Marketenderware für die Wehrmacht

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    438. Änderung der Einsatz-Wehrmachtverpflegungsvorschrift - Marketenderwaren


    1. Sonderbestimmungen der Kriegsmarine zur E.W.Verpfl.V.


    Die Ziffer XIV. ist im letzten Absatz durch folgenden Zusatz zu ergänzen.


    Die Bestimmungen des Abschnitts III - Marketenderwaren - nebst Anlage 5 gelten aber in vollem Umfang für die Einheiten an Land in den besetzten usw. Gebieten.


    2. Im Abschnitt III - Marketenderwaren - erhalten die Ziffern 42 und 43 mit rückwirkender Kraft von Beginn des Einsatzes ab folgende neue Fassung:


    Nr. 42:

    Zur Beschaffung der Marketenderwaren erhalten die Einheiten einmalige Vorschüsse bis zu 5,- RM auf den Kopf der Sollstärke von ihren Zahlstellen. Diese Vorschüsse müssen möglichst bald, spätestens jedoch 4 Wochen nach Aufhebung des Befehls für den besonderen Einsatz der Wehrmacht zurückerstattet werden.


    Wenn wegen zu erwartender besonders schwieriger Nachschubverhältnisse Beschaffungen über den oben genannten Vorschuß hinaus geboten und daher angeordnet oder genehmigt sind, können die Wehrkreisverwaltungen oder die entsprechenden Dienststellen der Kriegsmarine und der Luftwaffe, bei Feldeinheiten auch die zuständigen Intendanten bzw. Marinebefehlshaber, Erhöhung des Vorschusses bis zu 10,- RM je Kopf der Sollstärke anordnen oder genehmigen. Die Überschreitung dieses Betrages in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist nur mit Genehmigung der Oberkommandos der Wehrmachtteile zulässig.


    Der den Betrag von 5,- RM übersteigende Teil des Vorschusses muss binnen Jahresfrist spätestens jedoch bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getilgt sein.


    Nr. 43:

    Soweit bei Aufstellung von Einheiten die aus dem Aufstellungsort mitzuführenden Marketenderwaren nicht aus Beständen der Kameradschafts- und Offizierheime gegen Bezahlung entnommen werden können, sind sie im freien Handel zu beschaffen. Versagen Beschaffungen, erfolgt Empfang gegen Bezahlung auf Antrag der Einheiten und Anweisung der Wehrkreisverwaltung aus einem E.V.M. bzw. auf Anweisung einer Marineintendantur aus einem Marine-Verpflegungs-Amt. Vorräte zur Ergänzung gegen Bezahlung werden durch die Marketendereien der Verwaltungsdienststellen der Wehrmacht bereitgehalten.


    3. In Anlage 5 sind die Ziffern 6b und 7 wie folgt neu zu fassen:


    Ziffer 6b:

    Zur Deckung unverschuldeter Verluste an Marketenderwaren, die im Marketendereibetrieb entstehen und für die niemand haftbar gemacht werden kann. Hierzu rechnen auch Verluste, die während der Zuführung der Waren (Eisenbahn- und Kraftwagen-Transporte usw.) eintreten, soweit sie nicht unter Ziffer 8 fallen. Sie sind grundsätzlich aus den Überschüssen der empfangenden Einheit zu decken.


    Ziffer 7:

    Ist die Deckung von Verlusten an Marketenderwaren nach 6b aus den Rücklagen und den sonstigen Überschüssen nicht möglich und würde deshalb die Fortführung des Vertriebes in Frage gestellt sein, so können die nach Nr. 42 Einsatz-Wehrmachtverpflegungsvorschrift Absatz 2 zuständigen Stellen die Gewährung eines neuen Vorschusses in den dort festgesetzten Grenzen genehmigen. Befreiung von der Erstattung eines Vorschusses darf nur von den Oberkommandos der Wehrmachtteile genehmigt werden.


    4. Als neue Ziffer 8 ist einzusetzen:


    Ziffer 8:

    Verluste, die durch Feindeinwirkung oder höhere Gewalt eintreten, können mit Genehmigung der in Nr. 42 Absatz 2 der E. W. Verpfl. V. bezeichneten Stellen bis zum Betrage von 5,- RM je Kopf der Sollstärke aus der Reichskasse erstattet werden. Die Erstattung von Verlusten größeren Umfangs innerhalb der in Nr. 42 Absatz 2 festgesetzten Höchstgrenzen kann auf Antrag durch die Oberkommandos der Wehrmachtteile genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 der Nr. 42 Einsatz-Wehrmachtverpflegungsvorschrift erfüllt sind.


    Derartige Anträge auf Verlusterstattung müssen enthalten:


    a) Grund, wodurch die Verluste entstanden,


    b) Mengen der in Verlust geratenen Marketenderwaren unter Wertangabe,


    c) Angaben, in welcher Höhe und für welche Stärke der Vorschuss in Anspruch genommen wurde. Wurde ein Vorschuss von über 5,- RM je Kopf der Sollstärke in Anspruch genommen, so ist die Angabe der genehmigenden Verfügung erforderlich.


    d) Auszug aus dem Geldabrechnungsnachweis über Vorschüsse und Rückzahlungen von der Marketenderei im angelaufenen Vierteljahr. Die bewilligten Beträge stehen den Einheiten nach Abdeckung etwaiger Vorschussreste zur Neubeschaffung von Waren zur Verfügung.


    5. Daselbst erhalten die Ziffern 8, 9 und 10 die Ziffer 9, 10 und 11.


    (AMA/C. Ic. Nr. 14049 vom 09.05.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,

    da fällt mir nur ein ,,typisch deutsch" ein, nach dem Lesen Deines Posts. Diese Reglungswut bestimmt auch heute noch zumindest teilweise das deutsche Militärwesen. Sicher, ohne sinnvolle Verwaltung geht nichts, im zivilen, wie im militärischen Leben.

    Trotzdem, in Kriegszeiten so einen Verwaltungsapparat aufrecht zu erhalten, bedeutet für mich unter anderem, der kämpfenden Truppe Ressourcen zu entziehen.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    ich kann dir nur beipflichten. Die Bürokratie der NS-Zeit war beispiellos und doch geht es in Deutschland immer noch überaus bürokratisch zu.


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: