Pferde (Allgemeines)

  • Guten Morgen zusammen,



    In der folgenden Akte handelt es sich um Unterlagen der Ortskommandantur Szokolow (bei Taganrog) . Darunter Weisungen der 13. Panzer Division zum Einsatz und der Versorgung von Panje Pferden. Zeitraum 22.12.41 bis 08.07.42


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    Div. Gef. Std. , den 16.6.42

    13. Panzer-Division

    Abt. Ib


    Betr. Erfassung von Panje-Pferden,

    Wagen und Geschirren.


    1.) Für Aufstellung von Panje-Kolonnen sind auszumustern und listenmäßig zu erfassen:


    a) alle tauglichen Pferde.

    Als Veterinär-Offizier stehen zur Verfügung:


    Unterveterinär Münker (zu erreichen über Standortkommandatur Neklinowa) für "ostwärtige Teile",


    Oberveterinär Dr. Schildmeier (zu erreichen bei Schlächterei-Kompanie 13) für alle "westlichen Teile" nach gegenseitigem Einvernehmen mit dem Standort-Kommandanten.


    b) alle Wagen

    die noch ein Gewicht von 200 kg. und darüber tragen.


    c) alle Geschirre und Reitsättel.


    2.) Meldung der erfassten Pferde, Wagen und Geschirre bis 25.6.42 an Abteilung Ib.


    Diese Meldung ist laufend zu berichtigen.


    Gespannstaffel im Kolchos Neklinowka meldet gesondert von Standort-Kommandantur Neklinowka den eigenen Bestand und leihweise Abgaben an die Truppenteile.


    In den Meldungen der Standort-Kommandanturen sind alle im Ort befindlichen Pferde, Wagen und Geschirre aufzunehmen, auch die der Truppenteile. Die Zahl der von der Division zugewiesenen Pferde, Wagen und Geschirre sind gesondert aufzuführen, ebenso die vorhandenen Reitpferde.


    3.) Anforderungen für Ersatzteile für geschädigte Wagen und Geschirre sind möglichst bald unter Beifügung von Zeichnungen mit Mäßen der Division einzureichen.


    Für das Divisions-Kommando:

    Der erste Generalstabsoffizier


    ....................................................

    Oberstleutnant im Generalstab



    Verteiler: I

    und Standort-Kommandanturen

  • Nachtrag.


    E.O., den 17.6.42

    13. Panzer-Division

    Ib/ IVa/ IVc


    Betr. Futterversorgung der Panje- und Truppenpferde.

    Bezug: 13.Pz.Div. Ib/ IVa/ IVc vom 17.4.42, 30.4.42 und 3.6.42


    1.) Ab 21.6.42 steht je vollarbeitendes Panje-Pferd weiterhin im Höchstfalle nur 1 kg. Hartfutter zu. Ausgleich und Ergänzung durch Weidegang und Grünfutter.


    2. An Hartfutter werden die Zeit vom 21.6.42 bis 5.7.42 für die Panje-Pferde zugewiesen:

    a) aus dem Bestand der O.Kdtr.für die Ortskommandantur Kg. Futter
    ManytschManytsch 70 kg Futtermais
    "Kislizkij130 kg "
    "Sokolow50 kg "
    " "50 kg Futterhirse
    "Platowskij30 kg "
    "Rubany-Palkj-Zybuli150 kg "
    "Neklinowka 520 kg "

    einschließlich für Pferde der Gesamtstaffel.


    b) aus Nachschub beim V.A. 13, Malo Kirssanowka:

    Ortskommandantur Kg Futtergerste
    Manytsch 33 kg
    Kislizkij50 kg
    Sokolow30 kg
    Platowskij16 kg
    Rubany-Palkij- Zybuli45 kg
    Neklinowka *355 kg
    Prokrowskoje-Nord3570 kg
    Lesnoj273 kg
    Krassnaja-Kolonija845 kg
    Kirssanowka 2458 kg
    Pawlowskij260 kg
    Ponomarew180 kg
    Grigorjewka1115 kg
    Marjewka170 kg
    gesamt: 10500 kg

    * Neklinowka einschließlich für Pferde der Gesamtstaffel.


    3. Aus Nachschub werden für die Zeit vom 21.6.1942 für die Truppenpferde der Feldersatz-Bataillon 13 /I und 13 / II beim V.A.13 in Malo Kirssanowka zugewiesen:


    Gerste = 500 kg

    Hafer = 1300 kg


    4. Abholung des Futters mit Panje - Fahrzeugen.

    Nachweis nach den Bestimmungen der H.Dv. 86/1.


    Für das Divisions-Kommando:

    Der erste Generalstabsoffizier


    ....................................................

    Oberstleutnant im Generalstab



    Verteiler: II

    alle Ortskommandanturen

    Hauptmann Meißner

    Verpfl. Amt 13

    Abt. IVc

    Feldersatz-Bataillon 13/I

    Feldersatz-Bataillon 13/ II




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Hier einmal ein schöner Aufruf, gefunden im Heeres- Verordnungsblatt vom 5. Juli 1941


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    594. Bildarchiv über den Einsatz des Pferdes im Kriege.


    Das Oberkommando des Heeres (Chef H Rüst u. BdE) AHA/In 3 (Abteilung des Reit- und Fahrwesens) beabsichtigt durch Schaffung eines umfassendes Bildarchivs über den Einsatz des Pferdes im Kriege den Leistungen unserer Pferde in Front und Heimat ein bleibendes Denkmal zu setzen.


    Über die allgemeinen Presseaufnahmen hinaus, die von den Bildberichtern und Propagandakompanien aufgenommen werden, sollen auch geeignete Bilder herangezogen werden, die von Angehörigen des Heeres privat aufgenommen werden, da gerade solche Bilder oft von besonderem Wert sind.


    Erwünscht sind Bilder nachstehender Art:


    1.Das Pferd bei der kämpfenden Truppe
    (Kampfhandlungen, Spähtrupps, Märsche usw.)
    2.Das Pferd im Heeresnachschub.
    3. Betreuung des Heeres im Kriege.
    4.Pferdeergänzung im Kriege.
    5.Reit- und Fahrausbildung.


    Die Abzüge sind nach Möglichkeit auf glänzendem Papier und im Format von mindestens 6x9 cm einzusenden. Die Bilder sind auf der Rückseite zu beschriften (Name und Dienstgrad des Einsenders, Anschrift bzw. Feldpostnummer, Angaben über Ort und Zeit der Aufnahme sowie möglichst auch Zuchtgebiet und Abstammung der abgebildeten Pferde).


    Alle Angehörigen des Heeres, die an der Schaffung des Bildarchivs mitwirken wollen, werden hierdurch aufgefordert, Photos, Zeichnungen und Skizzen, die die Verwendung des Pferdes im Heere zeigen, an das Oberkommando des Heeres (Chef H Rüst u. BdE), Abteilung des Reit- und Fahrwesens, Berlin W 35. Lützowufer 3,

    unmittelbar einzusenden.


    Die eingesandten Bilder werden im Archiv der Abteilung des Reit- und Fahrwesens gesammelt und späterhin der Allgemeinheit nutzbar gemacht.


    Bei Veröffentlichung einzelner Bilder wird den Einsendern durch die betreffenden Verlage ein Unkostenbeitrag in Höhe von mindestens 5 RM pro Bild gezahlt werden.


    Durch die vorstehenden Bestimmungen wird der Aufruf des Veterinärinspekteurs über Einsendung von Bildmaterial usw. aus dem Bereich des Veterinärdienstes (vgl.Zeitschrift für Veterinärkunde, Heft 2 1940, Seite 46/47) nicht berührt.


    O.K.H. (Chef H Rüst u. BdE), 26.6.41



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    171. Ausmusterung und Verkauf von Pferden


    (Oberkommando des Heeres vom 13.03.1936 Nr. 338. 3 36 B 18 b 32 AHA/Jn 3 III.)


    Alle nach den „Bestimmungen über die Ausmusterung und den Verkauf von Pferden und Fohlen“ öffentlich meistbietend zu versteigernden oder in Ausnahmefällen zum Abschätzungswert zu verkaufenden Pferde sind künftig vorher stets auf der rechten Halsseite mit einem kräftigen Hautbrand (nicht Haarbrand) — rechtwinkliges Kreuz mit Balken von 10 cm Länge — zu versehen.


    Bei dieser Gelegenheit wird nochmals auf die Verfügung W.V.Bl. 1935 Nr. 290 verwiesen, nach der nur für jeden Truppendienst (auch bei einer anderen Waffengattung, einer Schule oder Truppenübungsplatz-Kommandantur und dergleichen) unbrauchbare Pferde zu veräußern sind.


    Keinesfalls dürfen noch brauchbare Pferde nur deshalb verkauft werden, weil sie durch das Einreihen der Remonten des jüngsten Jahrganges bei einem Truppenteil überzählig geworden sind.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Hier habe ich noch ein paar Verordnungen zum Hufschlag und zum Bau der Hindernisse beim Reiten gefunden. Ich beginne einmal mit einer zu den Hindernissen vom 08.Mai 1936 .


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    286. Hindernisse auf Reitplätzen


    (Oberkommando des Heeres vom 23.03.1936 Nr. 811 11. 35 Az. 63 h 23 V 2 I d V 4 [IX].)


    Die den berittenen und bespannten Truppen bisher gewährten geraden und ovalen Sprunggärten kommen künftig in Wegfall. Als Ersatz werden auf den Reitplätzen die in den Anlagen bezeichneten Hindernisse errichtet. Wo nur Einzelreitplätze zuständig sind, kommt Hindernis 5 in Fortfall. Dazu wird bestimmt:


    1. Die Hindernisse sind zur Überwindung durch ein Pferd 3,00 m breit zu bauen. Sie sind zum Einspringen junger Pferde und zu Springübungen mit schwachen, jungen Reitern mit natürlichem, immergrünen Buschwerk so einzurahmen, dass das Hindernis wie in einer schmalen Gasse von Buschwerk liegt, so dass das Ausbrechen der Pferde zur Seltenheit wird. Hierzu ist es erforderlich, dass


    — a) das Buschwerk so dicht ist und so dicht an die seitliche Begrenzung der Hindernisse herangepflanzt wird, dass das Pferd keine Luftlücke zwischen Buschwerk und Hindernisse sieht. Es ist unbedenklich, wenn durch das Überragen des Buschwerks die zu springende Breite des Hindernisses sich auf 2,50 bis 2,10 m verringert,


    — b) das Buschwerk vor das Hindernis, von beiden Seiten gesehen, 1/2 — 1 m in der An- bzw. Abreite-Richtung vorspringt, so dass von beiden Seiten eine Gasse entsteht und die Hindernisse von beiden Seiten gesprungen werden können,


    — c) das Buschwerk die Hindernisse in der Höhe um etwa eine halben Meter überragt. Da für diese Art Hindernisbau die Erhaltung des immergrünen Buschwerks von besonderer Wichtigkeit ist, muss bei schlechten Bodenverhältnissen zunächst besserer, das Wachstum fördernder Boden eingebracht werden.


    2. Die Hindernisse sind durchweg fest zu bauen; nur an den Hindernissen 3, 5 und 7 werden zu erhöhende Stangen angebracht, um ein Einspringen über höhere Hindernisse zu ermöglichen. An den Gräben ist der obere Rand, wo die Pferde landen, nicht zu zementieren, damit zu kurz springende Pferde sich nicht schaden können. Die Grabensohle selbst ist nicht zu zementieren. Es muss dabei in Kauf genommen werden, dass das Wasser bei voller Abfüllung der Gräben bald versickert und zum Gebrauch neu gefüllt werden muss, sowie dass diese Art Gräben ein größeres Maß von Pflege durch die Truppe selbst erfordern.


    3. Für die Anlage der Hindernisse gelten die anliegenden Zeichnungen * Nr. 36/40 und 41 als Anhalt. Zeichnung 36/40 stellt einen Doppelreitplatz dar, bei dem 6 Reitvierecke je 40 mal 20 m verfügbar bleiben, bzw. einen Einzelreitplatz mit 3 Reitvierecken. Bei dieser Anordnung kann dadurch Buschwerk gespart werden, dass ein Fang zwischen 2 aneinander grenzenden Hindernissen gleichzeitig für beide Hindernisse ausgenutzt wird. Um den Raum für Reitpferde nicht zu sehr zu beschränken, werden für die Anlage der Hindernisse 3 m breite Streifen, wie aus den Anlagen ersichtlich, besonders gewährt.


    4. Für die Wehrkreisremonteschulen bleibt es bei den bisher gewährten Sprunggärten.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung III :

    Die im Erlass genannten Musterzeichnungen sind nur den Heeesbaustellen übersandt und können dort im Bedarfsfall eingesehen werden.



    * Die Zeichnungen sind nicht im Verordnungsblatt abgebildet.




    Gruß Marga

  • Hallo,


    weiter geht es mit dem Erlass vom Hufschlag.

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    303. Hufschlag in Reithäusern.


    (Oberkommando des Heeres Az.63 h 23 V 4 IV vom 09. April 1936)


    In den Reithäusern ist der Hufschlag auf der Lehmschicht (GG I 185) sowohl in der Höhe als auch in der Zusammensetzung entsprechend den Wünschen der Truppe verschiedenartig ausgeführt worden.


    In der Regel kommt als Hufschlag in Frage nicht zu feinkörniger, reiner lehmfarbener Sand (am besten Flusskies) als Unterschicht, fest gewalzt und etwa 5 cm hoch; darauf reine staubfreie und nicht zu grobe Sägespäne oder kurze Maschinenhobelspäne von etwa 15 — 20 cm hoch, ebenfalls gewalzt und Lohe als Zusatz. Da letztere jetzt schwer zu beschaffen ist, wird ihre Verwendung kaum mehr in Frage kommen können. Stoffe, die Staub bilden und zusammenballen, wie z.B. Torfmull und feiner Sand, sind ungeeignet. Riechsalz ist nur in ganz geringen Mengen zuzusetzen, um den Hufschlag frost- und staubfein zu halten.


    Die Ausführung ist in jedem Falle mit dem Truppenteil eingehend zu klären. Bei der Ausführung ist folgendes weiterhin zu beachten:


    1. Bei gutem, festen, eingeebneten und abgewalzten Untergrund genügt als Unterlage für den Hufschlag in der Regel eine 15 cm hohe Lehmschicht (angefeuchtet und geschlagen), die, wenn der Lehm zu fett ist, durch Beimengung von gemahlener Kohlenschlacke trittfest zu machen ist. Hierauf kommt der Hufschlag.


    2. Bei mittelfestem Untergrund ist dieser durch eine in entsprechender Höhe (etwa 10 cm) aufgebrachte gehörig zu walzende Schlackeschicht fest zu machen. Hierauf kommt als Unterlage für den Hufschlag eine entsprechend hohe ( etwa 10 cm) Lehmschicht wie zu 1.


    3. Bei nicht festem Untergrund ist eine entsprechend hohe ( etwa 20 cm) Unterlage aus Schotter oder grober Schlacke aufzubringen, die durch Walzen und Annässen fest und eben gemacht wird. Hierauf kommt als Unterlage für den Hufschlag eine entsprechend hohe (etwa 10 cm) Lehmschicht wie zu 1.


    Über die ausgeführten verschiedenen Arten der Bodenbereitung in Reithäusern und ihre Bewährung ist unter Beteiligung aller in Betracht kommenden Dienststellen (außer den Ortsbehörden auch die Wehrkreiskommandos) eingehend zum 01.07.1936 zu berichten.


    Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass nach den bisherigen Erfahrungen der Hufschlag in neuen Reithäusern zu Beginn der Benutzung meistens zu weich ist.


    Erst wenn die Bewegung der einzelnen Bestandteile des Hufschlages zum Abschluss gekommen und dieser durch die Pferdehufe bis zu einem gewissen Grade festgetreten ist, kann ein endgültiges Urteil über die Brauchbarkeit des Hufschlages abgegeben werden.


    Unter Umständen kann es sich auch empfehlen, den Bodenbelag in den ersten Monaten mit einer Holzwalze zu walzen, und wenn dann noch der Hufschlag zu tief ist, einen Teil der Auflage abzunehmen und in der Mitte der Bahn vorübergehend aufzuschichten.


    Jedenfalls ist die sofortige Entfernung eines Teiles des neuen Bodenbelages nicht am Platze.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung III


    Die im Erlass geforderte Berichterstattung ist von den Heeresbaudienststellen, welche Sonderverfügung erhalten haben, unter Beteiligung der Ortsbehörden und Truppen vorzunehmen.




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 17. Juli 1936

    Quelle: germandocsinrussia


    429. Kriegspferde


    (O.K.H. vom 04.07.1936 Nr. 517.5.36 A.H.A./In 3 IIb)


    Der Diplomlandwirt Karl Ferdinand Finus, Herausgeber der Zeitschrift „Der deutsche Tierfreund“, in Seeshaupt (Oberbayern) sammelt die Namen der noch lebenden Kriegspferde, um sie durch Verleihung eines Schildes mit der Bezeichnung „Kriegskamerad“ kenntlich zu machen. Seine Bestrebungen werden durch die Tagespresse der verschiedenen Gegenden unterstützt. Von einzelnen Truppenteilen sind Pferde, welche während des Krieges 1914 — 1918 verwendet worden sind und sich noch unter den Dienstpferden der Wehrmacht befinden, durch Anbringen des vorstehend erwähnten Schildes am Stirnriemen gekennzeichnet worden.


    Von dem Diplomlandwirt Finus wird weiterhin angestrebt, für die festgestellten Kriegspferde sogenannte Patenschaften zu werben für Spenden von Hafer oder Geldbeträgen zum Ankauf von Hafer für diese Pferde. Hierzu wird angeordnet:


    Das Schild mit der Bezeichnung „Kriegskamerad“ist nicht an Zäummungen, Geschirren oder anderen militärischen Ausrüstungsstücken anzubringen. Eine sichtbare Kennzeichnung von Pferden mit demselben hat nur durch anbringen im Stall in Verbindung mit dem Namensschild des zugehörigen Pferdes zu erfolgen.


    Soweit Werbungen um Patenschaften an Truppenteile gerichtet sind, entscheidet hierüber der Truppenvorgesetzte mit den Befehlsbefugnissen mindestens eines Bataillons-Kommandeurs. Es kommen jedoch für jeden einzelnen Fall nur einmalige Spenden von Hafer bis zur Höhe eines 10tägigen Tagesfutters nach Futtersatz II in Frage, soweit sie aus Ersparnissen derTruppe ohne vorhergegangene Inanspruchnahme von Futterzuschüssen zur Verfügung gestellt werden können. Geldspenden sind grundsätzlich nicht zu genehmigen.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 21.08.1936

    Quelle: germandocsinrussia


    505. Abgabe von ausgemusterten Pferden


    (O.K.H. vom 01.07.1936 Nr. 720.6.36 Az. 18b 32 A.H.A./In 3 II (Auszug)


    Für die Abgabe von ausgemusterten Pferden zum Abschätzungswert gelten künftig folgende Bestimmungen:


    a) für Wehrmachtsiedler: An ausgeschiedene Wehrmachtsangehörige, die erstmalig eine Siedlung übernehmen, dürfen ausgemusterte Pferde oder Maultiere zum Abschätzungspreis zuzüglich der Umsatzsteuer abgegeben werden, wenn sie eine Bescheinigung ihres Truppenteils vorlegen, dass sie eine Siedlung in Kürze übernehmen werden oder bereits übernommen haben.


    Sie müssen sich vor dem Kaufe schriftlich verpflichten, die überlassenen Pferde oder Maultiere nicht vor Ablauf von 3 Jahren weiterzuverkaufen oder zu vertauschen, andernfalls sie eine Vertragsstrafe von 200,- RM an den Reichs- (Wehrmacht-) Fiskus (Heer) zu zahlen haben. Werden die Pferde usw. während dieser Frist nach einem vorzulegenden tierärztlichen Gutachten für den Wirtschaftsbetrieb der Siedler unbrauchbar, kann der abgebende Truppenteil usw. Verkaufen oder Tauschen gestatten.


    Allgemein dürfen an einen Siedler nicht mehr als 2 Pferde oder Maultiere abgegeben werden. Ausnahmen genehmigt das Generalkommando.


    b) für bedürftige Bauern: Bis zu 10 v.H. der von allen Truppenteilen und Schulen jedes Wehrkreises jährlich auszumusternden Pferde und Maultiere können zu dem gleichen Preise und den gleichen Bedingungen wie zu a) an bedürftige Bauern abgegeben werden. Einschränkungen oder Erhöhungen des Hunderstelsatzes für einzelne Wehrkreise verfügt das O.K.H. zum 01.08. jedes Jahres, wenn durch außergewöhnliche Notstände (Seuchen usw.) die Bedürftigkeit der Bauern und Siedler in einem Gebiet besonders groß ist.


    Die Landesbauernführer teilen zu 01.08. jedes Jahres nach Prüfung der bei ihnen eingegangenen Anträge hinsichtlich der Bedürftigkeit dem für den Wohnort der Antragsteller zuständigen Generalkommando, Name, Wohnort und die erwünschte Pferdeanzahl der zu Berücksichtigenden in der Reihenfolge der Dringlichkeit (mit den Bedürftigen beginnend) mit.


    Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Pferdezahl bestimmen die Generalkommandos danach, von welchem Truppenteil und wieviel Pferde oder Maultiere den einzelnen Antragstellern überlassen werden können und übersenden denjenigen Bauern, deren Anträge Berücksichtigung finden, einen Berechtigungsschein zum Ankauf von Pferden zum Abschätzungswert unter Abgabe von Truppenteil und Standort. Abschrift hiervon ist als Benachrichtigung an den Truppenteil und zuständigen Landesbauernführer zu senden. Die berücksichtigten Bauern haben sich wegen des Zeitpunktes der Pferdeabgabe unmittelbar mit dem betreffenden Truppenteil in Verbindung zu setzen.


    Zusatz des Generalkommandos:


    Die Truppen, Schulen usw. melden sogleich nach den Herbstübungen dem Generalkommando unmittelbar die Zahl aller für die Ausmusterung in Betracht kommenden Pferde unter Angabe der Truppeneinheit und des Standorts.


    Den zuständigen Landesbauernschaften sind die Versteigerungstermine so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Veröffentlichung in den Wochenblättern der Landesbauernschaft erfolgen kann.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 30.07.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    487. Pferdeausmusterung 1938


    I. Die zahlenmäßig günstige Remontierung im Jahre 1937 wird es zulassen, dass die Truppen nach Ziffer 70 der Heeresdruckvorschrift 262 in diesem Jahre alle Pferde abstoßen können, die den Anforderungen des Dienstes im Heer nicht durchaus genügen. Es muss aber trotzdem — in den durch die Remontierung 1937 gezogenen Grenzen — bei der Ausmusterung ein strenger Maßstab angelegt werden.


    Nach den beim Generalkommando XI. Armee-Korps vorliegenden Meldungen der Truppenteile des XI. Armee-Korps kommen im Herbst 1938 voraussichtlich zur Ausmusterung:

    bei I.R. 59, Hildesheim10 Pferde
    bei I.R. 73, Hannover, Celle19 Pferde
    bei I.R. 74, Hameln19 Pferde
    bei A.R. 19 u. I./ A.R. 55, Hannover,
    Celle, Hildesheim
    35 Pferde

    bei F.A. 24, Hannover25 Pferde
    bei N.A. 19, Hannover 2 Pferde
    bei Pi. Batl. 19, Holzminden4 Pferde
    bei I.R. 12, Halberstadt,
    Quedlinburg, Blankenburg
    15 Pferde

    bei I.R. 17, Braunschweig 16 Pferde
    bei I.R. 82, Göttingen, Nordtheim9 Pferde
    bei A.R. 31 u. I./A.R. 67, Halberstadt,
    Göttingen, Braunschweig
    50 Pferde

    bei N.A. 31, Braunschweig 3 Pferde
    bei Pi. Batl. 31 Höxter2 Pferde
    bei Kav.Rgt. 14, Ludwigslust, Parchim73 Pferde
    bei H. Nachsch. Schule, Hannover 12 Pferde
    bei Kriegsschule Hannover 12 Pferde
    zusammen 306 Pferde


    Es ist Pflicht sämtlicher Dienststellen, besonders der ohne eigene Remontierung, sich im Bedarfsfalle an die oben aufgeführten Einheiten, die Pferde abgeben, zu wenden um eventuell Pferde zu übernehmen, die für ihre Zwecke noch brauchbar sind.


    II. Dienstpferde, die für jede weitere Verwendung im Heer dauernd unbrauchbar sind und daher ausgemustert werden müssen können in Abweichung von Ziffer 71 der Heeresdruckvorschrift 262 auch in diesem Jahre bereits wieder vor den Herbstübungen, jedoch nicht vor dem 25.08.1938, verkauft werden. Voraussetzung bei dem Verkauf vor den Herbstübungen ist, dass die Pferde ihres Zustandes wegen zu den größeren Truppenübungen nicht mehr mitgenommen werden können, also im Standort zurückbleiben müssen und so eine unerwünschte Belastung für die Truppe sein würden.


    III. Für die Verwertung der Pferde gilt Ziffer 100 der Heeresdruckvorschrift 262 und Verfg. O.K.H. B 18b 32 AHA/In 3 IIb Nr. 294. 5. 37 v.14.5.37 . Letztere wurde mit Verfg.Gen.Kdo. XI. A.K. Az. 18b Abt. IV c Nr. 2884/37 v. 4.6.37 übersandt. Abschnitt c der Ziffer 100 (H.Dv. 262) findet in diesem Jahre besondere Berücksichtigung.


    Genkdo.XI. IV c.



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.01.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    42. Reitausbildung der Wehrmachtbeamten


    Unfälle bei jedem Reiten (auch Jagdreiten) gelten für diejenigen Wehrmachtbeamten — Heer — , die nach dem Erlass vom 04.03.37 25 f 12 16753/36 B. 1 I. 1, 2 Ang. aus dienstlichen Gründen zur Reitausbildung für Rechnung des Heereshaushalts heranzuziehen sind, als Dienstbeschädigung in dem Heeresdienst, eigentümlichen Dienst, entsprechend Ziffer 31 der Heeresdruckvorschrift 193 . Unfälle beim Reiten von Beamten, die nicht unter den vorgenannten Erlass fallen, Können weder als Dienstbeschädigung nach §§ 107 ff. des Deutschen Beamtengesetzes angesehen werden.


    Wegen etwaiger Anerkennung von Unfällen der Wehrmachtbeamten im Sportbetrieb und Reitsport als Dienstbeschädigung nach dem Deutschen Beamtengesetzes bleibt weiteres vorbehalten.


    O.K.H. vom 06.12.37 . 25 g 12 6664/37 V. 1 I. 1. Wehrkreisverwaltung XI, P I.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    359. Trensenhalter an den Standpfeilern in den Pferdeställen


    (O.K.H. vom 18.05.1936 Nr. 1936.4.36. Az. 63 h 34 V 2 Id)

    An den Standpfeilern der Pferdeställe befinden sich vielfach an der Standseite Haken als Trensenhalter. Diese sind künftig nicht mehr vorzusehen und, soweit sie vorhanden sind, zu entfernen, weil sie zu Verletzungen von Pferden geführt haben und die an der Stallgassenseite der Standpfeiler vorhandenen Vorrichtungen zum Aufhängen des Sattels, Zaumzeugs und Geschirrs ausreichen.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung III :

    Bei noch nicht abgerechneten Neubauten pp sind die Haken durch die Heeresbaudienststellen für Rechnung der betreffenden Neubaumittel, in den übrigen Fällen durch die Heeresstandortverwaltungen für Rechnung der ihnen zugewiesenen Bauwirtschaftsmittel zu entfernen.


    Gruß Marga

  • Guten Abend,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    150. Begleitung von Militärpferdetransporten


    Gemäß OKH. Az. 43 kb12 5. Abt. GenStdH. (I d) Nr. 518.37 v. 10.03.1937 ist zwischen den zuständigen Behörden des deutschen Reiches und Polens eine vorläufige Vereinbarung getroffen worden, nach der die Begleitung von Militärpferdetransporten durch deutsche Veterinäroffiziere im privilegierten Durchgangsverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland vom 01.02.1937 an gestattet ist.


    Die vorläufige Fassung der Vereinbarung ist folgende:

    „Für einen Zug bis zu 100 Achsen werden außer dem Transportführer höchstens 2 Veterinäroffiziere zugelassen. Verantwortlich für den Transport bleibt der Transportführer gemäß den Ausführungsbestimmungen zum § 9 des Art. 44 des Pariser Abkommens. Die Veterinäroffiziere haben sich durch Ausweiskarten, die in den Ausführungsbestimmungen zum § 2 des Art. 44 des Pariser Abkommens vorgesehen sind (ist gleich Truppenausweis), auszuweisen. Die Veterinäroffiziere haben in dem Wagen des Transportführers Platz zu nehmen, sie können sich ebenfalls bei einem kranken Tier aufhalten, wenn es der tierärztliche Schutz verlangt. Die Veterinäroffiziere haben das Recht, während des Aufenthaltes auszusteigen und den Gesundheitszustand der Pferde zu prüfen. Im Bedarfsfalle können sie notwendige Schritte zur Ausdehnung des tierärztlichen Schutzes über die Pferde nach Vereinbarung mit dem Transportführer und dem Vorsteher des Begleitpersonals (vgl. Ausf. Best. zu Punkt c des Artikels 45 des Pariser Abkommens) unternehmen. Für die Beförderung der Veterinäroffiziere werden der Durchgangsbahn die gleichen Anteile wie für andere Militärtransporte nach der benutzten Klasse gemäß den Ausführungsbestimmungen zum Art. 49 der Pariser Konvention zugeschrieben.“


    Vorstehende Fassung gilt für 6 Monate (vom 01.Februar ab). In der Zwischenzeit wird Endgültiges durch ergänzende Ausführungsbestimmungen zum Pariser Abkommen v. 21. April 1921 (Reichsgesetzblatt Nr. 83 v. 06.08.1921) geregelt werden.


    Genkdo. XI. IV c



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 28.05.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    247. Abgabe von aptierten Hufeisen


    Nach den im Heeres-Verordnungsblatt 1935 Nr. 220 und 667 ergangenen Bestimmungen sind die Truppenteile bei Anforderung auf Bestellzettel nur aptierte Hufeisen (nicht vollwertige Hufeisen sind aufgebraucht) zu liefern, soweit diese nicht von der Truppe als „für Kammerbestände bestimmt“ angefordert werden.


    Es kommt immer wieder vor, dass Truppenteile Heeres-Hufeisen 32 für den laufenden Verbrauch anfordern. Dies ist nicht angängig, so lange noch große Vorräte aptierter Hufeisen bei den Zeugämtern lagern. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass für den laufenden Verbrauch nur aptierte Hufeisen anzufordern und zu verbrauchen sind.


    Genkdo. XI. IV c




    248. Pferdeangebot



    Korea von Amulett, geb. 01.05.1931

    Liste A (15.01.1937) Nr. 14223


    Mutter:

    Sportdona von Sportdonald


    Vater:

    Amulett von Amurath I


    Züchter: Panz-Haar, Kreis Blekede


    Dunkelschimmelstute 1,76 Bandmaß, leicht zu reiten, Scheuerleisten, truppensicher, sehr sicheres Jagdpferd, fertig für Dressur und Springen L (hat Turniererfolge), geeignet als Kommandeurpferd, als Jagdpferd, auch für Musikmeister oder Pauker.


    Preis RM 3000,-


    Näheres durch Major Burmeister, Kavallerie-Regiment 14


    Genkdo. XI. IV c



    Gruß Marga


  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 02.12.1937

    Quelle: germandocsinrussia



    723. Ersatz von Hafer durch Futtergerste


    Bezüglich Heeres-Verordnungsblatt 37, Bl. 5, S. 502, lfd. Nr. 1388

    Die Gerste ist wegen ihrer Härte schwer zu kauen und schwerer verdaulich als Hafer.


    Es wird deshalb für den Korpsbereich angeordnet, die Futtergerste ausschließlich in gequetschtem oder geschrotetem Zustande zu füttern. Da gequetschte und geschrotete Gerste der Schimmelbildung und Zersetzung leicht unterworfen ist, so darf sie nicht in Säcken stehend aufbewahrt werden, sondern ist auf dem Futterboden auszubreiten und öfters durch Umschaufeln zu lüften.


    Zur Vermeidung von Kolikerkrankungen ist folgendes zu beachten:


    1. Reine Gerstenfütterung — ganz oder zerkleinert — ist verboten. Mit Hafer-Häcksel vermischt wird die Gerste von den Pferden gut vertragen.


    2. Die gequetschte oder geschrotete Gerste ist mit Hafer-Häcksel vermischt in mehreren Portionen zu verabreichen. Bei Futterersatz II beträgt der Gersteanteil 1250 g ; er wird in 2 bis 3 Portionen gegeben und zwar mit Vorteil den Mahlzeiten beigefügt, die der Arbeit folgen.


    3. Die zerkleinerte Gerste darf nicht schon in der Futterkiste oder Futterkarren mit dem Hafer vermengt werden, sondern ist der Hafer-Häckselportion jedes einzelnen Pferdes zuzufügen, um eine gleichmäßige Verteilung der Futtergerste auf die einzelnen Pferde zu gewährleisten.


    4. Während der Periode der Gerstenfütterung ist auf reichliche Bewegung der Pferde besonders zu achten.


    Genkdo.XI. IV c.



    Gruß Marga

  • Hallo nochmal,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    530. Futtersätze für Bergreitpferde und Tragetiere


    O.K.H. 62 g 12 V 3 VII b 3403/38 vom 03.08.1938


    Der Futtersatz für Hafer hat sich für Bergreitpferde und Tragetiere als zu hoch erwiesen. Durch die nicht immer gleiche Inanspruchnahme bei der Truppe ist verschiedentlich eine Verfettung dieser Tiere eingetreten, die nicht im Interesse der Ersatzbereitschaft liegt.


    Infolgedessen werden — zunächst versuchsweise — mit Wirkung vom 01.08.1938 für Bergreitpferde und Tragetiere folgende Futtersätze festgesetzt:


    3 500 g Hafer

    5 000 g Heu

    5 000 g Stroh


    Bei Bedarf können 1 000 g Hafer durch die dem Geldwert entsprechende Menge Heu oder Stroh ersetzt werden.


    Wehrkreisverwaltung XI, C I, 1




    533. Anbindevorrichtungen für Rauhfutterscheunen


    O.K.H. (Fernschreiben) 63 h 43 V 2 I d Nr. 972.5.38 v. 18.07.38


    Pferde von Bespannfahrzeugen, die zum Aufladen von Heu und Stroh in die Rauhfutterscheunen der Heeresverpflegungsämter einfahren, sind auszuspannen und außen an der Scheune anzubinden, damit Verunreinigungen der Tennen und Unglücksfälle durch plötzliches Anziehen vermieden werden. Die erforderlichen Anbinderinge können nach erfahrungsgemäß eintretendem Bedarf an den Rauhfutterscheunen angebracht werden. Dabei ist wegen der leichten Massivbauweise auf sach- und fachgemäße Befestigung der Anbinderinge besonders zu achten.


    Wehrkreisverwaltung XI, D IV, 3



    Gruß Marga

  • Hallo,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    534. Pferdeunterstände für Schießstandsanlagen


    O.K.H. 63 r V 2 VII b Nr. 943.3.38 vom 22.07.1938


    Es ist von einer Wehrkreisverwaltung beim Oberkommando zur Sprache gebracht worden, dass die nach Ziffer X auf den Seiten 25/26 der D 44 zuständige Gebühr an Pferdeunterständen vielfach nicht ausreicht.


    Dieser Auffassung vermag sich das Oberkommando nicht anzuschließen. Die Vertreter des Oberkommandos haben im Gegenteil bei Besichtigungen von Schießstandsanlagen wahrgenommen, dass häufig die auf den Anlagen vorhandenen Pferdeunterstände überhaupt nicht genutzt werden.


    Es liegt nicht in der Absicht des Oberkommandos, für alle Pferde (namentlich Zugpferde) die sich vorübergehend auf Schießständen befinden, Unterstände bereit zu stellen. Eine solche Maßnahme ließe sich schon aus Sparsamkeitsgründen nicht rechtfertigen. Es ist vielmehr bei Erlass der Bestimmungen nur beabsichtigt worden, wertvollere Reitpferde der Offiziere usw., die erhitzt auf den Schiießständen ankommen, in einem geschützten Raum unterzustellen.


    Im übrigen muss sich die Truppe darauf einstellen, ihre Pferde abzuhärten und an die Unbilden der Witterung zu gewöhnen, da sie sonst den Anforderungen bei größeren Übungen im Manöver und im Ernstfalle nicht gewachsen sein würden.


    Wehrkreisverwaltung XI, D IV 3



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 31.01.1938

    Quelle: germandocsinrussia



    51. Offene Reitplätze


    In Ergänzung der Verfügung der Wehrkreisverwaltung XI über Behandlung von Straßen und Plätzen in den neuen Kasernen (K.V.Bl.Nr.21 vom 02.12.1937, lfd. Nr.730), wird nachstehend eine „Anleitung zur Trockenerhaltung der offenen Reitplätze“ abgedruckt, die das frühere Preußische Kriegsministerium unter Verwertung langjähriger Erfahrungen herausgegeben hat.


    Sie kann heute noch als Anhalt dienen. Ihre Beachtung wird deshalb dringend empfohlen. Der Hufschlag ist auf offenen Reitplätzen grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Nutznießers herzustellen.


    A. Anleitung für die Neuanlage usw. von Reitplätzen


    Für die Neuanlage oder eine der Neuherstellung gleichkommende Instandsetzung offener Reitplätze sind je nach der natürlichen Bodenbeschaffenheit und den Untergrundverhältnissen die nachstehend aufgeführten Maßnahmen in Betracht zu ziehen:


    — 1. Bei Sand- und Kiesboden, der auf größere Tiefen durchlässig ist, sind künstliche Maßnahmen zur Beseitigung des Niederschlagwassers in der Regel nicht erforderlich, vielmehr lassen sich die Reitplätze durch angemessene Behandlung und Pflege ihrer Oberfläche dauernd in brauchbarem Zustande erhalten.


    Um im Winter bei gefrorenem Untergrund und wechselndem Frost und Tauwetter ein oberirdisches Ableiten des am Versickern verhinderten Wassers zu ermöglichen und so die Bildung von Eiswasser zu verhüten, empfiehlt es sich, den Reitplätzen ein mäßiges, allgemeines Oberflächengefälle zu geben. Dies gilt auch, soweit durchführbar, für die mit künstlichen, unterirdischen Entwässerungsanlagen ausgestatteten Reitplätze.


    — 2. Ist der Boden zwar wasseraufnahmefähig, aber doch mit lehmigen Bestandteilen durchsetzt, oder befindet sich in geringer Tiefe eine undurchlässige Bodenschicht, sodass das Niederschlagswasser nicht schnell genug verschwindet, dann empfiehlt sich eine einfache Drainage mit Anschluss an unterirdische Entwässerungsanlagen oder an eine etwa vorhandene natürliche Vorflut. Die Entfernung der einzelnen Sauge-Drainageleitungen voneinander ist von dem Grad der Aufnahmefähigkeit bzw. Durchlässigkeit des Bodens abhängig, wird aber nicht über 10 m anzunehmen sein. Die Wirksamkeit der Drainage kann bei noch ungünstigerem aber nicht vollständig undurchlässigen Boden dadurch unterstützt werden, welcher unter der möglichst gleichmäßiger Stärke von 15 bis 20 Zentimeter aufzubringender Deckschicht (Hufschlag) mit groben Kies 5 bis 6 Zentimeter stark abzugleichen ist. Wenn Mittel zur Verfügung stehen, kann die ganze Fläche 12 bis 15 Zentimeter hoch mit einer ebenfalls durch Kies abzugleichenden Steinschlag- bzw. Schotterschicht bedeckt werden.


    — 3. Undurchlässiger Untergrund


    a) Auch bei undurchlässigem Untergrund hat sich eine zweckmäßig angelegte Drainage überall bewährt. Es wird hierbei aber notwendig, die einzelnen Drainleitungen bis auf 4 m zusammenzurücken, und die zwischen ihnen liegenden Flächen mit einem Gefälle von je 1:20 bis 1:25 deichförmig abzugleichen. Die dadurch entstehenden Unebenheiten in der Oberfläche der Deckschicht können durch geringe Verstärkung der Schotter- und Kiesunterbettung, welche hier immer notwendig wird, gemildert werden, sodass kein stärkeres Gefälle als 1:40 bis 1:50 verbleibt. Ist der Untergrund sehr weich und nachgiebig, dann empfiehlt sich als Unterbettung eine regelrechte 12 bis 15 Zentimeter starke Packlage und drüber eine wiederum mit Kies abzugleichende Kleinschlagschicht von 5 bis 6 Zentimeter Stärke.


    b) Im Bereich des ehemaligen XV. Armeekorps wie auch in anderen Garnisonorten hat sich eine Entwässerungsanlage (das sogenannte Straßburger System) bewährt, bei dem die Gesamtfläche des Reitplatzes in einzelne Quadrate oder Rechtecke von durchschnittlich 1500 Quadratmeter eingeteilt wird und die Einzelflächen nach je einem in ihrem Mittelpunkt angelegten Sickerschacht mit einem Gefälle von 1:25 trichterförmig ausgekoffert werden. Auf den so vorbereiteten Untergrund wird eine Unterbettung aufgebracht, wie vorstehend unter 3 a am Schlusse erwähnt ist. Die 80 Zentimeter i. L. weiten Sickerschächte erhalten eine feste Sohle; sie werden über einen Schlammfang von 60 Zentimeter Höhe durch Tonrohrleitungen an unterirdische Entwässerung angeschlossen und etwa 30 Zentimeter unter der Oberfläche des Hufschlages mit einer Stein- oder Gusseisenplatte abgedeckt; ihre Seitenwände werden mit möglichst weiten offenen Fugen ausgeführt und trichterförmig mit Steinen und Kleinschlag umpackt. — Die Anlage- und Unterhaltungskosten dieses Entwässerungssystems sollen sich höher stellen, als die einer Drainageanlage, welche gleichfalls im ehemaligen XV. Armeekorps mehrfach mit Erfolg zur Ausführung gelangt ist.


    c) Eine die ganze Reitfläche bedeckende Betonplatte, wie sie in einzelnen Fällen bei dem vorstehend unter 3 b beschriebenen Entwässerungssystem an Stelle der Packlage zur Ausführung gelangt ist, hat seine den hohen Anlagekosten entsprechenden Vorzüge gezeigt. Es ist auch eine Zerstörung der Platte durch Frost und ein den Wasserabfluss behinderndes Festbacken des Kieses auf dem Beton beobachtet worden.


    d) Eine ausschließlich oberirdische Entwässerung der Reitplätze nach seitlichen Gräben und Rinnen oder nach gulliartigen Einlaufschächten erfordert ein für die Reitübungen ungünstiges — starkes Oberflächengefälle und kann bei größeren, zusammenhängenden Reitplätzen der Kavallerie, die in ihrer ganzen Fläche benutzt werden, nicht in Betracht kommen, sondern nur da, wo die Reitübungen lediglich im einfachen Zirkel auf der äußeren Hufschlagbahn stattfinden.


    — 4. Von größter Wichtigkeit für die zweckmäßige Anlage und die Trockenhaltung der Reitplätze ist die Wahl der zu verwendenden Materialien, insbesondere des Materials für die Deckschicht (Hufschlag). Hierfür eignet sich vorzugsweise ein lehm- und steinfreier Sand von mittlerer Korngröße, der wasserdurchlässig ist, nicht zusammenballt und die Pferdehufe nicht angreift. Wo solcher Sand nicht in der Nähe zu haben ist und auch nicht durch Aussieben und Waschen hergestellt werden kann, wird es in den meisten Fällen lohnen, ihn trotz hoher Transportkosten aus weiterer Entfernung heranzuschaffen.


    Auch der Kies soll lehmfrei und von möglichst gleichmäßiger Korngröße (Bohnen- bis Haselnussgröße) sein.


    Als Unterbettungsmaterial hat sich Kohlenschlacke nur in vereinzelten Fällen bewährt, ihre Verwendung ist daher nur da in Aussicht zu nehmen, wo mehrjährige günstige Erfahrungen damit gemacht sind und die Beschaffungskosten sich nennenswert niedriger stellen als die für Kleinschlag von natürlichem Gestein oder hartgebranntem Ziegelmaterial. Vorstehende Anleitung soll nicht als Vorschrift, sondern als eine Mitteilung beachtenswerter Gesichtspunkte für die Anlage offener Reitplätze gelten und andere, namentlich minder kostspielige Maßnahmen, die sich bereits bewährt haben oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen sicher Erfolg versprechen, nicht ausschließen.



    Fortsetzung nächste Seite

  • B. Anleitung für die Unterhaltung der Reitplätze und ihre Behandlung durch die Truppe


    — 1. Für die gute Instandhaltung der offenen Reitplätze ist ein einmütiges Zusammenwirken der Truppe mit der Heeresstandortverwaltung und dem Heeresbauamt Vorbedingung.


    — 2. Die Mitwirkung des Heeresbauamtes muss vornehmlich dort eintreten, wo künstliche Entwässerungsanlagen in ihrer Wirksamkeit von Zeit zu Zeit zu prüfen und in brauchbarem Zustande erhalten sind.


    — 3. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass bei Reitplätzen, auf denen das Regenwasser nicht genügend abgeführt wurde, die künstlichen Entwässerungsanlagen vollkommen instand waren. Die Unbrauchbarkeit der Plätze hatte dann ihren Grund darin, dass das Wasser nicht bis zu den Entwässerungsanlagen gelangte, sondern durch eine undurchlässige Schicht festgehalten wurde. Solche Schicht bildet sich im Laufe der Zeit unter der Oberfläche dadurch, dass die vom Regenwasser durchspülten Dung- Staub- usw. Teile sich mit dem Sande und Kies unter der stampfenden Wirkung der Pferdehufe zu einer festen Masse verbinden, und zwar umso leichter und rascher, je lehmhaltiger und feiner das Beschüttungsmaterial ist.


    — 4. Zur Erhaltung der Wasserdurchlässigkeit der Reitplätze ist es daher wichtig, dass das zur dauernden Instandhaltung der Plätze verwendete Kies- und Sandmaterial den Anforderungen nach A., Ziffer 5. entspricht.


    — 5. Den hauptsächlichen Einfluss auf den guten Zustand der Reitplätze hat die Truppe. Ist sie schon an der rechtzeitigen Prüfung und Reinigung der künstlichen Entwässerungsanlagen (vgl. Ziffer 2.) und an der Auswahl des zu verwendeten Materials (vgl. Ziffer 4.) interessiert, so hat sie es vollkommen in der Hand, durch fachgemäße Behandlung der Oberfläche deren Erhaltung in brauchbarem Zustande zu fördern. Insbesondere gehört hierzu:


    a) Ablesen des frischen Dunges während der Reitpausen oder auch während des Reitens, um die Bildung undurchlässiger Massen unter dem Hufschlages möglichst zu vermeiden. ( vgl. Ziffer 3.)


    b) Häufiges Eggen — am besten nach dem Reiten — zur Auflockerung der obersten Schicht, wobei darauf zu achten ist, dass die Eggen genügend tief greifen, und die ursprüngliche Oberflächengestaltung erhalten bleibt.


    c) Auflockerung des Hufschlages in größerer Tiefe, wenn die Bildung undurchlässiger Massen im Laufe der Zeit sich bemerkbar macht. Ist eine vollkommen zusammenhängende undurchlässige Schicht entstanden, so ist diese ganz zu beseitigen; das Aufschütten frischen Sandes auf diese hilft dem Übelstande nicht ab.


    d) Vorsorge, dass durch Maßnahmen, die im Winter getroffen werden, um auch bei Frostwetter auf dem Hufschlag Reiten zu können, keine unnötige Verunreinigung der Sand- und Kiesschicht erfolgt.


    e) Beginnt die Wasserdurchlässigkeit der mit künstlichen Entwässerungsanlagen versehenen Reitplätze aus irgend einem Grunde nachzulassen, so dürfen seitens des Truppenteils Maßnahmen zur Wasserableitung, die die Gestalt und Gefällverhältnisse der Oberfläche verändern oder die vorhandenen künstlichen Entwässerungsanlagen zerstören bzw. in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen können, nur nach Benehmen mit der Heeresstandortverwaltung und dem Heeresbauamt getroffen werden.


    Genkdo.XI. I b.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    480. Abgaben von Pferdepflegern


    Bez. Gen.Kdo.XI.A.K., Abt.IIb - 183 - Nr. 2755/38, Az.11c E vom 15.05.1938


    Die außerordentlich hohen Abgaben an Pferdepflegern werden sich, besonders für die Infanterie, noch erhöhen, da der mit Heeres-Verordnungsblatt E, Ziffer 401 nachträglich angeordnete Wechsel in der Ersatzstellung für Wehrkreis-Remonteschulen IX und XI für das XI. Armeekorps eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet. Die Erfüllung der Forderung der D 8/1 (Gefreite und Unteroffiziere Ergänzungsbestimmung), dass alle Pferdepfleger im Reiten ausgebildet sein sollen, ist, zumal Kavallerie und Artillerie wegen Neuaufstellung nicht übermäßig zu Abgaben herangezogen werden können, in diesem Jahr nicht möglich. Dies ist dem Oberkommando des Heeres bekannt.


    Die von der Infanterie zu stellenden Pferdepfleger müssen zum großen Teil Schützenkompanien entnommen werden. Es dürfen jedoch nur Mannschaften gestellt werden, die — wenigstens aus dem Zivilleben — Erfahrung in der Pferdepflege und möglichst auch einige Reitkenntnisse haben. Die Pferdepfleger mit und ohne Reitkenntnisse sind auf die empfangenden Dienststellen annähernd gleichmäßig zu verteilen.


    Genkdo. XI., IIb



    Gruß Marga