Hallo Allerseits,
dieses ist ein sehr umfangreiches Thema das sich zu einem späteren Zeitpunkt auch mit Ausländischen "Freiwilligen" beschäftigt.
Ich starte mal das Thema mit einer Dienstordnung!
Dienstordnung für Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz (Ab 01.07.1941 gültige Neufassung)
§ 1 Geltungsbereich
Die Dienstordnung gilt nur bei besonderem Einsatz der Wehrmacht. Sie erstreckt sich nur auf Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen, die bei der Wehrmacht in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis beschäftigt werden.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht bestimmt den Zeitpunkt für den Beginn und die Beendigung der Anwendung dieser Dienstordnung für die gesamte Wehrmacht oder einzelne Teile.
§ 2 Dienstliche Stellung
Die im § 1 bezeichneten Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen rechnen zum Personal der Freiwilligen Krankenpflege. Für die Dauer des besonderen Einsatzes der Wehrmacht ist der Chefarzt Gefolgschaftsführer der Krankenschwestern usw. Die Krankenschwestern usw. haben während dieser Zeit nur den Anordnungen des Chefarztes, seiner Beauftragten und der übergeordneten militärischen Stelle Folge zu leisten.
§ 3 Schweigepflicht
Die Krankenschwestern usw. sind verpflichtet, über die ihnen durch ihre Tätigkeit in Wehrmacht-Lazaretten usw. bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Wehrmacht fort. Die Krankenschwestern usw. sind vom Gefolgschaftsführer entsprechend zu belehren und haben die Kenntnis ihrer Schweigepflicht schriftlich zu bestätigen.
§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit der Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen beträgt in der Woche 60 Stunden - die Pausen nicht eingerechnet -.
Die tägliche Arbeitszeit der Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen soll in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.
Die Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen sind an einem Tage jeder Woche von 14.00 Uhr ab von der Arbeit freizustellen. Der freie Nachmittag soll, so oft es die Diensteinteilung zulässt, am Wochenende gewährt werden. An Stelle des freien Nachmittags kann in jeder 2. Woche ein Vormittag bis 14.00 Uhr freigegeben werden. In einem Zeitraum von 2 Wochen kann an Stelle von zwei halben Ruhetagen 1 ganzer Ruhetag gewährt werden. Mit Rücksicht auf die regelmäßige Beschäftigung der Gefolgschaftsmitglieder an Sonn- und Feiertagen ist außerdem in einem Zeitraum von 2 Wochen ein weiterer voller Ruhetag zu gewähren. Dieser soll, so oft es die Diensteinteilung zulässt, auf einen Sonntag fallen.
Die Gewährung von Freizeit an Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen regelt der Gefolgschaftsführer unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse. Die Freizeit ist außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit von 60 Stunden wöchentlich festzusetzen.
Bei dringendem dienstlichen Bedürfnis sind die Krankenschwestern usw. verpflichtet, ohne Anspruch auf besondere Vergütung auch über die vorstehend festgesetzte Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.
§ 5 Barbezüge
Die baren Dienstbezüge der Krankenschwestern usw. bestehen aus:
- Grundentschädigung,
- gegebenenfalls Kinderzuschläge,
- gegebenenfalls Zuschuss für Selbstbeköstigung,
- gegebenenfalls Zuschuss für Selbstunterbringung,
- gegebenenfalls Oberschwesternzulage.
Die in den §§ 6 bis 10 festgesetzten Beträge unterliegen nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen.
§ 6 Grundentschädigung
Die Grundentschädigung beträgt monatlich neben freier Verpflegung und Unterbringung:
Krankenschwestern in der Altersgruppe bis zur Vollendung des… | Grundentschädigung in RM | Lohnsteuer für Ledige in RM | Lohnsteuer für Verheiratete in RM |
25. Lebensjahres | 70,- | 1,- | - |
30. Lebensjahres | 90,- | 3,- | 2,- |
40. Lebensjahres | 100,- | 5,- | 3,- |
nach Vollendung 40. Lebensjahres | 110,- | 7,- | 5,- |
Schwesternhelferinnen und Helferinnen in der Altersgruppe bis zur Vollendung des… | Grundentschädigung in RM | Lohnsteuer für Ledige in RM | Lohnsteuer für Verheiratete in RM |
25. Lebensjahres | 55,- | - | - |
30. Lebensjahres | 70,- | 1,- | - |
40. Lebensjahres | 80,- | 3,- | 2,- |
nach Vollendung 40. Lebensjahres | 90,- | 3,- | 2,- |
Die vorstehend aufgeführten Steuerbeträge stellen die Steuer von den Gesamtbezügen dar. Von Kraktenschwestern usw., die Kinderzuschlag nach § 7 erhalten, wird eine Lohnsteuer nicht erhoben. Bürgersteuer wird nach Maßgabe der Eintragung auf der Steuerkarte in Abzug gebracht.
§ 7 Kinderzuschläge
(Gültig ab 01.01.1941)
Kinderzuschläge werden gewährt:
a) für eheliche Kinder,
b) für ehelich erklärte Kinder,
c) für an Kindes Statt angenommene Kinder,
d) für Stiefkinder, die in den Hausstand des Gefolgschaftsmitgliedes aufgenommen sind,
e) für uneheliche Kinder, die vom Gefolgschaftsmitglied voll unterhalten werden müssen,
f) für Pflegekinder nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 72 der BV. - Reichs-Verordnungsblatt 1940 Seite 152 -
Für dasselbe Kind wird nur einmal Kinderzuschlag gewährt. Bezieht der Ehemann einer verheirateten Krankenschwester usw. von öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben im Sinne der ATO. laufende Bezüge, seien es Dienstbezüge oder Ruhegehalt ober ruhegehalts ähnliche Bezüge - letztere mit Ausnahme der Bezüge aus der Invaliden-, Angestellten-, Arbeitslosen- oder Knappschaftsversicherung - , so wird der der Krankenschwester usw., zustehende Kinderzuschlag nur insoweit gezahlt, als er über den dem Ehemann zustehenden Kinderzuschlag hinausgeht.
Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind monatlich 20,- RM.
Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt, für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur, wenn sie
1. sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf befinden, und wenn sie
2. nicht ein eigenes Einkommen von mindestens 40,- RM monatlich haben.
Verzögert sich der Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus, so verlängert sich die Altersgrenze in Satz 1 für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 24. Lebensjahr hinaus. Nr. 67 bis 70 der Reichs-Besoldungs-Vorschrift finden Anwendung.
Die Kinderzuschläge können ohne Rücksicht auf das Lebensalter auch für Kinder gewährt werden, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind und nicht mindestens monatlich 40,- RM eigenes Einkommen haben, wenn für das erwerbsunfähige Kind ein Kinderzuschlag oder eine Kinderbeihilfe vor Vollendung des 24. Lebensjahres von einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb gewährt worden war und die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 24. Lebensjahres eingetreten ist.
Fortsetzung folgt..
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje