Hallo Allerseits,
ich habe hier etwas zur Hitlerjugend und ihren Einsatz in der Wehrmacht gefunden…
Abschrift und Bearbeitung!
532. Militärische Weiterbildung der zum Wehrdienst eingezogenen HJ-Führer
1. Die Aufgaben der Hitler-Jugend erfordern, dass das Führer-Korps der HJ durch persönliche Erfahrung im aktiven Wehrdienst mit Wesen und Aufgaben der Wehrmacht weitgehend vertraut wird.
Die Aufnahme in das Führer-Korps der Hitler-Jugend (dieses umfasst: Gefolgschaftsführer, Obergefolgschaftsführer, Hauptgefolgschaftsführer, Stammführer, Oberstammführer, Bannführer, Oberbannführer, Hauptbannführer, Gebietsführer, Obergebietsführer) wird von der Reichsjugendführung von der erfolgreichen Ableistung des Wehrdienstes (im Kriege, soweit die besonderen Verhältnisse bei den einzelnen Wehrmachtteilen es ermöglichen, von der Bewährung vor dem Feinde) abhängig gemacht.
2. Die Reichsjugendführung legt daher besonderen Wert darauf, dass die zum Wehrdienst einberufenen Angehörigen des Führer-Korps an der Kampffront Verwendung finden, dort die Möglichkeit zu kämpferischer Bewährung erhalten und nach Bewährung bei entsprechender Eignung in Unterführer- und Führerstellen aufrücken (d. h. möglichst Kriegsoffizier bzw. Offizier des Beurlaubtenstandes werden).
3. In Unterstützung dieses Bestrebens hat die Verwendung der zum Wehrdienst einberufenen HJ-Führer im Rahmen der gegebenen Einsatzmöglichkeiten so zu erfolgen, dass sie Gelegenheit haben, sich vor dem Feinde zu bewähren, um nach Bewährung bei entsprechender Eignung in Unterführer- und Führerstellen verwendet zu werden.
Dauernde Verwendung in der Ersatzwehrmacht (trotz vorhandener Kriegsverwendungsfähigkeit) oder bei rückwärtigen Diensten, als Schreiber, Koch, Ordonnanz und dergleichen entspricht nicht den Erfordernissen und hat daher nicht statt zu finden, wenn anderweitige Eignung im Sinne der Ziffer 2 anzunehmen bzw. die Nichteignung noch nicht einwandfrei nachgewiesen ist.
4. Die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen haben auch für Angehörige des HJ-Führer-Korps Gültigkeit.
Verfügung Oberkommando des Heeres (Chef Heeres Rüstung und Befehshaber des Ersatzheeres) Nr. 1981/40 vom 14.05.1940 (bekannt gegeben durch AHM vom 21.05.1940 Nr. 611) und Verfügung Oberkommando der Marine AMA/MWehr. Ivo. Nr. 9400/40 geheim vom 23.11.1940 werden durch vorstehende Verfügung nicht berührt.
Oberkommando der Wehrmacht, 02.06.1942
Nr. 186/42 AWA/HJ
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje