Freimaurer in der Wehrmacht

  • Hallo zusammen,


    ich habe gerade durch Zufall folgenden Artikel in den Allgemeinen Heeres-Mitteilungen gefunden.
    Es wundert mich ausgesprochen, dass Mitglieder dieses Bundes überhaupt in der Wehrmacht (Heer) geduldet wurden.


    https://de.wikipedia.org/wiki/Freimaurerei


    Gruß
    Michael


    Quelle: siehe oben

  • Hallo Allerseits,


    Ich habe zu Post #1 die Aufhebung der Verordnung gefunden…


    Abschrift!


    678. Beförderung und Verwendung ehemaliger Freimaurer


    Die Verfügung Oberkommando der Wehrmacht 10.07.1942 1p 6911 P 2/VI c, veröffentlicht in den Heeresmitteilungen 1942 Nr. 583, wird aufgehoben. Sonderanweisung ergeht an die Armee-Oberkommandos.


    Oberkommando des Heeres, 10.08.1942


    1 p 6911/42 Ag P 2 (3a 1)


    Quelle: Allgemeine Heeresmitteilung 1942


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Abschrift aus "Besondere Marine-Bestimmungen Blatt 11 vom 20.09.1940 Seite 57 Absatz 132"


    Freimaurerlogen und freimaurerlogenähnliche Organisationen


    In Anlehnung an den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 06.06.1939 II SB 2212/39 6190a wird hinsichtlich der früheren Zugehörigkeit zu Freimaurerlogen und freimaurerlogenähnlichen Organisationen für aktive Soldaten und Wehrmachtbeamte, Soldaten und Wehrmachtbeamte z.D., z.V., d.B., für Angestellte und Arbeiter der Wehrmacht sowie Wehrwirtschaftsführer angeordnet:


    A. Betroffene Organisationen:


    I. Freimaurerlogen:


    1. "Symbolische Großloge von Deutschland" nebst Tochterlogen;

    2. "Freimaurerbund zur aufgehenden Sonne", Hamburg, nebst Tochterlogen;

    3. "Großloge zur Sonne" in Bayreuth nebst Tochterlogen;

    4. "Große Freimaurerloge zur Eintracht" in Darmstadt nebst Tochterlogen;

    5. "Große Mutterloge des Eklektischen Freimaurerbundes" nebst Tochterlogen;

    6. "Großloge von Hamburg" nebst Tochterlogen;

    7. "Große Landesloge von Sachsen", Dresden, nebst Tochterlogen (nach der Machtergreifung aus Tarnungsgründen in "Deutsch-Christlicher Orden Sachsen" umbenannt);

    8. "Großloge Deutsche Bruderkette", Leipzig, nebst Tochterlogen (nach der Machtergreifung aus Tarnungsgründen in "Deutsch-Christlicher Orden Deutscher Dom" umbenannt);

    9. "Große National-Mutterloge Zu den 3 Weltkugeln", Berlin, nebst Tochterlogen (nach der Machtergreifung aus Tarnungsgründen in "National Christlicher Order Friedrich der Große" umbenannt);

    10. "Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland", Berlin, nebst Tochterlogen (nach der Machtergreifung aus Tarnungsgründen in "Deutsch-Christlicher Orden" umbenannt);

    11. "Große Loge von Preußen, genannt Zur Freundschaft", Berlin, nebst Tochterlogen (nach der Machtergreifung aus Tarnungsgründen in "Deutsch-Christlicher Orden zur Freundschaft" umbenannt);

    12. "Großloge von Wien", Wien, nebst Tochterlogen;

    13. "Großloge Lessing zu den drei Ringen", Prag, nebst Tochterlogen;

    14. "Tschechische National-Großloge", Prag, nebst Tochterlogen;

    15. "Preimaurergroßloge Die Brücke", Prag ("Großorient der Tschechoslowakei"), nebst Tochterlogen;

    16. "Oberster Rat für Deutschland", Berlin, nebst Tochterlogen;

    17. "Oberster Rat für Österreich", Wien, nebst Tochterlogen;

    18. "Oberster Rat für die Tschechoslowakei", Prag, nebst Tochterlogen.


    II. Freimaurerlogenähnliche Organisationen:


    1. "Unabhängiger Orden Odd Of Fellows“, nebst Tochterlogen;

    2. "Vereinigter alter Orden der Druiden" (N.A.O.A. oder "Deutsch-völkische Bruderschaft"), nebst Tochterlogen;

    3. "Rechabiten-Orden";

    4. Großloge "Le droit humain" (Co-Freimaurerei);

    5. "Internationale Arbeiter-Freimaurerloge";

    6. "Arbeiter-Freimaurerbund";

    7. "Die Pioniere am offenen Tempel", Winkelloge in Leipzig;

    8. Loge der Schaffenden "Colonia" e. V.;

    9. "Orden der Ritter vom heiligen Gral", Berlin, Frankfurt am Main;

    10. Anthroposophische Gesellschaft;

    11. Theosophische Gesellschaften;

    12. Mazdaznan-Bewegung;

    13. Edbar (Ermächtigte Bruderschaft der alten Riten), Orden vom heiligen Gral im Orient v. Patmos-Organisation Bo Yin Ra's;

    14. Orientalischer Templer-Orden (O.T.O.);

    15. Fraternitas Saturni (einschl. Esotherische Studiengesellschaft);

    16. Illuminaten-Orden (gegr. 1896); ("Neuer Illuminat");

    17. Orion-Bund (Adonisten-Sekte Dr. Mussalam Sättler);

    18. Rosenkreuzer Gesellschaft in Deutschland (Fraternitas Rosae Crucis);

    19. Grals-Orden (Abdruschin-Sekte);

    20. Großloge "Wahrer Weg", Hannover und "Weg zum Licht", Magdeburg, Spiritistische Logen;

    21. Summum Supremum Sanktuarium des Alten Schott, Ritus der Freimaurer von Deutschland;

    22. Swedenburg Ritus der Freimaurerei;

    23. Hermetischer Orden der goldenen Dämmerung;

    24. Miraim Ritus 90°;

    25. Orientalischer Memphis Ritus 97°;

    26. Alter und angenommener Ritus von Heredom;

    27. Hermetische Bruderschaft des Lichts;

    28. Neue Gnostische Kirche;

    29. Allgemeine Pansophische Schule;

    30. Pansophische Societat;

    31. "Independant Order of Owls";

    32. Loge "Gerhardt Hauptmann zur schlesischen Treue" in Breslau;

    33. "Freie Antroposphische Gesellschaft";

    34. Loge "Zum Baustein";

    35. Loge "Tag" (Treue auf Gegenseitigkeit);

    36. "Theognostische Loge" in Leipzig;


    Als korporative Zusammenschlüsse von Freimaurern gelten folgende Organisationen:

    • Verein Deutscher Freimaurer in Leipzig;
    • Freimauerische Vereinigung "Rat und Tat" in Frankfurt a.M.;
    • Freimaurerische Jugendvereinigung "Gefolgschaft der Georgsknappen" in Dresden.

    III. Unter die für Freimaurerlogen und freimaurerlogenähnliche Organisationen geltenden Bestimmungen fallen auch:

    • die Deutsche Friedensgesellschaft,
    • die Paneuropäische Union Deutschland e. V.,
    • der Friedensbund Deutscher Katholiken,
    • Christliche Wissenschaft (Christian Science).

    B. Führende Stellen oder Ämter


    Als Inhaber führender Stellen oder Ämter gelten außer den Inhabern des IV. oder eines höheren Grades (als solche galten auch die ehemaligen Angehörigen des "Inneren Orients" oder des "Innersten Orients" der Großen Loge von Preußen, genannt Zur Freundschaft", einer "Schattenloge" oder eines "Inneren Orients" der "Großen National Mutterloge zu den 3 Weltkugeln" und einer "Andreasloge" oder eines "Kapitels" der "Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland):


    a) bei den altpreußischen und humanitären Logen die Inhaber des III. Grades nur dann, wenn ihnen außerdem ein Amt als

    • Meister vom Stuhl (= hammerführender Meister),
    • zugeordneter Meister vom Stuhl (= hammerführender Meister),
    • 1. Aufseher (= hammerführender Meister),
    • stellvertretender 1. Aufseher (Vertreter eines hammerführenden Meisters)
    • 2. Aufseher (= hammerführender Meister),
    • stellvertretender 2. Aufseher (= Vertreter eines hammerführenden Meisters)
    • Protokoll-Schriftführer (= prot. Sekretär),
    • Verkehrsschriftführer,
    • Redner,
    • stellvertretender Redner (= zugeordneter Redner),
    • Einführender oder Vorbereitender Bruder

    übertragen worden ist;


    b) die ehemaligen Angehörigen des "Druiden-Ordens", die ein Amt als:

    • "Edel-Erz" (= einem Meister vom Stuhl),
    • "Alt-Edel-Erz" (= gewesener "Edel-Erz"),
    • "Edel-Groß-Erz",
    • "Hoch-Edel-Groß-Erz"

    bekleideten oder den "Großlogengrad" bzw. den "Hocherzkapitelgrad" erreichten, d.h. Mitglied der "Großloge" bzw. des "Hoch-Erz-Kapitels" (= Hochgradorganisation des "Druiden-Ordens") waren;


    c) die ehemaligen Angehörigen des "Odd-Fellow-Ordens", die ein Amt als

    • Untermeister,
    • Obermeister (= Meister vom Stuhl),
    • Altmeister Awdade: (= gewesener Obermeister)
    • Schriftführer,
    • Rechnungsführer,
    • Schatzmeister,
    • Aufseher,
    • Führer,
    • äußere und innere Wache,
    • linker und rechter Gehilfe

    bekleidet haben oder Mitglied eines "Lagers" (= Hochgradorganisation des "Odd-Fellow-Ordens") gewesen sind. Als humanitär Logen sind die im Abschnitt AI unter Nr. 1 aufgeführten Freimaurerlogen anzusehen.


    C. Verbot der Zugehörigkeit


    Die Zugehörigkeit zu Freimaurerlogen oder freimaurerlogenähnlichen Organisationen sowie zu solchen Vereinigungen, die Beziehungen zu Freimaurerlogen oder freimaurerlogenählichen Organisationen des Auslandes unterhalten, ist verboten.


    D. Neueinstellungen, Beförderungen u. Höhergruppierungen


    1. Vor Neueinstellung von:

    • Offizier- und Beamtenanwärtern,
    • Offizieren und Beamten,
    • Offizieren und Beamten z.D., z.V. und d.B.,
    • Angestellten und Arbeitern

    sind Logenerklärungen nach anliegendem Muster einzufordern.


    2. Logenerklärungen sind nicht einzufordern von Personen, die


    a) nach dem 01.08.1917 geboren sind und zu keiner Zeit außerhalb des Altreichs ansässig waren.


    b) am 9.4.1938 Österreichische Staatsangehörige waren, nach dem 01.05.1920 geboren sind und zu keiner Zeit außerhalb Österreichs oder des Altreichs ansässig waren.


    c) am 14.10.1938 tschechoslowakische Staatsangehörige, im sudetendeutschen Gebiet waren, nach dem 01.01.1920 geboren sind und zu keiner Zeit im Ausland ansässig waren.


    d) am 23.03.1939 litauische Staatsangehörige im Memelgebiet waren, nach dem 01.04.1921 geboren sind und zu keiner Zeit im Ausland ansässig waren,


    e) am 16.03.1939 tschechische Staatsangehörige im jetzigen Protektorat Böhmen-Mähren waren, nach dem 01.04.1921 geboren sind und zu keiner

    Zeit im Ausland ansässig waren,


    f) aus dem aktiven Verhältnis in das Verhältnis z.D., z.V. oder d.B. übergeführt werden.


    3. Ergibt sich aus einer Erklärung, dass der Betreffende ehemals einer Loge usw. angehörte, so ist ein Gutachten des Reichsministers des Innern über die Art seiner früheren Logenzugehörigkeit einzuholen. Die Oberkommandos der Wehrmachtteile bestimmen, welche Dienststellen ihres Bereiches zur Einholung dieser Gutachten befugt sind.


    4. Wer in einer Loge einen höheren als den 3. Grad nicht erreicht, eine führende Stelle oder ein Amt nicht bekleidet hat, kann eingestellt, befördert oder höher gruppiert werden.


    5. Ob bei Personen, die vor dem 30.01.1933 aus einer Freimaurerloge ausgetreten sind, in der Loge einen höheren als den 3. Grad, eine führende Stelle oder ein Amt bekleidet haben, Anstellung, Beförderung oder Höhergruppierung erfolgen kann, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.


    6. Wer erst nach dem 30.01.1933 aus einer Freimaurerloge usw. ausgeschieden ist und einen höheren als den 3. Grad, eine führende Stelle oder ein Amt bekleidet hat, ist grundsätzlich von Anstellung, Beförderung oder Höhergruppierung ausgeschlossen. Ausnahmen können zugelassen werden. Als Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebehandlung möglich ist, gelten:


    a) Nachweis außergewöhnlicher Kriegsverdienste,


    b) der Betroffene ist bereits Offizier, Beamter oder Angestellter,


    c) der Betroffene bekleidet jetzt ein führendes Amt in der Partei oder einer ihrer Gliederungen bzw. angeschlossenen Verbände.


    7. Wer gemäß Ziffer 5 und 6 ausnahmsweise eingestellt ist oder wessen Beförderung oder Höhergruppierung ausnahmsweise genehmigt ist, unterliegt aber hinsichtlich seiner Verwendung Beschränkungen. Solche Personen dürfen nicht verwendet werden als:


    Kommandeur oder Behördenvorstände oder deren ständige Vertreter,

    Bearbeiter von Personalangelegenheiten,

    Geschäftsleitende Beamte oder Angestellte oder deren regelmäßige Vertreter,

    Mitglieder von Kriegsgerichten oder Dienststrafgerichten.


    Derselben Beschränkung unterliegen auch Personen gemäß Ziffer 4, die nicht vor dem 30.01.1933 ausgeschieden sind und vor diesem Zeitpunkt nicht der NSDAP angehört haben.


    8. Vor der Genehmigung von Ausnahmen gemäß Ziffer 5 und 6 ist für Beamte ein Gutachten des Stellvertreters des Führers einzuholen. Die Genehmigung zu Ausnahmen erteilen sodann die Oberkommandos der Wehrmachtteile unter Beteiligung des Oberkommandos der Wehrmacht (AWA/J) bei Offizieren und Beamten des höheren Dienstes. Ebenso ist vor der Genehmigung von Ausnahmen gemäss Ziffer 7 für Beamte und Angestellte ein Gutachten des Stellvertreters des Führers einzuholen. Die Genehmigung zu Ausnahmen erteilen sodann die Oberkommandos der Wehrmachtteile unter Beteiligung des Oberkommandos der Wehrmacht (AWA/J).


    9. Bearbeiter von Personalangelegenheiten im Sinne der Ziffer 7 ist, wer in Personalangelegenheiten zu entscheiden oder Entscheidungen vorzubereiten hat. Zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Sinne dieser Ziffer gehört auch die Bearbeitung personal-politischer Fragen, wie z. B. Erlass und Auslegung von Bestimmungen über die Verwendung von ehemaligen Freimaurern sowie von Personen nichtdeutschblütiger Abstammung. Dagegen ist nicht Bearbeiter von Personalangelegenheiten im Sinne dieser Ziffer, wer lediglich im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines anderen Sachgebietes Vorschläge zur Ernennung und Beförderung zu machen sowie Beurteilungen abzugeben hat.


    Ferner gelten nicht als Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Sinne dieser Ziffer Entscheidungen und ihre Vorbereitung in Besoldungs-, Versorgungs- und ähnlichen Angelegenheiten, die auf Grund von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften behandelt werden.


    10. An Stelle des 30.01.1933 ist für die Ostmark der 20.02.1938, für die sudetendeutschen Gebiete das Protektorat Böhmen und Mähren der 24.04.1938 zu setzen.


    Für das Memelgebiet und die befreiten Ostgebiete wird kein besonderer Stichtag festgesetzt. Für ehemalige Freimaurer aus dem Memelgebiet und den Ostgebieten sind die Logenbestimmungen nur insoweit zur Anwendung zu bringen, als es sich um Mitglieder handelt, die während ihrer Zugehörigkeit zur Freimaurerei einen höheren als den 3. Grad erreichten oder ein wesentliches Logenamt bekleideten.


    11. Die Bestimmungen haben keine rückwirkende Kraft. Es ist jedoch zulässig, frühere Entscheidungen, durch die die Einstellung, Beförderung oder Höhergruppierung eines ehemaligen Freimaurers abgelehnt worden ist, auf Grund der neuen Richtlinien nachzuprüfen.


    E. Behandlung ehemaliger Angehöriger der Schlaraffen-Organisation


    Diejenigen ehemaligen Angehörigen des:

    • Bundes Deutsche Schlaraffia,
    • Allschlaraffia,
    • Österreichischen Schlaraffenbundes und ihrer Unterorganisationen,

    die in diesen keine führenden Ämter bekleidet haben, gelten nicht als ehemalige Angehörige von Logen oder logenähnlichen Organisationen.


    Diejenigen ehemaligen Angehörigen der oben genannten Organisationen die in diesen führende Ämter, bekleidet haben, sind wie ehemalige Angehörige von Logen oder logenähnlichen Organisationen zu behandeln, die den 3. Grad erreichten.


    Als führende Ämter gelten das Amt des:

    • Oberschlaraffen des Äußeren,
    • Oberschlaraffen des Inneren,
    • Oberschlaraffen der Kunst,
    • Oberschlaraffen ohne Portefeuille,
    • Kanzlers,
    • Marschalls,
    • Junkermeisters,
    • Schatzmeisters,
    • Zeremonienmeisters und
    • Vizekanzlers.

    Die Urschlaraffia und die Deutschen Sassenschaften (einschl. der Sassenschaft Isarmark in München) gelten nicht als Freimaurer-Organisationen.


    F. Aufhebung von Verfügungen:


    Nachstehende Erlasse und Verfügungen werden hiermit aufgehoben:

    Bekanntgegeben mit:


    RWMin. Nr. 2066/34 (Ia) vom 26.05.1934 (unmittelbar bekanntgeg.)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 1634/35 (Ch) vom 07.10.1935 (ob.d.M. B.Nr.1774 C

    la vom 06.02.1936)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 5660/35 J (Ib) vom 18.10.1935 (Pol. HI,E 1/2)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 1740/36 J (Ie) vom 18.03.1936 (Pol. H I, E 1/2)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 123/37 J (Ic) vom 08.01.1937 (B.M.B.1937, Bl. 3 S.17)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 514/37 J (Ic) vom 23.01.1937 (B.M.B.1937, Bl. 5 S. 37)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 900/37 J (Ic) vom 18.03.1937 (B.M.B.1937, Bl. 5 S. 43)

    RKMin. u. Ob.d.W. Nr. 4199/37 J (Ic) vom 18.06.1937 (B.M.B.1937, Bl. 9 S. 77)

    RKMin u. Ob.d.W. Nr. 4602/37 J (Ic) vom 26.07.1937 (B.M.B.1937, Bl. 9 S.104)

    OKW Nr. 743/38g J (Ic) vom 22.03.1938 (OKM B. Nr. 1210g MWehr IIb vom 14.03.1938)


    Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht Nr. 4340/38 J (Ic) vom 09.07.1938 (Ob.d.N. B.Nr.15172 C Ia vom 26.08.1938, nicht an die Außenbehörden bekanntgegeben)


    OKW Nr. 2709/39 J (Ic) vom 06.06.1939 (Nicht bekanntgegeben)


    Berichtigung der H.Dv. 22, M.Dv. Nr. 594, L.Dv. 22 wird zur gegebenen Zeit erfolgen, Hinweis ist aufzunehmen.


    OKW, 28.08.1939


    1 p 12.11 3245/ 39 3 (Ic)


    Vorstehender Erlass des OKW wird bekannt gegeben


    1. Zu D 5:


    Zur Einholung der Gutachten sind die dem OKM unmittelbar nachgeordneten Dienststellen befugt.


    Die Anträge auf Erteilung eines Gutachtens sind zu richten an den Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei - Berlin. Für diese Anträge ist der Vordruck - Anlage 1 - zu verwenden, dessen ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung vorher zu prüfen ist.


    2. Zu D 5:


    Solche Personen, die als Angestellte verwendet werden sollen, können im Falle eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses vorläufig eingestellt werden, jedoch vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des OKM. Diese ist sofort nach der Einstellung zu beantragen.


    3. Zu D 5 und 6.


    Da unter Umständen die Genehmigung einer Anstellung, Beförderung oder Höhergruppierung wegen der dadurch eintretenden anderen dienstlichen Verwendung des Betroffenen auch die Bewilligung einer Ausnahme nach D 7 zur Folge hat, ist die Möglichkeit einer solchen Auswirkung der Ausnahmebewilligung schon bei Stellung des Antrages nach D 5 und 6 eingehend zu prüfen und es ist daher nötigenfalls zugleich auch der Antrag auf Zubilligung einer Ausnahme gemäß D 7 zu stellen. Das gleiche gilt gegebenenfalls für die unter D 4 fallenden Personen.


    4. Zu D 8, 2. Absatz


    Solchen Anträgen ist zur Vermeidung von Rückfragen eine Dienstbeschreibung des Betroffenen unter entsprechender Benutzung des Musters "Vorschlag zur Ernennung" Anlage 1 zu Reichsgesetzblatt I 1937, Seite 771 beizufügen. Die Begründung des Antrages ist in Spalte 7 aufzunehmen.


    (AMA/M Wehr IIb. B. Nr. 5847 vom 02.09.1940) Anlage 1


    Erklärung: siehe Anlage


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

  • Guten Tag zusammen



    Allgemeine Heeresmitteilungen, 21.07.1942

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    583. Beförderung und Verwendung ehemaliger Freimaurer


    Für Offiziere, die auf Grund früherer Logentätigkeit gemäß H.M. 1939 Nr. 848 D., 7 in ihrer Verwendung Beschränkungen unterliegen, kann eine Ausnahmebehandlung beim O.K.H./PA 2 beantragt werden.


    Anträge sind nur einzureichen:


    1. für Offiziere, die an der Front eingesetzt sind,


    2. nach voller Feindbewährung in diesem Kriege,


    3. wenn eine dienstliche Notwendigkeit für die vorgesehene Verwendung dieser Offiziere vorliegt.


    Eine eingehende außerterminliche Beurteilung ist den Anträgen beizufügen.


    O.K.H., 10.7.42



    Gruß Marga