Hallo zusammen,
hier habe ich eine Verfügung gefunden, in der die " Krankenversorgung der einheimischen Arbeitskräfte im östlichen Operationsgebiet " geregelt wird. Das Schreiben ist vom 20.3.1944.
Gruß Ulf
Quelle NARA T315 R-182
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Hallo zusammen,
hier habe ich eine Verfügung gefunden, in der die " Krankenversorgung der einheimischen Arbeitskräfte im östlichen Operationsgebiet " geregelt wird. Das Schreiben ist vom 20.3.1944.
Gruß Ulf
Quelle NARA T315 R-182
Hallo zusammen,
hier habe ich noch eine Anordnung gefunden, diese past hier zwar nur zum Teil rein möchte sie euch aber trotzdem gerne zeigen:
Anordnung über die Versorgung der im Einsatz für die deutsche Wehrmacht kriegsversehrten russischen Staatsangehörige
vom 11.4.1942
Gruß Ulf
Quelle NARA T315 R-291
Hallo Allerseits,
Teilabschrift und Bearbeitung!
Kommandeur der Disivisions-Nachschub-Truppen 158
Ortsunterkunft, 30.04.1944
3.) Abgabe von Arznei- und Verbandsmittel an die Zivilbevölkerung
Die Abgabe von Sanitäts-Material an die Zivilbevölkerung ist nur in folgenden zwei Fällen möglich:
a) Zur Behebung unmittelbarer Lebensgefahr, sofern Hilfe von anderer Seite nicht möglich bzw. nicht geleistet werden kann.
b) Zur Bekämpfung von Epidemien, Seuchen und Katastrophen. Genehmigung zur Abgabe durch Armeegruppenarzt ist hier zu beantragen.
Jede andere Abgabe an die Zivilbevölkerung, insbesondere der Umtausch gegen Lebensmittel und dergleichen ist verboten und wird kriegsgerichtlich verfolgt.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje
Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
56. Infanterie-Division
Abteilung Ib
Ortsunterkunft, 16.03.1943
Ärztliche Betreuung und hygienische Überwachung der Zivilbevölkerung
Die Truppenärzte sind für die ärztliche Betreuung und Überwachung der in ihrem Bereich liegenden Zivilbevölkerung verantwortlich.
Die Betreuung der Zivilbevölkerung im rückwärtigen Divisions-Gebiet wird durch russische Zivilärzte durchgeführt.
Für das Divisionskommando
Der erste Generalstabsoffizier
…
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje
Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Armee-Oberkommando 9
O.Qu 1
Nr. 7556/44 geheim
Armee-Hauptquartier, den 18.09.1944
Besondere Anordnung für die Versorgung und Versorgungs-Truppen Nr. 50
III. Sanitätswesen
1. Versorgung der Zivilbevölkerung erfolgt ausschließlich durch die Zivilapotheken, die ihrerseits ihren Bedarf aus der Arzneimittel-Verteilungsstelle für den Distrikt Warschau in Lowitsch beziehen (Apotheke Tylmann).
Die Abgabe aus Wehrmachtbeständen ist auf Ausnahmefälle (Seuchengefahr!) und frontnahe Gebiete zu beschränken, die ohne Zivilapotheken sind.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje
Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
81. Infanterie Division
Ib
Divisions-Stabsquartier, den 08.11.1942
Besondere Anordnungen für die Versorgung Nr. 71/42
d) Krankenbehandlung für russische Zivilisten
Das in Demjansk eingerichtete Zivilkrankenhaus dient wegen der beschränkten Bettenanzahl lediglich zur Aufnahme schwerverwundeter und -kranker Zivilisten, deren Verbleib bei der Truppe eine Belastung darstellen würde. Röntgenaufnahmen können nicht gemacht werden.
Leichte Erkrankungen sowie Verwundungen sind durch den nächsterreichbaren Truppenarzt zu behandeln. Bedürfen Zivilisten einer fachärztlichen Untersuchung (z. B. Augen, Hals, Nasen, Ohren), so sind sie mit einem Überweisungsschein des nächsten Truppenarztes an den Standortarzt Demjansk (Sprechstunde täglich 10 - 11 Uhr in der Ortskommandantur) zu überweisen, und zwar Augenkranke am Dienstag jeder Woche; Hals-, Nasen-, Ohrenkranke am Dienstag und Freitag jeder Woche.
Grundsätzlich ist bei Überweisungen darauf zu achten, dass den Kranken aller Art, die einer stationären Behandlung bedürfen, ein Überweisungsschein, sowie Wäsche zum Wechseln und eine Decke mitgegeben werden.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje
Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
81. Infanterie-Division
Abteilung Ib
Divisions-Stabsquartier, den 22.11.1942
Besondere Anordnungen für die Versorgung Nr. 73/42
c) Sanitätsmaterial für russische Zivilbevölkerung
Anforderungen auf Sanitätsmaterial für die russische Zivilbevölkerung sind vom deutschen Ortsarzt oder Standortarzt zu stellen und auf dem Sanitäts-Dienstwege nach Prüfung durch den Korps-Apotheker den Armee-Arzt zur Genehmigung vorzulegen. Hierbei ist anzugeben, ob Bezahlung erfolgen kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass Abgabe von Sanitätsmaterial an die Zivilbevölkerung nur in unumgänglich notwendigen Umfange erfolgen darf. Der Pauschalsatz für im Einzelfalle abgegebene Arznei- und Verbandmittel beträgt Rubel 5,-. Gelder sind bei den Reichseinnahmen Kap. VIII E 230 E zu vereinnahmen.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje
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