• Hallo Allerseits,


    ich habe hier etwas zur Hitlerjugend und ihren Einsatz in der Wehrmacht gefunden…


    Abschrift und Bearbeitung!


    532. Militärische Weiterbildung der zum Wehrdienst eingezogenen HJ-Führer


    1. Die Aufgaben der Hitler-Jugend erfordern, dass das Führer-Korps der HJ durch persönliche Erfahrung im aktiven Wehrdienst mit Wesen und Aufgaben der Wehrmacht weitgehend vertraut wird.


    Die Aufnahme in das Führer-Korps der Hitler-Jugend (dieses umfasst: Gefolgschaftsführer, Obergefolgschaftsführer, Hauptgefolgschaftsführer, Stammführer, Oberstammführer, Bannführer, Oberbannführer, Hauptbannführer, Gebietsführer, Obergebietsführer) wird von der Reichsjugendführung von der erfolgreichen Ableistung des Wehrdienstes (im Kriege, soweit die besonderen Verhältnisse bei den einzelnen Wehrmachtteilen es ermöglichen, von der Bewährung vor dem Feinde) abhängig gemacht.


    2. Die Reichsjugendführung legt daher besonderen Wert darauf, dass die zum Wehrdienst einberufenen Angehörigen des Führer-Korps an der Kampffront Verwendung finden, dort die Möglichkeit zu kämpferischer Bewährung erhalten und nach Bewährung bei entsprechender Eignung in Unterführer- und Führerstellen aufrücken (d. h. möglichst Kriegsoffizier bzw. Offizier des Beurlaubtenstandes werden).


    3. In Unterstützung dieses Bestrebens hat die Verwendung der zum Wehrdienst einberufenen HJ-Führer im Rahmen der gegebenen Einsatzmöglichkeiten so zu erfolgen, dass sie Gelegenheit haben, sich vor dem Feinde zu bewähren, um nach Bewährung bei entsprechender Eignung in Unterführer- und Führerstellen verwendet zu werden.


    Dauernde Verwendung in der Ersatzwehrmacht (trotz vorhandener Kriegsverwendungsfähigkeit) oder bei rückwärtigen Diensten, als Schreiber, Koch, Ordonnanz und dergleichen entspricht nicht den Erfordernissen und hat daher nicht statt zu finden, wenn anderweitige Eignung im Sinne der Ziffer 2 anzunehmen bzw. die Nichteignung noch nicht einwandfrei nachgewiesen ist.


    4. Die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen haben auch für Angehörige des HJ-Führer-Korps Gültigkeit.


    Verfügung Oberkommando des Heeres (Chef Heeres Rüstung und Befehshaber des Ersatzheeres) Nr. 1981/40 vom 14.05.1940 (bekannt gegeben durch AHM vom 21.05.1940 Nr. 611) und Verfügung Oberkommando der Marine AMA/MWehr. Ivo. Nr. 9400/40 geheim vom 23.11.1940 werden durch vorstehende Verfügung nicht berührt.


    Oberkommando der Wehrmacht, 02.06.1942


    Nr. 186/42 AWA/HJ


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen,



    NSFK-Verordnungsblatt vom 15.01.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Führungsmacht


    8. Aufnahme der Angehörigen des Jahrgangs 1925 in die Partei und ihre Überweisung in die Gliederungen


    Die Aufnahme der Hitlerjugend in die Partei sowie deren Überweisung in die Gliederungen muss, wie der Leiter des Parteikanzlei mitteilt, aus kriegsbedingten Gründen zeitlich vorverlegt werden.


    Der nächste Aufnahmejahrgang — bestehend aus den Angehörigen des Geburtsjahrganges 1925 — wird daher am 20.04.1943, dem Geburtstage des Führers, feierlich in die Partei aufgenommen.


    Nach einer Anordnung des Leiters der Parteikanzlei hat der Bewerber für die Aufnahme in die Partei zugleich mit dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Erklärung abzugeben, in welche Gliederung er überwiesen werden möchte. Die NSDAP wird Aufnahmeanträge in die Partei, denen diese Erklärung nicht beiliegt, zurückweisen.


    Sämtliche Angehörigen des Jahrgangs 1925 — auch diejenigen, die nicht in die Partei aufgenommen werden, weil die Richtzahlen der NSDAP erreicht sind — (mit Ausnahme der weiterhin als Führer in der HJ verbleibenden Jugendlichen) sind verpflichtet, einer Gliederung beizutreten.


    Der Leiter der Parteikanzlei hat weiterhin die Einheitenführer der HJ verpflichtet, den örtlichen Führern der übrigen Gliederungen schriftlich bis zum 01.05.1943 zu melden, welche Jungen in die betreffenden Gliederungen überwiesen werden.


    Der Zeitpunkt für die Überweisung und Dienstaufnahme in den Gliederungen wird vom Leiter der Parteikanzlei noch festgelegt. Weitere Mitteilung hierüber ergeht zeitgerecht.


    F.A.2.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Ausgegeben zu Krakau


    —Verordnung —


    über den Jugenddienst im Generalgouvernement

    Vom 19. Januar 1943


    Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Erlasses des Führers vom 12.Oktober 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 2077) verordnen ich:


    § 1

    Dienstpflicht


    (1) Der Dienst in der Hitler-Jugend ist Ehrendienst am deutschen Volke.


    (2) Alle deutschen Jugendlichen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verpflichtet, die Jugenddienstpflicht abzuleisten, und zwar


    1. die Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren im „Deutschen Jungvolk“,


    2. die Jungen im Alter von 14 bis 18 Jahren in der „Hitler-Jugend“,


    3. die Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren im „Jungmädelbund“,


    4. die Mädchen im Alter von 14 bis 18 Jahren im „Bund Deutscher Mädel“.


    (3) Deutsche Schüler und Schülerinnen der Volksschule, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, bleiben bis zu ihrer Schulentlassung Angehörige des Deutschen Jungvolks oder des Jungmädelbundes.


    (4) Deutsche Jugendliche im Sinne des Abs. 2 sind solche Jugendliche, die


    1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder


    2. deutsche Volkszugehörige im Sinne des §1 der Verordnung über die Einführung einer Kennkarte für deutsche Volkszugehörige im Generalgouvernement vom 26.01.1940 (VBIGG.) I S. 36) sind.


    (5) Deutschstämmige Jugendliche im Sinne des §2 der Verordnung über die Einführung eines Ausweises für Deutschstämmige im Generalgouvernement vom 29.10.1941 (VBIGG. S. 622) können zur Jugenddienstpflicht in der Hitler-Jugend herangezogen werden. Zur Jugenddienstpflicht sind sie verpflichtet, wenn der Leiter des Amtes für Jugend in der Regierung des Generalgouvernements sie durch schriftlichen Bescheid auffordert. Der Bescheid ist auch dem gesetzlichen Vertreter oder demjenigen, dem die Sorge für ihre Person zusteht (z. B. Leiter eines Wohn-, Lehrlings- oder Schülerheimes), zuzustellen.


    (6) Jugendliche, die deutsche Staatsangehörige sind (Abs. 4 Nr. 1), aber nicht zum deutschen Volkstum gehören, können auf Antrag ihres gesetzlichen Vertreters oder desjenigen, dem die Sorge für ihre Person zusteht, von der Jugenddienstpflicht befreit werden.



    § 2

    Uniform


    Die Jugenddienstpflichtigen sind berechtigt und — soweit es angeordnet ist — verpflichtet, die vorgeschriebene Uniform zu tragen.



    § 3

    Unwürdigkeit


    (1) Von der Jugenddienstpflicht sind Jugendliche ausgeschlossen, die


    1. ehrenrührige Handlungen begehen,


    2. wegen ehrenrühriger Handlungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind,


    3. durch ihr sittliches Verhalten Anstoß erregen und dadurch die Hitler-Jugend schädigen könnten.


    (2) Von der Jugenddienstpflicht sind ferner Jugendliche ausgeschlossen, solange sie behördlich verwahrt werden.



    § 4

    Untauglichkeit


    Jugendliche, die nach dem Gutachten einer HJ-Gesundheitsstelle oder eines von der Hitler-Jugend beauftragten Arztes für den Dienst in der Hitler-Jugend untauglich oder bedingt tauglich befunden werden, müssen entsprechend dem ärztlichen Gutachten ganz oder teilweise von der Jugenddienstpflicht befreit werden.



    § 5

    Zurückstellung oder Befreiung


    (1) Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder desjenigen, dem die Sorge für ihre Person zusteht oder der sie Kraft tatsächlicher Gewalt ausübt oder des zuständigen HJ-Führers können Jugendliche jeweils bis zur Dauer eines Jahres von der Jugenddienstpflicht befreit oder zurückgestellt werden, wenn sie


    1. in ihrer körperlichen Entwicklung erheblich zurückgeblieben sind oder


    2. nach dem Urteil des Schulleiters ohne die Befreiung den Anforderungen der Schule nicht genügen können.


    (2) In Einzelfällen kann auch dann einem Antrag auf Zurückstellung oder Befreiung von der Jugenddienstpflicht stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind, aber andere dringende Gründe vorliegen, die das einstweilige oder dauernde Fernbleiben eines Jugendlichen vom Dienst rechtfertigen.



    Fortsetzung nächste Seite:


  • Fortsetzung:


    § 6

    Disziplinarordnung


    Die Jugenddienstpflichtigen unterstehen einer besonderen Disziplinarordnung der Hitler-Jugend.



    § 7

    Anmeldung und Aufnahme


    (1) Alle deutschen Jugendlichen sind zur Jugenddienstpflicht anzumelden.


    (2) Zu der Anmeldung ist in erster Linie der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, in zweiter Linie derjenige, dem die Sorge für seine Person zusteht oder der sie Kraft tatsächlicher Gewalt ausübt, verpflichtet.


    (3) Befindet sich ein Jugendlicher in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und hält sich der zur Anmeldung Verpflichtete im Generalgouvernement nicht auf, so ist der Jugendliche selbst verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen. In diesem Falle entfällt die Verpflichtung zur Anmeldung nach Abs. 2.



    § 8

    Entlassung


    Aus der Jugenddienstpflicht werden entlassen


    1. Jugendliche nach Ablauf der in § 1 festgelegten Zeit, und Mädchen, die in den Ehestand treten,


    2. Jugendliche, bei denen festgestellt wird, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind,


    3. Jugendliche, gegen die nach der Disziplinarordnung der Hitler-Jugend auf Ausscheiden erkannt wird.



    § 9

    Strafbestimmungen


    (1) Wer seine Pflicht zur Anmeldung eines deutschen Jugendlichen verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Zloty oder mit Haft bestraft.


    (2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer diesen Strafen wird bestraft, wer böswillig einen Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Jugend abhält oder abzuhalten versucht.


    (3) Wer ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet um zu erreichen, dass er oder ein anderer zur Jugenddienstpflicht herangezogen wird, ohne das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 erfüllt sind, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus, bestraft


    (4) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Leiters des Amtes für Jugend in der Regierung des Generalgouvernements ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.



    § 10

    Zwangsmittel


    Der Leiter des Amtes für Jugend in der Regierung des Generalgouvernements kann sich der Behörden der deutschen Polizei bedienen, um Jugendliche zur Erfüllung der Pflichten anzuhalten, die ihnen auf Grund dieser Verordnung und der zu ihr ergehenden Anordnungen auferlegt sind.



    § 11

    Ausnahmevorschriften


    Auf die zur Jugenddienstpflicht Herangezogenen sowie auf Führer und Führerinnen der Hitler-Jugend findet Nr. 2 der Anordnung über die Errichtung der „Deutschen Gemeinschaft“ im Generalgouvernement vom 07.05.1941 (VBIGG. S. 415) sowie Nr. 4 des Erlasses über die Aufstellung von Wehrschützenbereitschaften im Generalgouvernement vom 17.12.1941 (VBIGG. 1942 S. 1) keine Anwendung.



    § 12

    Ermächtigung


    Der Leiter des Amtes für Jugend in der Regierung des Generalgouvernements wird ermächtigt, Anordnungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Er ist ermächtigt, die ihm nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Ermächtigung zum Erlass von Anordnungen auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen.



    § 13

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 30. Januar 1943 in Kraft.



    Krakau, den 19. Januar 1943


    Der Generalgouverneur

    Frank




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Marineverordnungsblatt vom 01.05.1941

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    211. Lehrgänge der Marine-Hitler-Jugend auf den Reichsseesportschulen


    Die Marine-Hitler-Jugend hat die Aufgabe, den Nachwuchs für die Kriegsmarine zu stellen und die Marine-Hitlerjungen entsprechend vorzubilden.


    Zur Durchführung dieser Aufgabe und insbesondere zur Heranbildung eines geeigneten und ausreichenden Unterführerkorps für die seesportliche Ausbildung dienen die Reichsseesportschulen der HJ. In ihnen werden in Lehrgängen von 21 Tagen Dauer die Führer von Mar. HJ.-Einheiten ausgebildet.


    Die Lehrgänge an den Reichsseesportschulen dienen der Vorbereitung der Marine-Hitlerjungen für den Wehrdienst bei der Kriegsmarine. Sie liegen also im Interesse der Kriegsmarine.


    Soweit sich Dienststellen oder Führer der HJ. an Dienststellen der Kriegsmarine wegen Unterstützung bei der Beschickung der Lehrgänge durch geeignete Marine-Hitlerjungen wenden, ist ihnen vollste Hilfe zu gewähren.


    (AMA/MWehr.IVO. Nr.5369 v. 8.4.41)



    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei

    Der Stellvertreter des Führers


    München 33, Braunes Haus, den 12.04.1939


    Anordnung Nr. 80/39


    Führererlasse über vor- und nachmilitärische Erziehung vom 19.01. und 26.01.1939


    Für die Durchführungsbestimmungen zu den o.a. Erlassen gelten nach Entscheidung des Führers folgende Richtlinien:


    1. Die vom vollendeten 16. Lebensjahr ab einsetzende vormilitärische Erziehung des deutschen Jungen wird, solange er bestimmungsgemäß der HJ angehört, innerhalb der HJ und unter ihrer Verantwortung durchgeführt. Die am Ende des 18. Lebensjahres abzunehmende Prüfung zum SA-Wehrabzeichen erfolgt innerhalb der HJ nach den für die SA gegebenen Richtlinien.


    2. Nach Ausscheiden aus der HJ erfolgt die vormilitärische Ausbildung durch die SA bzw. das NSKK, sofern nicht SS bzw. NSFK zuständig sind.


    3. Die vormilitärische Ausbildung im RAD ist durch Führererlass vom 25.11.1938 geregelt


    4. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe trifft mit dem Korpsführer des NSFK für die Wehrertüchtigung im NSFK die notwendigen Anordnungen. Soweit die vormilitärische Ausbildung in der HJ berührt wird, ist der Reichsjugendführer zu beteiligen.


    5. Die vor- und nachmilitärische Wehrerziehung für Zwecke der Kriegsmarine wird auf Grund des Führererlasses vom 19.01.1939 nach den vom Stabschef der SA im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Marine und dem Reichsjugendführer zu erlassenden Richtlinien durchgeführt.


    6. Die Wehrerziehung von Angehörigen der allgemeinen SS, der Totenkopf-Verbände, der uniformierten Ordnungs- und der Sicherheitspolizei erfolgt nach Anordnung des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei.


    7. Die Wehrerziehung von Angehörigen des NSKK erfolgt nach Anordnung des Korpsführers des NSKK im Einvernehmen mit den drei Wehrmachtteilen.


    8. Die Wehrerziehung und Prüfung zum SA-Wehrabzeichen der Angehörigen des Deutschen Roten Kreuzes erfolgt innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes nach den für die SA geltenden Richtlinien.


    9. In die SA-Wehrmannschaften sind nicht einzugliedern:


    a) die Politischen Leiter. Über die Form ihrer Ausbildung erlasse ich nähere Anordnungen.


    b) Die Angehörigen der allgemeinen SS, der Totenkopf-Verbände, der uniformierten Ordnungs- und der Sicherheitspolizei.


    c) Die Führer und Männer des NSKK gemäß Führererlass vom 26.01.1939.


    d) Die HJ-Führer. Ihre Ausbildung erfolgt auf Grund der Vereinbarung zwischen Oberkommando der Wehrmacht und der Reichsjugendführung vom 20.01.1939.


    e) Die Angehörigen des NSFK einschließlich seiner Führer und die dem NSFK zur Betreuung zugewiesenen Reservisten der Luftwaffe.


    f) Das Stammpersonal des RAD.


    g) Die Angehörigen des Deutschen Roten Kreuzes. Sie erfahren ihre Wehrertüchtigung nach den für die SA geltenden Richtlinien und nach Grundlage des SA-Wehrabzeichens im Deutschen Roten Kreuz.


    h) Die aktiven Angehörigen des Zollgrenzschutzes.


    i) Die aktiven Wehrmachtbeamten.


    gez.

    R. Heß


    Für die Richtigkeit


    Friedrichs


    Quelle: Ba


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.07.1943

    Quelle: germandocsinrussia



    430. Errichtung und Führung von Jugendwohnheimen innerhalb der Kriegsmarine


    Im Rahmen des Berufseinsatzes in der Kriegswirtschaft ist in vielen Fällen die Trennung der Jugendlichen vom Elternhaus nicht zu vermeiden. Es genügt nicht, den Jugendlichen wie den Erwachsenen in der Fremde Unterkunft und Verpflegung zu geben, sondern die Jungen und Mädel benötigen darüber hinaus die notwendige erzieherische Betreuung. Zur Sicherstellung der erforderlichen Erziehung und Betreuung für diese nicht im Heimatort eingesetzten Jugendlichen wird im Einvernehmen mit dem Sozialen Amt der Reichsjugendführung, dem Jugendamt der Deutschen Arbeiterfront und dem DAF.-Amt Kriegsmarine folgendes angeordnet:


    1. Zwecks Durchführung des Erziehungsauftrages der Hitler-Jugend gemäß Gesetz über die Hitler-Jugend vom 1.12.1936 (RGBl. I S. 993) ist von allen nachgeordneten Dienststellen die getrennte Unterbringung der ortsfremden weiblichen Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr und der männlichen Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr von den Erwachsenen sicherzustellen.


    Die in den Jugendwohnheimen untergebrachten Jugendlichen werden nach den Bestimmungen körperlich, geistig und sittlich vom Heimführer (Heimführerin) der Hitler-Jugend erzogen.


    Der Gefolgschaftsführer der Kriegsmarinebetriebe kann — soweit es ihm hinsichtlich des Einflusses auf die berufliche Ausbildung und die allgemeine Inanspruchnahme der Jugendlichen notwendig erscheint — jederzeit Anregungen bezüglich der Erziehung dem Heimführer (Heimführerin) im Jugendwohnheim geben, die von diesem (dieser) im Rahmen der von dem Reichsjugendführer der NSDAP und dem Jugendführer des Deutschen Reiches erlassenen Bestimmungen berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung zwischen dem Gefolgschaftsführer und dem Heimführer (Heimführerin) nicht zustande, so wendet sich der Gefolgschaftsführer über den Stationsjugendwalter an den Führer des Gebietes der Hitler-Jugend. Ein unmittelbarer Eingriff in die Erziehungsarbeit durch den Gefolgschaftsführer der Kriegsmarinebetriebe darf nicht erfolgen. Im Jugendwohnheim gelten die Heimordnung der NSDAP.-Hitler-Jugend und die Disziplinarbestimmungen der Hitler-Jugend für Jugendwohnheime. Die Heimführer und Heimführerinnen, die im Auftrag der Hitler-Jugend die Erziehung und Betreuung der Jugendlichen durchführen, sollen möglichst aus der Gefolgschaft der Kriegsmarine zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Jugendwohnheimführer und -führerinnen sind in dieser Eigenschaft Hitler-Jugend-Führer bzw. Bund-Deutscher-Mädel-Führerinnen und sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes den Dienstanzug der Hitler-Jugend bzw. die Dienstkleidung des BDM. zu tragen. Sie sind durch die Gefolgschaftsführer der Kriegsmarinebetriebe im Einvernehmen mit der Jugenddienststelle des DAF.-Amtes Kriegsmarine und der Gebietsführung der Hitler-Jugend in Vorschlag zu bringen. Die Auswahl ist nach den Richtlinien der Hitler-Jugend vorzunehmen. Die Ausbildung erfolgt kostenlos in den Ausbildungsstätten der Hitler-Jugend.



    2. Einrichtungen, die dieser Aufgabe dienen, sind kriegswichtig und führen — soweit es sich ausschließlich um die Unterbringung Jugendlicher handelt — die einheitliche Bezeichnung:


    „Jugendwohnheim der Hitler-Jugend“


    unter Zusatz der Bezeichnung der zuständigen Kriegsmarinedienststelle, z. B.


    „Jugendwohnheim der Hitlerjugend Kriegsmarine Wilhelmshaven“.


    Die Vereinbarung gilt sinngemäß auch für die Unterbringung von Jugendlichen in betrieblichen Gemeinschaftslagern.



    3. Die Bau- und Wirtschaftsträgerschaft für diese Jugendwohnheime liegt bei den zuständigen Dienststellen der Kriegsmarine. Um die Erfahrungen der Hitler-Jugend auf dem Gebiete der Jugendbauten zu berücksichtigen, sind alle Planungen und Entwürfe für Neu-, Um- und Ausbauten sowie Inneneinrichtungen der Gebietsführung der Hitler-Jugend vor Inangriffnahme der beabsichtigten Maßnahmen über die Jugenddienststellen der DAF., Amt Kriegsmarine, zur Stellungnahme zuzuleiten.



    4. Die Heimführer und -führerinnen sind Gefolgschaftsmitglieder der Kriegsmarine und werden nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst bzw. nach den Oberkommando der Kriegsmarine gegebenenfalls besonders festzulegenden Richtlinien über die Besoldung von Jugendwohnheimführern abgefunden.


    Soweit hauptamtliche HJ.-Führer und BDM.-Führerinnen ausnahmsweise vorübergehend zwecks Sicherstellung der Erziehung in den Jugendwohnheimen der Kriegsmarine zum Einsatz gebracht werden müssen, verbleiben diese im Anstellungsverhältnis der Hitler-Jugend. Für einen solchen Einsatz ist die des OKM. erforderlich. Für Marinehelferinnen gelten die Bestimmungen der MDv. 741, die im Benehmen zwischen RdL. u. ObdL., Parteikanzlei und Reichsjugendführung erlassen sind. Für Marinehelferinnen gelten die vom OKM. im Benehmen mit der Reichsfrauenführung, Reichsjugendführung und Deutschen Arbeiterfront, Amt Kriegsmarine, erlassenen besonderen Vereinbarungen.


    (K.V.Vd. Nr. 6447 IV. v. 3.7.43)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.10.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    619. Lehrgangszeiten in Wehrertüchtigungslagern der Marine-Hitlerjugend, Seesportschulen der Reichsjugendführung und an Bord S.S.S. „Horst Wessel“


    Für das Jahr 1944 sind zu folgenden Zeiten Lehrgänge in den Wehrertüchtigungslagern der Marine-Hitler-Jugend, den Seesportschulen der Reichsjugendführung und An Bord des Segelschulschiffes „Horst Wessel“ festgesetzt:


    LehrgangDatum
    1.06.02.44 — 27.02.44
    2.05.03.44 — 26.03.44
    3.02.04.44 — 23.04.44
    4.30.04.44 — 21.05.44
    5.28.05.44 — 18.06.44
    6.02.07.44 — 23.07.44
    7.30.07.44 — 20.08.44
    8.27.08.44 — 17.09.44
    9.24.09.44 — 15.10.44
    10.22.10.44 — 12.11.44
    11-15.11.44 — 10.12.44


    (AMA M Wehr. III. VO. Nr. 6900 v. 24.9.43.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. vom 21.07.1941

    Quelle: germandocsinrussia



    Stellv. Generalkommando XI.A.K. 10.Juli 1941

    (Wehrkreiskommando XI)

    Abt. Ia 1/Ic/IIb 1 (6436/41) Az. 14


    Betr.: Schutz der Jugend


    Die Jugend ist die Zukunft unseres Volkes. Um die Gefahren abzuwehren, die für unsere Jugend durch die Abwesenheit zahlreicher Erzieher und durch die für den Luftschutz notwendige Verdunklung entstehen, ist die Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend vom 9.3.1940 (RGBl. I S.499) erlassen. Die Wehrmacht nimmt nicht nur an der Erzieherischen der männlichen Jugend besonderen Anteil, sondern ist auch an der Reinhaltung der weiblichen Jugend stark interessiert.


    Wehrmachtangehörigen wird daher durch Verfügung OKW. Nr. 3472/41 AWA/W Allg. (IIc) v. 10.6.1941 die Begleitung Jugendlicher unter 18 Jahren an Orten und zu Zeiten verboten, die diesen nach der Polizeiverordnung vom 9.3.1940 untersagt sind (Straßen und Plätze während der Dunkelheit, Gaststätten aller Art, Lichtspieltheater usw. nach 21.00 Uhr).


    Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Wehrmachtangehörige, die selbst Erziehungsberechtigte der betreffenden Jugendlichen oder im Sinne der Polizeiverordnung von dem Erziehungsberechtigten mit der Begleitung beauftragt sind.


    Bei sämtlichen Truppenteilen und Dienststellen haben von Zeit zu Zeit insbesondere nach Einstellung von Rekruten, Belehrungen über die Polizeiverordnung vom 9.3.1940 zu erfolgen. Es ist besonders auf die Strafvorschriften und auf die verantwortungsvolle Aufgabe des Hitler-Jugend-Streifendienstes (SRD) zur Überwachung und Bekämpfung aller Gefährdungshaftung- und Verwahrlosungserscheinungen innerhalb der Deutschen Jugend hinzuweisen. Unteroffiziere und Mannschaften sind weiter eingehend darüber zu belehren, dass es unzulässig ist, Jugendliche zur Übertretung der Verordnung zu veranlassen.


    Streifen sind anzuweisen, Soldaten in verbotener Begleitung von weiblichen Jugendlichen wegen Ungehorsams zur Bestrafung zu melden. Notfalls haben die Streifen die Polizeiorgane oder den Hitler-Jugend-Streifendienst zu unterstützen, wenn die in Begleitung von weiblichen Jugendlichen befindlichen Soldaten gegen das Fortholen der Jugendlichen Stellung nehmen.


    Die Standortältesten haben im Sinne der vorstehenden Anordnung außerdem Maßnahmen zu treffen,


    1. dass das Betreten von der Wehrmacht beanspruchter Grundstücke und Gebäude (Kasernen usw. auch behelfsmäßige Unterkünfte) für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der von dem Erziehungsberechtigten beauftragten Person verhütet wird. (Ausnahmen: Jugendliche der im Kasernenbereich wohnenden Familien; besondere Veranstaltungen der Einheiten in Anwesenheit der Vorgesetzten u. ä.)


    2. dass rings um die Wehrmachtunterkünfte, auch Lazarette usw., das dem Ansehen der Wehrmacht abträgliche Bild des Herumstehens weiblicher Jugend vermieden wird.


    Die in den Wehrkreis XI vorübergehend zurückverlegten Feldtruppenteile sind jeweils durch die Standortältesten von vorstehender Regelung in Kenntnis zu setzen.



    Der stellv. Kommandierende General

    und Befehlshaber im Wehrkreis XI


    Muff


    General der Infanterie



    Fortsetzung folgt.




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Fortsetzung und Schluss des obigen Beitrags


    Quelle: germandocsinrussia



    Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend


    Vom 9. März 1940

    (RGBl. I S. 499)



    Wegen der durch den Krieg veränderten Lebensverhältnisse wird zum Schutze der Jugend auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen vom 14. November 1938 (RGBl. I S. 1582) folgendes verordnet:


    — § 1 —

    Fernhaltung von öffentlichen Straßen und Plätzen während der Dunkelheit


    Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit nicht herumtreiben.



    — § 2 —

    Fernhaltung aus öffentlichen Lokalen


    1. Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist Jugendlichen unter 18 Jahren, die sich nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten volljährigen Person befinden, nach 21.00 Uhr verboten.


    2. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten volljährigen Person in Gaststätten nicht aufhalten.



    — § 3 —

    Fernhaltung aus öffentlichen Lichtspieltheatern sowie Varieté- und Kabarettvorstellungen


    Der Besuch von öffentlichen Lichtspieltheatern, Varieté- und Kabarettvorstellungen ist Jugendlichen unter 18 Jahren, die sich nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder von einer von ihm beauftragten volljährigen Person befinden, nach 21.00 Uhr verboten.



    — § 4 —

    Verbot des Alkoholgenusses


    Jugendlichen unter 18 Jahren ist in Gaststätten der Genuss von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen Genussmitteln, Jugendlichen unter 16 Jahren in Abwesenheit des Erziehungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten volljährigen Person auch der Genuss von anderen alkoholhaltigen Getränken verboten.



    — § 4 —

    Verbot des öffentlichen Rauchens


    Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Genuss von Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten.



    — § 5 —

    Fernhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten


    Der § 1 Abs 1 der Polizeiverordnung über die Fernhaltung Jugendlicher von öffentlichen Tanzlustbarkeiten vom 29. November 1939 — RGBl. I S 2374 — erhält folgende Fassung:


    „1. Der Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanzlustbarkeiten stattfinden, und die Teilnahme an Tanzlustbarkeiten im Freien ist Jugendlichen unter 18 Jahren nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten volljährigen Person, und auch dann nur bis 23. Uhr gestattet.“



    — § 7 —

    Fernhaltung von öffentlichen Schieß- und Spieleinrichtungen


    Die Fernhaltung von öffentlichen Schieß- und Spieleinrichtungen regelt sich nach der Polizeiverordnung vom 24. Oktober 1939 — RGBl. I S 2116.



    — § 8 —

    Ausnahmen


    1. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Angehörige der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienst keine Anwendung.


    2. Die Vorschrift des § 2 gilt nicht für Veranstaltungen der Partei sowie für Jugendliche, die sich nachweislich auf Reisen befinden.


    3. Ausnahmen von den Verboten der §§ 2 und 3 können durch die Kreispolizeibehörde zugelassen werden.



    — § 9 —

    Strafvorschriften


    1. Jugendliche

    Jugendliche, die vorsätzlich gegen die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung verstoßen, werden mit Haft bis zu 3 Wochen oder einer Geldstrafe bis zu RM. 50,— bestraft.


    2. Erwachsene

    Mit Geldstrafe bis zu RM. 150,—, in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu 6 Wochen werden bestraft:


    a) Erziehungsberechtigte und die von ihnen beauftragten Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig durch Verletzung ihrer Aufsichtspflicht Jugendlichen Verstöße gegen die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung ermöglichen;


    b) Unternehmer und Veranstalter der in den §§ 2 und 3 genannten Betriebe, die vorsätzlich oder fahrlässig Jugendlichen Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung ermöglichen;


    c) Personen, die sich wahrheitswidrig als von einem Erziehungsberechtigten beauftragt bezeichnen und Jugendlichen Verstöße gegen die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung, den § 1 der Polizeiverordnung über deine Fernhaltung Jugendlichen von öffentlichen Tanzlustbarkeiten vom 29. November 1939 — RGBl. I S 2374 — und die §§ 1 und 3 der Polizeiverordnung über die Fernhaltung Jugendlicher von öffentlichen Schieß- oder Spieleinrichtungen vom 24. Oktober 1939 — RGBl. I S 2116 — ermöglichen.


    3. Unberührt bleiben polizeiliche Sicherungsmaßnahmen, die Strafvorschriften des § 29 Ziffer 8 und des § 30 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 — RGBl. I S 146 — und der §§ 25, 27 und 28 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 — RGBl. I S 95 — und sonstige Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist.



    — § 10 —

    Inkrafttreten


    Die Polizeiverordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung in Kraft.



    Berlin, den 9. März 1940


    Der Reichsminister des Innern


    i. V. H. Himmler