Aufstellungsbefehl: "Bewährungszug" und "Arbeitsabteilung" f. Leg.Angeh. und nicht der SS angehörenden germanische Freiw. d. W.-SS

  • "Bewährungszug" und "Arbeitsabteilung" für Legionsangehörige und nicht der SS angehörenden germanische Freiwillige der Waffen-SS


    SS-Führungshauptamt
    Kdo.Amt d. Waffen-SS
    Org.Tgb.Nr. 6560/42 geh.
    Berlin Wilmersdorf, den 20. Okt. 1942
    Kaiserallee 188


    Betr.:
    Aufstellung je eines Zuges bei der "Bewährungs-" und "Arbeitsabteilung" für Legionärsangehörige
    und nicht der SS angehörende germanische Freiwillige der Waffen-SS.
    Bezug:
    SS-FHA, Org.Tgb.Nr. 4764/41 geh. vom 31.10.41
    Verteiler:
    Sonderverteiler


    1.) Mit Wirkung vom 20.10.42 wird auf Befehl des Reichsführers-SS bei der "Bewährungsabteilung" (bei dem Wach-Btl. Prag)
    und bei der "Arbeitsabteilung" (bei der Nachschubkommandantur der Waffen-SS und Polizei, Bobruisk) je ein Zug für
    Legionsangehörige und nicht der SS angehörenden germanische Freiwillige der Waffen-SS, aufgestellt.


    2.) Gliederung und Ausrüstung:
    a) 1 Zg. für Bewährungsabteilung nach KSt und KAN 712 v. 11.1.41 / b) 1. Zug
    b) 1 Zg. für Arbeitsabteilung nach KSt und KAN 2046 v. 1.3.42 / b) 1. Zug


    3.) Besetzung der Führer und Unterführerstellen erfolgt durch SS-FHA, Kommandoamt der Waffen-SS, Abt. IIa bzw. IE.
    4.) Waffen, Geräte und Kraftfahrzeuge sind durch die "Bewährungsabteilung-" bzw. "Arbeitsabteilung" beim SS-FHA, Kommandoamt der Waffen-SS, Abt. Ib bzw. V/SS-Mot, anzufordern.


    5.) Bekleidung und Ausrüstung des Mannes nach V.-Bl.d.W.SS Nr. 16 vom 1.9.41 Ziffer 348.
    (Abzeichen gemäss Ziffer 10 dieser Verfügung.)


    6.) KSt und KAN sowie Vorschriften werden durch SS-Führungshauptamt, Vorschriftenverwaltung, zugewiesen.


    7.) Diesem Zug der "Bewährungs-" bzw. "Arbeitsabteilung" können nur Legionsangehörige und nicht der SS angehörenden
    germanische Freiwillige der Waffen-SS, die entweder SS polizeigerichtlich angeurteilt oder wiederholt disziplinar bestraft
    worden sind, zugewiesen werden.


    8.) Die Entscheidung über die Überstellung zu einer der unter Ziffer 2.) genannten Einheit trifft ausschliesslich das Hauptamt
    SS-Gericht. Dieses veranlaßt im Einvernehmen mit dem SS-FHA, Kommandoamt der Waffen-SS, die Versetzumng zu einer
    dieser Abteilungen. Unmittelbare Versetzungen sind unzulässig.


    9.) Der Zug der "Bewährungsabteilung" ist als Pionierzug auszubilden und wird später bei der 2. SS-Inf.Brig. eingesetzt.


    10.) Die Angehörigen der Züge der "Bewährungs-" bzw. "Arbeitsabteilung" haben die Dienstbezeichnung "Schütze" (nicht SS-Schütze),
    sie tragen 2 schwarze Spiegel (ohne Sigrunen) und das Hoheitsabzeichen. Die Dienstzeit in den vorgenannten Zügen
    wird als Wehrdienst angerechnet. Gebührnisabfindung als Schütze nach dem EWGG.



    Chef des Stabes
    gez. Jüttner
    SS-Guppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS


    F.d.R.
    Unterschrift: Hoffmann
    SS-Hauptsturmführer
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    Quelle: NARA / T175 R111
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    MfG Uwe