Gefallenenerinnerungsfonds in der Wehrmacht

  • Hallo zusammen,


    im Anhang findet Ihr ein Schreiben des Divisions-Kommandeurs der 117. Jäger-Division an seine unterstellten Einheiten aus dem Jahr 1943.


    Anbei ein kleiner Auszug dazu:


    An die Herren Regiments- selbst.Btls.- u. Abt.Kdeure der 117. Jg.Div.


    Ich beabsichtige einen Gefallenenerinnerungsfond der 117. Jäger-Division zu gründen. Der Zweck und Sinn dieses Erinnerungsfonds soll sein, den nächsten Angehörigen des bei der Division Gefallenen (Mutter, Frau oder Kind) am Jahrestag des Todestages jeweils eine kleine Geldunterstützung zukommen zu lassen.


    weiteres siehe Anhang.


    Quelle: Nara T-315 R-1300


    Gruß
    Michael

  • Nachtrag:


    kurze Zeit später folgte ein weiteres Schreiben mit folgenden Inhalt:


    An die Herren Regiments- selbst.Btls.- u. Abt.Kdeure der 117. Jg.Div.

    Die von mir beabsichtigte Gründung eines Gefallenenerinnerungsfonds kommt nicht zur Durchführung, da gemäß Verfügung im HV-Blatt 1943 Teil C Ziffer 515 die Errichtung derartiger Fonds verboten ist. Die obige Verfügung hat mir bei der Herausgabe meines Befehls noch nicht vorgelegen.


    weiteres siehe Anhang.


    Quelle: Nara T-315 R-1300


    Gruß
    Michael


    PS: Sind Euch noch weitere vergleichbare Beispiele bekannt?

  • Nachtrag:


    Verfügung im HV-Blatt 1943 Teil C Ziffer 515


    Einrichtung von Stiftungen


    Bei einzelnen Truppenteilen besteht die Absicht, Stiftungen zur Betreuung der Familienangehörigen von Gefallenen oder Bombengeschädigten einzurichten. Im Interesse einer gleichmäßigen Betreuung aller Opfer dieses Krieges muß die Einrichtung derartiger Stiftungen sowie die Durchführung von zu diesem Zweck beabsichtigten Sammlungen so wohlgemeint und anerkennenswert sie auch sein mögen unterbleiben.


    Für alle Opfer dieses Krieges wird vom Staat in ausreichendem Maße gesorgt. Pflicht aller Vorgesetzten bleibt es, in besonderen Fällen, in denen einer über den allgemeinen Rahmen hinausgehende Betreuung erforderlich ist, sich mit den zuständigen Wehrmacht- bzw. Partei- oder Staatsdienststellen in Verbindung zu setzen.


    Die bei den Oberkommandos vorhandenen oder unter ihrer Kontrolle stehenden Stiftungen, wie z.B. Allgemeine Wehrmachtstiftung beim OKW, Fliegerstiftung, Richthofenstiftung usw. werden hierdurch nicht berührt.; ebenso fallen alle privaten Sammlungen von Soldaten zur Linderung der ersten Notlage, die als Zeichen der Kameradschaft zu werten sind nicht unter dieses Verbot.


    OKW, 19.10.43


    Quelle: HV-Blatt


    Gruß
    Michael