Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
334. Blutspenderorganisation in der Waffen-SS
1. Um den Bedarf an Blutspendern für Blutübertragungen, sowie für die Herstellung von Blutkonserven und anderen Blutersatzmitteln zu befriedigen, wird die Waffen-SS in großem Maße zum Blutspenden herangezogen, Jeder deutsche Soldat, insbesondere jeder SS-Mann ist zu dieser Blutspende verpflichtet, es sei denn, dass er vom Truppenarzt ausdrücklich für ungeeignet erklärt wird.
2. Die Blutübertragung von Wehrmachts- und SS-Angehörigen an Wehrmachts- und SS-Angehörigen ist eine freiwillige kameradschaftliche Leistung; sie wird als solche nicht bezahlt, jedoch wird dem Blutspender ein zusätzlicher Kräftigungszuschuss im Nährwert von 3 Tagessätzen (9.000 - 10.000 Kalorien) gewährt.
Als Anhalt werden folgende Lebensmittelmengen bekanntgegeben:
- 700 g Fleisch oder 300 g Wurst oder 250 g Speck,
- 150 g Butter oder 125 g Schmalz,
- 250 g Käse,
- 1500 Gramm Kommisbrot,
- 250 g Schokolade oder Drops,
- 500 g Marmelade oder 400 g Kunsthonig,
- 3 Eier und
- 1 Liter Rotwein.
Ein Anspruch auf die aufgezeichneten Lebensmittelarten besteht nicht, wenn wegen Fehlens derselben, diese nicht abgegeben werden können. Im Einvernehmen mit dem Truppenarzt sind andere geeignete Lebensmittel zu verabreichen. Der Kräftigungszuschuss ist auf die Dauer von einer Woche aufzuteilen.
3. Diesen Kräftigungszuschuss erhalten sowohl die in Truppenverpflegung (Truppen-, Lazarett- usw. Verpflegung) stehenden, als auch die auf Selbstverpflegung oder Quartierverpflegung angewiesenen blutspendenden SS-Angehörigen aus Truppenbeständen oder wenn die Blutübertragung oder Blutentnahme im Lazarett erfolgt aus Beständen des Lazaretts u. ä. ausgehändigt.
Den Selbstverpflegern ist dieser Kräftigungszuschuss möglichst noch am selben Tage in voller Höhe in Natur auszugeben.
Wenn im Standort kein Lazarett vorhanden ist und weder der Truppenteil noch das SS-Truppenwirtschaftslager oder die sonst zuständige SS-Verpflegungsdienststelle die bewilligten Lebensmittel aus Beständen abgeben kann, sind sie im Einvernehmen mit den Ernährungsämtern zu beschaffen.
Bezugsscheine und Bezugsberechtigungen stellen die Ernährungsämter auf Grund einer truppenärztlichen Bescheinigung aus, die den Spendern auszuhändigen ist. Die Ausgabe von Reichsurlauberkarten ist unzulässig und hat zu unterbleiben. Zur Beschaffung des Kräftigungszuschusses ist den SS-Angehörigen ein Betrag von RM 10.- auszuzahlen. Buchung im Kriege: Titel 21/7 b. Für Einheiten, die zeitweise dem Heer zugeteilt sind, erfolgt die Buchung unter VIII E 230 Absatz 4.
4. Die Blutübertragung von Mensch zu Mensch oder die Blutentahme zur Herstellung von Blutkonserven oder anderen Blutersatzmitteln von Zivilpersonen (einschließlich Gefolgschaftsmitgliedern der Waffen-SS) kann auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Spenders vergütet werden. In diesem Falle werden bezahlt: für die ersten 100 ccm RM. 10.-, für je weitere angefangene 100 ccm RM 5 mindestens jedoch RM 20,-. Außerdem steht diesen als Kräftigungszuschuss eine Sonderzuteilung von:
- 700 g Fleisch und
- 200 g Nährmittel zu.
Diese Vergütung gilt als Verpflegungszuschuss. Nachweislich entstandene Unkosten, wie Fahrtauslagen, Verdienstausfall können gleichfalls erstattet werden. Buchung: Titel 21/7 b bzw. VIII E 230 Absatz 4. Die Sonderzuteilung von bewirtschafteten Lebensmitteln haben sich die Zivilpersonen bei den Ernährungsämtern selbst zu beschaffen. Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt nach Aushändigung einer truppenärztlichen Bescheinigung. Diese Zuteilungen werden unabhängig von etwaigen anderen Lebensmittelzulagen (Zusatz- oder Zulagekarten) gewährt.
5. Die Blutentnahme zur Blutserum- bzw. Blutkonservenherstellung erfolgt durch gemischte Kommandos der Militärärztlichen Akademie und des Hygiene-Institutes der Waffen-SS oder des Hygiene-Institutes der Waffen-SS allein.
Richtlinien ergehen zeitgerecht an die Standort- bzw. Truppenärzte.
SS-FHA VIII
Quelle: VBL WSS Nr. 18 vom 15.09.1942
Gruß
Antje