu 3 Tagen zur Verfügung steht.


    b) Unverheirateten Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen, die nicht unter Ziffer VII fallen, kann zum Besuch ihrer nächsten Angehörigen, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, zweimal im Jahr eine kostenfreie Eisenbahnfahrt auf Wehrmachtfahrschein gewährt werden. Die zur Durchführung solcher Besuchsreisen erforderliche Zeit geht, mit Ausnahme der Reisetage, zu Lasten des Erholungsurlaubs.


    IX. Dienstversäumnis


    Die Dienststellenleiter sind ermächtigt, dem Personal der Freiwilligen Krankenpflege in besonders gearteten Fällen bis zu 3 Tagen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst zu erteilen, ohne dass es eines Verzichts auf die Dienstbezüge für die ausgefallene Zeit bedarf.


    X. Feldpostberechtigung


    Schwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen haben nach Maßgabe der Bestimmungen im Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 235 Nr. 218 und der Marine-Dienstvorschrift Nr. 397 (Sammlung Feldpost Marine) Seite 22 Nr. 5 Anspruch auf Gebührenvergünstigung im Feldpostverkehr, desgleichen die technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen.


    XI. Arbeitsbuch


    Nach dem Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 27.12.1939 W. 5611/34/39 bedürfen Personen, die zum Notdienst herangezogen werden, eines Arbeitsbuches nicht, weil sie während dieser Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.


    Bei arbeitsbuchpflichtigen Personen, die zum langfristigen Notdienst herangezogen werden, hat der bisherige Dienstleistungsempfänger im Arbeitsbuch die Eintragung über die Beendigung der bisherigen Beschäftigung mit dem Zusatz zu versehen: “Beurlaubt zur Notdienst-Leistung."


    Fortsetzung folgt...


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    E. Männliches Krankenpflegepersonal


    I. Arbeitsrechtliches Verhältnis


    Für das bei der Kriegsmarine beschäftigte männliche zivile Krankenpflegepersonal gelten hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses und der Vergütung auch während des Krieges die Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Reichs, der Reichsgaue, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Träger der Reichsversicherung (Kr. T.) - veröffentlicht im Reichs-Verordnungsblatt 1940 Nr. 3330 - die dazu im Marine-Verordnungsblatt 1940 Nr. 383 bekanntgegebene Besondere Dienstordnung Marine und die im Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 109 Nr. 145 bekanntgegebene Regelung über Abfindung der Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht im Kriege.


    Vorstehender Abschnitt gilt sinngemäß auch für das weibliche Krankenpflegepersonal - vergleiche hierzu OKM K.V. Vd. Nr. 25.291 vom 23.12.1940.


    II. Vergütung


    Von dem männlichen Krankenpflegepersonal werden eingewiesen:


    Krankenpfleger mit oder ohne staatliche Anerkennung nach Vergütungsgruppe Kr. d.


    Die Krankenpfleger ohne staatliche Erlaubnis in der Krankenpflege erhalten jedoch in jeder Stufe eine um 25,- RM geringere Grundvergütung.


    Zur Vermeidung von Härten kann den als Krankenpfleger bei der Kriegsmarine beschäftigten DRK-Helfern bei Ermittlung der Grundvergütung die Zeit der Ehrenamtlichen Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz als Berufsjahre im Sinne des § 7 (2) Kr.T. angerechnet werden.


    III. Sozialversicherung


    Das männliche Krankenpflegepersonal unterliegt der Sozialversicherungspflicht.


    Im Falle der Notdienstverpflichtung kommen die versicherungsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Notdienstverordnung zur Anwendung (siehe hierzu Ausführungen im vorstehenden Teil D, Abschnitt IV b.


    F. Abfindung der Transportbereitschaften des Deutschen Roten Kreuzes bei stundenweisem Einsatz


    Angehörige der Transportbereitschaten des Deutschen Roten Kreuzes, die im Bedarfsfalle zur stundenweisen Hilfe bei Krankentransporten herangezogen werden, sind für entstandenen Verdienstausfall durch pauschale Stundenvergütung abzufinden.


    Die Vergütung je Stunde beträgt:


    in Ortsklasse S = 1,10 RM

    in Ortsklasse A = 1,05 RM

    in Ortsklasse B = 1,00 RM

    in Ortsklasse C = 0,95 RM

    in Ortsklasse D = 0,90 RM


    Bei Bruchteilen von Stunden bleiben Beschäftigungszeiten bis zu 10 Minuten außer Betracht; Zeiten über 10 Minuten sind gegebenenfalls als 0,5 Stunden anzurechnen.


    G. Im Wirtschaftsdienst der Lazarette beschäftigte männliche Ordensangehörige


    I. Arbeitsrechtliches Verhältnis


    Die zur Beschäftigung im Wirtschaftsdienst der Kriegsmarine zur Verfügung gestellten männlichen Ordensangehörigen treten ebenso wie die Mutterhausschwestern in kein arbeitsrechtliches Verhältnis zur Kriegsmarine. Sie bleiben weiterhin Angehörige ihrer Orden. Das zwischen den Ordensangehörigen und den Orden begründete Treueverhältnis wird durch den Einsatz im Wirtschaftsdienst bei der Kriegsmarine nicht berührt.


    II. Vergütung für männliche Ordensangehörige


    Für die einzelnen Dienststellen der Kriegsmarine zur Beschäftigung im Wirtschaftsdienst zur Verfügung gestellten Ordensangehörigen ist den Ordenshäusern eine pauschale Abfindung in der Höhe zu zahlen, wie sie ein gleich beschäftigtes Gefolgschaftsmitglied nach Abzug der Beiträge zu den Sozialversicherungen erhalten würde. Für Kranken- und Altersversorgung wird von den Ordenshäusern selbst gesorgt. Eine Erstattung von Beiträgen hierzu findet seitens der Kriegsmarine nicht statt.


    Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an männliche Ordensangehörige wird von der Kriegsmarine nicht übernommen.


    H. Personal ziviler Anstalten, die in ihrer Gesamtheit für die Einrichtung von Marine-Lazaretten in Anspruch genommen werden


    I. Übernahme bzw. Verpflichtung der Arbeitskräfte


    Werden ganze Krankenhäuser für die Einrichtung von Marine-Lazaretten in Anspruch genommen, so wird das im Krankenhaus bisher beschäftigte Personal, soweit notwendig, vom Marine-Lazarett übernommen. Sollte der Anstaltsträger infolge der Inanspruchnahme der Anstalt gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem vom Marine-Lazarett nicht benötigten Personal zu lösen, so hat er die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen. Die bis dahin entstandenen Kosten trägt die Wehrmacht.


    Die vom Marine-Lazarett benötigten Kräfte werden, soweit sie nicht freiwillig zum Marine-Lazarett übertreten oder durch Mutterhäuser zur Verfügung gestellt werden, im Wege der Dienstverpflichtung herangezogen.


    Die Verpflichtung dieser Arbeitskräfte - mit Ausnahme der hauptberuflich im Gesundheitswesen Tätigen - ist auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13.02.1939 - Reichsgesetzblatt I Seite 206 - und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen vorzunehmen.


    Die hauptberuflich im Gesundheitswesen tätigen Arbeitskräfte sind erforderlichenfalls auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.10.1938 - Reichsgesetzblatt I Seite 1441 - und der Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Dritten Durchführungsverordnung vom 14.10.1939 - Reichs-Verordnungsblatt 1939 Nr. 3256 - durch den Beauftragten des Kommissars der freiwilligen Krankenpflege heranzuziehen. Die verpflichteten Schwestern usw. gelten im Sinne der §§ 1 bis 3 Absatz 2 der vorgenannten Dritten Durchführungsverordnung vom 14.10.1939 als verpflichtet „unter Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses".


    II. Arbeitsrechtliches Verhältnis und Bezahlung


    Das Arbeitsverhältnis der zum Marine-Lazarett übergetretenen bzw. im Wege der Dienstverpflichtung herangezogenen Kräfte regelt sich:


    Bei Mutterhausschwestern nach vorstehendem Teil A, bei freien Schwestern,

    Schwesternhelferinnen und Helferinnen nach der Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz (vergleiche vorstehenden Teil C).


    Für das Arbeitsverhältnis der zum Marine-Lazarett übernommenen sonstigen Angestellten und Lohnempfänger gelten die in Frage kommenden Tarif- und Dienstordnungen (ATO, TO. A, TO. B oder die Kr.T).


    III. Unterstützung für Dienstverpflichtete


    1. Sonderunterstützung


    Personen, die auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung dienstverpflichtet wurden und deren Einkommen aus dem Dienstpflichtarbeitsverhältnis geringer ist als das bisherige Einkommen, können vom Arbeitsamt eine Sonderunterstützung erhalten, wenn es zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlich ist, insbesondere um die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen aus der Zeit vor der Verpflichtung zu ermöglichen.


    2. Treugeld


    Treugeld kann frühestens für eine ab 01.04.1941 geleistete Tätigkeit gewährt werden, und zwar


    a) bei getrennt lebenden Dienstverpflichteten nach 12 Monaten auswärtiger Dienstleistung, sofern die Trennung infolge der Dienstleistung aufrechterhalten bleibt,


    b) bei allen anderen Dienstverpflichteten nach 18 Monaten Dienstleistung.


    Dienstleistungen vor dem 01.09.1939 bleiben außer Betracht.


    Das Treugeld beträgt monatlich 26,- RM, wöchentlich 6,- RM, im Falle b) aber nicht mehr als den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitseinkommen und dem neuen Arbeitseinkommen zuzüglich einer etwaigen Sonderunterstützung.


    Zu 1. und 2.: Sonderunterstützung und Treugeld sind von dem Dienstverpflichteten bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk er vor der Dienstleistung seinen Wohnort gehabt hat.


    IV. Familienunterhalt


    Die zu Dienstleistungen auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.10.1938 herangezogenen Schwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen stehen im Sinne des Familienunterhaltsgesetzes den einberufenen Wehrpflichtigen und Reichsarbeitsdienstpflichtigen gleich. Sofern durch die Heranziehung der Schwestern usw. der Lebensbedarf von Angehörigen beeinträchtigt ist, können die Schwestern usw. bei dem Stadt- oder Landkreis, in dessen Bezirk der Unterstützungsberechtigte wohnt, die Gewährung von Familienunterhalt beantragen.


    (K.V. Vd. 24.720 vom 09.02.1942)


    Quelle: germandcsinrussia


    In den Fortsetzungen folgen noch Anmerkungen und Hinweise die zu dieser Verordnung gehören.


    Gruß

    Antje

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    Abschrift und Bearbeitung! Fortsetzung...


    Ergänzende Verfügungen


    OKM K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941


    Zivilpersonal im Krankenpflegedienst der Kriegsmarine (einschließlich des an Bord von Lazarett-Schiffen eingeschifften Personals).


    Im Anschluss an OKM K.V. Vd. Nr. 10.978 vom 25.07.1940 wird der Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 16.05.1941 27/27 (FK) 1245/41 AWA/WV (IV a) betreffend Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegslazaretten sowie (sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals übersandt.


    Der Erlass, der mit Wirkung vom 01.01.1941 anzuwenden ist, gilt sinngemäß auch für das Zivilpersonal im Krankenpflegedienst der Kriegsmarine.


    Zu den einzelnen Punkten des Erlasses wird noch folgendes bemerkt:


    Zu Absatz 1:


    Der herangezogene Erlass des OKW vom 03.02.1941 26/27 B2 296/41 AWA/WV (IV a) ist in dem Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 109 bis 116 bekanntgegeben.


    Zu A:


    Wegen der Zuständigkeit der Zahlung der Einsatzzulage im Bereich der Kriegmarine wird auf Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 117 Ziffer 2 verwiesen.


    Zu C Ziffer 1 Absatz 2:


    Zur Vereinfachung des Zahlungsgeschäfts wird in Ergänzung des s schnitts A VII der Bestimmungen über die rechtliche Stellung und Abfindung des im Krankenpflegedienst innerhalb der Kriegsmarine beschäftigten Zivilpersonals - OKM K.V. Vd. Nr. 10.978 vom 25.07.1940 - für Deutsche Rote-Kreuz-Schwestern, die außerhalb des Reichsgebiets eingesetzt sind, angeordnet:


    Von der Vergütung nach Abschnitt A II Ziffer 1 a - 115,- RM - sind den Schwestern von den Lazaretten 50,- RM gegen Quittung auszuzahlen und die restlichen 65,- RM an das zuständige Mutterhaus abzuführen.


    Die Änderung der mit OKM K.V. Vd. Nr. 10.978 vom 25.07.1940 bekanntgegebenen Richtlinien über die rechtliche Stellung und Abfindung des im Krankenpflegedienst innerhalb der Kriegsmarine beschäftigten Zivilpersonals bleibt vorbehalten. Zur Behebung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, dass die technischen Assistentinnen nach Seite 13 der vorstehenden Richtlinien abzufinden sind.


    -


    Oberkommando der Wehrmacht 16.05.1941

    27/27 1245/41 (FK) AWA/WV (IV a)


    Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Der Verlauf des Krieges hat es mit sich gebracht, dass in Feld- und Kriegs-Lazaretten neben männlichem militärischen Personal vielfach auch weibliches Personal der Freiwilligen Krankenpflege (Krankenschwestern, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen) eingesetzt werden musste. Personal der Freiwilligen Krankenpflege (Schwesternhelferinnen und Helferinnen) ist ferner bei den Verpflegungseinheiten im Bereich der Eisenbahn-Transportabteilungen eingesetzt.


    Alle diese Personen erhielten bisher neben ihren tarif- oder dienstordnungsmäßigen Bezügen zwar freie Wehrmachtverpflegung und Unterkunft und zum Teil auch eine Bekleidungsentschädigung; dagegen wurde ihnen die Einsatzzulage, die die Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht nach dem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 13.03.1940 - Nr. 822/40 VA/Ag V I/Anga II - (neuerdings ersetzt durch den Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 08.02.1941 26/27 B 2 296/41 AWA/WV (IVa) - erhalten, nicht gewährt.


    Um diese Ungleichheit zu beseitigen, wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei eine Einsatzzulage für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen usw. in nachstehendem Umfange eingeführt:


    A. Personenkreis


    Die Einsatzzulage ist zuständig für diejenigen weiblichen Personen der Freiwilligen Krankenpflege, die kiegsmäßig in Feld- und Kriegs-Lazaretten oder mit sonstigen mobilen Einheiten außerhalb des Stand- oder Aufstellungsortes eingesetzt sind und nicht täglich an ihren Wohn- oder ständigen Aufenthaltsort zurückkehren können. Bei Mutterhausschwestern gilt als Wohnort der Ort, in dem das Mutterhaus seinen Sitz hat. Einsatzzulage erhalten ferner alle weiblichen Personen der Freiwilligen Krankenpflege, die außerhalb der Reichsgrenze mit Einschluss des Generalgouvernements eingesetzt sind.


    Die Einsatzzulage wird neben den tarif-, oder dienstordnungsmäßigen Bezügen gewährt. Neben der Einsatzzulage stehen Kommando-Gebührnisse oder Trennungsentschädigung nicht zu.


    B. Höhe der Einsatzzulage


    Für die Auszahlung der Einsatzzulage ist nachstehende Übersicht maßgebend:


    Schwesternhelferinnen, Helferinnen, Lernschwestern:

    • im Reichsgebiet 0,65 RM
    • in Holland 1,13 holl. Gulden
    • in Norwegen 2,63 norw. Kronen
    • in Belgien 16,10 belg. Franc
    • in Dänemark 2,45 Kronen
    • in Frankreich 24,- Franc
    • im GG 3,00 Zloty
    • in Rumänien 70,00 Lei
    • in Ungarn 1,42 Pengö

    Krankenschwestern (Mutterhausschwestern und freie Schwestern), Oberschwestern, Führerinnen bei den Eisenbahn-Transportabteilungen, Leiterinnen von Soldatenheimen, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen:

    • im Reichsgebiet 0,75 RM
    • in Holland 1,32 holl. Gulden
    • in Norwegen 3,07 norw. Kronen
    • in Belgien 18,75 belg. Franc
    • in Dänemark 2,86 Kronen
    • in Frankreich 28,- Franc
    • im GG 3,50 Zloty
    • in Rumänien 80,00 Lei
    • in Ungarn 1,65 Pengö

    Oberinnen bei den Armeeärzten, Stabsführerinnen bei den Eisenbahn-Transportabteilungen, Sachbearbeiterinnen von Soldatenheim-Angelegenheiten bei den Befehlshabern:

    • im Reichsgebiet 0,75 RM
    • in Holland 1,65 holl. Gulden
    • in Norwegen 3,84 norw. Kronen
    • in Belgien 23,50 belg. Franc
    • in Dänemark 3,33 Kronen
    • in Frankreich 32,60 Franc
    • im GG 4,40 Zloty
    • in Rumänien 100,00 Lei
    • in Ungarn 2,10 Pengö

    C. Sonstiges


    1. Die vorstehende Regelung gilt gleichmäßig für ledige, verheiratete, verwitwete und geschiedene Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen usw. Sie gilt auch für im Krankenpflegedienst der Wehrmacht eingesetzte weibliche Beamte. Das bisherige Kommandogeld dieser weiblichen Beamten kommt in Fortfall (vgl. A, 2. Absatz).


    Mutterhausschwestern sind in die Regelung gleichfalls einbegriffen (vgl. die Übersicht unter B), obgleich sie hinsichtlich der Abfindung mit Barbezügen an fich auf das Mutterhaus angewiesen sind. Die Gewährung der Einsatzzulage an diese Schwestern seitens der Wehrmacht soll jedoch keineswegs dazu führen, dass den Schwestern ihre Bezüge (Taschengeld) von den Mutterhäusern gekürzt werden. Von der an die Mutterhäuser abzuführenden monatlichen Vergütung von 115,- RM für die in Feld- und Kriegs-Lazaretten eingesetzten DRK-Schwestern sind daher von den Zahlstellen der betreffenden Lazarette ungeachtet der Einführung der Einsatzzzulage für die Schwestern nach wie vor 50,- RM einzubehalten und an die Schwestern unmittelbar in bar auszuzahlen. Nur der Rest ist an das Mutterhaus abzuführen (vgl. Heeres-Verordnungsblatt 1940 B. Nr. 468, Luftwaffen-Verordnungsblatt 1940 Nr. 1292). Der Betrag von 50,- RM ist nach dem jeweils gültigen amtlichen Kurs umzurechnen.


    In den Ländern, in denen für die Wehrmachtangehörigen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes Einschränkungen getroffen worden sind, darf der Betrag von 50,- RM nicht an die Mutterhausschwestern im besetzten Gebiet ausgezahlt werden; er ist vielmehr von den betr. Zahlstellen zugunsten der Schwestern zur Auszahlung in der Heimat anzuweisen, bzw. durch Feldpostanweisung dorthin zu überweisen.


    2. Neben der Einsatzzulage ist allen Schwestern usw. - also auch den im Krankenpflegedienst der Wehrmacht eingesetzten weiblichen Beamten - freie Unterkunft und freie Wehrmachtverpflegung zu gewähren.


    Die Verpflegung wird in Natur gewährt. Die Schwestern usw. sind daher grundsätzlich verpflichtet, an der Truppenverpflegung oder an amtlich bereitgestellter Unternehmerverpflegung teilzunehmen. Selbstverpflegung muss beschränkt werden auf die Fälle, in denen Truppen- oder Unternehmerverpflegung vollkommen undurchführbar ist. Schwestern usw., die aus gesundheitlichen Gründen an der Truppen- usw. Verpflegung nicht teilnehmen können, sind in die Heimat zurückzuschicken und zu ersetzen. Im Falle der Selbstverpflegung ist den bei mobilen Einheiten eingesetzten Schwestern usw. die Geldabfindung nach den für die Soldaten geltenden Sätzen zu gewähren.


    Unterkunft wird stets amtlich bereitgestellt; Geldabfindung ist in keinem Falle zuständig.


    3. Neben der Einsatzzulage wird eine Vergütung für Mehrarbeitsstunden in keinem Falle gewährt.


    4. Neben der Einsatzzulage können den freien Krankenschwestern sowie den Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die in Feld- und Kriegs-Lazaretten usw. sowie in den besetzten Gebieten eingesetzt sind, auf Wunsch die dienstordnungsmäßigen Bezüge (Grundentschädigung) wie bisher ganz oder zum Teil Im besetzten Gebiet ausgezahlt werden. Dies gilt nicht für diejenigen Länder, in denen für die Wehrmachtangehörigen einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes gelten. Soweit die dienstordnungsmäßigen Bezüge an die Schwestern usw. im besetzten Gebiet ausgezahlt werden, darf die Umrechnung nur nach dem amtlichen Kurs vorgenommen werden.


    5. Die tariflichen Bezüge der in Feld- und Kriegs-Lazaretten usw. sowie in den besetzten Gebieten eingesetzten technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen dürfen künftig nicht mehr von den mobilen Einheiten bzw. von den Dienststellen im besetzten Gebiet ausgezahlt werden. Diese Bezüge sind vielmehr von den Heimatdienststellen zu zahlen.


    6. Die Einsatzzulage ist den Schwestern usw. auch in den Ländern, in denen einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes bestehen, stets voll auszuzahlen.


    7. Soweit für die Wehrmachtangehörigen in den besetzten Gebieten die Überweisung von Geldbeträgen aus der Heimat zugelassen ist, gelten die für die Wehrmachtangehörigen erlassenen Bestimmungen künftig auch für die freien Schwestern, Helferinnen, technischen Assistentinnen usw. in den besetzten Gebieten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wehrsoldes die Einsatzzulage tritt. Für diejenigen Schwestern und Helferinnen, denen die dienstordnungsmäßigen Bezüge ganz oder zum Teil im besetzten Gebiet ausgezahlt werden (vgl. C 6), entfällt jedoch die Überweisung von Geldbeträgen aus der Heimat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Niederlande. Ebenso ist für die in den besetzten Gebieten mit Ausnahme der Niederlande eingesetzten Mutterhausschwestern eine Überweisung von Geldbeträgen aus der Heimat künftig nicht mehr zulässig, da diesen soweit nach C 2 zulässig der Betrag von 50,- RM im besetzten Gebiet ausgezahlt wird.


    8. Hinsichtlich der Gewährung der Einsatzzulage bei Urlaub und Krankheit gelten die Bestimmungen des Erlasses des Oberkommando der Wehrmacht vom 08.02.1941 26/27 B2 296/41 AWA/WV (IV a) zu II A und B, Absatz b und c.


    9. Die Zahlungsweise richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des vorstehend angegebenen Erlasses (vergl. Absatz f und g a.a.O.).


    10. Oberinnen bei den Armeeärzten, Stabsführerinnen bei den Eisenbahn-Transportabteilungen und Sachbearbeiterinnen von Soldatenheim-Angelegenheiten bei den Befehlshabern erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe III.


    11. Die vorstehende Regelung gilt mit Wirkung vom 01.01.1941. Durch die Neuregelung kommen die an die technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen bisher gezahlte einmalige Einkleidungsbeihilfe und die Bekleidungsentschädigung in Fortfall. Soweit in der Zeit vom 01.01.1941 bis zum Bekanntwerden dieses Erlasses noch einmalige Einkleidungsbeihilfe an technische Assistentinnen usw. auf Grund der bisherigen Bestimmungen gewährt worden sind, bleiben sie in Ausgabe. Die ab 01.01.1941 gezahlte Bekleidungsentschädigung ist dagegen auf die nachzuzahlende Einsatzzulage anzurechnen.


    Fortsetzung folgt...


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Fortsetzung...


    Oberkommando der Marine K.V. Vd. 15.054 vom 25.06.1941

    (Zu Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941)


    Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Die mit Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941 unter Abschnitt B des Erlasses Oberkommando der Wehrmacht vom 16.05.1941 - 27/27 (FK), 1245/41 AWA/WV (IVa) - aufgeführte Übersicht über die Höhe der Einsatzzulage wird wie folgt ergänzt:


    Schwesternhelferinnen, Helferinnen, Lernschwestern:

    • in Bulgarien 28,00 Lewa
    • in Serbien 17,00 Dinar
    • in Griechenland 43,00 Drachmen

    Krankenschwestern (Mutterhausschwestern und freie Schwestern), Oberschwestern, Führerinnen bei den Eisenbahn-Transportabteilungen, Leiterinnen von Soldatenheimen, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen:

    • in Bulgarien 33,00 Lewa
    • in Serbien 20,00 Dinar
    • in Griechenland 50,00 Drachmen

    Oberinnen bei den Armeeärzten, Stabsführerinnen bei den Eisenbahn-Transportabteilungen, Sachbearbeiterinnen von Soldatenheim-Angelegenheiten bei den Befehlshabern:

    • in Bulgarien 41,00 Lewa
    • in Serbien 25,00 Dinar
    • in Griechenland 63,00 Drachmen

    ——


    Oberkommando der Marine K.V. Vd. 18.540 vom 04.08.1941

    (Zu Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941 und Oberkommando der Marine K.V. Vd. 15.054 vom 25.06.1941)


    Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Im Anschluss an Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941 wird der Erlass Oberkommando der Wehrmacht 27/27 (FK), 1245/41 AWA/WV (IVa) vom 16.05.1941 bezüglich der Höhe der Einsatzzulage wie folgt ergänzt:


    Die in Griechenland eingesetzten Krankenschwester, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, technische Assistentinnen usw. erhalten mit Wirkung vom 01.07.1941 an Stelle der im Bezugserlass b) genannten Beträge Einsatzzulage in folgender Höhe:


    statt 43,00 Drachmen = 51,00 Drachmen

    statt 50,00 Drachmen = 60,00 Drachmen

    statt 63,00 Drachmen = 75,00 Drachmen


    ——


    Oberkommando der Marine K.V. Vd. 21.876 vom 13.09.1941

    (Zu Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941)


    Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Der mit angezogener Verfügung bekanntgegebene Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht 27/27 (FK) 1245/41 AWA/WV (IVa) vom 16.05.1941 ist wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:


    1. In dem 1. Absatz ist statt „Eisenbahn-Transportabteilungen" zu setzen „Wehrmacht-Transportleitungen".


    2. In der Übersicht unter B des Erlasses ist statt „Führerinnen het den Eisenbahn- Transportabteilungen" zu setzen: "Führerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen." Hinter „Leiterinnen von Soldatenheimen ist einzufügen: „sowie Abschnittsführerinnen und Hilfssachbearbeiterinnen in Soldatenheimangelegenheiten". Statt Stabsführerinnen bei den „Eisenbahn-Transportabteilungen" ist zu setzen: Stabsführerinnen und Gebietsführerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen." Hinter „Befehlshabern" ist statt des Punktes ein Komma zu setzen und hinzuzufügen: „Stabsführerinnen und Bezirksführerinnen für die Betreuung der Soldatenheime."


    3. In Ziffer C 10 des Erlasses ist statt „Stabsführerinnen bei den Eisenbahn-Transportabteilungen" zu setzen: „Stabsführerinnen und Gebietsführerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen." Ferner ist in Ziffer C 10 hinter „Befehlshabern" einzufügen: - letztere soweit sie Stabsführerinnen und Bezirksführerinnen sind -."


    Die sich nach den vorstehenden Änderungen für einzelne Gruppen von DRK-Personal ergehende bessere Abfindung tritt mit dem 01.07.1941 in Kraft. Falls in Ausnahmefällen die entsprechenden Bezüge bereits vor dem 01.07.1941 gezahlt worden sind, hat es dabei sein Bewenden.


    ——


    Oberkommando der Marine K.V. Vd. 22.121 vom 15.09.1941

    (Zu Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941)


    Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Die mit Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941 unter Abschnitt B des Erlasses Oberkommando der Wehrmacht vom 16.05.1941 - 27/27 (FK), 1245/41 AWA/WV (IVa) - aufgeführte Übersicht über die Höhe der Einsatzzulage wird wie folgt ergänzt:


    a) Einsatzzulage bis 30.06.1941


    Schwesternhelferinnen, Helferinnen, Lernschwestern:

    • in Italien einschl. aller ital. Hoheitsgebiete 6,50 Lire
    • in Slowakei 9,90 Kronen
    • in Kroatien 17,00 Dinar
    • in Finnland 16,80 Finnmark
    • in den bes. Gebieten der UDSSR 8,50 Rubel

    Krankenschwestern (Mutterhausschwestern und freie Schwestern), Oberschwestern, Führerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen, Leiterinnen von Soldatenheimen, sowie Abschnittsführerinnen und Hilfssachbearbeiterinnen in Soldatenheim-Angelegenheiten, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen:

    • in Italien einschl. aller ital. Hoheitsgebiete 7,65 Lire
    • in Slowakei 11,65 Kronen
    • in Kroatien 20,00 Dinar
    • in Finnland 19,80 Finnmark
    • in den bes. Gebieten der UDSSR 10,00 Rubel

    Oberinnen bei den Armeeärzten, Stabsführerinnen und Gebietsführerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen, Sachbearbeiterinnen für Soldatenheim-Angelegenheiten bei den Befehlshabern, Stabsführerinnen und Bezirksführerinnen für die Betreuung der Soldatenheime:

    • in Italien einschl. aller ital. Hoheitsgebiete 9,55 Lire
    • in Slowakei 14,55 Kronen
    • in Kroatien 25,00 Dinar
    • in Finnland 24,70 Finnmark
    • in den bes. Gebieten der UDSSR 12,50 Rubel


    b) Einsatzzulage ab 01.07.1941


    Schwesternhelferinnen, Helferinnen, Lernschwestern:

    • in Italien einschl. aller ital. Hoheitsgebiete 9,90 Lire
    • in Slowakei 15,10 Kronen
    • in Kroatien 26,00 Dinar
    • in Finnland 25,70 Finnmark
    • in den bes. Gebieten der UDSSR 13,00 Rubel

    Krankenschwestern (Mutterhausschwestern und freie Schwestern), Oberschwestern, Führerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen, Leiterinnen von Soldatenheimen, sowie Abschnittsführerinnen und Hilfssachbearbeiterinnen in Soldatenheim-Angelegenheiten, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen:

    • in Italien einschl. aller ital. Hoheitsgebiete 11,45 Lire
    • in Slowakei 17,45 Kronen
    • in Kroatien 30,00 Dinar
    • in Finnland 29,60 Finnmark
    • in den bes. Gebieten der UDSSR 15,00 Rubel

    Oberinnen bei den Armeeärzten, Stabsführerinnen und Gebietsführerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen, Sachbearbeiterinnen für Soldatenheim-Angelegenheiten bei den Befehlshabern, Stabsführerinnen und Bezirksführerinnen für die Betreuung der Soldatenheime:

    • in Italien einschl. aller ital. Hoheitsgebiete 14,35 Lire
    • in Slowakei 21,35 Kronen
    • in Kroatien 37,50 Dinar
    • in Finnland 37,10 Finnmark
    • in den bes. Gebieten der UDSSR 18,80 Rubel

    II. Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, technische Assistentinnen usw., die in Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Serbien und Griechenland eingesetzt sind, erhalten mit Wirkung vom 01.07.1941 an Stelle der in den Bezugserlassen a) und b) bzw. der im Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 16.07.1941 - 26/27 (FK) AWA/WV (IVa) 1697/41 - vgl. Oberkommando der Wehrmacht K.V. Vd. 18.540 vom 04.08.1941 - genannten Beträge Einsatzzulage gemäß nachstehender übersicht:


    Schwesternhelferinnen, Helferinnen, Lernschwestern:

    • in Ungarn 2,13 Pengö
    • in Rumänien 104,00 Lei
    • in Bulgarien 42,00 Lewa
    • in Serbien 26,00 Dinar
    • in Griechenland 78,00 Drachmen

    Krankenschwestern (Mutterhausschwestern und freie Schwestern), Oberschwestern, Führerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen, Leiterinnen von Soldatenheimen, technische Assistentinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen:

    • in Ungarn 2,46 Pengö
    • in Rumänien 120,00 Lei
    • in Bulgarien 49,00 Lewa
    • in Serbien 30,00 Dinar
    • in Griechenland 90,00 Drachmen

    Oberinnen bei den Armeeärzten, Stabsführerinnen bei den Wehrmacht-Transportleitungen, Sachbearbeiterinnen für Soldatenheim-Angelegenheiten bei den Befehlshabern:

    • in Ungarn 3,08 Pengö
    • in Rumänien 150,00 Lei
    • in Bulgarien 61,00 Lewa
    • in Serbien 37,50 Dinar
    • in Griechenland 113,00 Drachmen

    III. Für Krankenschwestern usw., die in Holland, Norwegen, Belgien, Dänemark, Frankreich, im Generalgouvernement sowie bei mobilen Einheiten im Reichsgebiet eingesetzt sind, verbleibt es bei den im Bezugserlass a) festgesetzten Beträgen der Einsatzzulage.


    Werden künftig Schwestern in Gebieten außerhalb der Reichsgrenze eingesetzt, für die noch keine Regelung vorliegt, so ist bis auf weiteres den in diesen Gebieten eingesetzten Schwestern usw. Einsatzzulage in der für das Reichsgebiet vorgesehenen Höhe zu zahlen.


    ——


    Oberkommando der Marine K.V. Vd. 25.131 vom 22.10.1941

    (Zu Oberkommando der Marine K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941 und Oberkommando der Marine K.V. Vd. 22.121 vom 15.09.1941)


    Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Die in Ziffer C 8 des Erlasses Oberkommando der Wehrmacht 27/27 (FK) 1245/41 AWA/WV (IVa) vom 16.05.1941 enthaltene Bestimmung, nach der hinsichtlich der Gewährung der Einsatzzulage bei Urlaub und Krankheit die Bestimmungen des Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht vom 08.02.1941 26/27 B 2 296/41 AWA/WV (IVa) zu II A und B, Absatz b) und c), gelten, ist von verschiedenen Dienststellen dahin ausgelegt worden, dass auch freie Verpflegung bzw. die Geldabfindung hierfür den Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen bei Urlaub nur für die Reisetage und für weitere drei Tage des Urlaubs gewährt werden darf, für die weitere Dauer des Urlaubs dagegen nicht. Diese Auffassung ist nicht richtig.


    Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen haben nach der Dienstordnung auch während der weiteren Dauer des Urlaubs Anspruch auf Auszahlung der Geldabfindung zur Selbstverpflegung, da die freie Verpflegung einen Bestandteil ihrer Vergütung bildet. Lediglich für die technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen entfällt für die weitere Dauer des Urlaubs der Anspruch auf Auszahlung der Geldabfindung zur Selbstverpflegung.


    Die Ziffer C 8 des Bezugserlasses ist zur Klarstellung wie folgt zu ergänzen: „Hinsichtlich der Gewährung freier Verpflegung bzw. der Geldabfindung hierfür bei Urlaub gelten, soweit es sich um die technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen handelt, gleichfalls die Bestimmungen des Erlasses vom 08.02.1941. Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen erhalten freie Verpflegung bzw. die Geldabfindung hierfür während der ganzen Dauer des ihnen nach der Dienstordnung zustehenden Urlaubs mit der Maßgabe, dass vom Tage des Überschreitens der Reichsgrenze an bis zu dem Tage vor dem Verlassen des Reichsgebiets einschließlich nur der nach der Dienstordnung für das Reichsgebiet vorgesehene Betrag der Geldabfindung zur Selbstverpflegung auszuzahlen ist."


    Soweit Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen die hiernach zuständige freie Verpflegung bzw. Geldabfindung hierfür bei Urlaub bisher nicht gewährt worden ist, ist Ausgleich vorzunehmen.


    ——


    Oberkommando der Marine K.V. Vd. 33.018 vom 22.12.1941 (zu:

    • K.V. Vd. 12.548 vom 07.06.1941
    • K.V. Vd. 15.054 vom 25.06.1941
    • K.V. Vd. 18.540 vom 04.08.1941
    • K.V. Vd. 21.876 vom 13.09.1941
    • K.V. Vd. 22.121 vom 15.09.1941
    • K.V. Vd. 25.131 vom 22.10.1941)

    Zivilpersonal im Krankenpflegedienst der Kriegsmarine (einschließlich des an Bord von Lazarett-Schiffen eingeschifften Personals)


    Der Erlass Oberkommando der Wehrmacht 27/27 (FK) 1245/41 AWA/WV (IVa) vom 16.05.1941 - vergleiche Oberkommando der Marine K.V. Vd. B. Nr. 12.548 vom 07.06.1941 - ist wie folgt zu ergänzen:


    Ziffer C 5


    Ausnahmsweise kann jedoch denjenigen technischer Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen, die in Gebieten eingesetzt sind, nach denen eine Überweisung von privaten Geldbeträgen aus der Heimat nicht zulässig ist, auf Antrag ein Teilbetrag der tariflichen Bezüge bis zur Höhe von 30,- RM je Monat von den Zahlstellen im besetzten Gebiet ausgezahlt werden.


    In diesem Falle sind die von den Heimatdienststellen auszuzahlenden monatlichen Bezüge um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Die Auszahlung des Teilbetrages von 30,- RM je Monat im besetzten Gebiet ist nicht zulässig, wenn für die Wehrmachtangehörigen in dem betreffenden Gebiet einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes gelten.


    Als neue Ziffer C 5a ist einzufügen:


    Im Krankenpflegedienst eingesetzten weiblichen Beamten, die in Gebieten eingesetzt sind, nach denen eine Überweisung von Geldbeträgen nicht zulässig ist, kann auf Antrag neben der Einsatzzulage gleichfalls ein Betrag bis zur Höhe von 30,- RM je Monat von den Zahlstellen im besetzten Gebiet ausgezahlt werden. Der neben der Einsatzzulage ausgezahlte Betrag ist auf das Gehalt usw. zu verrechnen, das diesen weiblichen Beamten von ihren früheren Beschäftigungsdienststellen in der Heimat gezahlt wird. Die für die Erstattung des Gehalts usw. an die zivilen Beschäftigungsstellen zuständigen Wehrmachtdienststellen haben demgemäß den zivilen Beschäftigungsstellen die entsprechend gekürzten Gehaltsbezüge zu überweisen. Die Auszahlung des Teilbetrages von 30,- RM je Monat im besetzten Gebiet ist nicht zulässig, wenn für die Wehrmachtangehörigen in dem betreffenden Gebiet einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes gelten.


    Ziffer C 7


    Im Krankenpflegedienst eingesetzte weibliche Beamte können sich an Stelle eines Betrages in Höhe der monatlichen Einsatzzulage einen Betrag überweisen lassen, der den dienstordnungsmäßigen Bezügen einer gleichaltrigen Helferin entspricht."


    Quelle: germandocsinrussia


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    Antje

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    Ablösung von Einsatzkräften der Freiwilligen Krankenpflege im Falle einer Schwangerschaft


    Nach dem Mutterschutzgesetz (Reichsgesetzblatt 1927 I Seite 184 und 325) ist die Kündigung unwirksam gegenüber Schwangeren und Wöchnerinnen in dem Zeitraum von 6 Wochen vor bis 6 Wochen nach der Niederkunft. Schwangere sind berechtigt, die ihnen aus dem Arbeitsvertrage obliegende Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie voraussichtlich binnen 6 Wochen niederkommen. In dem Zeitraum bis 6 Wochen nach der Niederkunft dürfen Wöchnerinnen nicht beschäftigt werden.


    Es ist vielfach die Frage aufgetaucht, ob Einsatzkräfte, die schwanger geworden sind, vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist, d. h. sechs Wochen vor der zu erwartenden Entbindung, entlassen werden können. An und für sich kann die Tatsache einer Schwangerschaft nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände zum Anlass einer Kündigung genommen werden.


    Im Falle der Schwangerschaft bei Angehörigen der Freiwilligen Krankenpflege liegen insofern besondere Umstände vor, als einerseits sichtbar gewordene Schwangerschaft mit der Diensttracht unvereinbar ist, ohne das Ansehen der Wehrmacht und des Deutschen Roten Kreuzes zu schädigen, andererseits der schwere Dienst am Krankenbett zu Fehlgeburten Veranlassung geben kann.


    Wenn also nicht die Möglichkeit einer tragbaren Verwendung bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist besteht, z. B. Versetzung technischer Assistentinnen aus dem besetzten Gebiet zu einem Reservelazarett der Heimat, da sie hier keine Diensttracht tragen, bleibt nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung übrig. Die Kündigung muss jedoch so frühzeitig ausgesprochen werden, dass der Endtermin des Beschäftigungsverhältnisses nicht schon in die gesetzliche Schutzfrist fällt, da es andernfalls bis zum Ablauf der Schutzfrist hinausgeschoben würde. Als Stichtag für die Zulässigkeit der Kündigung wird der Beginn des 4. Monats der Schwangerschaft festgesetzt.


    (KV. Vd. Nr. 26.550 vom 05.11.1941)


    Quelle: germandocsinrussia


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    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    242. Abfindung des im Krankenpflegedienst bei Feld- und Kriegs-Lazaretten sowie bei sonstigen mobilen Einheiten verwendeten Zivilpersonals


    Entschädigung für Reinigung der Leibwäsche und der Schutzkleidung


    Auf Grund der Anordnung des Führers vom 18.10.1940 wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei bestimmt:


    I. Der den Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen für die Reinigung der Leibwäsche und der Schutzkleidung zu zahlende Betrag von monatlich 7,- RM wird für die in Afrika eingesetzten Schwestern usw. mit sofortiger Wirkung um 25 % erhöht. Er beträgt mithin monatlich 67,- Lire.


    Die Zahlung des höheren Betrages hat erstmalig für den Monat zu erfolgen, in dem dieser Erlag den in Afrika eingesetzten Dienststellen zugeht. Neu eingesetzten Schwestern usw. ist künftig der höhere Betrag vom Beginn des Monats an zu zahlen, in dem der Einsatz auf afrikanischem Boden erfolgt.


    II. Die Wäsche-Reinigungsvergütung ist den bei mobilen Einheiten sowie in den Gebieten außerhalb der Reichsgrenze eingesetzten Krankenschwestern usw. (auch den Mutterhausschwestern), die für die Reinigung der Leibwäsche und Schutzkleidung selbst sorgen, stets durch die Einsatzstelle unmittelbar auszuzahlen.


    Ziffer C 4 des Erlasses Oberkommando der Wehrmacht 27/27 (FK) AWA/WV (IVa) Nr. 1245/41 vom 16.05.1941 ist entsprechend zu ergänzen.


    Oberkommando der Wehrmacht, 04.03.1942


    26/27 (FK) 1021/42 AWA/WV (IVa).


    Vorstehender Erlass gilt auch für den Bereich der Kriegsmarine.


    Der Erlass Oberkommando der Wehrmacht 27/27 (FK) 1245/41 AWA WV (IVa) vom 16.05.1941, der seinerzeit mit Oberkommando der Marine K.V. Vd. Nr. 12.548 vom 07.06.1941 bekannt gegeben und unter den ergänzenden Verfügungen zu Marine-Verordnungsblatt, 1942 Seite 231 Nr. 181 auf Seite 257 ff. abgedruckt ist, ist entsprechend zu ergänzen bzw. mit Hinweis zu versehen.


    (K.V. Vd. Nr. 6469 vom 20.03.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


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    Antje

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    Abschrift und Bearbeitung!


    280. Abfindung der technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen sowie der im Krankenpflegedienst eingesetzten weiblichen Beamten


    Der Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht 27/27 (FK) 1245/41 AWA/WV (IVa) vom 16.05.1941, der seinerzeit mit Oberkommando der Marine K.V. Vd. Nr. 12.548 vom 07.06.1941 bekanntgegeben und im Marine-Verordnungsblatt 1942 Seite 231 Nr. 181 veröffentlicht ist, ist gemäß Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht 26/27 (FK) 2687/41 AWA/WV vom 05.12.1941 wie folgt zu ergänzen, und zwar unter:


    Ziffer C 5:


    „Ausnahmsweise kann jedoch denjenigen technischen Assistentinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen, die in Gebieten eingesetzt sind, nach denen eine Überweisung von privaten Geldbeträgen aus der Heimat nicht zulässig ist, auf Antrag ein Teilbetrag der tariflichen Bezüge bis zur Höhe von 30,- RM je Monat von den Zahlstellen im besetzten Gebiet ausgezahlt werden. In diesem Falle sind die von den Heimatdienststellen auszuzahlenden monatlichen Bezüge um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Die Auszahlung des Teilbetrages von 30,- RM je Monat im besetzten Gebiet ist nicht zulässig, wenn für die Wehrmachtangehörigen in dem betreffenden Gebiet einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes gelten."


    Als neue Ziffer C 5 a ist einzufügen:

    „Im Krankenpflegedienst eingesetzten weiblichen Beamten, die in Gebieten eingesetzt sind, nach denen eine Überweisung von Geldbeträgen nicht zulässig ist, kann auf Antrag neben der Einsatzzulage gleichfalls ein Betrag bis zur Höhe von 30,- RM je Monat von den Zahlstellen im besetzten Gebiet ausgezahlt werden.


    Der neben der Einsatzzulage ausgezahlte Betrag ist auf das Gehalt usw. zu verrechnen, das diesen weiblichen Beamten von ihren früheren Beschäftigungsdienststellen in der Heimat gezahlt wird. Die für die Erstattung des Gehaltes usw. an die zivilen Beschäftigungsstellen zuständigen Wehrmachtdienststellen haben demgemäß den zivilen Beschäftigungsstellen die entsprechend gekürzten Gehaltsbezüge überweisen.


    Die Auszahlung des Teilbetrages von 30,- RM je Monat im besetzten Gebiet ist nicht zulässig, wenn für die Wehrmachtangehörigen in dem betreffenden Gebiet einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Auszahlung des Wehrsoldes gelten."


    Die Ziffer C 7 ist wie folgt zu ergänzen:


    „Im Krankenpflegedienst eingesetzte weibliche Beamte können sich an Stelle eines Betrages in Höhe der monatlichen Einsatzzulage einen Betrag überweisen lassen, der den dienstordnungsmäßigen Bezügen einer gleichaltrigen Helferin entspricht."


    (K.V. Vd. Nr. 8003 vom 21.03.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


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    281. Gesuche des Personals der Freiwilligen Krankenpflege der Kriegsmarine


    Urlaubs-, Entlassungs-, Versetzungs- usw. Gesuche der aus dem DRK hervorgegangenen Schwestern, Hilfsschwestern, Schwesternhelferinnen, Helferinnen, medizinisch-technische Assistentinnen, Diätassistentinnen und Heilgymnastinnen der Kriegsmarine sind grundsätzlich auf dem Dienstwege einzureichen.


    Bei besonderer Begründung (Krankheit in der Familie, wirtschaftliche Notlage daheim, persönliche Verhältnisse usw.) sind entsprechende Zeugnisse (Arzt, Ortspolizeibehörde, Ortsbauernschaft usw.) den Gesuchen beizufügen.


    Die vorgesetzten Dienststellen haben zu den Gesuchen eine eingehend begründete Stellungnahme zu nehmen, auch hinsichtlich der Ersatzfrage. Nur so ist eine schnelle und sachgemäße Bearbeitung - ohne Verzögerung durch Rückfragen und durch weite Postwege - möglich.


    Bei Mutterhausschwestern kann die Einreichung eines Antrages erst im Einvernehmen mit der zuständigen Oberin und gleichzeitiger Benachrichtigung des Mutterhauses erfolgen.


    Anträge der Mutterhäuser gehen durch den Beauftragten. Außer leserlicher Unterschrift des Gesuchstellers haben die Gesuche folgende Angaben zu enthalten:

    • Dienststelle,
    • Mutterhaus,
    • abstellenden Beauftragten des Kommissars der Freiwilligen Krankenpflege (KFK),
    • Heimatanschrift.

    (AMA/G. IIIa. Nr. 3541 vom 23.03.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


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    313. Frontzulage für das Zivilpersonal im Krankenpflegedienst der Kriegsmarine (einschl. des an Bord von Lazarettschiffen eingeschifften Personals)


    (Vorgang Marine-Verordnungsblatt 1942 Seite 231 Nr. 181)


    Die Zahlung der Frontzulage an das Zivilpersonal im Krankenpflegedienst usw. entfällt mit Ablauf des 31.03.1942 - vergleiche Marine-Verordnungsblatt 1942 Seite 195 Nr. 137 -.


    Der Absatz „IV. Frontzulage" des Marine-Verordnungsblattes 1942 Seite 246 ist daher zu streichen.


    (K.V. Vd. Nr. 8702 vom 02.04.1942)


    Quellen: germandocsinrussia


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    Antje

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    Abschrift und Bearbeitung!


    463. Arbeitsrechtliches Verhältnis des zur Freiwilligen Krankenpflege gehörenden männlichen Krankenpflegepersonals (DRK-Männer)


    Für das arbeitsrechtliche Verhältnis des vom Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege gestellten Personals (DRK-Männer) gilt Marine-Verordnungsblatt 1942 Seite 248 Ziffer E.


    Nach Absatz I und II dieser Bestimmung sind die Krankenpfleger nach der Vergütungsgruppe Kr. d der Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Reiches (Kr.T.) abzufinden.


    Die bisherige Abfindung des männlichen Krankenpflegepersonals der Freiwilligen Krankenpflege nach OKM K.V. Vd. Nr. 13.908 geh. vom 13.12.1940, die eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IX und X TO. A vorsah, entfällt somit.


    Zur Behebung von Zweifeln wird ferner darauf hingewiesen, dass die vom Kommissar der Freiwilligen Krankenpflege gestellten DRK-Männer notdienstbeordert sind und nach Maßgabe des Einsatz-Familienunterhalts-Gesetzes vom 26.06.1940 und den hierzu erlassenen Ergänzungen Antrag auf Gewährung von Familienunterhalt stellen können soweit die Voraussetzungen hierzu gegeben sind.


    Es ist sicherzustellen, dass alle im Bereich der Kriegsmarine eingesetzten DRK-Männer entsprechend aufgeklärt werden.


    (K.V. Vd. Nr. 13.005 vom 13.05.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


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    die nachfolgende Abschrift passt nur bedingt hierher, da es sich um eine allgemeine Auskunft handelt und den Begriff „von kurzer Dauer“ näher erklärt.


    Abschrift und Bearbeitung!


    464. Abfindung bei Einberufungen zu Dienstleistungen von kurzer Dauer während des besonderen Einsatzes


    Für die Abfindung bei Dienstleistungen von kurzer Dauer wird folgendes bestimmt:


    1. Unter den Begriff Dienstleistungen von kurzer Dauer im Sinne der nachstehenden Bestimmungen fallen alle Einberufungen zum aktiven Wehrdienst während des besonderen Einsatzes, die sich auf eine Dauer bis zu 1 Monat (30 bzw. 31 Tage) erstrecken.


    2. Eine Dienstleistung von kurzer Dauer liegt auch dann vor, wenn Einberufungen in unregelmäßigen Zeitabständen erfolgen und die einzelne Einberufung sich nicht auf einen Zeitraum von mehr als 1 Monat erstreckt.


    3. Die Abfindung erfolgt nach den Bestimmungen des Einsatz-Wehrmacht-Gebührnis-Gesetzes (EWGG) mit folgender Maßgabe:


    Es sind zahlbar:

    a) Wehrsold: Bei einer Dienstleistung bis zu 10 Tagen (einschließlich Zu- und Abreise) tageweise, somit nach Nr. 4 und 5 der DV und EWGG.


    b) Bekleidungsentschädigung von 1,00 RM an Selbsteinkleider für jeden Tag der Dienstleistung, soweit das Tragen von Uniform angeordnet worden ist. Die Entschädigung ist in bar auszuzahlen.


    c) An Selbsteinkleider, wenn das Tragen von Uniform angeordnet worden ist und soweit sie im Frieden nicht zum Tragen oder Vorhalten einer Uniform verpflichtet waren und auch während des besonderen Einsatzes keine Einkleidungsbeihilfe oder keine Dienstbekleidung in Natur erhalten haben,


    aa) beim Tragen von blauer Marineuniform eine einmalige Einkleidungsbeihilfe von 350,00 RM,


    bb) beim Tragen von feldgrauer Uniform neben einmaliger unentgeltlicher Abgabe einer Garnitur feldgrauer Dienstbekleidung aus Dienstbeständen, bestehend aus:


    1 Feldmütze,

    1 Feldbluse mit Kragenbinde,

    1 Tuchhose,

    1 Mantel,

    1 Paar Schnürschuhe


    eine einmalige Entschädigung von 35,00 RM zur Ergänzung der Ausstattung.


    d) An Selbsteinkleider, wenn sie Uniform tragen müssen und keinen Anspruch auf Abfindung nach c) haben, eine einmalige Entschädigung von 35,00 RM zur Vervollständigung der Ausstattung.


    e) Die Einkleidungsbeihilfe und die Entschädigungen stehen bei mehreren Einberufungen nur einmal zu.


    Nach Beendigung der Dienstleistung sind die aus der Einkleidungsbeihilfe beschafften blauen bzw. die unentgeltlich aus Dienstbeständen empfangenen feldgrauen Dienstbekleidungsstücke abzugeben und den Dienstbeständen zuzuführen, sobald feststeht, dass mit neuen Einberufungen zu Dienstleistungen von kurzer Dauer nicht mehr zu rechnen ist.


    Es sind nicht zahlbar:

    a) Einkleidungsbeihilfe und Bekleidungsentschädigung nach Nr. 14 bis 19 der DV zum EWGG.


    b) Kriegsbesoldung nach der 2. Verordnung zum EWGG.


    4. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01.10.1941 in Kraft.


    5. Bei Dienstleistungen, die sich auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat erstrecken, finden die einschränkenden Bestimmungen unter Ziffer 3 keine Anwendung.


    (AMA/C. If. Nr. 9935 vom 14.05.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: