Volkssturm

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Die Bezeichnung der Einheiten des deutschen Volkssturms erfolgte in arabischen Ziffern, durch die in der Partei geltende Nummer des Gaues, die Bataillons-Nummer und die Kompanie-Nummer. Die Bataillone wurden innerhalb der Gaue und die Kompanien innerhalb der Bataillone durchnummeriert.


    Die zwei bzw. drei Ziffern wurden nebeneinander geschrieben und durch Schrägstriche voneinander getrennt. Zum Beispiel 34/5/8 = 8 Kompanie des 5. Bataillons 34 des Gaues Thüringen.


    Es folgen einige Zuordnungsmöglichkeiten:


    1) Nach Orten in denen der Volkssturm aufgestellt wurde: z.B.

    Aachen, Ansbach, Aschaffenburg, Bayreuth, Berlin, Braunschweig, Brandenburg, Dortmund, Erfurt, Frankfurt a.M., Hamburg, Herne, Landshut, Lübeck, Marburg, Minden, Königsberg, Breslau, Hannover, Wien, Ulm, etc.


    2) Nach Gau-Bataillons-Nummern:

    Nr. 3 - 355 (Berlin),

    Nr. 3 - 807 (Berlin-Pankow)

    Nr. 20 - 281 Baden b. Wien

    Nr. 21 - 1 Oppeln

    Nr. 25 - 9 Heydekrug

    Nr. 26 - 28 Kolberg,

    Nr. 27 - 95 Dresden

    Nr. 41 - 93 Wien-Rennweg - etc.


    3) Nach Namen:

    Volkssturm Kampf-Bataillon:

    Brehm

    Dräger

    Berlin

    Exner

    Lenke

    Schmitz (Guben)

    Wolanke (Breslau)

    Schapke (Breslau) etc.


    4) Nach Feldpostnummern: z.B.

    59208 = Volkssturm Bataillon 23-274

    03823 = Volkssturm Bataillon 25-66 Königsberg

    56131 = Volkssturm Bataillon 26-65 Stettin

    66105 = Volkssturm Bataillon Ratibor

    61576 = Volkssturm Bataillon Trier


    5) Auslandsorganisation des Volkssturm Gau 43:

    Alexandrow

    Alfodok / Jugoslawien

    Andrasfalva / Jugoslawien

    Bakschischken / Litauen

    Betschkerek / Jugoslawien

    Bistritz / Olsagebiet

    Boroschewo / Generalgouvernement

    Busko Sdroy / Generalgouvernement

    Cholm

    Cichomice / Generalgouvernement

    Dombrau / Olsagebiet

    Goldingen / Lettland

    Hochwiesen / Slowakei

    Jablunkau / Olsagebiet

    Karolwe / Kreis Warschau

    Katy / Jugoslawien

    Kibarty / Litauen

    Koczajez / Generalgouvernement

    Königssaal / Kreis Prag

    Königsberg / Slowakei

    Kowno / Litauen

    Krakau / Gen.

    Krnaja / Jugoslawien

    Kula / Jugoslawien

    Leonberg / Generalgouvernement

    Lettland

    Libau / Lettland

    Lipicze / Generalgouvernement

    Lowicz / Generalgouvernement

    Luck / Generalgouvernement

    Mahrenberg / Jugoslawien

    Miknaischen /Litauen

    Neuhof / Kreis Warschau

    Neu Ilwesheim / Kreis Warschau

    Modlin / Kreis Warschau

    Neusatz / Jugoslawien

    Otok / Jugoslawien

    Perlez / Jugoslawien

    Pieczyska / Generalgouvernement

    Pila / Slowakei

    Pozk / Generalgouvernement

    Reval / Estland

    Savenstein / Jugoslawien

    Sochaczew / Kreis Warschau

    Trzybynia / Generalgouvernement

    Trzynietz / Olsagebiet

    Weißkirchen / Jugoslawien

    Wilkowischken / Litauen

    Wrona Wroinska / Generalgouvernement

    Wrbica / Jugoslawien

    Zemun / Jugoslawien


    Diese Liste ist nicht vollständig und es besteht, wie auch bei den deutschen Gauen, die Möglichkeit, dass diese Volkssturm-Aufstellungen zwar geplant aber als Einheiten nicht mehr aufgestellt werden konnten.


    Quelle: Rundbrief


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Deutsche Volkssturm

    Der Gauleiter

    Königsberg, den 17.11.1944


    Befehl Nr. 28.


    Zugehörigkeit zum Deutschen Volkssturm.


    Bei den Einziehungen zum Deutschen Volkssturm ist in den einzelnen Kreisen uneinheitlich verfahren worden. Ich gebe daher noch einmal die wichtigsten Bestimmungen für die Einziehung zum Deutschen Volkssturm bekannt.


    1. Zum Deutschen Volkssturm gehören alle Wehrfähigen 16 bis 60 Jahren, die im Besitz der Wehrwürdigkeit sind.


    2. Der Deutsche Volkssturm ist in 4 Aufgebote eingeteilt:


    Die Entbehrlichkeit dieser Männer ist im Einvernehmen mit den Behörden, Dienststellen oder Betrieben festzustellen. Wo eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, ist eine Entscheidung der Kreiskommission herbeizuführen.


    3. Zum 2. Aufgebot gehören alle Männer der Jahrgänge 1924 - 1884, die zwar zum Kampfeinsatz tauglich, aber wegen ihrer Tätigkeiten in lebenswichtigen Funktionen nicht zum 1. Aufgebot herangezogen werden können.


    Die Angehörigen des 2. Aufgebots werden während ihrer Freizeit so ausgebildet, dass der bei ihrer Dienststelle zu versehende Dienst dadurch in keiner Weise berührt wird.

    • Die Ausbildung wird in der hauptsache an Sonnabenden und Sonntagen stattfinden.
    • Für den Sonntagsdienst muss auf die religiösen Gefühle der Männer Rücksicht genommen werden. Der Dienst ist so anzusetzen, dass alle Volkssturmmänner Gelegenheit haben, am Gottesdienst teilzunehmen.
    • Die Ausbildung für das 2. Aufgebot des Deutschen Volkssturms muss so gefördert werden, dass jeder Mann am 01.03.1945 die hauptsächlichsten Waffen (Gewehr, Maschinen-Pistole, Maschinengewehr und Panzerfaust) voll beherrscht und kampfeinsatzfähig ist.
    • Hierzu werden pro Woche mindestens 8-10 Ausbildungsstunden nötig sein.
    • Die Ausbildung muss so vorgenommen werden, dass alle Nebensächlichkeiten unterbleiben und nur die praktische Ausbildung mit der Waffe und die notwendigsten Geländeübungen betrieben werden.

    4. Alle Angehörigen der Jahrgänge 1925 - 1928 bilden das 3. Aufgebot des Deutschen Volkssturmes. Diese Jahrgänge werden durch die HJ. in Wehrertüchtigungslägern erfasst und in sechswöchentlichen Lehrgängen vormilitärisch ausgebildet.


    Im Anschluß an diese Lehrgänge kommen die Angehörigen dieser Jahrgänge für 6 Wochen zum RAD.


    Der RAD überweist alle Angehörigen der Jahrgänge 1926 - 1928 direkt zur Wehrmacht.


    Von den Angehörigen der Jahrgänge 1925 - 1928 werden daher nur die zeitweilig wehruntauglichen zum 1., 2. oder 4. Aufgebot des Deutschen Volkssturmes erfaßt.


    5. Alle nicht kampfeinsatzfähigen Männer der Jahrgänge 1924 - 1928 und die vom Wehrdienst zurückgestellten und gleichfalls nicht einsatzfähigen Angehörigen der Jahrgänge 1925 - 1928 bilden das 4. Aufgebot des Deutschen Volkssturmes.


    Die Erfassung des 4. Aufgebots des Deutschen Volkssturmes ist gleichfalls sofort abzuschliessen.


    Das 4. Aufgebot übernimmt die Funktionen der Stadt- und Landwacht, des Objektschutzes usw.


    In dem Maße, in dem das 4. Aufgebot die Funktionen der Stadt- und Landwacht übernehmen kann wird es möglich sein, die voll kampfeinsatzfähigen Männer aus der Stadt- und Landwacht für das 1. und 2. Aufgebot des Volkssturmes herauszuziehen.


    6. Auch politisch oder kriminell vorbelastete und sonstige schwierige Elemente, soweit sie nicht wehrunwürdig sind, werden zum Deutschen Volkssturm einberufen. Sie sind zunächst wie jeder andere Volkssturmsoldat zu behandeln.


    Im Deutschen Volkssturm muss ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich wieder als vollwertiges Mitglied in die Volks- und Wehrgemeinschaft einzufügen.


    Es wäre falsch, dauernd an Vergangenes zu rühren und ohne weiteres jeden Volksgenossen wegen seiner Vorstrafen oder wegen seines schlechten Leumunds von Anfang an mit Misstrauen zu behandeln. Unter diesen schwierigen Elementen sind oft sehr schneidige Männer, die bei richtiger Behandlung brauchbare Soldaten werden. Lassen sich einzelne trotz eingehender Belehrung, Verwarnung und Bestrafung nicht in die Kampfgemeinschaft des Deutschen Volkssturmes einfügen, so muss mit aller Energie gegen sie vorgegangen werden.


    7. Geistliche dürfen zum Volkssturm nicht herangezogen werden, auch wenn sie sich freiwillig melden. Als Geistliche gelten bei den evangelischen, röm.-katholischen, alt-katholischen und orthodoxen Kirchen diejenigen, die die vorgeschriebenen theologischen Examen abgelegt haben oder einem Orden angehören. Bei Sekten gelten als Geistliche solche Personen, die als Geistliche besoldet werden and als solche hauptamtlich tätig sind. Personen, die sich in einer Sekte als Prediger betätigen, hauptberuflich aber anderweitig, etwa als Handwerker tätig sind, sind nicht als Geistliche anzusehen.


    8. Führungskräfte des Reichsluftschutzbundes sind nur insoweit zu den Einsatz-Bataillonen heranzuziehen, als die Durchführung der Luftschutzaufgaben nicht gefährdet werden.


    9. Die Angehörigen der Eisenbahn, des Straßenverkehrs, der Binnenschiffahrt und der Wasserstraßenverwaltung werden genauso wie alle anderen Angehörigen der Jahrgänge 1924 - 1884 von den Ortsgruppen der NSDAP, an denen sie ihren Wohnsitz haben, erfaßt.


    Bei der Einziehung zum 1. und 2. Aufgebot des Deutschen Volkssturmes ist davon auszugehen, dass die kriegswichtigen Aufgaben der Verkehrsträger erfüllt werden müssen.


    Zum 2. Aufgebot gehören die Männer der Verkehrsträger, die unentbehrlich sind, solange Betriebs- und Verkehrsaufgaben erfüllt werden müssen.


    Nur wenn der Betriebs- und Verkehrsdienst die regelmäßige Teilnahme am Ausbildungsdienst der örtlichen Einheiten des Deutschen Volkssturmes nicht zuläßt, werden die Männer in betriebsgebundenen Einheiten zusammengefasst.


    Diesen Einheiten müssen betriebsfremde Volkssturmmänner zugeteilt werden.


    Die Führer dieser Einheiten werden durch den zuständigen Hoheitsträger eingesetzt. Auch hierbei kann und soll auf betriebsfremde Führer zurückgegriffen werden.


    Die Ausbildung und Dienstgestaltung dieser Einheiten paßt sich zeitlich den Bedürfnissen der Betriebsabwicklung der Verkehrsträger an.


    Männer der Verkehrsträger, die auf längere Zeit mit häufigem Ortswechsel außerhalb ihres Wohnsitzes Dienst tun, werden zu betriebseigenen Einheiten zusammengefasst.


    Auch die Bahnschutzpolizei gehört in betriebseigenen Einheiten zum Deutschen Volkssturm.


    Aufstellung, Ausbildung und Einsatz der betriebseigenen Einheiten regelt der Reichsführer SS im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister.


    Für alle zu den betriebseigenen Einheiten gehörenden Männer übersendet der Behörden- bzw. Dienststellenleiter eine besonder Z-Karte der Ortsgruppe der NSDAP, bei der der Mann erfaßt worden ist.


    Die besondere Z-Karte trägt einen Farbenanstrich sowie den Vermerk "Vorgesehen für betriebseigene Einheit" und ist mit dem Stempel und Unterschrift des Behörden- oder Dienststellenleiters zu versehen.


    Die Ortsgruppe der NSDAP stellt den durch die besonderen Z-Karten bezeichneten Männern, die zu betriebseigenen einheiten gehören, hierüber einen Ausweis aus.

    gez.: Koch



    Anmerkung: Einige Informationen sind in vorherigen Post erwähnt, aber hier vertieft worden.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
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  • Hallo zusammen,


    hier noch ein Schreiben vom Oberkommando der 11. Armee an das III. SS-Panzer-Korps vom 08.02.1945.

    Das Schreiben bezieht sich auf den Gebrauch und die Beschlagnahmung vom Kraftfahrzeugen für den Volkssturm. Da die meisten Fahrzeuge für den Volkssturm aus dem zivilen Sektor stammen, ist die Beschlagnahmung von Fahrzeuge die im Rahmen des Volkssturm eingesetzt sind zu unterlassen, beziehungsweise diese nur in Ausnahmefällen zu benutzen und zügig zurück zugeben.


    Quelle: Deutsch russisches Projekt


    Horrido


    Daniel

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Bekleidung und Ausrüstung des deutschen Volkssturms


    Für den Volkssturm als Organisation gibt es an sich keine Kleiderfrage. Denn es ist ja gerade eines seiner wesentlichen Merkmale, dass hier Bekleidung und Ausrüstung eigene Sache jedes Mannes sind.


    Da nun aber andererseits im sechsten Kriegsjahr und angesichts des feindlichen Bombenterrors überwiegend doch sehr haushälterisch mit der Zivilkleidung umgegangen werden muss, sind in den Gauen Bestrebungen für mancherlei zusätzliche Hilfsmaßnahmen im Gange mit dem Erfolge, dass bereits ganze Volkssturm-Einheiten einheitlich ausgerüstet sind.


    Der Reichsführer SS hat aus seinem Bereich, soweit es der selbstverständliche Vorrang anderer Stellen gestattet, auch unmittelbar gewisse Lücken schließen können. Wertvolle Bestände ruhen noch auf den Kammern SA, des NSKK und der allgemeinen SS. Sie können ebenfalls für Zwecke des Volkssturms dienstbar gemacht werden soweit der Reichsschatzmeister der NSDAP hierfür die entsprechenden Anweisungen erläßt.


    So wenig es nun auf Einheitlichkeit in der Kleidung des Vollkssturms ankommt, so notwendig erscheint allerdings die Berücksichtigung der Grundsätze der Tarnung auch hier.


    Es ist nicht zweckmäßig, wenn der Volkssturmmann seinen Einsatz im Gelände in heller Bekleidung versieht bzw. in der hellen Parteiuniform. Deshalb ist hier allgemein die Umfärbung vorgesehen und zwar bei der hellen Parteiuniform oder entsprechenden Gliederungsbekleidungen in das sogenannte "Einsatzbraun".


    Umfärbung von Zivilkleidung kommt dagegen nur in Betracht, wenn sich der Anzug in der bisherigen Farbe durchaus nicht zum Einsatz eignet, und wenn der Volkssturmmann diesen Anzug auch nach der Umfärbung noch weiter für seine zivilen Zwecke tragen kann.


    Selbstverständlich kann mit einer solchen Maßnahme niemals eine Schädigung des Kleiderbestandes des Volkssturmmannes verbunden sein. Hier wird sich in entsprechenden Fällen besonderer Notlage die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine der genannten Quellen eröffnen.


    Die Umfärbung feldgrauer Röcke kommt naturgemäß nicht in Betracht, ebensowenig die eines anderen Kleidungsstückes, das in seiner gegenwärtigen Farbe den Tarnungsanforderungen einigermaßen gerecht wird.


    In allen diesen Dingen der Bekleidung ist es nicht wesentlich, eine Einheitlichkeit der Kompanien oder Bataillone zu erreichen; es kommt vielmehr nur darauf an, die vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Bekleidungsstücke so zu verteilen, dass jeder Angehörige der Einheit in der Lage ist, wirklich am Dienst teilzunehmen.


    Die Ausstattung der Bombengeschädigten steht hierbei im Vordergrund.


    Die Einheitlichkeit des Volkssturms, die ihn auch formal als Kombattanten ausweist, die ihn damit nach den internationalen Vereinbarungen über den Landkrieg im Einsatz dem Soldaten gleichstellt, wird auf andere Weise dargetan.

    • In erster Linie durch die weiße Armbinde: sie war zunächst verschiedentlich behelfsmäßig in weiß und gelb ausgegeben worden, wird aber jetzt durch eine reichseinheitliche Armbinde ersetzt, die auf dunklem Grunde die Aufschrift "Deutscher Volkssturm Wehrmacht" trägt.
    • Ferner ist ein einheitliches Kennzeichen das Soldbuch, dessen Ausgabe gegenwärtig im Gange ist.
    • Schließlich ist vorgesehen, den Volkssturmmann auch mit einer Erkennungsmarke auszustatten.

    Es ist natürlich, dass all diese Maßnahmen im Zeichen der Kriegserschwernisse nicht überall gleich schnell verwirklicht werden. Aber sie werden dort und dann, wo es besonders erforderlich ist, ihre Lösung finden.


    Festgelegt wurden mittlerweile ebenfalls die Dienstgradabzeichen für den Volkssturm. Sie bestehen aus silbernen Sternen von denen:

    • der Gruppenführer einen,
    • der Zugführer zwei,
    • der Gruppenführer drei und
    • der Bataillonsführer vier auf dem Kragenspiegel trägt.

    Andere Dienstgradabzeichen werden beim Volkssturm nicht getragen; das Hoheitsabzeichen bleibt jedoch auf der Uniform, falls es vorher getragen wurde. Wichtig ist aber dabei zu bemerken, dass, sofern beim Volkssturmdienst Wehrmachts- und andere Uniformen getragen werden, die bisherigen Dienstgradabzeichen abzulegen sind.


    Quelle: Zeitschrift Uniformmarkt


    Gruß
    Antje

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  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: Nara T- 311 R- 145


    Volkssturm (Wissenswertes)


    Geheime Kommandosache


    Oberkommando Heeresgruppe G


    H. Qu., den 15.2.1945


    Grundsätzliche Bestimmungen für den Einsatz des Volkssturms im Heeresgruppenbereich.


    1.) Volkssturm-Bataillone sind keine Truppenverbände. Dies ist bei ihrem Einsatz zu berücksichtigen; sowohl auf taktisch führungsmäßigem wie auf dem Versorgungsgebiet können daher nicht die gleichen Maßstäbe wie bei Heeresverbänden angelegt werden.


    2.) Für den Einsatz hat der Führer befohlen, dass Volkssturm Bataillone ohne entsprechende Unterstützung durch Heeresverbände nicht die notwendige Einsatzkraft besitzen. Bei jedem Einsatz ist daher von vornherein eine entsprechende Umrahmung durch Heeresverbände, gegebenenfalls die Bildung gemischter Kampfgruppen, sicherzustellen.


    3.) Volkssturm-Bataillone unterstehen während ihres Einsatzes den taktischen Kommando-Behörden und Dienststellen. Alle Meldungen und Anforderungen taktischer Art müssen daher grundsätzlich an die taktisch vorgesetzten Dienststellen gerichtet werden. Die unmittelbare Fühlungnahme der Gaustabsführungen mit den Volkssturm-Bataillonen wird durch diese Anordnung nicht berührt, sie ist im Gegenteil erwünscht.


    4.) Für die Gliederung der Volkssturm- Bataillone wird im Einvernehmen mit den Gauleitern die Kriegsstärkenachweisung gemäß Anlage befohlen. Diese Gliederung zu 3 Schützen- und 1 schwere Kompanie stellt ein Endziel dar, das zur Zeit insbes. aufgrund der Waffenlage, noch nicht überall voll erreicht werden kann. In jedem Bataillon ist eine Nachrichtenstaffel aufzustellen, bestehend aus


    1 Staffelführer


    1 1e. Feldkabeltrupp 3 zu 1 Truppführer 3 Mannschaften


    1 1e. Feldkabeltrupp. 6 zu 1 Truppführer 6 Mannschaften


    5.) Regelmäßige Ablösung oder Urlaub der Volkssturmmänner hat sich als zweckmäßig erwiesen. Dazu sind insgesamt (Ablösung und Urlaub) innerhalb der Kompanien bis höchstens 1/4 der Stärke (keine Ablösung geschlossener Einheiten) abzulösen.


    6.) (a) In Personalfragen ist wie bei Heerestruppen zu verfahren. Der Entscheid über die Ablösung von Führern des Volkssturms ist grundsätzlich den Gauleitern vorbehalten.


    (b) Materielle Bestimmungen: die Bataillone werden durch den Gau feldmarschmäßig ausgerüstet. Es fehlt jedoch die einheitliche Waffenausstattung. Armeen überprüfen, inwieweit Reinrassigkeit der Waffen der ihnen unterstellten Volkssturm-Bataillone zu erreichen ist. Es kommt unter Berücksichtigung der Munitionslage darauf an, der Volkssturmführung wieder Gewehre für die Ausbildung weiterer Volkssturm- Bataillone zur Verfügung zu stellen. Reinrassigkeit in der Bewaffnung im Rahmen des Heeresgruppenbereichs wird zur Zeit noch durch den Oberquartiermeister der Heeresgruppe in Verbindung mit den Gauleitungen überprüft.


    Im übrigen sind den Bataillonen Ausrüstung, Bespannfahrzeuge und Kfz. zu überlassen. Ein Versetzen und Austauschen in Verbände der Heeres, der Waffen-SS und der Luftwaffe ist verboten.


    Gerätezuweisung für Nachrichten-Staffeln durch Armee- bzw. Heeresgruppen-Nachrichtenführer.


    7.) Bis zur endgültigen Regelung der Gerichtsbarkeit für den Volkssturm wird befohlen:


    (a) Mit der Übergabe der Bataillone an die Wehrmacht treten die Bataillone bis auf weiteres unter die Gerichtsbarkeit der im Westwallsbeschnitt führenden Kommando-Behörden. Von diesem Zeitpunkt an gelten für den eingesetzten Volkssturm die Kriegsstrafverfahrensordnung und die Kriegsgesetze im gleichen Umfang wie für andere Wehrmachtsangehörige.


    Sämtliche Urteile gegen Volkssturmangehörige sind vor der Bestätigung durch den Gerichtsherrn dem zuständigen Gauleiter zur Stellungnahme vorzulegen. Urteile von Standgerichten gemäß § 13 Kriegsstrafverfahrensordnung und der Verfügung Chef Oberkommando der Wehrmacht vom 23.9.44 über Maßnahmen gegen Auflösungserscheinungen in der Gruppe bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Bei Kriegsgerichtsverhandlungen müssen die Beisitzer dem Volkssturm angehören.


    (b) Im übrigen gilt die Disziplinarstrafordnung für die Wehrmacht.


    8.) Die Volkssturm-Bataillone werden wirtschaftlich in jeder Hinsicht den Kommandobehörden, in deren Abschnitt sie liegen, zugeteilt.


    Besoldung, Verpflegung, Zuteilung von Marketenderwaren und Ausstattung mit Bekleidung richten sich nach den für das Feldheer gegebenen Bestimmungen.


    9.) Der Ausbildungsstand der einzelnen Bataillone ist noch unbefriedigend. Jedes eingesetzte Volkssturm-Bataillon ist zur Ausbildung einer Division zuzuweisen. Die Divisionen haben die Volkssturm-Bataillone durch Abstellung eines Ausbildungskommandos tatkräftig zu unterstützen.


    Die Ausbildungsbefehle für die Nachrichten-Staffeln der eingesetzten Bataillone erlässt der Heeresgruppen-Nachrichtenführer.


    Hauptausbildungsgebiete:

    Beherrschung der Waffen, Scharfschießen, Verwendung der Panzerfaust, Schließen von Panzersperren, Geländeausnutzung und Tarnung, Pionier-Dienst (Sprengen und Minen legen).


    Außerdem ist je Bataillon mindestens 1 Zug für Durchführung von Gegenstößen intensiv auszubilden. Heranziehung zu allen Übungen, insbesondere Alarmen, ist erforderlich. Durch Geländebesprechungen sind vor allem die Führer und Unterführer in Entschlussfassung und Befehlsgebung zu schulen. Den Gauleitungen ist angeraten worden, neben den bereits schon laufenden Ausbildungslehrgängen für Btl.- und Ep. Fhr. zu jedem Lehrgang der Kampfschule der Heeresgruppe je 5 Btl. Fhr. einzuberufen


    10.) Als Rangabzeichen werden die bisher vom Volkssturm befohlenen weiterhin getragen. Eine Angleichung an die Rangabzeichen des Heeres ist nicht beabsichtigt. Die Truppe muss über bestehende Rangabzeichen des Volkssturms belehrt werden.


    11.) In Bezug auf Auszeichnungen sind die Volkssturm-Bataillone genau wie jeder Heeresverband zu behandeln, insbesondere ist die Verleihung der Spange zum EK II laufend zu überprüfen.


    12.) Bei allen grundsätzlichen Volkssturm Fragen, außerdem bei Anforderungen von Volkssturm-Bataillonen bzw. Artillerie-Einheiten zum taktischen Einsatz oder auch einzelnen Kompanien für Pionier- Sperr- und Bewachungsaufgaben, ist der Dienstweg über die Heeresgruppe einzuleiten.


    Der Oberbefehlshaber der Heeresgruppe G

    Im Entwurf gezeichnet:


    Hausser

    SS-Oberstgruppenführer und

    Generaloberst der Waffen-SS



    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits,


    in „Lebendiges Museum online“ findet sich auch noch etwas zum Volkssturm unter anderem die Armbinde, ein Plakat etc. schaut einfach mal rein.


    Bei Wikipedia bin ich fündig geworden wie die 5. Dienstgrade aussehen.


    Gruß

    Antje

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  • Hallo zusammen!


    Habe hier ein interessantes Dokument des Volkssturmes. Es ist adressiert an einen gewissen Franz Feiglstofer, wohnhaft in der Haagerstraße 11. In demselben Haus wohne ich heute. Franz ist entweder mein Urgroßvater, oder der Bruder meiner Großmutter. Ich bin mir nicht sicher, welcher von beiden gemeint ist. Ich weiß zumindest sicher, dass mein Urgroßvater zum Zeitpunkt des Dokumentes (März 1945) 48 Jahre alt war. Sein Sohn, der Bruder meiner Großmutter, ebenfalls Franz Feiglstorfer, war zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt. Ich habe Fotos von diesem beim RAD. Anscheinend waren RAD-Einheiten auch an der Eisenbahnflak in St. Valentin. Dann wird vermutlich der Sohn gemeint sein, oder? Lässt sich das überhaupt noch sagen? Ich würde mich über jegliche Informationen sehr freuen. Ich hänge noch das Dokument und einige Bilder an, welche die Eisenbahnflak in St. Valentin zeigen.


    Quelle: privat


    Liebe Grüße,

    poperluc


    Foto 2 des Dokuments (Volkssturm) hier:

  • Hallo poperluc,


    vielen Dank für das Teilen deines Dokumentes und der Bilder. Zur Sicherheit habe ich noch die Quelle nachgetragen.


    In deinem Fall wird es sich wahrscheinlich um den Bruder deiner Großmutter handeln. Dein Urgroßvater wurde höchstwahrscheinlich anderweitig im Volkssturm eingesetzt, denn mit 48 war er nicht mehr so schnell etc. um als Flakhelfer zu dienen.


    Sollte es ein/e UserIn anders sehen bitte ich um Korrektur.


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    LG OKM 1945 vom 15.01.1945


    Heranziehung der Gefolgschaftsmitglieder zum Deutschen Volkssturm


    Nach Anordnung des Oberkommando der Wehrmacht sind sämtliche männliche Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht von 16 - 60 Jahren, einschließlich der Arbeitsurlauber, volkssturmpflichtig (Vergleiche Skl/Adm. Qu II Mob a B-Nr. 12 843/44 geheim vom 30.11.1944 und M I M/K Auswstb B-Nr. 45/44 geheime Kommandosache laufende Nr. I und II vom 13.11.1944).


    Die Einstufung in die einzelnen Aufgebote erfolgt durch die Kreisleiter. Sofern im Einzelfall die Einstufung von Gefolgschaftsmitgliedern des Oberkommandos der Marine in das 1. Aufgebot (alle zum Kampfeinsatz Tauglichen, deren Verwendung ohne Gefährdung lebenswichtiger Funktion möglich!) des Volkssturms nicht für vertretbar gehalten wird, ist vom zuständigen Abteilungschef Versetzung in das 2. Aufgebot (die in kriegswichtigen Betrieben, im Nachrichten- und Transportwesen oder anderen lebenswichtigen Funktionen Tätigen!) über M Allg B beim zuständigen Kreisleiter bzw. Volkssturmführer zu beantragen.


    Soldaten und Beamte des Oberkommandos der Marine werden ausnahmslos in den Marine-Alarm-Einheiten erfasst.


    (M Allg B 1051 geheim vom 22.12.1944)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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