Verwendung der Minderkriegsbrauchbaren

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    437. Verwendung der Minderkriegsbrauchbaren.


    I. Allgemeines.


    1. Im Kriege muss auch auf minderkriegsbrauchbare Freiwillige zurückgegriffen werden. Uneingeschränkte friedensmäßige Forderungen an die Güte des Ersatzes können durch die Truppenteile deshalb nicht gestellt werden.


    Auf der anderen Seite soll die Truppe nicht mit Mannschaften belastet werden, für die eine Verwendungsmöglichkeit (s. Ziffer 2) nicht besteht und deren Belassung im Dienst eine nicht tragbare Belastung der Truppe darstellen würde.


    Alle minderkriegsbrauchbaren Freiwilligen, die nicht zweckentsprechend bei ihrem Truppenteil eingesetzt werden können, werden dem Kommandoamt der Waffen-SS (Genesenden-Austauschstelle) mit den vorgeschrichenen Stärkemeldungen zu anderweitiger Verwendung gemeldet.


    2. Minderkriegsbrauchbare können verwendet werden:


    A.) mit Tauglichkeitsgrad garnisons-verwendungsfähig Heimat (g. v. H.)

    1. Wachdienstfähige bei den Konzentrations-Lager-Sturmbannen, bei den Wachkompanien, Funkschutzkompanien usw.
    2. bedingt Wachdienstfähige wie vor, in ihren Körperfehlern entsprechenden Stellen. (Schließerposten usw.)
    3. andere garnisons-verwendungsfähig Heimat-Mannschaften:
    1. als Fernsprecher und Fernschreiber in festen Nachrichten-Anlagen,
    2. bei allen Truppen, Stäben und sonstigen Dienststellen in der Heimat, in Geschäftszimmern, Küchen, Werkstätten, Kammern, Ställen, in der Verwaltung, als Ordonnanzen, usw.

    B.) mit Tauglichkeitsgrad arbeits-verwendungsfähig (a. v.)


    a) bei allen Truppen, Stäben und sonstigen Dienststellen in der Heimat für den Arbeitsdienst.


    3. Freiwillige mit dem Tauglichkeitsgrad wehr-untauglich (w. u.) dürfen auch im Kriege in der Waffen-SS nicht verwendet werden.


    II. Einberufungen.


    4. Freiwillige mit dem Tauglichkeitsgrad garnisons-verwendungsfähig Heimat können auch im Kriege zu den im Abschnitt I/2 genannten Verwendungen einberufen werden.


    5. Von der Einberufung von Freiwilligen mit dem Tauglichkeitsgrad arbeits-verwendungsfähig ist dagegen, mit Ausnahme von Kraftfahrern, Spezialisten usw., abzusehen.


    6. Bei Freiwilligen, die bei ihrer Einstellung als nicht kriegs-verwendungsfähig befunden werden, ist eingehend zu prüfen, ob sie zum Ablösen von kriegs-verwendungsfähigen (k. v.) - Mannschaften und in den in Abschnitt I/2 aufgeführten Dienststellungen verwendet werden können.


    III. Zurücküberweisung.


    7. Die Zurücküberweisung eines Freiwilligen bei der Einstellung muss erfolgen, wenn der Freiwillige nach der Annahmeuntersuchung einen Körperschaden erlitten hat, der das Urteil wehr-untauglich bedingt oder wenn es sich um Körperfehler auf erblicher Grundlage handelt. Diese Zurücküberweisungen sind grundsätzlich über die zuständigen Ergänzungsstellen vorzunehmen und können vom Truppenteil unmittelbar erfolgen.


    Wird bei der Einstellungsuntersuchung gegenüber der Annahmeuntersuchung der Tauglichkeitsgrad wehr-untauglich festgestellt, ohne dass nach der Annahmeuntersuchung ein Körperschaden eingetreten ist (vergl. Absatz 1), kann die unmittelbare Zurücküberweisung durch den Truppenteil nicht vorgenommen werden. In diesen Fällen ist die Entscheidung des SS-Sanitätsamtes einzuholen.


    Freiwillige, deren Einstellungsuntersuchungsbefund auf arbeits-verwendungsfähig lautet, sind nicht zurückzuweisen, auch wenn eine Verwendung bei dem betreffenden Truppenteil nicht möglich ist. Sie sind in jedem Fall zunächst dem Kommandoamt der Waffen-SS zu melden (s. Ziffer 8).


    8. Freiwillige, die bei der Einstellungsuntersuchung garnisons-verwendungsfähig Heimat oder arbeits-verwendungsfähig befunden werden und die ihrer körperlichen Fehler wegen zur Truppenausbildung nicht herangezogen werden können, sind dem Kommandoamt der Waffen-SS zu anderweitiger Ausbildung und Verwendung zu melden.


    9. Die unter Ziffer 8. bezeichneten Freiwilligen sind beim SS-Sanitäts-Ersatz-Bataillon, Oranienburg, in einer besonderen Abteilung zusammenzufassen und zu einer ihren Körperfehlern entsprechenden Kurzausbildung heranzuziehen. Nach Beendigung der Kurzausbildung ist zu prüfen, für welche Verwendung (s. Ziffer 2) sie herangezogen werden können.


    Über Ausbildung, Verwendung usw. ergeht besondere Verfügung an das SS-Sanitäts-Ersatz-Bataillon


    Kommando der Waffen-SS II b


    Quelle: VBL WSS 11.1941


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    330. Fronteinsatz von angehörigen der Waffen-SS mit dem Tauglichkeitsgrad bedingt kriegs-verwendungsfähig und arbeits-verwendungsfähig.


    Haben SS-Angehörige mit einem Tauglichkeitsgrad, aufgrund dessen sie nicht an der Front eingesetzt werden, den Wunsch, an die Front zu kommen, so melden sie dies bei ihrer Einheit. Diese hat dazu den Truppenarzt zu hören, ob die Betreffenden den Anforderungen des gewünschten Fronteinsatzes gewachsen erscheinen oder ob anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit von neuem ausfallen, oder dass sie für die Feldtruppe nur eine Belastung darstellen.


    In den Personal- und Gesundheitspapieren hat die Eintragung freiwillig zum Fronteinsatz gemeldet zu erfolgen. Eine Abänderung des objektiv vorliegenden Tauglichkeitsgrades darf dabei nicht vorgenommen werden. Je nach Art des Fehlers hat die Feldtruppe den Einsatz der Betreffenden zu regeln.


    SS-FHA / Amtsgruppe D


    Quelle: VBL WSS 1944


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Betreuung einsatzversehrter SS-Führer


    Dem Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung II a sind alle schwerkriegsbeschädigten Führer der Waffen-SS (aktiv und Reserve) zu melden, die im jetzigen Kriege einen Körperschaden erlitten, der ihre Verwendung im Truppendienst voraussichtlich auf die Dauer ausschließt. Die Meldung muss enthalten:

    • Vor- und Zuname
    • Dienstgrad
    • Geburtstag, -jahr und -ort
    • Letzter Truppenteil und bisherige Verwendung - bei SS-Führern des Beurlaubtenstandes die frühere Verwendung im Zivilberuf
    • Tag des Eintritts oder der Einberufung zur Waffen-SS
    • Verwundung und Versehrtheit
    • Besondere Wünsche des Versehrten (Verwendung in Sonderlaufbahnen der Waffen-SS, Zivilberuf, Studium)

    Mit der Meldung ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, in dem anzugeben ist:

    • Einwirkung der Versehrtheit auf die Körperfunktion
    • voraussichtlich zu erwartende Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (für das Ersatzheer oder für den Innendienst)
    • voraussichtliche Dauer der Heilbehandlung, insbesondere der stationären Behandlung
    • voraussichtlicher Zeitpunkt der Reisefähigkeit.

    Die Meldungen sind erstmalig bis zum 01.07.1942 und Meldungen über Zugänge zum 1. eines jeden Monats dem Kommandoamt der Waffen-SS, Abt. II a, einzureichen.


    Die Meldungen sind für jeden SS-Führer gesondert zu fertigen.


    Kommandoamt der Waffen-SS / II a


    Quelle: VBL WSS 01.06.1942 Nummer 11


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: