Dienstunfähigeit bei SS-Angehörigen

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    Abschrift und Bearbeitung


    DU (Dienst-Unfähigkeitsverfahren) von an Tuberkulose erkrankten SS-Angehörigen


    Den SS-Angehörigen, die wegen Tuberkulose zwecks Durchführung des DU-Verfahrens zur Entlassungsstelle der Waffen-SS Mittweida in Marsch gesetzt werden, ist vom Truppenarzt über Art und Schwere der Erkrankung ein ärztlicher Befund in verschlossenem Umschlag (versiegelt) mitzugeben, der sofort nach Ankunft in Mittweida dem leitenden Arzt der Entlassungsstelle der Waffen-SS zu übergeben ist.


    SS-FHA / Amtsgruppe D / Amt XIII


    Quelle: VBL der WSS 1943


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

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    Abschrift und Bearbeitung!


    208. Entlassungen wegen Dienstunfähigkeit (DU) - Unterführern und Mannschaften (Heeresdienstvorschrift 82/5 b § 7)


    Für die Durchführung von Entlassungen der Waffen-SS-Angehörigen im Dienstunfähigkeits-Verfahren und zur Betreuung dieser Dienstunfähigen bis zum Entlassungstag ist künftig die SS-Entlassungsstelle Mittweida/Sa. zuständig, die dem Hauptfürsorge- und Hauptversorgungsamt-SS, Berlin, unterstellt ist.


    Die SS-Entlassungsstelle Mittweida/Sa. führt diese Aufgabe in sinngemäßer Anwendung der in der Dienstanweisung für die Heeres-Entlassungsstellen (H.Dv. 82/5 b) gegebenen Bestimmungen durch.


    2. Die bei den Ersatztruppenteilen der Waffen-SS, in den SS- und Wehrmacht-Lazaretten als zur Entlassung im Dienstunfähigkeits-Verfahren festgestellten SS-Angehörigen sind der SS-Entlassungsstelle Mittweida zu überweisen. Mit dem Tage des Eintreffens in Mittweida gelten die SS-Angehörigen als zur Entlassungsstelle versetzt.


    3. Die Inmarschsetzung durch die Lazarette erfolgt unmittelbar mit Übersendung des Befundscheines an die SS-Entlassungsstelle Mittweida unter gleichzeitiger Benachrichtigung des zuständigen Ersatztruppenteils. Der Ersatztruppenteil übersendet die Personalunterlagen ohne besondere Aufforderung der SS-Entlassungsstelle Mittweida, die hierauf die Dienstunfähigkeits-Akte anzulegen hat.


    In gleicher Weise ist mit den von den Ersatztruppenteilen und dem SS-Genesenden-Bataillon unmittelbar der SS-Entlassungsstelle Mittweida zur Durchführung des Dienstunfähigkeits-Verfahrens überwiesenen SS-Angehörigen zu verfahren.


    4. Die SS-Entlassungsstelle Mittweida prüft nach dem von den Lazaretten bzw. Ersatztruppenteilen übersandten Befundschein und erneuter ärztlicher Feststellung die Verwendungsmöglichkeit


    a) im Dienst bei den Truppenteilen der Waffen-SS oder


    b) bei sonstigen, vom SS-General-Bataillon in Feldbach mit Personal zu versorgenden SS-Dienststellen


    nach und stellt beim Nichtvorliegen einer Verwendungsmöglichkeit nach a) oder b) das Dienstunfähigkeits-Zeugnis auf.


    Soweit Verwendungsmöglichkeit für a) und b) noch besteht, sind die SS-Angehörigen zum SS-General-Bataillon zu versetzen.


    5. Nach Aufstellung des Dienstunfähigkeits-Zeugnisses ist die Dienstunfähigkeits-Akte dem Amt XIII (Sanitätsamt) des SS-Führungshauptamtes zur Prüfung zu übersenden, das die Dienstunfähigkeits-Akte an das Amt V/Abteilung II b des SS-Führungshauptamtes zur Entscheidung und Erteilung der Entlassungsverfügung weiterleitet.


    6. Besteht die Möglichkeit zum Arbeitseinsatz des zu Entlassenden in kriegswichtigen Betrieben nach Heeres-Verordnungs-Blatt 1943, Teil C, Nr. 120, so ist die Einweisung in diesen Arbeitseinsatz beschleunigt durchzuführen. Kommt eine derartige Einweisung oder Umschulungsbetreuung nicht in Frage, so kann der zu Entlassende bis zur endgültigen Entlassung beurlaubt werden.


    7. Ausgenommen von der Überweisung zur SS-Entlassungsstelle Mittweida bleiben SS-Angehörige, die so hilflos sind, dass sie nicht aus dem Lazarett entlassen werden können (Blinde, Hirnverletzte usw.) oder die noch der Lazarett-Behandlung bedürfen.


    Das Lazarett teilt dies durch entsprechenden Vermerk auf dem ärztlichen Befundschein der SS-Entlassungsstelle mit.


    8. Über die Weiterverwendung von Tuberkulose-Erkrankten im Geschäftszimmerdienst usw. wird demnächst ein Merkblatt herausgegeben. (Siehe auch Post Nr. 1)


    9. Zur Frage der Dienstunfähigkeits-Entlassung von Berufsunterführern mit einer aktiven Dienstzeit von mindestens 4,5 und weniger als 12 Dienstjahren wird noch folgendes ausgeführt:

    • Nicht mehr frontverwendungsfähigen Unterführern mit einer Dienstverpflichtung auf 12 Jahre und einer aktiven Wehrdienstzeit von wenigstens 4,5 Jahren die nicht arbeitsverwendungsfähig sind, muss nach dem Erlass des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht vom 26.10.1938, 12 b Vers. (1a) Nr. 3289-38 (H.Dv. 82/5 b §7 (4) a) grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den Rest der 12-jährigen Dienstzeit in Stellen des Hilfspersonals abzuleisten. Nur soweit keine Möglichkeit mehr besteht, sie im aktiven Wehrdienst weiter zu verwenden, ist ihre Entlassung zulässig.

    Eine Weiterverwendungsmöglichkeit besteht nicht z.B. bei Geisteskrankheit, bei Epilepsie und bei offener Lungentuberkulose. Schwer Herz- und Nierenkranke werden in der Regel arbeitsverwendungsunfähig sein. Sind Herz und Nierenkranke dagegen arbeitsverwendungsfähig, wird im allgemeinen auch die Möglichkeit einer Weiterverwendung bestehen.


    Durch die Ergänzung des § 12 WFVG ( Wehrmachtfürsorge und Versorgungs-Gesetz) nach H.V.Bl. 1942 -B- Nr. 711 ist zwar Vorsorge getroffen, dass Berufsunterführer, die in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Dienstjahr wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, eine ihrer Dienstzeit angemessene Versorgung erhalten.


    Diese Ergänzung entbindet die nach H.Dv. 82/5 b § 11 für das Erteilen der Entlassungsgenehmigung zuständigen Stellen jedoch nicht von der Notwendigkeit, in jedem zur Entscheidung heranstehenden Fall im Benehmen mit der Sanitäts- und Fürsorgedienststelle mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob nicht eine dem Körperfehler bzw. dem Grad der Versehrtheit angemessene Verwendungsmöglichkeit besteht.


    Aus Gründen der soldatischen Fürsorge muss mit allen Mitteln angestrebt werden, die hier in Rede stehenden Berufsunterführer unter möglichst zweckentsprechender Weiterverwendung bis zum Ablauf ihrer 12-jährigen Dienstverpflichtung im Dienst zu belassen.


    10. Für alle anderen als Dienstunfähigkeits-Entlassungen verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren. Für sie ist die SS-Entlassungsstelle Mittweida nicht zuständig.


    SS-FHA/Amt V/II b


    ——


    444. Entlassung von SS-Führern aus der Waffen-SS im Dienstunfähigkeits-Verfahren.


    Die im Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 11 vom 01.06.1943 unter Ziffer 208 ergangenen Bestimmungen über Entlassungen wegen Dienstunfähigkeit werden dahingehend erläutert, dass lediglich Unterführer und Männer der Waffen-SS über die Entlassungsstelle Mittweida/Sa. zu entlassen sind. Führer der Waffen-SS werden nach Durchführung des Dienstunfähigkeits-Verfahrens auf Anordnung des SS-Führungshauptamtes, Abt. II a, durch die zuständigen Ersatz-Truppen-Teile entlassen.


    SS-FHA/Amt V/II a


    Quelle: VBL der WSS 1943


    Gruß

    Antje

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    124. Dienstunfähigkeits-Entlassung geisteskranker SS-Unterführer und Männer


    Abweichend von der Verfügung des OKH vom 13.12.1941 Allgemeine Heeresmitteilung vom 07.01.1942 Ziffer 25, wird für die Entlassung geisteskranker SS-Unterführer und Männer der Waffen-SS folgendes bestimmt:


    1. Wird bei einem SS-Unterführer oder Mann eine Geisteskrankheit oder Krampfanfälle (z.B. Epilepsie) festgestellt oder vermutet, so ist dieser nach vorheriger Vereinbarung eines Aufnahmetermins in die Neurologisch-Psychiatrische Beobachtungsstation der Waffen-SS in Gießen einzuweisen unter Beifügung und aller bis dahin angefallener Krankenunterlagen.


    2. Wenn sich aufgrund der fachärztlichen Untersuchungen in der Neurologisch-Psychiatrischen Beobachtungsstation der Waffen-SS bestätigt, dass der betreffende SS-Unterführer oder Mann dienstuntauglich für die Waffen-SS ist, so sind zur Beschleunigung der Entlassungsverfügung durch den leitenden Arzt der Beobachtungsstation Gießen der SS-ärztliche Befundschein und das SS-Ärztliche Dienst-Unfähigkeits-Zeugnis in einfacher Ausfertigung mit sämtlich vorhandenen Unterlagen unmittelbar dem SS-Sanitätsamt vorzulegen.


    3. Gleichzeitig teilt die Neurologisch-Psychiatrische Beobachtungsstation der Waffen-SS Gießen die beantragte Entlassung dem Ersatztruppenteil mit, welcher hierauf alle Maßnahmen trifft, (Heranziehen und Vervollständigung der Personalakten usw.), damit die Entlassung nach Ausspruch durch das Kommandoamt der Waffen-SS unverzüglich durchgeführt werden kann.


    4. Das SS-ärztliche Dienst-Unfähigkeits-Zeugnis mit Anlagen ist nach Prüfung durch das SS-Sanitätsamt an das Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung II b, weiterzuleiten. Außerdem sind zu benachrichtigen, der zuständige Truppenarzt und der Fürsorgeführer über das Hauptfürsorge- und Versorgungsamt-SS.


    5. Das Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung II b, verfügt die Entlassung aus der Waffen-SS durch entsprechenden Mitteilungen an den Truppenteil des zu Entlassenden und an die Neurologisch-Psychiatrische Beobachtungsstation der Waffen-SS Gießen. Nachdem der leitende Arzt der Beobachtungsstation Gießen die Genehmigung zur Entlassung des Kranken erhalten hat, bestimmt er den Entlassungstag. Wenn notwendig, stellt der leitende Arzt fest in welcher Heil- oder Pflegeanstalt der Geisteskranke nach der Entlassung aus der Waffen-SS aufgenommen werden kann. Der Tag der Entlassung ist möglichst frühzeitig von dem leitenden Arzt mitzuteilen an:

    • dem Kommandanten der Waffen-SS, Abteilung II b,
    • dem gesetzlichen Vertreter des Kranken,
    • dem Hauptfürsorge- und Versorgungsamt-SS mit der Bitte um Weiterleitung an den für den dauernden Wohnsitz des Kranken zuständigen Fürsorgeführers.

    6. Die Beobachtungsstation in Gießen erstattet die gesetzliche Meldung an das zuständige "Staatliche Gesundheitsamt" nach Entlassung aus der Schutzstaffel.


    7. Sofern der zu Entlassende der Allgemeinen-SS angehört wird gegebenenfalls gleichzeitig dem SS-Hauptamt, SS-Erfassungsamt, zur Entlassung des Dienstunfähigen aus der Schutzstaffel Mitteilung gemacht. Abdruck der Entlassungsverfügung aus der Schutzstaffel geht der Beobachtungsstation Gießen vom SS-Hauptamt, SS-Erfassungsamt zu.


    8. Bei geisteskranken Berufssoldaten, die binnen 3 Monaten ein Dienstjahr vollenden, das zu höheren Versorgungsgebühren berechtigen würde, kann der Entlassungstag aus Fürsorgegründen entsprechend hinausgeschoben werden. Ein Hinausschieben der Entlassung genehmigt das Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung II b, im einvernehmen mit dem SS-Sanitätsamt.


    9. Alle beteiligten Dienststellen haben die Entlassungsangelegenheiten Geisteskranker als Sofortsache zu behandeln.


    Die Verfügung im Verordnungsblatt der Waffen-SS Nr. 31 wird damit aufgehoben.


    SS-FHA / SS-Sanitätsamt / Kommando d. W.- / II b


    Quelle: VBL WSS Nr. 8, 15.04.1942


    Gruß

    Antje

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    594. Einsatzlenkung der Kriegsversehrten der Waffen-SS.


    Nachfolgend wird der Reichsführer-SS-Befehl vom 14.01.1944 mit 1. Ausführungsbestimmung zur Kenntnis gebracht:


    Reichsführer-SS Feld-Kommandostelle, den 14.01.1944


    Einsatzlenkung der Kriegsversehrten der Waffen-SS.


    Zur klaren Regelung des Einsatzes der Kriegsversehrten, die aus den Lazaretten entlassen werden, befehle ich:


    1. Alle SS-Unterführer und -Männer, die zur Dienstuntauglichkeits-Entlassung kommen sollen und nicht truppendienstfähig sind, werden zum SS-Genesenden-Bataillon versetzt.


    2. Im SS-Genesenden-Bataillon wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter des

    • SS-Hauptamtes (zugleich für das Hauptamt Ordnungspolizei und für das Reichssicherheitshauptamt),
    • SS-Führungshauptamtes,
    • Rasse- und Siedlungshauptamtes-SS
    • und einem vom Reichsarzt-SS noch zu bestellenden Arzt festgestellt,

    ob eine Verwendung im Truppendienst, in SS-Dienststellen sowie in SS-eigenen Betrieben oder ob eine Entlassung in Frage kommt.


    3. Alle übrigen Genesenden werden den Ersatztruppenteilen zugewiesen.


    Ausführungsbestimmungen stellt hierzu das SS-Hauptamt im Benehmen mit den beteiligten Hauptämtern auf.


    gez. H. Himmler.



    1. Ausführungsbestimmung:


    1. Gemäß Reichsführer-SS -Befehl vom 14.01.1944 sind alle kriegsversehrten und kranken SS-Unterführer und -Männer, die von den Truppenteilen nicht mehr für den Außendienst oder als Innendienstpersonal eingesetzt werden können oder zur Entlassung vorgesehen sind, von den Lazaretten und Ersatztruppenteilen durch das SS-FHA Amt II / Org. IE zum SS-Genesenden Bataillon zu versetzen.


    Auch Schwerversehrte und Kranke, die allein hilflos, reiseunfähig und ansteckend krank sind, keiner beruflichen Umschulung oder Ausbildung zugeführt werden wollen oder können und zur Entlassung kommen sollen, sind mit entsprechendem Vermerk auf dem ärztlichen Befundschein von den Lazaretten dem SS-Genesenden Bataillon zu melden.


    2. Während des Aufenthalts innerhalb des SS-Genesenden Bataillon ist neben der Erholung, der ärztlichen Nachbehandlung, der Schulung, der Fürsorge und dem allgemeinen Dienstbetrieb durch das Amt Berufserziehung vor allem die beste Einsatzmöglichkeit jedes einzelnen Versehrten, unter weitgehender Berücksichtigung zukünftiger Berufswünsche auf Grund seiner Vorbildung, Eignung und Neigung festzustellen. Sofern hiernach die Versehrten und Kranken nicht sofort SS-Dienststellen oder SS-eigenen Betrieben zur Ablösung felddienstfähigen Personals zugeführt werden können, müssen sie hierfür durch Umschulung oder Weiterschulung herangebildet werden.


    3. Die in Punkt 2.) des Reichsführerbefehls befohlene Kommission überprüft die durch das Amt Berufserziehung vorbereiteten Vorschläge und entscheidet nach persönlicher Rücksprache mit den Versehrten über die zukünftige Verwendung und Ausbildung oder gegebenenfalls darüber, ob Entlassung durchzuführen ist. Um eine beständige Arbeitsweise zu gewährleisten, sind die Kommissionsmitglieder der beteiligten Hauptämter bzw. deren Vertreter namentlich dem SS-Hauptamt zu melden.


    Die Kommission tritt grundsätzlich am 2. Mittwoch eines jeden Monats im SS-Genesenden Bataillon Wesserling zusammen. Bei Terminänderung erfolgt rechtzeitige besondere Mitteilung durch das SS-Hauptamt, Amt C III.


    4. Die für das SS-Genesenden Bataillon Wesserling vorgesehenen Unterführer und Männer sind gesondert von den Ersatzeinheiten in der Ersatzlagemeldung Tabelle X zu melden. Dienstunfähige- und Wehrunfähige-Unterführer und Männer sind ohne Versetzungsverfügung zum SS-Genesenden Bataillon in Marsch zu setzen. Versetzung ist nach Inmarschsetzung gemäß Ziffer 1.) bei SS-FHA - Amt II / Org. IE zu beantragen.


    Infolge wahrscheinlich erforderlich werdender Verlegung des SS-Genesenden Bataillon Wesserling, hat Inmarschsetzung vorläufig zur Berufsschule der Waffen-SS Mittweida/Sachsen, zu erfolgen.


    SS-FHA / Amt II / Org.Abt. IE


    Quelle: VBL der WSS vom 01.10.1944


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


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    76. Ärztliches Urteil untauglich für die Waffen-SS (u.f.d.W.-SS) und wehr-unfähig (w.u.)


    Es wird darauf hingewiesen, dass das ärztliche Urteil u.f. d. W.-SS" keinesfalls immer dem Urteil wehr-unfähig entspricht. Das Urteil wehr-unfähig ist nur zulässig bei Vorliegen von schwersten körperlichen Fehlern, die ein Heranziehen zum Wehrdienst nicht erlauben und wenn mit einer Besserung dieses Zustandes nicht mehr zu rechnen ist.


    Das Urteil, wehr-unfähig wird nur ausgesprochen, wenn

    • ein vom U.-Fehler (bei U-Fehler muss das Urteil аrbeits-verwendungsfähig (a.v.) lauten oder
    • ein Körperfehler nach Fehler-Nr. L 15,2 (Schwachsinn), L 16 (Epilepsie), U 52 (chronisch Magenkranke mit erheblichen Störungen des allgemeinen Когperzustandes, Dauerausscheider von Typhus- und Paratyphusbazillen) festgestellt wird.
    • Wird bei der Musterung eines Mannes festgestellt, dass bei ihm in den unmittelbar vorangehenden 5 Jahren objektiv nachgewiesene Zeichen einer ansteckungsfähigen haben oder Нeilstättenbehandlung bzw. ореrative Maßnahmen Lungentuberkulose vorgelegen haben oder Heilstättenbehandlung bzw. operative Maßnahmen (Gasbrust, Zwerchfellausschaltung) durchgeführt wurden, ist dieser als zeitlich untauglich zurückzustellen. Еrgibt sich ein derartiger Sachverhalt bei dem Eingestellten erst nachträglich, so ist die Diеnstfähigkeit unter Mitwirkung eines Facharztes zu prüfen und zu entscheiden, ob Entlassung als dienstunfähig zu erfolgen hat. In diesem Falle ist der Dienstunfähige als wehruntauglich zu bezeichnen und Nachuntersuchung nach 5 Jahren festzulegen.
    • Ein SS-Angehöriger mit mangelhaftem Gebiß, der vom Musterungsarzt oder -Zahnarzt auch nach Anfertigung eines Zahnersatzes nicht als k.v. beurteilt werden kann, ist als garnisons-verwendungsfähig Feld (g.v.F.) oder garnisons-verwendungsfähig Heimat (g.v.Н.) zu beurteilen.


    Es wird besonders darauf hingewiesen, dass das ärztliche Urteil wehr-unfähig (w.u.) die endgültige Ausmusterung und Freistellung sowohl von der Wehrüberwachung als auch von jeder Nachuntersuchung nach sich zieht.


    SS-FHA / SS-Sanitätsamt.


    V.-Bl.d.W-SS Nr. 5 vom 01.03.1942


    Gruß

    Antje


    P.S. ich konnte keinerlei Erklärung für die Abkürzung u.f.d.W.-SS finden, gehe aber stark davon aus, dass es sich um untauglich für die Waffen-SS handeln müsste. Kann das jemand bestätigen?

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  • Hallo,

    für mich erkennbar und deshalb auch interessant, dass bereits 1942 das Personal für die Waffen-SS begann knapp zu werden. Daher auch die Aufweichung bestimmter Richtlinien. Zu Friedenszeiten bspw. musste der angehende SS-Mann unter anderem ein ordentliches Gebiss aufweisen, sonst erfolgte keine Aufnahme. Nun kann es ja durchaus sein, dass durch Kriegseinwirkung das Gebiss davon betroffen wurde. Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass dies eine riesengroße Anzahl von Angehörigen der Waffen-SS betraf.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    271. Entlassungsverfahren von SS-Männern die aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses der Beobachtungsstation in Gießen aus der Waffen-SS und aus der SS entlassen werden müssen


    Der leitende Arzt in Gießen schickt den ärztlichen Befundschein und das SS-ärztliche Zeugnis gleichzeitig an den Truppenarzt mit der Bitte um beschleunigte Erwirkung des Entlassungsverfahrens durch die Truppe. Durchschriften schickt er an die Sanitäts-Inspektion der Waffen-SS, die sie nach Kenntnisnahme dem Kommando der Waffen-SS II b weiterreicht.


    Nach Bearbeitung sendet die Truppe den Entlassungsantrag an das Kommando der Waffen-SS


    Das Kommando der Waffen-SS teilt der Truppe und dem leitenden Arzt in Gießen den Entlassungstermin (jeweils der 30. eines Monats) mit. Gleichzeitig wird der Entlassungstermin dem Kommando der allgemeinen SS mitgeteilt mit der Aufforderung zur Entlassung aus der SS zum gleichen Termin.


    Das Kommando der allgemeinen SS schickt die Entlassungsverfügung rechtzeitig an die Truppe zur Aushändigung an den zu Entlassenden.


    Der leitende Arzt, in Gießen erstattet die gesetzliche Meldung an das zuständige staatliche Gesundheitsamt am Tage der Entlassung aus der SS.


    Kommando der Waffen-SS IV b


    Quelle: V.-Bl.d.W-SS Nr. 11 vom 15.10.19420


    Gruß

    Antje

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  • Hallo,

    erst einmal typisch deutsch, wenn ich das Verfahren richtig einordne. Erinnert mich ein wenig an Reinhard Mey mit dem Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars...Nun ja, auch in der Bürokratie der SS musste ja jeder irgendwie seine Berechtigung haben.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Michael,


    sehr gute Idee vielen lieben Dank.


    Gruß

    Antje

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