Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
437. Verwendung der Minderkriegsbrauchbaren.
I. Allgemeines.
1. Im Kriege muss auch auf minderkriegsbrauchbare Freiwillige zurückgegriffen werden. Uneingeschränkte friedensmäßige Forderungen an die Güte des Ersatzes können durch die Truppenteile deshalb nicht gestellt werden.
Auf der anderen Seite soll die Truppe nicht mit Mannschaften belastet werden, für die eine Verwendungsmöglichkeit (s. Ziffer 2) nicht besteht und deren Belassung im Dienst eine nicht tragbare Belastung der Truppe darstellen würde.
Alle minderkriegsbrauchbaren Freiwilligen, die nicht zweckentsprechend bei ihrem Truppenteil eingesetzt werden können, werden dem Kommandoamt der Waffen-SS (Genesenden-Austauschstelle) mit den vorgeschrichenen Stärkemeldungen zu anderweitiger Verwendung gemeldet.
2. Minderkriegsbrauchbare können verwendet werden:
A.) mit Tauglichkeitsgrad garnisons-verwendungsfähig Heimat (g. v. H.)
- Wachdienstfähige bei den Konzentrations-Lager-Sturmbannen, bei den Wachkompanien, Funkschutzkompanien usw.
- bedingt Wachdienstfähige wie vor, in ihren Körperfehlern entsprechenden Stellen. (Schließerposten usw.)
- andere garnisons-verwendungsfähig Heimat-Mannschaften:
- als Fernsprecher und Fernschreiber in festen Nachrichten-Anlagen,
- bei allen Truppen, Stäben und sonstigen Dienststellen in der Heimat, in Geschäftszimmern, Küchen, Werkstätten, Kammern, Ställen, in der Verwaltung, als Ordonnanzen, usw.
B.) mit Tauglichkeitsgrad arbeits-verwendungsfähig (a. v.)
a) bei allen Truppen, Stäben und sonstigen Dienststellen in der Heimat für den Arbeitsdienst.
3. Freiwillige mit dem Tauglichkeitsgrad wehr-untauglich (w. u.) dürfen auch im Kriege in der Waffen-SS nicht verwendet werden.
II. Einberufungen.
4. Freiwillige mit dem Tauglichkeitsgrad garnisons-verwendungsfähig Heimat können auch im Kriege zu den im Abschnitt I/2 genannten Verwendungen einberufen werden.
5. Von der Einberufung von Freiwilligen mit dem Tauglichkeitsgrad arbeits-verwendungsfähig ist dagegen, mit Ausnahme von Kraftfahrern, Spezialisten usw., abzusehen.
6. Bei Freiwilligen, die bei ihrer Einstellung als nicht kriegs-verwendungsfähig befunden werden, ist eingehend zu prüfen, ob sie zum Ablösen von kriegs-verwendungsfähigen (k. v.) - Mannschaften und in den in Abschnitt I/2 aufgeführten Dienststellungen verwendet werden können.
III. Zurücküberweisung.
7. Die Zurücküberweisung eines Freiwilligen bei der Einstellung muss erfolgen, wenn der Freiwillige nach der Annahmeuntersuchung einen Körperschaden erlitten hat, der das Urteil wehr-untauglich bedingt oder wenn es sich um Körperfehler auf erblicher Grundlage handelt. Diese Zurücküberweisungen sind grundsätzlich über die zuständigen Ergänzungsstellen vorzunehmen und können vom Truppenteil unmittelbar erfolgen.
Wird bei der Einstellungsuntersuchung gegenüber der Annahmeuntersuchung der Tauglichkeitsgrad wehr-untauglich festgestellt, ohne dass nach der Annahmeuntersuchung ein Körperschaden eingetreten ist (vergl. Absatz 1), kann die unmittelbare Zurücküberweisung durch den Truppenteil nicht vorgenommen werden. In diesen Fällen ist die Entscheidung des SS-Sanitätsamtes einzuholen.
Freiwillige, deren Einstellungsuntersuchungsbefund auf arbeits-verwendungsfähig lautet, sind nicht zurückzuweisen, auch wenn eine Verwendung bei dem betreffenden Truppenteil nicht möglich ist. Sie sind in jedem Fall zunächst dem Kommandoamt der Waffen-SS zu melden (s. Ziffer 8).
8. Freiwillige, die bei der Einstellungsuntersuchung garnisons-verwendungsfähig Heimat oder arbeits-verwendungsfähig befunden werden und die ihrer körperlichen Fehler wegen zur Truppenausbildung nicht herangezogen werden können, sind dem Kommandoamt der Waffen-SS zu anderweitiger Ausbildung und Verwendung zu melden.
9. Die unter Ziffer 8. bezeichneten Freiwilligen sind beim SS-Sanitäts-Ersatz-Bataillon, Oranienburg, in einer besonderen Abteilung zusammenzufassen und zu einer ihren Körperfehlern entsprechenden Kurzausbildung heranzuziehen. Nach Beendigung der Kurzausbildung ist zu prüfen, für welche Verwendung (s. Ziffer 2) sie herangezogen werden können.
Über Ausbildung, Verwendung usw. ergeht besondere Verfügung an das SS-Sanitäts-Ersatz-Bataillon
Kommando der Waffen-SS II b
Quelle: VBL WSS 11.1941
Gruß
Antje